Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 39 vom 4.11.2004 Seite 949 bis 960

Bekanntmachung Nr. 7 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2004
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Bekanntmachung Nr. 7 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2004

III.

Bekanntmachung Nr. 7
des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
vom 20. Oktober 2004

Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahre 2005:

Möglichkeiten der Wahl mit Wahlschablone
für blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler

Zur Vorbereitung der zehnten allgemeinen Sozialversicherungswahlen hat der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen in seiner Bekanntmachung Nr. 1 (Wahlankündigung, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 224 vom 29. November 2003) und in seiner Bekanntmachung Nr. 8 (Wahlausschreibung für die Wahlen in der Sozialversicherung, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr.62 vom 30. März 2004) darauf hingewiesen, dass am

Mittwoch, den 1. Juni 2005

die Vertreterversammlungen bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, die Verwaltungsräte bei den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Versichertenältesten in der Knappschaftsversicherung (Knappschaftsältesten) neu gewählt werden.

Wahlberechtigt ist jeder, der am 3. Januar 2005 die Voraussetzungen für das Wahlrecht (§ 50 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV) erfüllt.

Um blinden und sehbehinderten Wählerinnen und Wählern die Möglichkeit zu geben, ohne Hilfe anderer Personen an der Sozialversicherungswahl teilzunehmen, wird ihnen für das Kennzeichnen des Stimmzettels gemäß § 54 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) auf Antrag vom Versicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur Verfügung gestellt. Auf diese Möglichkeit weist der Bundeswahlbeauftragte die blinden und sehbehinderten Wählerinnen und Wähler ausdrücklich hin.

Die Blinden- und Sehbehindertenverbände- und –vereine werden gebeten, blinde und sehbehinderte Mitglieder, die sozialversichert sind, über die Möglichkeit der Wahl mit Wahlschablone zu informieren.

Insbesondere sollen sie die blinden und sehbehinderten Versicherten bitten, sich aus organisatorischen Gründen bis Ende Januar 2005 bei dem für sie zuständigen Versicherungsträger zu melden, sofern sie – im Falle einer Wahl mit Wahlhandlung (Urwahl) – beabsichtigen, von ihrem Wahlrecht unter Benutzung einer Wahlschablone Gebrauch zu machen.

Damit die Wahlschablone für blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler benutzbar ist, wird den Versicherungsträgern empfohlen, bei der Herstellung des Stimmzettels folgende Festlegungen zu treffen:

a)               Abstand Papierrand oben – obere Begrenzungslinie

des ersten Wahlvorschlages:                                                 mind. 65 mm

b)              Obere Begrenzungslinie des ersten Wahlvorschlages

- Mittelpunkt des Kreises des ersten Wahlvorschlages:        mind.   9 mm

c)               Abstand zwischen den Kreismittelpunkten

(zugleich Höhe des Feldes eines Wahlvorschlages):             mind. 18 mm

d)        Abstand Papierrand rechts – Mittelpunkt der Kreise:            mind. 11 mm

e)         Durchmesser der Kreise:                                                       mind. 10 mm

f)                Abstand Papierrand unten – untere Begrenzungslinie

des letzten Wahlvorschlages:                                                mind. 15 mm

Die Zahl der Wahlvorschläge bei den einzelnen Trägern und damit die Länge der Stimmzettel können unterschiedlich sein. Die Schablone muss jeweils mindestens so lang sein wie der Stimmzettel.

Für eine einwandfreie Handhabung soll der Stimmzettel am oberen rechten Rand durch eine Stanzung entsprechend gekennzeichnet werden (z.B. eingestanztes Loch, Halbloch o.ä.).

Die Stimmzettelschablone soll folgende Eigenschaften besitzen:

Beschaffenheit:         Die Schablone hat die Form einer Mappe, in die der jeweilige Stimmzettel eingelegt wird.

Breite:                       Doppelte Breite des Stimmzettels zuzüglich des Platzbedarfs für den durchgehenden mittigen Längsfalz.

Lochung:                    Die Lochungen sind dort anzubringen, wo sich auf dem Stimmzettel die Kreise zum Ankreuzen der Wahlvorschläge befinden. Die Zahl der Löcher entspricht der Zahl der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel des Versicherungsträgers. Die Größe der Lochung ist so groß wie die Kreisgröße auf dem Stimmzettel zum Ankreuzen des Wahlvorschlages. Die Lochränder sind tiefschwarz gedruckt.

Anlegelasche:            Oben an der 3. Oberseite ist eine gefalzte Anlegelasche zur Fixierung des Stimmzettels anzubringen.

Abschrägung:            Zur Prüfung der Position des Stimmzettels in der Schablone ist die rechte obere Ecke der Mappenvorderseite abzuschrägen.

Aufdrucke:                Auf der Vorderseite (1. Umschlagseite):

                                   tiefschwarz gedruckt (ohne Prägung): Sozialversicherungswahl 2005;

                                   darunter geprägt und tiefschwarz gedruckt sowie in Braille-Schrift: Sie haben eine Stimme;

                                   links neben der Lochung von links nach rechts die Listennummer der Vorschlagsliste in Braille-Schrift sowie geprägt und tiefschwarz gedruckt (Mindestgröße 12 mm).

Bei der Beschriftung der Wahlschablone ist die Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben verbindlich.

Für die Überprüfung, ob die Vorgaben von der Druckerei bei der Gestaltung des Stimmzettels exakt eingehalten wurden, wird geraten, einen Originalstimmzettelandruck zu benutzen. Änderungen durch die Druckerei nach Druckfreigabe sollten unter keinen Umständen erfolgen, weil sonst die Schablone von den blinden und sehbehinderten Wählerinnen und Wählern möglicherweise nicht verwendet werden kann.

Bei einer Wahl mit Wahlschablone wird dringend empfohlen, den blinden und sehbehinderten Wählerinnen und Wählern mit dem Stimmzettel eine Hörkassette mit dem Inhalt des Stimmzettels sowie einer entsprechenden Anleitung zur Handhabung der Wahlschablone und der Wahlunterlagen zu übergeben.

Über den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, den Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen (Telefon: 0228/527-2551, Fax: 0228/527-1204) und den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband (Telefon: 030/2853870) können weitere Informationen abgerufen werden.

45127 Essen, den 20. Oktober 2004

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im Lande NRW

S c h ü r m a n n

- MBl. NRW. 2004 S. 958