Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 23 vom 17.6.2004 Seite 561 bis 592

Satzung über die örtliche Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
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Satzung über die örtliche Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

Gemeindeprüfungsanstalt

Satzung über die örtliche Prüfung
der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

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Satzung über die örtliche Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

Aufgrund von 9 Abs. 3 des Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes (GPAG) in der Fassung vom 30.04.2002 (GV. NRW S. 161) hat der Verwaltungsrat der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen am 27.04.2004 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Örtliche Prüfung bei der GPA NRW

(1) Bei der GPA NRW findet die örtliche Prüfung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des 10. Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen statt, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Bei der GPA NRW wird eine Innenrevision gebildet. Der Präsident der GPA NRW überträgt diese Prüfungsaufgabe einem oder mehreren Prüfern der GPA NRW, die bei der Erfüllung dieser Aufgabe an fachliche Weisungen nicht gebunden sind.

(3) Für die Prüfung des Jahrsabschlusses kann auch ein Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Handelsgesetzbuch bestellt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Verwaltungsrat. Sofern die Prüfung des Jahresabschlusses nicht durch die Innenrevision vorgenommen wird, bestellt der Verwaltungsrat den Abschlussprüfer.

§ 2
Schlussvorschriften

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie wird durch Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

Für das Haushaltsjahr 2003 ist die Prüfung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses einem o. g. Abschlussprüfer zu übertragen.

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Bekanntmachung der Satzung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt durch Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Satzung ist gemäß §§ 12 Abs. 1 und 2 GPAG dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom heutigen Tag angezeigt worden.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,

- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Herne, den 7. Juni 2004

Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt
 Nordrhein-Westfalen

Rainer Christian   B e u t e l

- MBl. NRW. 2004 S. 591