Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 38 vom 29.10.2004 Seite 935 bis 948

Zulassung eines Stimmzählgerätes (Wahlgerät) RdErl. d. Innenministeriums vom 10.10.2004 -12/35.01.01-
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Zulassung eines Stimmzählgerätes (Wahlgerät) RdErl. d. Innenministeriums vom 10.10.2004 -12/35.01.01-

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Zulassung eines Stimmzählgerätes (Wahlgerät)

RdErl. d. Innenministeriums vom 10.10.2004
-12/35.01.01-

Mit Bescheid vom heutigen Tage habe ich gemäß § 2 Abs. 2 der Landeswahlgeräteordnung (LWahlGO) vom 11.07.1999 (GV. NRW. S. 443/SGV. NRW.1110) und § 2 Abs. 2 der Kommunalwahlgeräteordnung (KWahlGO) vom 11.07.1999 (GV. NRW. S 452), zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.11.2003 (GV. NRW. S. 648/ SGV. NRW. 1112), für das
NEDAP-Wahlgerät Typ ESD2 Hardware-Version (HW) 01.01 Baumuster-ID: RD 400005, mit dem Steuerungsprogramm Software-Version (SW) 03.08 für verbundene Kommunalwahlen und weitere Wahlen mit genau einer Stimme (wie Landtagswahl, Stichwahl, Ausländerbeiratswahl)
Herstellerfirma: N.V. Nederlandsche Apparatenfabriek NEDAP,

7140 AC GROENLO Niederlande
die Bauartzulassung für Landtagswahlen, verbundene Kommunalwahlen sowie weitere Wahlen und Abstimmungen auf Landes- und Gemeindeebene erteilt.

Mit dieser Zulassung wird festgestellt, dass Geräte dieser Bauart für die Verwendung bei Landtagswahlen und bei verbundenen Kommunalwahlen einschließlich der Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik sowie bei anderen Wahlen und Abstimmungen mit einer Stimme gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 LWahlGO und § 2 Abs. 3 Satz 2 KWahlGO geeignet sind.

Die Geräte müssen in der Bauart dem Gerät entsprechen, das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) gemäß ihren Prüfberichten vom 19.07.2004, Geschäftszeichen PTB-8.51-007.04 und Geschäftszeichen PTB-8.51-006.04 geprüft worden ist.

Der Inhaber der Bauartzulassung (Hersteller) hat jedem in den Verkehr gebrachten Wahlgerät eine Baugleichheitserklärung im Sinne von § 2 Abs. 4 LWahlGO und § 2 Abs. 4 KWahlGO beizufügen. Diese muss folgende Angaben enthalten:

Wahlgeräte ID

Hardware Version

Software Version

Checksumme gerade

Checksumme ungerade

Für jede Wahl bedarf es einer gesonderten Verwendungsgenehmigung gem. § 4 LWahlGO, § 4 KWahlGO. Das Innenministerium entscheidet vor jeder Wahl von Amts wegen über die Verwendung von Wahlgeräten.

- MBl. NRW. 2004 S. 937