Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 41 vom 19.11.2004 Seite 973 bis 1002

Verwaltungsverordnung zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes VwVO d. Innenministeriums  - 24 – 1.03.02 – 101/04 – u. d. Finanzministeriums – B 1110 – 238.3 – IV 2 – v. 21.10.2004
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Verwaltungsverordnung zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes VwVO d. Innenministeriums  - 24 – 1.03.02 – 101/04 – u. d. Finanzministeriums – B 1110 – 238.3 – IV 2 – v. 21.10.2004

2030

Verwaltungsverordnung
zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes

VwVO d. Innenministeriums  - 24 – 1.03.02 – 101/04 –
u. d. Finanzministeriums – B 1110 – 238.3 – IV 2 –
v. 21.10.2004

Die Verwaltungsverordnung zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes vom 4. Januar 1966 (SMBl. NRW. 2030) wird wie folgt geändert:

1
Die Verwaltungsverordnung (VV) zu § 76 erhält folgende Änderungen:

1.1
Es wird folgende Nummer 1 neu eingefügt:

„1
Das Bewusstsein über das grundsätzliche Verbot der Annahme von Vorteilen, die in Bezug auf das Amt gegeben werden, muss geschärft und aufrecht erhalten werden.“

1.2
a)  Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1.1.
b) In der neuen Nummer 1.1 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3 eingefügt:

     „Sie stellt einen Verstoß gegen eine der Kernpflichten der Beamten dar.“

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

1.3
Die Nummern 3.1 und 3.2 werden wie folgt neu gefasst:

„3.1
Der im Landesdisziplinargesetz (LDG) systemwechselbedingte Wegfall des förmlichen Disziplinarverfahrens soll nicht zu einer weniger nachhaltigen Ahndung von Verstößen gegen das Verbot der Annahme von Vorteilen führen. Im Gegenteil soll das neue Recht durch die Erweiterung der behördlichen Entscheidungskompetenzen sowie die Informationspflicht gegenüber der höheren dienstvorgesetzten Stelle einen Beitrag zur verbesserten Korruptionsbekämpfung leisten. Auch nach alter Rechtslage war bei Verstößen gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken das Verfahren vor den Disziplinargerichten immer erst dann einzuleiten, wenn die Disziplinarbefugnisse der dienstvorgesetzten Stelle nicht ausreichten, um dem dienstlichen Fehlverhalten des Beamten in angemessener Art und Weise zu begegnen. Die Einstufung des Dienstvergehens bestimmt sich auch im Falle der Annahme von Belohnungen und Geschenken wegen der Bandbreite der möglichen Handlungsformen nach den Umständen des Einzelfalls.

3.2
Die gegebenen disziplinarischen Mittel des Landesdisziplinargesetzes sind mit Nachdruck anzuwenden. Gemäß § 17 Abs. 1 LDG ist ein Disziplinarverfahren von Amts wegen durch die dienstvorgesetzte Stelle einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Gleichzeitig ist die höhere dienstvorgesetzte Stelle hierüber unverzüglich zu unterrichten.“

1.4
Die bisherige Nummer 3.1 wird Nummer 3.3.

1.5
Die bisherige Nummer 3.2 wird Nummer 3.4 und erhält folgende Fassung:

„3.4
Wird eine geringere Strafe verhängt, so wird das bis dahin nach den Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes ausgesetzte Disziplinarverfahren unverzüglich fortgeführt. Angesichts der Bedeutung des in Rede stehenden Dienstvergehens ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob bei Zugrundelegung der Rechtsprechung die behördlichen Maßnahmen ausreichen oder ob die Erhebung der Disziplinarklage geboten ist.“

1.6
Nach Nummer 3.4 werden folgende Nummern 3.4.1 bis 3.4.3 neu eingefügt:

„3.4.1
Hat der Beamte bares Geld angenommen, so ist ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Qualifikation eines solchen Verhaltens in der Regel die Erhebung der Disziplinarklage angezeigt, bei der der Beamte mit der Entfernung aus dem Dienst, der Ruhestandbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts rechnen muss. Ausnahmsweise kann nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts ausreichend sein.

3.4.2
Sofern eine Fallkonstellation vorliegt, in der die Disziplinargerichte in der Vergangenheit auf Entfernung aus dem Dienst, Aberkennung des Ruhegehalts oder Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt haben, ist stets Disziplinarklage zu erheben.

3.4.3
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG ist zu beachten.“

1.7
Die bisherigen Nummer 3.3 und 3.4 werden Nummern 3.5 und 3.6.

1.8
In Nummer 10 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Auf die Pflicht nach § 17 Abs. 1 LDG, bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken ein Disziplinarverfahren unter Beachtung der übrigen Voraussetzungen des Landesdisziplinargesetzes einzuleiten, wird ausdrücklich hingewiesen.“

2
Die VV zu § 238 wird um folgenden Satz 2 erweitert:

„Sie tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

- MBl. NRW. 2004 S. 974