Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 23 vom 17.6.2004 Seite 561 bis 592
Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen |
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Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
Gemeindeprüfungsanstalt
Gebührensatzung
der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen
1
Änderung
der Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW)
Der
Verwaltungsrat der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen hat am
27.04.2004 die folgenden Änderungen der Gebührensatzung der
Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen vom 14.11.2002 (MBl. NRW S. 1326)
beschlossen:
1.1
§ 2 Abs. 1 S. 2
der Gebührensatzung der GPA NRW wird wie folgt gefasst:
„Ein Tagewerk
beträgt ein Fünftel der jeweils zum 01.01. eines Jahres zu ermittelnden
durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der Beschäftigten der
Gemeindeprüfungsanstalt.“
1.2
In § 2 Abs. 1
der Gebührensatzung der GPA NRW wird folgender neuer 3. Satz eingefügt:
„Ändert sich die
tarifliche oder gesetzliche Wochenarbeitszeit einer Beschäftigtengruppe, so
kann zum Stichtag des In-Kraft-Tretens dieser Änderung eine Neuberechnung des
Umfangs eines Tagewerkes erfolgen.“
Die bisherigen
Sätze 3 und 4 werden zu Satz 4 und 5.
1.3
Die Änderungen
treten zum 01. des auf die Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes
Nordrhein-Westfalen folgenden Monats in Kraft.
2
Bekanntmachung
Die
vorstehende Satzungsänderung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die
Bekanntmachung erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die
Gemeindeprüfungsanstalt durch Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes
Nordrhein-Westfalen.
Die
Satzungsänderung ist gemäß §§ 12 Abs. 1 und 2 GPAG dem Innenministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 19.05.2004 angezeigt worden.
Hinweis:
Es
wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
-
eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
-
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden oder
-
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Herne,
den 7. Juni 2004
Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen
Rainer
Christian B e u t e l
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MBl. NRW. 2004 S. 591