Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 38 vom 29.10.2004 Seite 935 bis 948
Diplomierungssatzung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Bek. d. Innenministeriums v. 30.9.2004 - 23-18.07.08-06/04 - |
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Diplomierungssatzung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Bek. d. Innenministeriums v. 30.9.2004 - 23-18.07.08-06/04 -
22308
Diplomierungssatzung
der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Innenministeriums v. 30.9.2004
- 23-18.07.08-06/04 -
§ 1
Aufgrund der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen/gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen, welche die Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bestanden haben, verleiht die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen den akademischen Grad
„Diplom-Verwaltungswirtin (FH)/
„Diplom-Verwaltungswirt (FH)“.
§ 2
Aufgrund der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre, welche die Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bestanden haben, verleiht die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordhrein-Westfalen den akademischen Grad
„Diplom-Verwaltungsbetriebswirtin (FH)/
„Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (FH)“
§ 3
(1) Die Urkunde über die Diplomierung wird unter dem Datum des Zeugnisses über die Laufbahnprüfung ausgefertigt und von der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen unterzeichnet. Sie wird mit dem Siegel der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung versehen.
(2)Die Urkunde wird nach den als Anlagen beigefügten Mustern ausgefertigt.
§ 4
Diese Diplomierungssatzung gilt ab dem Einstellungsjahrgang 2002. Für diejenigen, die ihr Studium zu einem früheren Zeitpunkt begonnen haben, gilt die
- Diplomierungssatzung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, Bek. d. Innenministerium v. 29.10.1996 – II B 4 – 6.75.45 – 0/96
bzw. die
- Diplomierungssatzung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen für den Modellstudiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre, Bek. d. Innenministeriums v. 28. 5. 1996 – II B 4-6.75.80-7/96.
Anlagen
- MBl. NRW. 2004 S.
939