Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 48 vom 20.12.2004 Seite 1235 bis 1252

Zulassung des analogen Mammographie-Screenings durch das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes NRW Bek. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 10.11.2004 - III 4-0372.2 -
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Zulassung des analogen Mammographie-Screenings durch das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes NRW Bek. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 10.11.2004 - III 4-0372.2 -

II.

Zulassung des analogen Mammographie-Screenings
durch das Ministerium für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie des Landes NRW

Bek. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
v. 10.11.2004 - III 4-0372.2 -

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) wird zugelassen, dass in Nordrhein-Westfalen von Strahlenschutzverantwortlichen (Betreibern – Programmverantwortliche Ärzte) freiwillige Röntgenreihenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebserkrankungen an Frauen ab Vollendung des 50. Lebensjahres bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres durchgeführt werden dürfen,

1
wenn die Strahlenschutzverantwortlichen über eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 RöV für den Betrieb von Röntgendiagnostikeinrichtungen verfügen, die die Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen im Rahmen von freiwilligen Röntgenreihenuntersuchungen zum Zwecke der Früherkennung von Brustkrebserkrankungen beinhaltet, und

2
die Strahlenschutzverantwortlichen durch eine Genehmigung nach § 4 Abs. 2 der Anlage 9.2 zur BMV-Ä und EKV nachweisen, dass alle Anforderungen gemäß dem Beschluss einer Änderung der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen („Krebsfrüherkennungs-Richtlinien“) vom 15. Dezember 2003 (BAnz. 2004 S. 2) in Verbindung mit dem Vertrag zur Änderung des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) und dem Vertrag zur Änderung des Bundesmantelvertrags-Ärzte/ Ersatzkassen (EKV) über besondere Versorgungsaufträge im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening (Beilage zum Deutschen Ärzteblatt, Heft 4 vom 23. Januar 2004, Ausgabe A) eingehalten werden, und

3
wenn in anonymisierter Form die Parameter aufgezeichnet werden, die für die Ermittlung der Dosiswerte für die Untersuchung der einzelnen Patientinnen erforderlich sind und auf Verlangen vorgelegt werden können.

Durch diese Allgemeinverfügung bleiben andere Vorschriften und Allgemeinverfügungen unberührt.

Die Allgemeinverfügung tritt am ersten Tag des auf die Bekanntmachung im Ministerialblatt NRW folgenden Monats in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2004 S. 1243