Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 35 vom 5.10.2004 Seite 845 bis 862

Krankenhausplanung; Umsetzung Planungsgrundsatz 12 (Ausbildungsstätten) Festlegung konkretisierter Rahmenvorgaben für den Ausbildungsstätten- und Ausbildungsplatzbedarf der Ausbildungen gem. § 2 Nr. 1a KHG Bek. des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 12.7.2004 – III 7 – 0410.15 - In Anwendung der vom Landesausschuss für Krankenhausplanung einvernehmlich gebilligten Bedarfsbemessungs- und Planungsverfahren für die Ausbildungsstätten an Krankenhäusern werden nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit Gesundheit und Soziales des Landtags Nordrhein-Westfalen der Ausbildungsplatzbedarf je Ausbildungsberuf, die Auslastungsquoten und die Regelklassengrößen einzelner Ausbildungen bis zum Jahr 2006 wie folgt festgelegt:
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Krankenhausplanung; Umsetzung Planungsgrundsatz 12 (Ausbildungsstätten) Festlegung konkretisierter Rahmenvorgaben für den Ausbildungsstätten- und Ausbildungsplatzbedarf der Ausbildungen gem. § 2 Nr. 1a KHG Bek. des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 12.7.2004 – III 7 – 0410.15 - In Anwendung der vom Landesausschuss für Krankenhausplanung einvernehmlich gebilligten Bedarfsbemessungs- und Planungsverfahren für die Ausbildungsstätten an Krankenhäusern werden nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit Gesundheit und Soziales des Landtags Nordrhein-Westfalen der Ausbildungsplatzbedarf je Ausbildungsberuf, die Auslastungsquoten und die Regelklassengrößen einzelner Ausbildungen bis zum Jahr 2006 wie folgt festgelegt:

Ministerium für Gesundheit,
Soziales, Frauen und Familie

Krankenhausplanung;
Umsetzung Planungsgrundsatz 12 (Ausbildungsstätten)
Festlegung konkretisierter Rahmenvorgaben für den Ausbildungsstätten-
und Ausbildungsplatzbedarf der Ausbildungen gem. § 2 Nr. 1a KHG

Bek. des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
v. 12.7.2004 – III 7 – 0410.15 -

In Anwendung der vom Landesausschuss für Krankenhausplanung einvernehmlich gebilligten Bedarfsbemessungs- und Planungsverfahren für die Ausbildungsstätten an Krankenhäusern werden nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit Gesundheit und Soziales des Landtags Nordrhein-Westfalen der Ausbildungsplatzbedarf je Ausbildungsberuf, die Auslastungsquoten und die Regelklassengrößen einzelner Ausbildungen bis zum Jahr 2006 wie folgt festgelegt:

1
Krankenpflegeausbildung landesweit 16.515 Ausbildungsplätze

davon Regierungsbezirke

Arnsberg:                  3.867 Ausbildungsplätze

Detmold:                    1.968 Ausbildungsplätze

Düsseldorf:                4.608 Ausbildungsplätze

Köln:                          3.534 Ausbildungsplätze

Münster:                  2.538 Ausbildungsplätze

Die Auslastungsquote für die Krankenpflegeschulen beträgt mindestens 85 % bei einer Regelklassengröße von 25 Schüler/innen.

2
Kinderkrankenpflegeausbildung landesweit 1.758 Ausbildungsplätze

Die Auslastungsquote für die Kinderkrankenpflegeschulen beträgt mindestens 75 % bei einer Regelklassengröße von 25 Schüler/innen.

Die Mitglieder des Landesausschusses gehen davon aus, dass die bedarfsgerechte Besetzung der Ausbildungsplätze in der Kinderkrankenpflege zugunsten der Krankenpflege  mit einem Stufenmodell (zum 01.09.2005 Reduktion um 120 Ausbildungsplätze in der Kinderkrankenpflege und bis 01.09.2006 Reduktion um weitere 120 Ausbildungsplätze) erfolgt.

3
Krankenpflegehilfeausbildung landesweit 354 Ausbildungsplätze

Die Auslastungsquote für die Krankenpflegehilfeschulen beträgt mindestens 90 % bei einer Regelklassengröße von 25 Schüler/innen.

4
Hebammenausbildung landesweit 462 Ausbildungsplätze

Die Auslastungsquote für die Hebammenschulen beträgt mindestens 90 % bei einer Regelklassengröße von 25 Schüler/innen.

5
Orthoptistikausbildung landesweit 41 Ausbildungsplätze

6
Diätassistentenausbildung landesweit 400 Ausbildungsplätze

7
Ausbildung zur medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenz landesweit 850 Ausbildungsplätze

8
Ausbildung zur medizinisch-technischen Radiologieassistenz landesweit 583 Ausbildungsplätze

Begründung:

In Anwendung des pragmatischen Modells zur indikatorengestützten, prozessorientierten Bemessung des Ausbildungsplatzbedarfs in den Gesundheitsberufen haben sich die Beteiligten der Krankenhausplanung für die Festlegung bedarfsgerechter Ausbildungsplatzkapazitäten in den Ausbildungsgängen gem. § 2 Nr. 1a KHG im Krankenhausplan entschieden. Sie erfolgt auf der Grundlage der „gesicherten Bedarfsprognose“ (untere Marge der nach dem Bedarfsbemessungsverfahren ermittelten Anhaltszahlen unter Berücksichtigung der Nachfrage der Krankenhäuser, der Arbeitslosenquoten in den einzelnen Ausbildungen sowie von Annahmen zur Entwicklung des Fachkraftbedarfs nach Einführung des Fallpauschalensystems im Krankenhaus). Die Bedarfsbemessung und Bedarfsfestlegung bezieht sich ausschließlich auf die Krankenhäuser im Krankenhausplan.

Für die Ausbildungsstätten der therapeutischen Berufe soll die Festlegung des Ausbildungsstätten- und Ausbildungsplatzbedarfs bis zum Herbst 2004 erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind nach weiteren Beratungen in der Arbeitsgruppe auch die Auslastungsquoten sowie Regelklassengrößen für die Ausbildungsstätten der medizinisch-technischen und therapeutischen Berufe festzulegen.

Gemäß Punkt 3.b des Planungsverfahrens für Ausbildungsstätten folgt die Verteilung der jährlich neu zu belegenden Ausbildungsplätze (Planungs-Soll) auf die Krankenhäuser im Verlauf der Bereinigungsphase dem Verfahren nach § 16 KHG NRW bis zum Jahre 2004 entsprechend dem festgelegten Ausbildungsplatzbedarf je Ausbildungsberuf. Die Verfahren sollten möglichst im Jahr 2004 abgeschlossen sein, um im Krankenhausplan (Feststellungsbescheid Ist und Soll) sachgerechte Voraussetzungen für die Umsetzung von § 17a KHG (Umlageverfahren/Landesfonds NRW) zum 01.01.2005 zu schaffen und damit die Finanzierung dieser Ausbildungsstätten für die Zukunft sicherzustellen.

- MBl. NRW. 2004 S. 856