Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 48 vom 20.12.2004 Seite 1235 bis 1252
Zulassung des analogen Mammographie-Screenings durch das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes NRW Bek. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 10.11.2004 - III 4-0372.2 - |
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Zulassung des analogen Mammographie-Screenings durch das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes NRW Bek. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 10.11.2004 - III 4-0372.2 -
II.
Zulassung des
analogen Mammographie-Screenings
durch das Ministerium für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie des Landes NRW
Bek. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
v. 10.11.2004 - III 4-0372.2 -
wenn die Strahlenschutzverantwortlichen über eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1
RöV für den Betrieb von Röntgendiagnostikeinrichtungen verfügen, die die
Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen im Rahmen von freiwilligen
Röntgenreihenuntersuchungen zum Zwecke der Früherkennung von
Brustkrebserkrankungen beinhaltet, und
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die Strahlenschutzverantwortlichen durch eine Genehmigung nach § 4 Abs. 2 der
Anlage 9.2 zur BMV-Ä und EKV nachweisen, dass alle Anforderungen gemäß dem
Beschluss einer Änderung der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen
(„Krebsfrüherkennungs-Richtlinien“) vom 15. Dezember 2003 (BAnz. 2004 S. 2) in
Verbindung mit dem Vertrag zur Änderung des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä)
und dem Vertrag zur Änderung des Bundesmantelvertrags-Ärzte/ Ersatzkassen (EKV)
über besondere Versorgungsaufträge im Rahmen des Programms zur Früherkennung
von Brustkrebs durch Mammographie-Screening (Beilage zum Deutschen Ärzteblatt,
Heft 4 vom 23. Januar 2004, Ausgabe A) eingehalten werden, und
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wenn in anonymisierter Form die Parameter aufgezeichnet werden, die für die
Ermittlung der Dosiswerte für die Untersuchung der einzelnen Patientinnen
erforderlich sind und auf Verlangen vorgelegt werden können.
Durch diese Allgemeinverfügung bleiben andere Vorschriften
und Allgemeinverfügungen unberührt.