Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 10 vom 10.3.2004 Seite 243 bis 278

2370 Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 3.2.2004 - IV A 2-2010-1818/03
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2370 Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 3.2.2004 - IV A 2-2010-1818/03

Der RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 5.2.2003 – IV A 2-2010-05/03 – wird wie folgt geändert:

1
In Nummer 2 des Inhaltsverzeichnisses werden die Wörter „des Neubaus“ durch die Wörter

„der Neuschaffung“ ersetzt.

2
Die Nummer 3 des Inhaltsverzeichnisses wird wie folgt neu gefasst:

„3
Gruppenwohnungen und Pflegewohnplätze für ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen

3.1
Gruppenwohnungen

3.2
Pflegewohnplätze"

3
In Nummer 1.53 wird das Wort „Eigentumsmaßnahmen“ durch die Wörter „der Errichtung oder dem Erwerb selbst genutzten Wohneigentums“ ersetzt.

4
Nummer 1.621 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a) werden nach dem Wort „Mietwohnungen“ die Wörter „(Nummern 2 und 3.1) und Pflegewohnplätzen,“ angefügt.

b) In Buchstabe b) wird das Wort „Eigentumsmaßnahmen“ durch die Wörter „selbst genutztem Wohneigentum;“ und die Wörter „im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „im Sinne von Nummer 5.22“ ersetzt.

5
In Nummer 1.622 Satz 1 wird das Wort „Eigentumsmaßnahmen“ durch die Wörter „selbst genutztem Wohneigentum“ ersetzt.

6
In Nummer 1.631 wird folgender Buchstabe c) angefügt:

„c) Mindesttilgung von 1 v.H. des Ursprungskapitals zuzüglich der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen.“

7
In Nummer 1.632 Buchstaben a) und b) wird jeweils das Wort „Wohnungsbaumittel“ durch das Wort „Wohnraumfördermittel“ ersetzt.

8
In Nummer 1.633 wird hinter dem Wort „Kapitalmarkt“ ein Komma eingefügt.

9
In Nummer 2 werden die Wörter „des Neubaus“ durch die Wörter „der Neuschaffung“ ersetzt.

10
Nummer 2.11 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

2.11

Gefördert werden Baumaßnahmen, durch die Mietwohnungen – auch in der Bauform von

Miet-Einfamilienhäusern – und zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnungen

a) in einem neuen selbständigen Gebäude geschaffen werden (§ 16 Abs. 1 Ziffer 1 WoFG),

b) erstmalig im Wege der Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand neu geschaffen werden (§16 Abs. 1 Ziffer3 WoFG).

11
In Nummer 2.13 wird nach dem Wort „Mietwohnungen“ das Wort „nur“ eingefügt und das Komma nach dem Wort „gefördert“ durch einen Doppelpunkt ersetzt.

12
In Nummer 2.23 Satz 3 wird hinter dem Wort „insoweit“ ein Komma eingefügt.

13
In Nummer 2.31 werden die Wörter „Ziel der Förderung des Neubaus“ durch die Wörter „Förderziel bei der Neuschaffung“ ersetzt.

14
In Nummer 2.32 werden die Wörter „Der Neubau“ durch die Wörter „Die Neuschaffung“ ersetzt.

15
Nummer 2.36 wird gestrichen.

16
In Nummer 2.7 Satz 1 wird vor dem Wort „Gewährt“ die Ziffer „2.71“ eingefügt.

17
Nach der neuen Nummer 2.71 werden folgende Nummern 2.72 und 2.73 eingefügt:

2.72

Wird ein Aufzug oder werden mehrere Aufzüge errichtet, kann das Baudarlehen um 2 100 Euro pro geförderter Wohnung, die durch den Aufzug erschlossen wird, erhöht werden (Zusatzdarlehen). Das Zusatzdarlehen beträgt jedoch höchstens 46 200 Euro (Höchstbetrag) pro Aufzug. Der Höchstbetrag ist den geförderten Wohnungen zu gleichen Teilen zuzuordnen. Neben dem Zusatzdarlehen darf kein Darlehen nach Nummer 6 für denselben Aufzug gewährt werden.

2.73

Neben dem Darlehen nach Nummer 2.71 wird bei Baumaßnahmen nach Nummer 2.11 Buchstabe b) ein Zusatzdarlehen gewährt, soweit es zur Deckung städtebaulich bedingter Mehraufwendungen erforderlich ist. Gegenstand der Förderung sind nur Gebäude, die

a) von besonderem städtebaulichen Wert sind und in einem Stadterneuerungsgebiet liegen,

b) ein Denkmal sind oder

c) in einem Denkmalbereich liegen.

Die Höhe des Darlehens beträgt je Quadratmeter Wohnfläche bei Gebäuden, die bezugsfertig waren

vor 1870 (Fachwerkhäuser)                    230 Euro

vor 1870 (Massivbauweise)                    155 Euro

vor 1918                                                 130 Euro

vor 1948                                                   90 Euro

Neben dem Zusatzdarlehen dürfen keine Zuschüsse aus Städtebaufördermitteln in Anspruch genommen werden.

18
In Nummer 2.91 Satz 2 wird das Wort „Eigentumsmaßnahme“ durch die Wörter „selbst genutztes Wohneigentum“ ersetzt.

19
Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:

3
Gruppenwohnungen und Pflegewohnplätze für ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen

3.1
Gruppenwohnungen

3.11
Fördergegenstand und Zielgruppe

Zur Verbesserung des Wohnungsangebots für ältere, pflegebedürftige Menschen oder behinderte Menschen mit Betreuungsbedarf werden Wohneinheiten neuen Typs gefördert, in denen mehrere Personen der Einkommensgruppe A und/oder B selbstbestimmt zur Miete wohnen und ihre Pflege oder Betreuung individuell mit Hilfe ambulanter Dienste ihrer Wahl organisieren können (Gruppenwohnungen). Für Gruppenwohnungen gelten die für die Förderung von Mietwohnungen maßgeblichen Bestimmungen, soweit die Nummern 3.12 bis 3.15 nichts Abweichendes regeln.

3.12
Wohnungsgrundriss und Wohnungsgröße

Gefördert werden Gruppenwohnungen für bis zu acht Personen. Die Wohnungen sollen möglichst in Gebäuden mit Mietwohnungen traditionellen Zuschnitts integriert werden. In einem Gebäude sollen nicht mehr als 24 Personen der Zielgruppe (Nummer 3.11) in Gruppenwohnungen wohnen.

Die Gruppenwohnungen sollen über angemessen große individuelle Wohnbereiche für jede Person und über Flächen für die gemeinschaftliche Nutzung verfügen, die den Wohnbereichen unmittelbar zugeordnet sind. Die individuellen Wohnbereiche können als

a)         Appartements (Wohnschlafraum, Küchenbereich und Bad mit WC) oder

b)         Wohnschlafräume

gestaltet werden.

Enthält die Gruppenwohnung neben der Gemeinschaftsfläche ausschließlich Appartements, werden diese bezüglich Förderung und Zweckbindung wie einzelne Mietwohnungen behandelt (Fördervariante 1), andernfalls gilt die gesamte Wohneinheit einschließlich der Gemeinschaftsflächen als eine Mietwohnung (Fördervariante 2).

Die Wohnflächenobergrenze für Gruppenwohnungen beträgt abweichend von Nr. 2.22 WFB 50 Quadratmeter Wohnfläche pro Person einschließlich anteiliger Gemeinschaftsfläche und Flächenmehrbedarf für Rollstuhlfahrerinnen oder Rollstuhlfahrer (gemäß DIN 18025 Teil 1).

Die Grundrisse sollen auf der Grundlage eines Nutzungskonzeptes so zugeschnitten werden, dass eine möglichst hohe Wohnqualität erreicht und bei Bedarf gleichzeitig ein reibungsloser Ablauf der Pflege oder der Betreuung innerhalb der Gruppenwohnung gewährleistet wird. Das Nutzungskonzept ist vor Erteilung der Förderzusage mit der für die Heimaufsicht zuständigen Stelle abzustimmen. Gruppenwohnungen sind baulich so auszugestalten, dass sie jeweils von mindestens zwei Rollstuhlfahrerinnen oder Rollstuhlfahrern bewohnt werden können.

3.13
Belegung und Zweckbindung

Die Gruppenwohnungen sind für die Dauer von 15 oder wahlweise 20 Jahren für die Zielgruppe (Nummer 3.11) vorzuhalten.

Bei der Fördervariante 1 können die Appartements wahlweise für Personen der Einkommensgruppe A oder B vorbehalten werden. Der oder die Verfügungsberechtigte ist in der Förderzusage zu verpflichten, die Appartements und die anteilige Gemeinschaftsfläche nur gegen Vorlage eines entsprechenden Wohnberechtigungsscheins zu vermieten.

Bei der Fördervariante 2 ist die Zweckbestimmung auf der Grundlage der §§ 14, 15 und 30 f. WoFG durch Kooperationsvertrag zwischen der Kommune und dem oder der Verfügungsberechtigten zu sichern. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Gruppenwohnung je nach Zweckbestimmung entweder nur an Personen der Einkommensgruppe A oder nur an Personen der Einkommensgruppe B vermietet wird. Bei der Einkommensermittlung ist das Einkommen jeder einzelnen Person maßgeblich und sind die sozialen Komponenten gemäß Nummer 5.41 VV-WoBindG zu berücksichtigen.

3.14
Miete und Mietbindung

Der oder die Verfügungsberechtigte hat mit jeder Person einen Mietvertrag über einen Individualwohnraum einschließlich eines Nutzungsrechts an den Gemeinschaftsflächen abzuschließen. Es ist sicherzustellen, dass bezüglich der ambulanten Betreuung oder Pflege Wahlfreiheit besteht.

Die Höhe der Miete für den Individualwohnraum und die Höhe des Nutzungsentgelts für die Gemeinschaftsfläche richten sich nach Nummer 2.6. Das Nutzungsentgelt für die Gemeinschaftsfläche ist zu gleichen Anteilen auf die Personen umzulegen. Bei der Berechnung ist die maximale Belegung zugrunde zu legen.

Eine Zwischenvermietung, beispielsweise an einen Verein oder karitativen Träger, ist nur zulässig, wenn die Verpflichtungen aus der Förderzusage in vollem Umfang auf den Zwischenmieter übertragen werden.

3.15
Art und Höhe der Förderung

Bei der Fördervariante 1 wird pro Quadratmeter Wohn- und Gemeinschaftsfläche eine Förderpauschale gemäß der Tabelle in Nummer 2.71 Satz 2 und zusätzlich für jedes Appartement ein Zusatzdarlehen gemäß Nummer 2.71 Satz 3 gewährt.

Bei der Fördervariante 2 wird pro Quadratmeter Wohn- und Gemeinschaftsfläche eine Förderpauschale gemäß der Tabelle in Nummer 2.71 Satz 2 gewährt. Enthält die Gruppenwohnung mehr als vier Badezimmer einschließlich WC, erhöht sich das Baudarlehen ab dem fünften Badezimmer für jedes weitere Badezimmer um 3 000 Euro.

Bei der Ermittlung des Baudarlehens sind die tatsächlichen Wohn- und Gemeinschaftsflächen, höchsten jedoch die in Nummer 3.12 genannten Wohnflächenobergrenzen, zugrunde zu legen. Nummer 6 findet keine Anwendung.

3.2
Pflegewohnplätze

3.21
Fördergegenstand und Zielgruppe

Im Zusammenhang mit der Förderung von Mietwohnungen werden ergänzend auch Wohn- und Gemeinschafträume gefördert, die für neue Formen des gemeinschaftlichen Wohnens einer Gruppe von Pflegebedürftigen oder für besondere Bedarfsgruppen Pflegebedürftiger in einer stationären Pflegeeinrichtung bestimmt sind (Pflegewohnplätze). Die Anzahl der geförderten Pflegewohnplätze soll im Verhältnis zur Anzahl der geförderten Mietwohnungen nicht mehr als 25 v.H. betragen. Ziel dieser ergänzenden Förderung ist es, das Angebot von Wohnraum für Pflegebedürftige im Wohnquartier zu erweitern und den Investitionskostenanteil am Heimentgelt für die Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung zu senken.

3.22
Wohnqualität und Raumprogramm

Die beantragten Projekte werden auf der Grundlage eines Nutzungskonzepts von einer unabhängigen, interdisziplinären Beratungskommission unter Beteiligung des für die Pflege zuständigen Ministeriums begutachtet und dem MSWKS zur Förderung vorgeschlagen. Die Auswahl der zu fördernden Projekte soll sich an folgenden Qualitätskriterien orientieren:

Bei der Planung sollen sowohl der Aspekt der Wohnlichkeit als auch der Aspekt der Funktionsgerechtigkeit bei Pflegebedarf beachtet werden. Es sollen möglichst hohe Wohnstandards erreicht werden, die ein dauerhaftes Wohnen einschließlich Pflege in bedarfsgerechter Weise erlauben. Die Einrichtung soll in kleinere Wohngruppen von acht bis zwölf Personen unterteilbar sein, um soziale Kontakte untereinander zu ermöglichen. Die Vorgaben des Landespflegegesetzes NRW und der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AllgFörderPflegeVO) vom 15.Oktober 2003 (GV. NRW. S. 610 f.) sind zu beachten.

3.23
Belegungsbindung

Die geförderten Pflegewohnplätze sind für die Dauer von 15 oder wahlweise 20 Jahren an Personen zu vergeben, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG in Verbindung mit § 1 VO WoFG NRW um nicht mehr als 40 v.H. übersteigt.

3.24
Wohnkostenentlastung

Das Förderdarlehen ist bei der Berechnung des Investitionskostenanteils am Heimentgelt im Rahmen der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (GesBerVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 611 ff.) entgeltmindernd zu berücksichtigen.

3.25
Art und Höhe der Förderung

Gewährt wird ein Baudarlehen in Höhe von 40 000 Euro pro Pflegewohnplatz. Es gelten die Darlehensbedingungen nach Nummer 2.8 mit Ausnahme des Tilgungssatzes. Dieser beträgt 4 v.H.  Nummer 6 findet keine Anwendung.“

20
Nummer 4.4 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:

„b) enthält das geförderte Bauvorhaben auch nicht geförderte Flächen (z.B. Gewerbeflächen oder frei finanzierte Wohnungen), sind die nach Buchstabe a) anrechenbaren Kosten anteilig auf die Wohnfläche der geförderten Wohnungen im Verhältnis zur gesamten auf dem Baugrundstück neu geschaffenen Nutzfläche zu verteilen.“

21
In Nummer 4.7 Satz 3 werden die Wörter „Weichen die Kosten ab“ durch die Wörter „Sind die Kosten geringer als veranschlagt“ ersetzt.

22
In Nummer 5.12 Buchstabe a) werden hinter dem Wort „Eigentumswohnungen“ die Wörter „in Gebäuden mit nicht mehr als vier Vollgeschossen“ eingefügt.

23
Nummer 5.14 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Selbst genutztes Wohneigentum (Nummer 5.12) darf nur gefördert werden, wenn die Entfaltung eines gesunden Zusammenlebens aller Haushaltsangehörigen gewährleistet ist.“

24
In Nummer 5.22 wird das Wort „Wohnungsbaufördermittel“ durch das Wort „Wohnraumfördermittel“ ersetzt.

25
In Nummer 5.23 werden die Wörter „der zu fördernden Eigentumsmaßnahme“ durch die Wörter „des zu fördernden selbst genutzten Wohneigentums“ ersetzt.

26
Nummer 5.312 wird wie folgt neu gefasst:

„5.312

Neben dem Baudarlehen darf ein Darlehen gewährt werden, mit dem der Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) vom 26. März 1997 in der für die steuerliche Beurteilung maßgeblichen Fassung vorfinanziert wird (Eigenheimzulagedarlehen).

Die Höhe des Eigenheimzulagedarlehens beträgt bei Vorfinanzierung des Fördergrundbetrags der Eigenheimzulage auf der Grundlage des EigZulG vom 26. März 1997,

a)     zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Eigenheimzulagengesetzes und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (Stand 2003):

b)     zuletzt geändert durch Artikel 6 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Dezember 2003 (Stand 2004):

16 000 Euro,

  8 000 Euro.

Das Eigenheimzulagedarlehen darf nur gewährt werden, wenn die Förderempfängerin oder der Förderempfänger im Antrag bestätigt, dass der maßgebliche Fördergrundbetrag (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG) für den gesamten steuerlichen Förderungszeitraum (§ 3 EigZulG) und in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrags (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG) bewilligt wird.“

27

In Nummer 5.32 werden nach dem Wort „Landesentwicklungsplan“ die Ziffern „I/II“ gestrichen.

28
Nummer 5.323 wird wie folgt neu gefasst:

„5.323

Der Sozialbonus in Höhe von 5 000 Euro darf gewährt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller oder eine zum Haushalt gehörende Angehörige oder ein zum Haushalt gehörender Angehöriger mit Bezug des geförderten selbst genutzten Wohneigentums eine mit öffentlichen Mitteln nach dem II. WoBauG bzw. nach dem WoFG für die Einkommensgruppe A geförderte Miet- oder Genossenschaftswohnung freimacht, die im Zeitpunkt des Freizuges noch mindestens für den Zeitraum von 5 Jahren einer öffentlich-rechtlichen Belegungs- und Mietpreisbindung unterliegt.“

29
In Nummer 5.41 Buchstabe a) letzter Satz wird das Wort „Wohnungsbauförderung“ durch das Wort „Wohnraumförderung“ ersetzt.

30
Nummer 5.42 wird wie folgt neu gefasst:

„5.42

Das Eigenheimzulagedarlehen wird zusammen mit der letzten Rate des Baudarlehens ausgezahlt. Es ist in sieben gleichbleibenden Raten, beginnend mit dem 20. März des auf den Bezug des Objekts folgenden Jahres, zu bedienen und ist nach sieben Jahren vollständig zurückgezahlt.

Im Übrigen gelten folgende Bedingungen:

a) In den Fällen der Nummer 5.312 Satz 2 Buchstabe a):
Das Darlehen ist mit jährlich 2 556 Euro zurückzuzahlen. Der gesamte Rückzahlungsbetrag beläuft sich auf 17 892 Euro. In den Jahresraten sind insgesamt 560 Euro Verwaltungskosten und 1 332 Euro Zinsen enthalten.

b) In den Fällen der Nummer 5.312 Satz 2 Buchstabe b):
Das Darlehen ist mit jährlich 1 250 Euro zurückzuzahlen. Der gesamte Rückzahlungsbetrag beläuft sich auf 8 750 Euro. In den Jahresraten sind insgesamt 280 Euro Verwaltungskosten und 470 Euro Zinsen enthalten.“

31
Nummer 5.53 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort „vorgesehenen“ das Wort „Mittel“ durch das Wort „Fördermittel“ ersetzt.

b) In Satz 3 Buchstabe b) wird nach dem Wort „Bauherr“ das Wort „hat“ gestrichen.

32
In Nummer 5.55 Satz 1 werden die Wörter „Eigentumsmaßnahme, die“ durch die Wörter „selbst genutztem Wohneigentum, das“ ersetzt.

33
Nummer 5.61 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wohnraums“ die Wörter „(Nummer 5.12)“ eingefügt.

b) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

„Bei der Förderung des Erwerbs von Eigentumswohnungen ist darauf zu achten, dass die Wohnungseigentumsanlage

a)      ordnungsgemäß instandgehalten oder modernisiert wurde oder

b)      eine ausreichende Instandhaltungsrücklage gebildet wurde oder gebildet wird.“

34
Nummer 5.63 wird wie folgt neu gefasst:

„5.63
Neben dem Baudarlehen darf ein Darlehen in Höhe von 8 000 Euro gewährt werden, mit dem der Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) vom 26. März 1997 in der für die steuerliche Beurteilung maßgeblichen Fassung vorfinanziert wird (Eigenheimzulagedarlehen). Nummer 5.312 Satz 3 gilt entsprechend.“

35
Nummer 5.64 wird wie folgt neu gefasst:

„5.64
Für das Eigenheimzulagedarlehen gelten einheitlich die Bedingungen der Nummer 5.42 Buchstabe b).“

36
In Nummer 5.71 wird nach dem Wort „Erweiterung“ das Wort „erstmals“ eingefügt.

37
In Nummer 5.811 Satz 1 wird das Wort „Wohnungsbauförderung“ durch das Wort „Wohnraumförderung“ ersetzt.

38
Nummer 5.821 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 wird der Betrag „640“ durch den Betrag „650“und der Betrag „820“ durch den Betrag „850“ ersetzt.

b) In Satz 5 werden hinter dem Wort „EigZulG“ die Wörter „in der für den Förderantrag maßgeblichen Fassung“ eingefügt.

c) Satz 6 wird wie folgt neu gefasst:

„Im Fall der Anrechnung ist die Eigenheimzulage monatlich mit einem Zwölftel des maßgeblichen steuerlichen Fördergrundbetrags gemäß § 9 Abs. 2 EigZulG, aufgerundet auf volle Euro, zu berücksichtigen.“

39
In Nummer 5.91 Satz 1 werden die Wörter „öffentliche oder nicht öffentliche Mittel“ durch die Wörter „Fördermittel nach dem II. WoBauG bzw. nach dem WoFG“ ersetzt.

40
In Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe a) werden die Wörter „oder der Schwerbehinderten“ durch die Wörter „begünstigten Haushalts“ ersetzt.

41
In Nummer 6.2 Buchstabe a) und Buchstabe b) wird jeweils das Wort „Begünstigte“ durch die Wörter „begünstigte Haushalte,“ ersetzt.

42
In Nummer 6.3 1. Halbsatz wird die Ziffer „ , 3“ gestrichen.

43
In Nummer 6.4 wird der Betrag „1 500“ durch den Betrag „2 000“ ersetzt.

44
In Nummer 7.61 Satz 1 wird das Wort „Wohnungsbauförderung“ durch das Wort „Wohnraumförderung“ ersetzt.

45
In Nummer 8.11 wird das Wort „Wohnungsbaumittel“ durch das Wort „Wohnraumfördermittel“ ersetzt.

46
In Nummer 8.21 Satz 1 werden die Wörter „bereitester Stelle“ ersetzt durch die Wörter „der in der Förderzusage festgelegten Rangstelle“.

47
In Nummer 8.23 Satz 1 werden hinter dem Wort „übersteigen“ die Wörter „und die Ausgeberin oder der Ausgeber des Erbbaurechts eine Stillhalteerklärung gegenüber der Wohnungsbauförderungsanstalt abgibt“ eingesetzt.

48
Nummer 10.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Datum „5. Februar 2003“ durch das Datum „3. Februar 2004“ ersetzt.

b) Satz 3 wird gestrichen.

49
Nach Nummer 10.22 wird folgende Nummer 10.23 eingefügt:

„10.23
Wurde vor dem 1. März 2004

a) der notarielle Erwerbsvertrag abgeschlossen, dürfen abweichend von Nummer 5.12 Buchstabe a) in Verbindung mit Nummer 5.61 Eigentumswohnungen in Gebäuden mit mehr als vier Vollgeschossen gefördert werden,

b) der Antrag auf Förderung des Neubaus oder des Erwerbs von selbst genutztem Wohneigentum gestellt, gilt Nummer 5.821 Satz 4 in der Fassung der WFB 2003.

Wurde am 1. März 2004 oder später

a) die Finanzierungszusage erteilt, findet Nummer 1.631 Buchstabe c) Anwendung,

b) der notarielle Erwerbsvertrag geschlossen, findet Nummer 5.61 Satz 4 Anwendung.“

50
Nummer 1.1 der Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 wird das Wort „Wohnungsbaufördermitteln“ durch das Wort „Wohnraumfördermitteln“ ersetzt.

b) In Satz 6 werden die Wörter „öffentlich gefördertem Wohnungsbau“ durch die Wörter „gefördertem Wohnraum“ ersetzt.

51
Nummer 2 der Anlage 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Bei der Förderung von Baumaßnahmen in einem Denkmal im Sinne von § 2 des Denkmalschutzgesetzes hat die Bewilligungsbehörde die untere Denkmalbehörde zu beteiligen.“

52
In Nummer 3.5 Satz 1 der Anlage 1 werden die Wörter „ , einheimische oder regional verfügbare“ gestrichen.

53
In Nummer 4 der Anlage 1 wird nach der Überschrift folgender neuer Satz 1 eingefügt:

„Soweit nicht in Nummer 3 Abweichendes geregelt ist, gilt für die Förderung von Gemeinschaftsräumen Folgendes:“

54
Nummer 1 der Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „sowie zur Finanzierung der auf der Grundlage des II. WoBauG bewilligten Förderung“ gestrichen

b) In Satz 3 wird das Wort „Wohnungsbauprogramme“ durch das Wort „Wohnraumförderungsprogramme“ ersetzt.

55
In Nummer 3.1 Satz 2 der Anlage 2 wird das Wort „Wohnungsbaufördermittel“ durch das Wort „Wohnraumfördermittel“ ersetzt.

56
Nummer 3.2 der Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Wohnungsbauförderungsprogrammen“ durch das Wort „Wohnraumförderungsprogrammen“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Wohnungsbauförderungsprogramme“ durch das Wort „Wohnraumförderungsprogramme“ ersetzt.

57
In Nummer 4.5 Anlage 2 wird das Wort „Wohnungsbauprogramms“ durch das Wort „Wohnraumförderungsprogramms“ ersetzt.

- MBl. NRW. 2004 S. 249