Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 48 vom 20.12.2004 Seite 1235 bis 1252

Änderung der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 20. November 2004
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Änderung der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 20. November 2004

21220

Änderung der Satzung
der Nordrheinischen Ärzteversorgung
vom 20. November 2004

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 20. November 2004 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 20 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S.  403) - SGV. NRW. 2122 - folgende Änderung der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.11.2004 - Vers 35-00-1.(22) IV C 4 - genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 23.10.1993 (SMBl. NRW. 21220) wird wie folgt geändert:

1
§ 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Zahl „45“ durch die Zahl „65“ ersetzt.

b) Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:

„(3) Ausgenommen von der Mitgliedschaft sind:

       a) Angehörige der Ärztekammer Nordrhein, die als Beamte oder Festangestellte Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Bestimmungen haben, und Sanitätsoffiziere, die Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten sind,

       b) Ärztinnen und Ärzte, die am 31.12.2004 das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatten und zu diesem Zeitpunkt nicht Mitglied der Versorgungseinrichtung waren.“

c)    In Abs. 4 Buchstabe b) wird die Zahl „3“ durch die Bezeichnung „(3) a)“ ersetzt.

d)    In Abs. 4 wird die Vorschrift Buchstabe c) ersatzlos gestrichen.

e)    Abs. 5 Buchstabe a) erhält folgende neue Fassung:

       „a) Ärztinnen und Ärzte, die bis zum 31.12.2004 Angehörige der Ärztekammer Nordrhein     geworden sind und die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe außerhalb des Landesteils Nordrhein sind und ihre Mitgliedschaft noch aufrechterhalten, falls sie dort Beiträge mindestens in Höhe der in der      Nordrheinischen Ärzteversorgung zu entrichtenden Versorgungsabgabe leisten.“

2
§ 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der bisherige Satz 2 Satz 3 und folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Dies gilt nicht, wenn das Mitglied aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung beitragspflichtiges Mitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist oder als Beamter oder Festangestellter Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Bestimmungen hat oder als Sanitätsoffizier Soldat auf Zeit oder Berufssoldat ist.“

b) In Abs. 2 wird der bisherige Satz 2 Satz 3 und folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

c) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 gelten nicht für freiwillige Mitgliedschaften, die bis zum 31.12.2004 begründet wurden.“

3
§ 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird in Buchstabe e) das Wort „Beitragserstattung“ durch das Wort „aufgehoben“ ersetzt.

b) In Abs. 1 wird in Buchstabe f) das Wort „Kapitalabfindung“ durch die Worte „Abfindung für Witwen und Witwer“ ersetzt.

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§ 13 wird wie folgt geändert:

In Abs. 1 werden in Satz 2 die Worte „bei Vollendung des 18. Lebensjahres“ gestrichen.

5
§ 14 wird wie folgt geändert:

In Abs. 1 werden in Satz 2 die Worte „bei Vollendung des 18. Lebensjahres“ gestrichen.

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§ 16 wird wie folgt geändert:

In Abs. 2 werden in Satz 2 die Worte „bei Vollendung des 18. Lebensjahres“ gestrichen.

7
§ 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Beitragserstattung“ durch das Wort „Beitragsüberleitung“ ersetzt.

b) Abs. 1 wird ersatzlos gestrichen; die Absatzbezeichnung „(2)“ entfällt.

8
§ 18 wird wie folgt geändert:

In der Überschrift wird das Wort „Kapitalabfindung“ durch die Worte „Abfindung für Witwen und Witwer“ ersetzt.

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§ 19 wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Worte „Erbschaft aus Rentenansprüchen“ durch das Wort „Sonderrechtsnachfolge“ ersetzt.

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§ 21 wird wie folgt geändert:

Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:

„(3) Mitglieder, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder vergleichbare Leistungen beziehen, leisten Versorgungsabgaben in Höhe der von der Bundesagentur für Arbeit oder einer sonstigen zuständigen Stelle zu gewährenden Beiträge.“

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§ 34 wird wie folgt geändert:

Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

„(2) Mitglieder ärztlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen außerhalb des Kammerbereiches, die durch Verlegung der ärztlichen Tätigkeit die Mitgliedschaft nach § 6 im Versorgungswerk erwerben, können auf ihren Antrag ihre an die bisherige Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geleisteten Beiträge gemäß des in Anlage 1 der Satzung enthaltenen Überleitungsabkommens an die Nordrheinische Ärzteversorgung überleiten lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Nordrheinische Ärzteversorgung einen Überleitungsvertrag gemäß Anlage 1 der Satzung mit der bisher zuständigen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geschlossen hat. Derartige Verträge können vom Verwaltungsausschuss mit Billigung des Aufsichtsausschusses abgeschlossen werden.“

Artikel II

Diese Satzungsänderungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 22. November 2004

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag

Dr.   S i e g e l

Ausgefertigt.

Düsseldorf, den 25. November 2004

Professor Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich   H o p p e

Präsident

Anlage 1

- MBl. NRW. 2004 S. 1239