Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 48 vom 20.12.2004 Seite 1235 bis 1252

Zulassung des digitalen Mammographie-Screenings durch das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes NRW Bek. des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 19.11.2004 - III 4-0372.2 -
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Zulassung des digitalen Mammographie-Screenings durch das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes NRW Bek. des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 19.11.2004 - III 4-0372.2 -

Ministerium für Gesundheit,
Soziales, Frauen und Familie

Zulassung des digitalen Mammographie-Screenings
durch das Ministerium für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie des Landes NRW

Bek. des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
v. 19.11.2004 - III 4-0372.2 -

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) wird zugelassen, dass in Nordrhein-Westfalen von Strahlenschutzverantwortlichen (Betreibern) freiwillige Röntgenreihenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebserkrankungen mit digitalen Mammographie-Röntgeneinrichtungen an Frauen ab Vollendung des 50. Lebensjahres bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres durchgeführt werden dürfen, wenn

1
für den Betrieb der digitalen Mammographie-Röntgeneinrichtung eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 RöV erteilt ist, die sich ausschließlich auf die Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen im Rahmen von freiwilligen Röntgenreihenuntersuchungen zum Zwecke der Früherkennung von Brustkrebserkrankungen bezieht,

2
er Antragsteller (Strahlenschutzverantwortliche) der Genehmigungsbehörde vor Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 RöV die Erklärung der Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein oder Westfalen Lippe als für eine Genehmigung nach § 4 Abs. 2 der Anlage 9.2 zur BMV-Ä und EKV zuständigen Stelle oder einer von diesen Stellen benannten anderen Stelle vorgelegt hat, aus der sich ergibt, dass,

-         die Anforderungen des ADM (Addendum on Digital Mammographie) oder vergleichbare DIN-Regelwerke erfüllt sind,

-         die sich aus dem Beschluss zu einer Änderung der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen („Krebsfrüherkennungs-Richtlinien“) vom 15. Dezember 2003 (BAnz. 2004 S. 2) in Verbindung mit dem Vertrag zur Änderung des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) und dem Vertrag zur Änderung des Bundesmantelvertrags-Ärzte/Ersatzkassen (EKV) über besondere Versorgungsaufträge im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening (Beilage zum Deutschen Ärzteblatt, Heft 4 vom 23. Januar 2004, Ausgabe A) ergebenden weiteren Anforderungen an das Mammographie-Screening eingehalten sind,

3
ein Referenzzentrum von der Kooperationsgemeinschaft (s. Beschluss  der Änderung der Krebsfrüherkennungsrichtlinie vom 15. Dezember 2003, b) Strukturelle und organisatorische Voraussetzungen, Absatz 7), das u.a. auch für die digitale Mammographie zuständig ist,  gebildet wurde und diesem alle erforderlichen Daten und Unterlagen übermittelt werden können,

4
die Dosiswerte für die Untersuchung der einzelnen Patientinnen in anonymisierter Form aufgezeichnet und auf Verlangen vorgelegt werden können,

5
die digitale Mammographie im Screening von der nach Anlage 9.2 zum BMV-Ä und EKV zuständigen Stelle oder einer, vom für den Strahlenschutz zuständigen Landesministerium bestimmten Behörde, analog der Regelungen der Anlage 9.2 (u.a. §§ 36 und 37) begleitet und evaluiert wird, und

6
der Stand der Technik in Hinblick auf die Reduzierung der Patientinnendosis eingehalten ist.

Durch diese Allgemeinverfügung bleiben andere Vorschriften und Allgemeinverfügungen unberührt.

Die Allgemeinverfügung tritt am ersten Tag des auf die Bekanntmachung im Ministerialblatt NRW folgenden Monats in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2004 S. 1244