Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 46 vom 10.12.2004 Seite 1155 bis 1200

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,  Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-1-0228.22900/III-10-833.40.00 v. 19.10.2004
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
Anlage6
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,  Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-1-0228.22900/III-10-833.40.00 v. 19.10.2004

7817

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
einer integrierten ländlichen Entwicklung

RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
 Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II-1-0228.22900/III-10-833.40.00
v. 19.10.2004

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sowie des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ Zuwendungen für die Finanzierung von Maßnahmen der integrierten ländlichen Entwicklung zur Sicherung und Weiterentwicklung des ländlichen Raums als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturraum und zur Einbindung einer nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft in den Prozess zur Stärkung der regionalen Wirtschaft.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Die Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte als Grundlage von Entwicklungsprozessen. Gefördert werden können Regionen, die auf der Basis einer Analyse ihrer regionalen Schwächen und Stärken eine auf ihre spezielle Situation zugeschnittene Entwicklungsstrategie erarbeiten.

2.2
Regionalmanagement zur Initiierung, Organisation und Umsetzungsbegleitung ländlicher Entwicklungsprozesse durch
- Information, Beratung und Aktivierung der Bevölkerung,
- Identifizierung und Erschließung regionaler Entwicklungspotenziale,
- Identifizierung und Beförderung zielgerichteter Projekte.

2.3
Investive Maßnahmen sowie deren Vorbereitung und Begleitung im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Umstellung sowie mit Tätigkeiten im ländlichen Raum in den folgenden Bereichen:

2.3.1
Dorfentwicklung

2.3.1.1
bei ländlicher Bausubstanz mit ortsbildprägendem Charakter
- die Erhaltung, Instandsetzung und Gestaltung einschließlich baulicher Gestaltungselemente an Einzelobjekten oder Ensembles,
- der Innenausbau, soweit dieser zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Außenwände konstruktiv oder für die Anpassung leerstehender oder freiwerdender ländlicher Bausubstanz an die Erfordernisse zeitgemäßen Wohnens und Arbeitens notwendig ist,
- kleinere, selbständige bauliche Maßnahmen.

2.3.1.2
Instandsetzung, verbesserte Führung oder Verkehrsberuhigung von Dorfstraßen, Anlage von Plätzen, Verbindungs-, Geh- und Fußwegen zur Verbesserung innerörtlicher Verkehrsverhältnisse einschließlich der zugehörigen Grün- und Freiraumgestaltung im Dorf.

Ausgeschlossen von der Förderung sind Maßnahmen in Neubau- und Gewerbegebieten sowie Schmutz- und Mischwasserkanalisationen und auch solche Maßnahmen, bei denen die Erhebung eines Erschließungsbeitrages nach dem Baugesetzbuch (BauGB) rechtlich möglich ist; sind Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) rechtlich möglich, so vermindern sich die zuwendungsfähigen Ausgaben um die Summe dieser Beiträge.

2.3.1.3
Begrünungen im öffentlichen Bereich, die zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Einbindung des Dorfes in die Landschaft beitragen, Maßnahmen, um Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten im Ort zu erhalten, wiederherzustellen oder zu schaffen. Ausgeschlossen von der Förderung sind Haus- und Bauerngärten.

2.3.1.4
Maßnahmen zur Sicherung und Weiterentwicklung dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Dorfläden, Dorfgemeinschaftshäuser) zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der dörflichen Bevölkerung. Förderfähig sind nur Maßnahmen für die Errichtung und Bereitstellung der Infrastruktur, nicht jedoch Ausgaben für Einrichtung und Betrieb der Gemeinschaftseinrichtungen. Ausgeschlossen von der Förderung sind Neubauten.

2.3.1.5
die zur Durchführung der Dorfentwicklung erforderlichen Dorfentwicklungsplanungen / und -konzepte.

2.3.1.6
investive Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer bestehenden Bausubstanz, insbesondere für Gewerbe-, Dienstleistungs-, Handels-, Wohn-, kulturelle, öffentliche und gemeinschaftliche Zwecke, die dazu dienen, Arbeitsplätze zu sichern, neue Arbeitsplätze zu schaffen oder Zusatzeinkommen zu erschließen, einschließlich der Ausgaben für Leistungen von Architekten und Ingenieuren.

2.3.1.7
d
em ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen insbesondere zur Erschließung der landwirtschaftlichen und touristischen Entwicklungspotenziale im Rahmen der Einkommensdiversifizierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Maßnahmen für touristische Zwecke werden nur gefördert, wenn sie im Rahmen eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts umgesetzt werden.

Nicht gefördert wird der Wegebau außerhalb von Flurbereinigungsverfahren. Der Förderausschluss gilt auch für Wege für touristische Zwecke sowie für Wege, die dem Schluss von Lücken in Wegenetzen dienen.

2.3.2
Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG (ohne Verfahren gem. §§ 103 a bis 103 k FlurbG)

2.3.2.1
Gemeinschaftliche Angelegenheiten (§ 18 Abs. 1 FlurbG)

2.3.2.1.1
die Herstellung, Änderung, Verlegung oder Beseitigung der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG); hierzu gehört auch der Wegebau, soweit er im Zusammenhang mit der Ordnung der rechtlichen Verhältnisse steht.

2.3.2.1.2
Maßnahmen, die nach § 37 Abs. 1 und 2 FlurbG mit Rücksicht auf den Umweltschutz, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Boden- und den Gewässerschutz erforderlich sind, sowie die Zuteilung von Flächen für solche Maßnahmen zu einem die Nutzungseinschränkung berücksichtigenden Wert.

2.3.2.1.3
bodenschützende und bodenverbessernde sowie sonstige Maßnahmen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand verringert und die Bewirtschaftung erleichtert werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).

2.3.2.1.4
Maßnahmen der Dorfentwicklung

2.3.2.1.4.1
bodenordnerische Maßnahmen in der Ortslage einschließlich Vermessung und Abmarkung sowie hiermit in Verbindung stehende
- Versetzung von Zäunen, Mauern, Sträuchern usw.,
- zu leistende Entschädigungen.

2.3.2.1.4.2
sonstige durch die Bodenordnung veranlasste und im gemeinschaftlichen Interesse durchzuführende Maßnahmen, z.B. zur innerörtlichen Verkehrserschließung oder die Eingrünung (einschl. der Neuanpflanzung von Bäumen und Sträuchern) im Rahmen und nach Maßgabe der Nrn. 2.3.1.2 und 2.3.1.3 dieser Richtlinie.

2.3.2.1.5
Maßnahmen, die zur wertgleichen Abfindung erforderlich sind (§ 44 Abs. 3 und 4 FlurbG).

2.3.2.1.6
Maßnahmen, die wegen einer völligen Änderung der bisherigen Struktur eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind (§ 44 Abs. 5 FlurbG).

2.3.2.1.7
Entschädigungen zum Ausgleich von Härten (§ 36 FlurbG), Geldabfindungen (§ 50 Abs. 2, § 85 Nr. 10 FlurbG), Geldausgleiche (§ 51 Abs. 1 FlurbG) sowie sonstige Geldentschädigungen, soweit Ausgaben hierfür nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind.

2.3.2.1.8
die der Teilnehmergemeinschaft bei der Wertermittlung, Vermessung und Abmarkung entstehenden Ausgaben.

2.3.2.1.9
Arbeiten, die Dritte im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft zur Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten durchführen, sowie Vorarbeiten (Zweckforschungen, Untersuchungen und Erhebungen), die zur Durchführung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmergemeinschaft erforderlich sind.

2.3.2.1.10
Verluste aus der Landverwertung insoweit, als sie der Teilnehmergemeinschaft bei der Verwendung der Flächen für die Verbesserung der Agrarstruktur und für Maßnahmen nach Nr. 2.3.2.1.2 entstehen.

2.3.2.1.11
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft (§§ 4 und 5 LG NRW), soweit diese nicht über den Landabzug nach § 47 FlurbG auszugleichen sind.

2.3.2.2
der Zwischenerwerb von Land für Zwecke der Flurbereinigung
, wenn die Grundstücke nach Lage und Wert für diese Zwecke geeignet sind.

2.3.3
Freiwilliger Landtausch gem. §§ 103 a bis 103 k FlurbG
Notwendige Ausgaben zur Durchführung von Maßnahmen im freiwilligen Landtausch gem. §§ 103 a bis § 103 k FlurbG. Dies sind die Ausgaben, die den Tauschpartnern nach Maßgabe des Tauschplanes zur Last fallen.

2.3.3.1
Ausgaben für Vermessungsarbeiten durch die Flurbereinigungsbehörde, einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder das Katasteramt einschließlich der entstehenden Vermessungsnebenkosten (Messgehilfen, Vermarkungsmaterial), soweit es sich lediglich um erforderliche Grenzvermessungen handelt (Ermittlung, Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen); die Vermessung darf sich nur auf die Grenzen der Tauschgrundstücke beziehen und nicht im Zusammenhang mit anderen Katastervermessungen durchgeführt werden.

2.3.3.2
Ausgaben für Übersichtskarten (Kopien der Flurkarten oder der Deutschen Grundkarte), Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und dem Grundbuch, soweit diese Unterlagen für den Förderungsantrag erforderlich sind.

2.3.3.3
Ausgaben für Pfandentlassungen, Nachverpfändungen und Unschädlichkeitszeugnisse.

2.3.3.4
Ausgaben für Wertgutachten (vor allem bei Waldbeständen).

2.3.3.5
Gebühren des Katasteramtes für die Übernahme einer Vermessung in das Liegenschaftskataster und die Fertigung der Auflassungsschriften.

2.3.3.6
Ausgaben für Folgemaßnahmen, die zur Instandsetzung der neuen Grundstücke oder zur Herstellung der gleichen Bewirtschaftungsmöglichkeiten wie bei den abgegebenen Grundstücken notwendig sind, soweit die Ausgaben den Tauschpartnern entsprechend dem in einem Flurbereinigungsverfahren üblichen Maß nicht selbst zugemutet werden können; solche Maßnahmen sind die Beseitigung entbehrlicher befestigter Wege, die Beseitigung, Verlegung und Neuanlage von Gräben sowie die Anlage von Grabenüberfahrten über 0,3 m lichte Weite zu den neuen Grundstücken und die Anlage von Brunnen, sofern solche Anlagen in einwandfreiem Zustand auf den abgegebenen Grundstücken vorhanden waren und auf den neuen Grundstücken erforderlich sind; diese Maßnahmen dürfen den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht zuwiderlaufen.

2.3.4
Freiwilliger Nutzungstausch
Zur Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse und Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts können im Rahmen des freiwilligen Nutzungstausches gefördert werden

2.3.4.1
Leistungen für eine langfristige Pachtbindung (Pachtprämie) zum Zwecke der Erhaltung der Kulturlandschaft und zur standortangepassten Landbewirtschaftung,

2.3.4.2
landschaftspflegerische Maßnahmen und kleine investive Maßnahmen, sofern diese zur Realisierung des freiwilligen Nutzungstausches notwendig sind.

2.4
Nicht Gegenstand der Förderung sind

2.4.1
Aufwendungen, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" oder anderer Förderprogramme gefördert werden. Bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.1.1 ist eine Kombination mit Mitteln der Denkmalpflege zulässig.

2.4.2
Maßnahmen in Orten mit mehr als 10.000 Einwohnern mit Ausnahme der Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.2.

2.4.3
die Umsatzsteuer für natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die vorsteuerabzugsberechtigt sind.

2.4.4
unbare Eigenleistungen von natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts. Für Vereine, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, gilt Nr. 5.5.2, Absatz 3.

2.4.5
Maßnahmen, die Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung durchzuführen haben.

2.4.6
Erschließungsmaßnahmen, für die die Gemeinden Erschließungsbeiträge nach dem BauGB zu erheben haben.

2.4.7
die Anlegung und Verbesserung von ländlichen Wegen und Hofzufahrten einzelner Beteiligter.

2.4.8
Unterhaltungsmaßnahmen an gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung eines früheren Wirtschaftszustandes.

2.4.9
die Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland sowie die Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerland.

2.4.10
die Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpeln, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegrainen.

2.4.11
Maßnahmen mit der Folge einer Beschleunigung des Wasserabflusses.

2.4.12
Bodenmelioration.

2.4.13
Maßnahmen nach Nr. 2.3.3, wenn nicht mindestens ein(e) Eigentümer(in) oder Pächter(in) der Tauschgrundstücke Land- oder Forstwirt(in) im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ist. Bewirtschaftet eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts einen landwirtschaftlichen Betrieb, so genügt es, dass diese ihren Haupterwerb aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zieht.

Der Förderausschluss nach den Nrn. 2.4.9 und 2.4.10 gilt nicht, wenn im Einzelfall die Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

3
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger sind

3.1
bei
Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.2
3.1.1 Gemeinden
3.1.2 Zusammenschlüsse von verschiedenen Akteuren gemäß Nr. 4.2.1 mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Einschluss von Gemeinden (regionale Aktionsgruppen)

3.2
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.1.1 und 2.3.1.7
3.2.1 Gemeinden
3.2.2 natürliche und juristische Personen des privaten Rechts

3.3
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.1.2 bis 2.3.1.5
Gemeinden

3.4
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.1.6
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe; dies sind Unternehmen nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), unbeschadet der gewählten Rechtsform, die
- grundsätzlich die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten,
- die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Einkommensteuerrechts erfüllen oder einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

Keine Zuwendungsempfänger sind
- Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten.
- Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

3.5
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.2
Teilnehmergemeinschaften

3.6
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.3
3.6.1 natürliche und juristische Personen des privaten Rechts
3.6.2 juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände

3.7
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.4
am Nutzungstausch beteiligte Verpächter und Pächter

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
bei Maßnahmen nach Nr. 2.1
Die integrierten ländlichen Entwicklungskonzepte müssen mindestens folgende Elemente beinhalten:
- Kurzbeschreibung der Region,
- Beschreibung der Ausgangslage / Bestandsaufnahme einschließlich bereits vorhandener oder beabsichtigter Planungen und Konzepte,
- Analyse der regionalen Stärken und Schwächen,
- Beschreibung der Entwicklungsziele und geeigneter Prüfindikatoren,
- Darlegung der Entwicklungsstrategie, der Handlungsfelder und Leitprojekte,
- Festlegung von Kriterien zur Auswahl der Förderprojekte,
- Projektplanungsübersicht und Finanzierungskonzept,
- Kriterien für die Bewertung der Zielerreichung.

4.2
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.2

4.2.1
sind die Bevölkerung und die relevanten Akteure in geeigneter Weise einzubeziehen. Dazu gehören in der Regel
- landwirtschaftliche Organisationen ,
- die Gebietskörperschaften,
- die Einrichtungen der Wirtschaft,
- die Verbraucherverbände,
- die Umweltverbände,
- kulturelle Einrichtungen und Organisationen,
- die Träger öffentlicher Belange.

4.2.2
Die Einbeziehung der Akteure, der Prozess der Erarbeitung der integrierten ländlichen Entwicklungskonzepte und die Arbeit des Regionalmanagements sind zu dokumentieren.

4.2.3
Die Maßnahmen sind von Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung durchzuführen. Diese Stellen müssen eine hinreichende Qualifikation nachweisen.

4.2.4
Förderfähig sind Maßnahmen nur in Regionen, d.h. Gebieten mit räumlichen oder funktionalem Zusammenhang. Eine Region muss aus einem Zusammenschluss von mindestens zwei Gemeinden bzw. Teilen von zwei Gemeinden bestehen.

4.3
bei Maßnahmen nach Nr. 2.2

4.3.1
Zuwendungen werden nur in Regionen mit mindestens 50.000 Einwohnern gewährt.
Das Regionalmanagement stimmt sich mit anderen Stellen der Region ab, die ähnliche Ziele verfolgen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren.

4.3.2
Die Dokumentation der Tätigkeit des Regionalmanagement erfolgt durch jährliche Tätigkeitsberichte. Die Zuwendung wird längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren, zunächst jedoch längstens über einen Zeitraum von drei Jahren, gewährt. Auf der Grundlage des der Bewilligungsbehörde vorzulegenden Tätigkeitsberichts wird über eine Anschlussförderung entschieden.

4.4
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.1.1 - 2.3.1.5 und 2.3.1.7

4.4.1
Gefördert werden ländliche Orte, Dörfer und Weiler, deren Siedlungsstruktur durch die Land- und Forstwirtschaft geprägt ist, sowie landschaftsprägende Gehöftgruppen und Einzelhöfe mit erhaltenswerter Bausubstanz. Nr. 2.4.2 ist zu beachten.

4.4.2
Bevorzugt gefördert werden Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes nach Nr. 2.1 oder einer Dorfentwicklungsplanung nach Nr. 2.3.1.5 dienen.

4.5
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.1.4, 2.3.1.6 und 2.3.1.7

4.5.1
Zuwendungsempfänger müssen für die zu fördernden Objekte oder Flächen Nutzungsrechte von grundsätzlich 10 Jahren ab Antragstellung nachweisen.

4.5.2
Für die zu fördernde Baumaßnahme muss vorliegen:
- die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung,
- mindestens ein positiver Vorbescheid nach § 71 BauO NRW,
- bei genehmigungsfreien Wohngebäuden eine Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, dass die Gemeinde keine Erklärung nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW abgegeben hat.

4.5.3
Die baulichen Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn das bauliche Ergebnis ortsbildverträglich ist.

4.6
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.1.6

4.6.1
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers und der jeweiligen Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 90.000 € je Jahr nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.

4.6.2
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen auf der Basis der Durchschnittsbildung für alle im Unternehmen hauptberuflich tätigen Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre, einschließlich ihrer Ehegatten.

4.6.3
Zuwendungsempfänger haben einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.

4.6.4
Die Zuwendungsempfänger dürfen die gem. der "De-minimis-Regelung" der Europäischen Kommission gewährten Beihilfen von 100.000 € insgesamt innerhalb von 3 Jahren nicht überschreiten. Die Mitteilung im Amtsblatt EG 1996 Nr. C 68 S. 9 ist zu beachten. Gleiches gilt für die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001.

4.7
bei Maßnahmen nach 2.3.1.7
Private nach Nr. 3.2.2 können nur dann eine Zuwendung erhalten, wenn die Infrastruktureinrichtung einer uneingeschränkten öffentlichen Nutzung gewidmet wird.

4.8
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.1
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat umgehend, jedenfalls aber innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides, mit der zu fördernden Maßnahme zu beginnen.

4.9
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.2

4.9.1
Grundlage für eine Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Flurbereinigung sollte ein integriertes ländliches Entwicklungskonzept sein.

4.9.2
Die Wirkungen des Flurbereinigungsverfahrens auf Natur und Landschaft sind zu dokumentieren.

4.10
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.4

4.10.1
Maßnahmen dürfen nur gefördert werden, wenn sich die Bewirtschaftungsstrukturen verbessern, den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung getragen und damit die Entwicklung zu einem nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalt unterstützt wird.

4.10.2
Die Pachtdauer muss mindestens 10 Jahre betragen.

4.10.3
Die positiven agrarstrukturellen Effekte des freiwilligen Nutzungstausches sind durch eine Gegenüberstellung des alten und neuen Zustandes (Bewirtschaftungskonzept, vgl. Anlage 4) darzustellen. Im Bewirtschaftungskonzept sind auch die kleinen investiven Maßnahmen darzustellen.

4.10.4
Die Maßnahmen, die primär der Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts dienen, sind in einem Pflegekonzept darzustellen.

4.10.5
Bei der Aufstellung der Konzepte sind die untere Landschaftsbehörde und die anerkannten Naturschutzverbände an den für den Naturschutz und die Landschaftspflege relevanten Aspekten zu beteiligen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart
5.2.1 bei allen Maßnahmen mit Ausnahme der Nrn. 2.3.2.2 und 2.3.4.1: Anteilfinanzierung
5.2.2 bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.2.2: Vollfinanzierung
5.2.3 bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.4.1: Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

5.3.1 bei allen Maßnahmen mit Ausnahme der Nr. 2.3.2.2: Zuschüsse
5.3.2 bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.2.2: Darlehen

Die Darlehen sind zinslos und müssen spätestens 3 Jahre nach dem Besitzübergang zurückgezahlt sein.

5.3.3
Die Weitergabe von Zuwendungen ist ausgeschlossen.

5.4
Fördersätze

5.4.1
bei Maßnahmen nach Nr. 2.1
bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch einmalig höchstens
- bis zu 20.000 € bei einem Konzept für 2 Gemeinden
- bis zu 30.000 € bei einem Konzept für 3 Gemeinden
- bis zu 40.000 € bei einem Konzept für 4 Gemeinden
- bis zu 50.000 € bei einem Konzept für 5 und mehr Gemeinden

5.4.2
bei Maßnahmen nach Nr. 2.2
bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren, je Regionalmanagement höchstens 50.000 € jährlich

5.4.3
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.1.1
bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.2.2 bis zu 30 % je Gebäude, jedoch höchstens 20.000 €, bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.2.1 bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben je Gebäude

5.4.4
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.1.2 bis 2.3.1.5
bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben

5.4.5
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.1.6
5.4.5.1
bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 100.000 € je Maßnahme; bei positiven Einkünften über 50.000 € bis zu 70.000 € wird der Fördersatz um 5 Prozentpunkte und bei positiven Einkünften über 70.000 € um 10 Prozentpunkte gesenkt.

5.4.5.2
bei der Umnutzung zu Wohnzwecken bis zum 31.12.2006 bis zu 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, ab dem 1.1.2007 bis zu 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 50.000 € je Maßnahme.

5.4.6
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.1.7
bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.2.2 bis zu 30 %, bei Zuwendungsempfängern nach 3.2.1 bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 30.000 € je Maßnahme

5.4.7
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.2.1 außer Nr. 2.3.2.1.4.2
bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung und bei Verfahren mit hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft kann der Fördersatz mit Zustimmung der obersten Flurbereinigungsbehörde bis zu 90 % betragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die in einem rechtskräftigen Landschaftsplan festgesetzt sind.

5.4.8
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.2.1.4.2
bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben

5.4.9
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.2.2
kann ein Darlehen bis zu 100 % der nach Nr. 5.5.4 entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

5.4.10
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.3
bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben

5.4.11
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.4

5.4.11.1
bei landschaftspflegerischen und kleinen investiven Maßnahmen bis zu 75 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.4.11.2
Die Pachtprämie kann in Höhe von 200 € je ha verpachteter landwirtschaftlich genutzter Fläche gezahlt werden. Bei der Pachtprämie handelt es sich um eine einmalige Zahlung an den Verpächter nach Abschluss des Pachtvertrages. Die Verpächterprämie wird nur an Nichtlandwirte als Begünstigte unter Anwendung der „De minimis-Regelung“ gezahlt. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Europäischen Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De minimis“-Beihilfen sind zu beachten.

Die Pachtprämie wird nicht an Verpächter gewährt, die mit der Pächterin oder dem Pächter verheiratet, verschwägert oder in gerader Linie verwandt sind oder bei denen die Pächterin oder der Pächter zur Hofnachfolge bestimmt ist.

5.4.12
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.1 und 2.3.2
Die Fördersätze für Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes nach Nr. 2.1 dienen, werden um bis zu 5 Prozentpunkte gegenüber den Fördersätzen nach den Nrn. 5.4.3 - 5.4.4 und 5.4.6 – 5.4.8 erhöht.

Ab dem 1.1.2007 werden die Regelfördersätze nach den Nrn. 5.4.3 - 5.4.4 und 5.4.6 – 5.4.8 um 5 Prozentpunkte gesenkt. Die Fördersätze für Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes nach Nr. 2.1 dienen, werden ab dem 1.1.2007 um bis zu 10 Prozentpunkte gegenüber diesen Regelfördersätzen erhöht.

Vor dem 1.1.2007 abgeschlossene vergleichbare Planungen und Konzepte werden den integrierten ländlichen Entwicklungskonzepten gleichgestellt.

5.5
Bemessungsgrundlage

5.5.1
bei Maßnahmen nach 2.2
Zuwendungsfähige Ausgaben sind sächliche und personelle Verwaltungsausgaben des Regionalmanagements für
- Betreuung, Beratung- und Weiterbildung potentieller Akteure hinsichtlich Projektentwicklung und –management,
- Öffentlichkeitsarbeit bei der Umsetzung des integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts (z.B. Publikationen und Broschüren, Internetauftritte, Veranstaltung von Seminaren und Tagungen)
- Erfahrungsaustausch,
- die Unterstützung durch externe Experten.

5.5.2
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.1
Zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben rechnen die Baukosten und die Baunebenkosten. Zu den Baunebenkosten zählen die Architekten- und Ingenieurleistungen nur, soweit sie Planung, Ausschreibung, Bauleitung und/oder Bauabrechnung umfassen. Die Baunebenkosten sind als zuwendungsfähige Ausgaben nur zu berücksichtigen, wenn die Leistungen von eigenem Personal des Maßnahmenträgers nicht erbracht werden können; können Leistungen teilweise nicht erbracht werden, so sind die hierauf entfallenden Baunebenkosten zuwendungsfähig.

Bei Hochbauten rechnen zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben die Kostengruppen 200 bis 500, 600 ohne 611, 621 und 629 und 700 ohne 725, 750 – 759, 760 –769 der DIN 276 (Ausgabe Juni 1993).

Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger nach den Nrn. 3.2.1 und 3.3 sowie von Vereinen, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, können berücksichtigt werden. Die Anrechnung darf 60 % des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, nicht überschreiten.

Ebenso darf die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.

Bei Zuwendungsempfängern nach 3.2.1 und 3.3 können zweckgebundene Spenden bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben, soweit ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleibt und Bundes- und EU-Recht nicht entgegenstehen.

5.5.3
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.2.1
Zuwendungsfähige Ausführungskosten sind die Ausgaben, die der Teilnehmergemeinschaft nach Abzug der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben, der von Dritten zu leistenden Kostenanteile an den Ausführungskosten, Entschädigungen und Erstattungen sowie abzusetzender Ausgaben und Einnahmen zur Last fallen.

Zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten sind von den Gesamtausgaben insbesondere abzusetzen:
- Ausgaben für die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen,
- Kapitalbeschaffungskosten und Beratungskosten für Darlehen, Zinsen für Darlehn, Tilgung von Darlehen,
- rechtlich mögliche Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz NRW (KAG),
- Kostenanteile des Unternehmens gemäß §§ 86 Abs. 3 und 88 Nr. 8 FlurbG,
- Entschädigungen und Leistungen des Unternehmens (§ 88 Nr. 3 bis 5 FlurbG) sowie Geldentschädigungen (§ 89 FlurbG),
- von der Teilnehmergemeinschaft vereinnahmte Erstattungen - soweit sie an Beteiligte erstattet werden - und Entschädigungen (§ 40 letzter Satz FlurbG), Erstattungen (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 und § 85 Nr. 10 FlurbG),
- Erstattungen Dritter,
- die Ausgaben überschreitende Einnahmen aus der Verwertung und Nutzung des von der Teilnehmergemeinschaft erworbenen Landes, soweit es nicht durch (Land-)beitrag nach § 47 FlurbG aufgebracht worden ist,
- Erlöse gemäß § 46 Satz 3 FlurbG,
- Einnahmen für besondere Kosten (§ 107 FlurbG) und aus der Abgabe von Material,
- Habenzinsen, soweit sie aus Zuwendungen erwachsen.

5.5.4
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.2.2
Bemessungsgrundlage ist höchstens der Verkehrswert zuzüglich der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Landerwerb ggf. anfallenden Maklergebühren.

5.5.5
bei Maßnahmen nach 2.3.2

5.5.5.1
Für jedes Bodenordnungsverfahren hat die obere Flurbereinigungsbehörde die Höhe der zuwendungsfähigen Ausführungskosten und die Fördersätze festzusetzen. Bei der Festsetzung der Fördersätze sind die Höhe der zuwendungsfähigen Ausführungskosten je Hektar der kostenpflichtigen Fläche, die durchschnittliche Ertragsfähigkeit der Böden des Flurbereinigungsgebietes und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Teilnehmer, insbesondere ihre Verbesserung durch die Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes, zugrunde zu legen. Die für die Bemessung der Fördersätze maßgebenden Erwägungen und Gründe sind nachvollziehbar aktenkundig zu machen.

5.5.5.2
Solange die zuwendungsfähigen Ausführungskosten in Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG 100 € je Hektar der Verfahrensfläche und in beschleunigten Zusammenlegungsverfahren den Betrag von 50 € je Hektar Verfahrensfläche noch nicht erreicht haben, kann auf den bewilligten Zuschuss ein Abschlag in Höhe der zuwendungsfähigen Ausführungskosten gezahlt werden.

Unmittelbar nach Rechtskraft des Flurbereinigungsbeschlusses (§ 4 FlurbG) sind die Beteiligten zu ermitteln (§ 11 FlurbG). Unverzüglich nach der Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft sind Beschlüsse über die rechtzeitige Hebung der Beiträge nach § 19 FlurbG herbeizuführen.

5.6
Bagatellgrenzen
5.6.1 bei Zuwendungsempfängern nach den Nrn. 3.1.1, 3.2.1 und 3.3: 12.500 €,
5.6.2 bei Zuwendungsempfängern nach den Nrn. 3.1.2, 3.2.2, 3.4 bis 3.7: 1.000 €.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Zuständige staatliche Bauverwaltung im Sinne der Nr. 6.1 der VV zu § 44 LHO bzw. Nr. 6.1 VVG ist die Flurbereinigungsbehörde.

6.2
bei Maßnahmen nach 2.3.1
Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Gebäude oder Infrastrukturmaßnahmen bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.1. mit Ausnahme von Nr. 2.3.1.5 innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren ab Antragstellung veräußert, wesentlich geändert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.3
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.1.6
Eine Förderung der Umnutzung nach dieser Richtlinie ist auch möglich, wenn dasselbe Objekt nach den "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)" oder dessen Vorgängerprogramme gefördert wurde bzw. wird.

Die Zweckbindungsfristen nach den v. g. Bestimmungen sind zu beachten. Ein evtl. Widerruf dieser Mittel richtet sich nach deren Bestimmungen.

6.4
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.2.1.1, 2.3.2.1.2 sowie 2.3.2.1.4.2
Die spätere Übernahme der gemeinschaftlichen Anlagen muss durch einen Unterhaltungsträger (in der Regel die Gemeinde) vor der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens verbindlich gesichert werden. Nach der Abnahme der Anlagen sind die fertiggestellten Teile sofort dem Unterhaltungsträger zur Verwaltung und Unterhaltung zu übergeben.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Die Zuwendungen nach diesen Richtlinien sind bei der örtlich zuständigen Flurbereinigungsbehörde (Bewilligungsbehörde) nach Muster der Anlage 1 zu beantragen. Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.3 und 2.3.4 ist die Flurbereinigungsbehörde örtlich zuständig, in deren Amtsbezirk der überwiegende Teil der Grundstücke liegt.

7.1.2
Bei Maßnahmen nach der Nr. 2.3.1 richten Gemeinden den Antrag unmittelbar, sonstige Antragsteller über die Gemeinde als untere Denkmalbehörde, an die Bewilligungsbehörde.

7.1.3
Bei Maßnahmen nach der Nr. 2.3.2 ist dem Antrag ein Finanzierungsplan nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen.

7.1.4
Bei Maßnahmen nach der Nr. 2.3.3 ist dem Antrag ein Tauschplan nach dem Muster der Anlage 3 beizufügen.

7.1.5
Bei Maßnahmen nach der Nr. 2.3.4 ist dem Antrag ein Nutzungsplan nach dem Muster der Anlage 4 beizufügen.

7.1.6
Der Antrag zu Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.3 und 2.3.4 ist von allen Tauschpartnern zu unterschreiben.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bescheid entsprechend dem Muster der Anlage 5.

7.2.2
Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.1.1, 2.3.1.6 und 2.3.1.7 erhält neben dem Antragsteller auch die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde –soweit sie nicht selbst Antragstellerin ist– eine Ausfertigung des
Zuwendungsbescheides. Ist eine Gemeinde Antragstellerin zu Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.1.1-2.3.1.5 und 2.3.1.7, so erhält neben dieser der Kreis eine Ausfertigung des Zuwendungsbescheides.

7.2.3
Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.3 und 2.3.4 erhält neben den Tauschpartnern auch die obere Flurbereinigungsbehörde eine Ausfertigung des Zuwendungsbescheides.

7.2.4
Grundlage der Bewilligung von Zuwendungen zu Maßnahmen nach Nr. 2.3.2.1 sind die Festsetzungen der oberen Flurbereinigungsbehörde nach Nr. 5.5.5.1.

7.3
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

7.3.1
Die Auszahlung des EU-Anteils an der Zuwendung bzw. an Zuwendungsteilbeträgen erfolgt – abweichend von Nr. 7 VV / VVG zu § 44 LHO – ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind die Rechnungsbelege und Zahlungsbeweise gemäß Nr. 6.7 ANBest-P vorzulegen.

7.3.2
Bei allen Maßnahmen mit Ausnahme der Maßnahmen nach Nr. 2.3.2 sind der Verwendungsnachweis und ggf. der Zwischennachweis nach dem Muster der Anlage 6 zu führen.

7.3.3
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.2 sind der Verwendungsnachweis und ggf. der Zwischennachweis nach dem Muster der Anlage 7 zu führen.

7.3.4
Der einfache Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.

7.3.5
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.2 ist der Zwischennachweis vorzulegen, solange über die Kasse der Zuwendungsempfängerin bis zum Abschluss des Verfahrens ein Zahlungsverkehr stattfindet.

7.3.6
Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.3 und 2.3.4 ist der Verwendungsnachweis und ggf. der Zwischennachweis von allen Tauschpartnern zu unterzeichnen.

7.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV / VVG zu § 44 LHO sowie die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen werden.

8
In-Kraft-Treten
Dieser RdErl. tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Mit dem In-Kraft-Treten werden die bisherigen Richtlinien zur Förderung der Dorferneuerung vom 22.5.2002 (MBl. NRW. S. 975), die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz vom 10.9.2003 (MBl. NRW. S. 1203) und die Richtlinien zur Förderung des freiwilligen Landtausches vom 14.6.1995 (MBl. NRW. S. 1200) aufgehoben.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

- MBl. NRW. 2004 S. 1156