Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 45 vom 8.12.2004 Seite 1137 bis 1154

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 17. November 2004
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Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 17. November 2004

21210

Änderung der Satzung
des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein
vom 17. November 2004

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 17. November 2004 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Heilberufsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641) - in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 Landesversicherungsaufsichtsgesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154) -, folgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen, die durch Erlass vom 22. November 2004 vom Finanzministerium des Landes NRW – Vers 35 – 00 1. (12) IV C 4 – genehmigt wurde:

Artikel I

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 23. Juni 2004 (MBl. NRW. 2004 S. 847, SMBl. NRW. 21210) wird wie folgt geändert:

§ 14 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt ergänzt:

Nach dem Wort „stattgegeben“ werden die Worte “oder wird eine Mitgliedschaft nach § 13 Abs. 2 begründet“ eingefügt.

§ 21 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a) wird wie folgt ergänzt:

Vor das Wort „Apotheke“ werden die Worte „oder mehrere“ eingefügt, nach dem Wort „Apotheke“ wird folgender Text eingefügt: „(n) (Haupt- und Filialapotheken)“; vor das Wort „letzten“ wird das Wort „jeweils“ eingefügt.

§ 27 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt ergänzt:

Anstatt der Worte „Innerhalb von 2 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles kann das Mitglied einen Antrag stellen“ werden die Worte „Für alle Beiträge, die bis zum Ablauf des Jahres 2004 gezahlt wurden, kann das Mitglied innerhalb von 2 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles einen Antrag stellen“ eingefügt; vor das Wort „Altersrente“ wird das Wort „monatliche“ eingefügt.

§ 27 Absatz 5 Satz 5 wird neu eingefügt:

„Für die ab 1.1.2005 gezahlten Beiträge ist eine Abgeltung der monatlichen Rente durch eine einmalige Kapitalzahlung nicht möglich.“

§ 27 Absatz 6 wird neu eingefügt:

„Eine monatliche Kleinstrente, die eins vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt, kann innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt des Versorgungsfalles auf Antrag durch eine einmalige Kapitalzahlung abgefunden werden.“

§ 29 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt ergänzt:

Vor das Wort „geschieden“ werden die Worte „vor dem 1.7.1977“ eingefügt.

§ 29 Absatz 10 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Die Worte „des fünffachen Jahresrentenbetrages“ werden durch die Worte „des 59-fachen Monatsrentenbetrages“ ersetzt.

§ 29 Absatz 12 Satz 1 wird wie folgt ergänzt:

Nach den Worten „§ 27 Abs. 5“ werden die Worte „und 6 voll oder anteilig“ eingefügt, nach dem Wort „erlöschen“ werden die Worte „alle daraus resultierenden“ eingefügt.

§ 36 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Rentenansprüche“ wird durch das Wort „Rentenanwartschaften“ ersetzt, vor das Wort „abgetreten“ werden die Worte „beliehen, noch an Dritte“ eingefügt und nach dem Wort „übertragen“ wird ein Komma eingefügt und die Worte „verpfändet oder veräußert“ eingefügt.

§ 36 Absatz 2 Satz 3 wird neu eingefügt:

„Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus dem Versorgungswerk können gepfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.“

§ 36 Absatz 7 wird neu eingefügt:

„Alle für das Versorgungswerk bestimmten Anzeigen und Erklärungen müssen schriftlich abgegeben werden. Wird dem Versorgungswerk eine Änderung einer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versorgungswerk bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Mitglied ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen sein würde.“

§ 36 Absatz 8 wird neu eingefügt:

„Leistungen können ohne Angabe eines festen Wohnsitzes nicht gewährt werden. Für Zahlungen auf ein ausländisches Konto sind die Gebühren vom Leistungsempfänger zu übernehmen.“

Nach der Leistungstabelle Nr. 4 werden folgende Worte ergänzt: „gilt für bis 31.12.2004 gezahlte Beiträge und für Kleinstrenten“

Artikel II

Die Änderungen der Satzung treten zum 1. Januar 2005 in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 22. November 2004

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.   S i e g e l

Die vorstehende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 17. November 2004 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 23. November 2004

Anneliese   M e n g e
Präsidentin der Apothekerkammer Nordrhein

- MBl. NRW. 2004 S. 1138