Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 5 vom 29.1.2004 Seite 111 bis 136

Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen Gem. RdErl. d. Justizministeriums (3221 - I D. 2), d. Innenministeriums (31-2-12.00.50-5892/03(0) und d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder (322) v. 20.10.2003
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Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen Gem. RdErl. d. Justizministeriums (3221 - I D. 2), d. Innenministeriums (31-2-12.00.50-5892/03(0) und d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder (322) v. 20.10.2003

I.

Vorbereitung und Durchführung der Wahl
der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen


Gem. RdErl. d. Justizministeriums (3221 - I D. 2),
d. Innenministeriums (31-2-12.00.50-5892/03(0) und d.
Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder (322)
v. 20.10.2003

I.

Der Gem. RdErl. des Ministeriums für Inneres und Justiz und des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 27.08.1998 (JMBl. NRW S. 257/MBl. NRW. S. 1169) - SMBl. NRW. 311- wird wie folgt geändert:

1

Nr. 1.3 wird im Anschluss an den bisherigen Text wie folgt ergänzt:

"Die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und Amtsgerichte übersenden den Gemeinden zur Vorbereitung der Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffenwahl eine Liste der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie der Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen der laufenden Amtsperiode und teilen gleichzeitig mit, ob diese Personen bereits acht Jahre in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind und demzufolge nicht mehr benannt werden sollen."

2

In Nr. 2.4.2 erhält der vorletzte Spiegelstrich folgende Fassung:

"- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,"

3.1

In Nr. 4.7 wird als neuer Absatz 3 eingefügt:

"Das jeweilige Gericht übersendet den Gemeinden, die die Vorschlagslisten aufgestellt haben, die Liste der gewählten Hauptschöffinnen und Hauptschöffen, der Jugendhauptschöffinnen und der Jugendhauptschöffen sowie der Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen mit der Bitte, die nicht gewählten Personen zu unterrichten, soweit dies nach den dort vorliegenden Erkenntnissen angezeigt erscheint.“

3.2

Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4

Nrn. 10.1 bis 10.3 erhalten folgende neue Fassung

"10.1

Regierungsbezirk Düsseldorf

-     Stadt Krefeld:
für den Amtsgerichtsbezirk Krefeld                                 8

-     Kreis Viersen:
für den Amtsgerichtsbezirk Krefeld                                 2

10.2

Regierungsbezirk Köln

-     Stadt Aachen:
für den Amtsgerichtsbezirk Aachen                                 6

-     Stadt Bonn:
für den Amtsgerichtsbezirk Bonn                                     7

-     Stadt Leverkusen:
für den Amtsgerichtsbezirk Leverkusen                           8

-     Kreis Aachen:
für den Amtsgerichtsbezirk Aachen                                 4

-     Oberbergischer Kreis:
für den Amtsgerichtsbezirk Waldbröl                              8

-     Rheinisch-Bergischer Kreis:
für den Amtsgerichtsbezirk Leverkusen                           2

-     Rhein-Sieg-Kreis:
a) für den Amtsgerichtsbezirk Bonn                                3
b) für den Amtsgerichtsbezirk Waldbröl                         2

10.3

Regierungsbezirk Detmold

-     Stadt Bielefeld:
für den Amtsgerichtsbezirk Bielefeld                              9

-     Kreis Gütersloh:
für den Amtsgerichtsbezirk Bielefeld                              1

-     Kreis Herford:
für den Amtsgerichtsbezirk Bad Oeynhausen                   6

-     Kreis Minden-Lübbecke:
für den Amtsgerichtsbezirk Bad Oeynhausen                   4".

II.

Dieser Erlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

- MBl. NRW. 2004 S. 113