Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 23 vom 17.6.2004 Seite 561 bis 592

Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
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Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

II.

Gemeindeprüfungsanstalt

Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen

1
Änderung der Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW)

Der Verwaltungsrat der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen hat am 27.04.2004 die folgenden Änderungen der Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen vom 14.11.2002 (MBl. NRW S. 1326) beschlossen:

1.1

§ 2 Abs. 1 S. 2 der Gebührensatzung der GPA NRW wird wie folgt gefasst:

„Ein Tagewerk beträgt ein Fünftel der jeweils zum 01.01. eines Jahres zu ermittelnden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der Beschäftigten der Gemeindeprüfungsanstalt.“

1.2

In § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung der GPA NRW wird folgender neuer 3. Satz eingefügt:

„Ändert sich die tarifliche oder gesetzliche Wochenarbeitszeit einer Beschäftigtengruppe, so kann zum Stichtag des In-Kraft-Tretens dieser Änderung eine Neuberechnung des Umfangs eines Tagewerkes erfolgen.“

Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden zu Satz 4 und 5.

1.3

Die Änderungen treten zum 01. des auf die Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen folgenden Monats in Kraft.

2
Bekanntmachung

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt durch Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Satzungsänderung ist gemäß §§ 12 Abs. 1 und 2 GPAG dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 19.05.2004 angezeigt worden.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,

- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Herne, den 7. Juni 2004

Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt
 Nordrhein-Westfalen

Rainer Christian   B e u t e l

- MBl. NRW. 2004 S. 591