Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 50 vom 30.12.2004 Seite 1293 bis 1308

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV - 5 – 564 v. 16.11.2004
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Anlage3
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV - 5 – 564 v. 16.11.2004

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für die Gefahrenermittlung
und Sanierung von Altlasten

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV - 5 – 564
v. 16.11.2004

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften ‑ VV - zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG –

1.1.1
Zuwendungen für Maßnahmen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit vor Gefahren, insbesondere für die menschliche Gesundheit, durch schädliche Beeinflussungen von Gewässern, des Bodens oder der Luft, die von Altlasten oder altlastverdächtigen Flächen i.S.d. § 2 Abs. 5 und 6 BBodSchG ausgehen,

1.1.2
Zuwendungen für Gefährdungsabschätzungen und Sanierungsuntersuchungen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen für die Wiedernutzbarmachung von Altablagerungen oder Altstandorten i.S.d. § 2 Abs. 5 BBodSchG.

1.2
Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gegenstand von Zuwendungen nach den Nummern 1.1.1 und 1.1.2 sind:

2.1.1
Geeignete Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts im Einzelfall, um festzustellen, ob durch die einzelne altlastverdächtige Fläche oder Altlast, schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden, welcher Art diese Gefahren sind und welches Ausmaß sie haben (Gefährdungsabschätzung),

2.1.1.1
einschließlich der Vervollständigung, Aufbereitung und Auswertung von Daten, Tatsachen und Erkenntnissen aus schriftlichen und sonstigen Quellen durch einen besonders sachkundigen Dritten, soweit dies im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nach § 9 BBodSchG erforderlich ist,

2.1.1.2
im Falle von Zuwendungen nach Nummer 1.1.2 auch Untersuchungen und Bewertungen im Hinblick auf schädliche Bodenveränderungen, soweit für das Gebiet des einzelnen Bebauungsplans tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast sowie das Vorliegen schädlicher Bodenveränderungen bestehen.

2.1.2
Sanierungsuntersuchungen im Sinne von § 13 BBodSchG, einschließlich notwendiger örtlicher Zusatzuntersuchungen.

2.1.3
Sanierungspläne im Sinne von § 13 sowie die Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplans nach § 14 BBodSchG durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG.

2.1.4
Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen, die im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 notwendig sind.

2.2
Gegenstand von Zuwendungen nach der Nummer 1.1.1 sind auch

2.2.1
Sanierungsmaßnahmen

2.2.1.1
Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung von Einzelmaßnahmen.

2.2.1.2
Abdeckung, Abdichtung oder sonstige geeignete Sicherungsmaßnahmen.

2.2.1.3
Neubau, Umbau, Erweiterung, Herstellung oder Kauf von Einrichtungen zur Fassung, Sammlung, Behandlung und Ableitung von
- Sickerwasser,
- verunreinigtem Grund- oder Oberflächenwasser,
- Gasen, mit Ausnahme derjenigen Einrichtungen, deren Nutzen im wirtschaftlichen Interesse des Zuwendungsempfängers oder Dritter liegt.

2.2.1.4
Chemische, physikalische oder sonstige Behandlung zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe einschließlich nachgewiesener Ausgaben für die gemeinwohlverträgliche Beseitigung der dabei entstehenden Abfälle und Abwässer, ausgenommen regelmäßige Bodenbehandlung sowie der Betrieb von Einrichtungen zur Behandlung von Gasen, Sickerwasser oder sonst verunreinigtem Wasser, soweit dieser einen Zeitraum von zwei Jahren überschreitet.

2.2.1.5
Ausräumen schadstoffhaltiger Böden, Bodenmaterialien oder sonstiger Materialien und deren Umlagerung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung, soweit andere Maßnahmen technisch nicht möglich oder in ihrem Aufwand unverhältnismäßig sind, sowie Wiederverfüllung mit unbelastetem Material, sofern im Zusammenhang mit Gefahrenabwehrmaßnahmen erforderlich.

2.2.1.6
Maßnahmen zur Standsicherheit (z.B. bei Rutschungen, Sackungen).

2.2.2
Überwachungsmaßnahmen

2.2.2.1
Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung von Maßnahmen nach Nummer 2.2.2.2

2.2.2.2
Neubau, Umbau, Erweiterung oder Herstellung von Überwachungseinrichtungen.

2.2.3
Ausgaben für Leistungen an Dritte, die unmittelbar für die Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.2.2 notwendig sind.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Gemeinden (GV)

3.2
Für Zuwendungen nach Nummer 1.1.1 außerdem:

3.2.1
Juristische Personen des privaten Rechts, deren Geschäftszweck auf den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von Grundstücken gerichtet ist, soweit eine kommunale Mehrheitsbeteiligung vorliegt.

3.2.2
Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden (GV) in Form von Eigenbetrieben.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Voraussetzung für eine Förderung nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 ist, dass notwendige und geeignete Maßnahmen im Sinne der Nummern 2.1.1 und 2.1.2 vorausgegangen sind. Zur Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW ist eine ordnungsbehördliche Anordnung oder ein Vergleich (Nummer 4.6) ausreichend.

4.2
Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 in Verbindung mit der Nummer 1.1.2 sind förderfähig, wenn eine Altablagerung oder ein Altstandort wiedergenutzt werden sollen und im Zusammenhang damit für die Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans eine Gefährdungsabschätzung oder Sanierungsuntersuchung notwendig ist.

Notwendige Gefährdungsabschätzungen innerhalb des Gebietes eines Bebauungsplanes gelten als eine Maßnahme, Entsprechendes gilt für Sanierungsuntersuchungen.

4.3
Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1. und 2.2.2 sind nur förderfähig, wenn

4.3.1
diese auf Grund der Pflichten nach § 4 BBodSchG notwendig sind,

4.3.2
von der Altlast eine Gefahr ausgeht für

4.3.2.1
Leben oder Gesundheit von Menschen durch unmittelbare Einwirkungen oder

4.3.2.2
die Trinkwassergewinnung oder Heilquellen oder

4.3.2.3
die Bodennutzung bei Grundstücken mit Wohnbebauung oder in Kleingärten oder

4.3.2.4
die öffentliche Wasserwirtschaft

4.3.3
und wenn
4.3.3.1
es sich bei der Altlast um eine Altablagerung handelt, deren Betreiber eine Gemeinde (GV) war, die nicht auf Grund von Anordnungen nach § 32 Abs. 4 KrW-/AbfG (§ 8 Abs. 1 AbfG) oder § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG (§ 9 AbfG) handelt oder

4.3.3.2
die Altlast auf eine stillgelegte Anlage zurückzuführen ist, die von einer Gemeinde (GV) oder dem Eigenbetrieb einer Gemeinde (GV) betrieben worden ist, oder

4.3.3.3
die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger Alleineigentümer/in des Grundstücks ist und nicht auf Grund der in Nr. 4.3.3.1 genannten Anordnung handelt, wobei die Besitzverhältnisse unberücksichtigt bleiben, oder

4.3.3.4
die Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme nach § 59 ff. VwVG NRW durchgesetzt werden müssen.

4.4
In Fällen, in denen nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Antragstellung aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen nur natürliche Personen als privatrechtliche Eigentümer oder dinglich berechtigte Nutzer von Wohngrundstücken als Ordnungspflichtige in Betracht kommen, kann eine Zuwendung nach diesen Richtlinien auch dann gewährt werden, wenn die Gemeinde (GV) die Maßnahme nicht im Wege der Ersatzvornahme nach § 59 VwVG NRW durchsetzt. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass

4.4.1
die privatrechtlichen Eigentümer oder die dinglich berechtigten Nutzer nicht Handlungsstörer sind oder waren und die Wohngrundstücke nicht zu einem Geschäfts- oder Betriebsvermögen gehören (Nummer 4.4.2 bleibt davon unberührt),

4.4.2
die Grundstücke mit zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bebaut sind, einschließlich der zur Infrastruktur gehörenden Grundstücke und der Baulücken,

4.4.3
einem zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gewährung der dinglichen Nutzung bestandskräftigen Bebauungsplan, einer Baugenehmigung oder der Bewilligungsbehörde vorliegenden sonstigen gesicherten Erkenntnissen für den Zeitpunkt des Rechtserwerbs Hinweise auf eine Altlast nicht zu entnehmen waren,

4.4.4
beim Erwerb des Grundstücks oder bei der Gewährung der dinglichen Nutzung wegen bestehender oder nicht auszuschließender Bodenverunreinigungen Preisvorteile nicht gewährt worden sind.

4.5
Wird in den Fällen der Nummern 2.1.1 - 2.2.2 mit der Maßnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr vor der Bewilligung begonnen, schließt das eine Förderung nicht aus. Grundsätzlich ist auch bei diesen Maßnahmen eine Antragstellung und Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns erforderlich.

4.6
Bei förderfähigen Maßnahmen steht ein Vergleich einer Förderung des von der Antragstellerin oder dem Antragsteller übernommenen Leistungsanteils dann nicht entgegen, wenn der Vergleich den Anforderungen des § 55 VwVfG NRW und des § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO entspricht.

4.7
In Fällen in denen für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 - 2.2.3 auf Grund der Nummer 4.3.3.3 und 4.3.3.4 eine Zuwendung gewährt worden ist und in denen durch Leistungen des Ordnungspflichtigen oder eines Ditten (insbesondere eines Käufers) Rückzahlungsansprüche des Landes entstehen, ist der dem Land zustehende Anteil wie folgt zu ermitteln:

4.7.1
Zu ermitteln sind die Gesamtausgaben der notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenermittlung und -abwehr, für die die Gemeinde (GV) als Alleineigentümer des Grundstückes oder im Weg der Ersatzvornahme in Vorlage tritt.

4.7.2
Leistungen Dritter mindern den Finanzierungsanteil der Gemeinde an den nach Nummer 4.7.1 ermittelten Gesamtausgaben. Bei Eigentumsübertragung von Grundstücken ist der Grundstückswert ohne Sanierungserfordernis (nach Wertermittlungsverordnung v. 6.12.1988, BGBl. I S. 2209) zu ermitteln und als Leistungen Dritter auf den Finanzierungsteil anzurechnen.

4.7.3
Für die von der Gemeinde nach Anrechnung der Leistungen Dritter zu tragenden Ausgaben kann der Gemeinde, soweit es sich um zuwendungsfähige Ausgaben handelt, im Rahmen der Förderrichtlinien eine Zuwendung gewährt werden.

4.7.4
Führen die Leistungen Dritter nach der Bewilligung einer Zuwendung zu einer Überfinanzierung der Gesamtausgaben der Gemeinde, ist der auf die zuwendungsfähigen Ausgaben entfallende Anteil zu ermitteln und die gewährte Zuwendung anteilig zurückzuzahlen. Die Nr. 2.3.3 VVG bzw. 2.4.3 VV zu § 44 LHO bleiben unberührt.

4.7.5
Der Bewilligungsbehörde wird die Befugnis für die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach Nr. 1.3.1 VV/VVG zu § 44 LHO übertragen, Nr. 1.3.2 VV/VVG zu § 44 LHO ist zu beachten.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung / Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

5.4.1.1
Notwendige Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2. Ausgaben für Maßnahmen nach Nr. 2.1.1.1 können den Ausgaben für weitergehende Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung zugerechnet werden.

5.4.1.2
Notwendige Ausgaben für alle sonstigen Ingenieur- oder Gutachterleistungen, für die Projektleitung und die Projektsteuerung.

5.4.1.3
Ausgaben für notwendige Leistungen Dritter bei der Information und Beteiligung von Anwohnern einer Altlast, deren persönlichen Belange unmittelbar durch die Altlast berührt sind, höchstens jedoch 5000 EUR (Zuwendung).

5.4.1.4
Personal- und/oder Sachausgaben für gewerbliche Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, soweit entsprechende Nachweise vorgelegt werden.

5.4.1.5
Beweissicherungsgutachten zur Festsetzung von förderfähigen Entschädigungsleistungen im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen, höchstens jedoch 5000 EUR (Zuwendung).

5.4.2
Nicht zuwendungsfähig sind:

5.4.2.1
Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eine Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils.

5.4.2.2
Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Grunderwerbsteuern, Maklerprovisionen, Notarkosten, Gerichtskosten, Versicherungen.

5.4.2.3
Grunderwerb

5.4.3
Fördersatz, Bagatellgrenze

5.4.3.1
Fördersatz: 80 v.H. (Bemessungsgrundlage abgerundet auf volle Tausend EUR). Die Nr. 2.3.3 VVG bzw. 2.4.3 VV zu § 44 LHO bleiben unberührt.

5.4.3.2
Bagatellgrenze: 20.000 EUR (Zuwendung).

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

6.1.1
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Musters der Anlage 1 bei der Bezirksregierung über das zuständige Staatliche Umweltamt (StUA), im Regierungsbezirk Detmold bei dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL (StAfUA OWL) in dreifacher Ausfertigung zu stellen.

6.1.2
Das zuständige StUA prüft den Antrag daraufhin, ob die Maßnahme den sich aus dem Förderzweck ergebenden fachlichen Anforderungen hinsichtlich der Gefahrenermittlung /-abwehr und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht, und legt den Antrag mit dem Ergebnis seiner Prüfung und der fachlichen Stellungnahme der Bezirksregierung vor. Im Regierungsbezirk Detmold obliegt diese Prüfung dem StAfUA OWL.

6.2
Bewilligungsverfahren

6.2.1
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf, Köln und Münster sowie das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL.

6.2.2
Der Bewilligung ist das Muster der Anlage 2, der Bewilligung in Form eines vorläufigen Verwaltungsakts ist das Muster der Anlage 3 zu Grunde zu legen.

6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind formlos an die Bewilligungsbehörde zu richten.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG: Grundmuster 3 - Verwendungsnachweis - zu erbringen. Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde über das zuständige StUA, im Regierungsbezirk Detmold dem StAfUA OWL unmittelbar, vorzulegen (Nr. 5.3.5 VV / 5.3.1 VVG).

Das StUA fügt seine fachliche Stellungnahme und seinen Prüfungsvermerk bei.

6.5
Zu beachtende Vorschriften

6.5.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV bzw. VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.5.2
Nr. 3.4 des RdErl. des Innenministeriums zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung vom 12.4.1999 (SMBl. NRW. 20020) ist zu beachten.

7
Schlussbestimmungen
Diese Richtlinien treten zum 1.1.2005 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

- MBl. NRW. 2004 S. 1294