Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 12 vom 8.3.2005 Seite 289 bis 302

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 – 2406.12
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 – 2406.12

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Maßnahmen
zur Verbesserung
der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 – 2406.12

v. 9.2.2005

1
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) gewährt auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 (ABl. Nr. L 125) des Rates sowie den Durchführungsbestimmungen (Verordnung (EG) Nr. 917/2004 der Kommission – ABl. Nr. L 163) über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO, SMBl. NRW. 631, SGV. NRW. 630) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen.

Zuwendungszweck ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Honigproduktion und anderer Bienenzuchterzeugnisse gegenüber Importerzeugnissen aus Drittländern. Dabei sollen insbesondere die Vermarktung und die Qualität des heimischen Honigs und anderer Bienenzuchterzeugnisse verbessert werden. Förderungsfähige Projekte sollen die Imkerei, als integralen Bestandteil des Natur- und Umweltschutzes, im Rahmen einer standortgerechten und umweltverträglichen Bienenhaltung sowie die Direktvermarktung regionaler Bienenzuchterzeugnisse zum Ziele haben.

Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Folgende Maßnahmen sind zuwendungsfähig:

2.1
Lehrgänge auf Landes- oder Verbandsebene
Es können nur die Fortbildungslehrgänge abgerechnet werden, die vorab von der Bewilligungsbehörde anerkannt worden sind.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

2.1.1
Schulungen für Imker und Imkervereinigungen, z.B. Kurse und andere Veranstaltungen, die der Vermittlung besserer Techniken auf dem Gebiet der Erzeugung von Honig und der Vermarktung von Bienenzuchterzeugnissen dienen oder Kenntnisse über Bienenkrankheiten, deren Entwicklung und Behandlung vermitteln.

Schulungsausgaben sind z.B. Fahrkosten (Bahn 2. Klasse) der Lehrgangsteilnehmer, Fahrkosten (Bahn 2. Klasse) und Honorare von Referenten, Saalmieten, Leihgebühren für visuelle oder akustische Hilfsmittel, Ausgaben für Exkursionen.

Lehrgänge außerhalb von Nordrhein-Westfalen sind nur in Absprache mit den Landesimkerverbänden zuwendungsfähig. Die Lehrgangsteilnehmer rechnen beim Verband bzw. beim Veranstalter ab.

2.1.2
Als Lehrmittel für Landesimkerverbände sind förderfähig z.B. Beschallungsanlagen, Overheadprojektoren, Beamer, Laptop, Fotoapparate, Mikroskope, DVD-/Videogeräte, Fernseher, Refraktometer, Modelle zur Honigbiene, Lehrtafeln, sowie Broschüren, Bücher, Video- und DVD-Filme.

Ausstattung von Kreisimkervereins- oder Imkervereins-Lehrbienenständen mit Lehr- und Schulungsmaterial (z.B. Broschüren, Bücher, Video- und DVD-Filme, Lehrtafeln, Fernseher und DVD-/Videogeräte) und spezielles imkerliches Gerät (z.B. Beuten, Sonnen- oder Dampfwachsschmelzer, Mittelwandpressen, Handrefraktometer, Modelle zur Honigbiene, Schaukästen).

2.1.3
Einführungsfortbildung für Jung-/Neuimker nach einem Schulungskonzept der Landesverbände einschließlich Schulungsunterlagen. Ausbildung von Schulungsbeauftragten und Imkerpaten.

Schulungsausgaben sind z.B. Fahrkosten (Bahn 2. Klasse) der Lehrgangsteilnehmer, Fahrkosten (Bahn 2. Klasse) und Honorare von Referenten, Saalmieten, Leihgebühren für visuelle oder akustische Hilfsmittel, Ausgaben für Exkursionen.

2.2
Varroatose (Varroose)
Projekte zur Bekämpfung der Varroatose und assoziierter Krankheiten, die dem Imker helfen, Völkerverluste zu minimieren und ihn in die Lage versetzen, Bienenzuchterzeugnisse hoher Qualität und Reinheit zu erzeugen. Hierzu gehören u.a.:
- biologische und biotechnische Methoden der integrierten Varroa-Kontrolle,
- Schulungen, Beratung auch mit Betreuung am Bienenstand,
- Zucht von Bienenherkünften, die aufgrund von genetisch bedingter Toleranz den Einsatz von Medikamenten zu reduzieren gestatten (nur auf anerkannten Belegstellen),
- Methoden der Bienenseuchen-Prophylaxe,
- Untersuchungen auf Rückstände von Varroabehandlungsmitteln in Bienenzuchterzeugnissen.

Die Förderung von Medikamenteneinsatz ist nur im Rahmen der Projekte möglich.

2.3
Honiguntersuchung
Programme, die die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen bzw. die Landesimkerverbände zur Honiguntersuchung durchführen.

2.4
Forschung
Zuwendungsfähig sind nur angewandte Forschungsprojekte, keine Grundlagenforschung. Ausgeschlossen ist insbesondere die institutionelle Förderung eines Forschungsinstituts. Aus dem Forschungsantrag muss im Einzelnen deutlich hervorgehen, dass es sich zum Nutzen der Imker um Forschungsprogramme zur Erzeugung und Verbesserung der Qualität der Bienenzuchterzeugnisse handelt.

Forschungsprojekte sind vorab mit dem zuständigen Ministerium des Landes NRW abzustimmen.

3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
- Imkerverband Rheinland e.V. (für Mitglieder und Maßnahmen in NRW),
- Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e.V.,
- Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
- Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Westerwald-Osteifel, Fachzentrum Bienen und Imkerei (DLR), Mayen (für den Landesteil Nordrhein).

4
Zuwendungsvoraussetzung
Die Zuwendungsempfänger haben die Zweckmäßigkeit der durchzuführenden Maßnahmen aufzuzeigen.

Die Beantragung der Förderung von Projekten hat in enger Kooperation zwischen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und den Landesimkerverbänden zu erfolgen.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung/Vollfinanzierung.

5.2.1
Bei Schulungen nach 2.1.1 und 2.1.3 bis zu einem Höchstbetrag von 30,-- Euro / Teilnehmer und Tag der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben und für Beschaffungen gemäß Nr. 2.1.2 und 2.1.3 bis zu 90 v.H. der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei Schulungen von Landesverbands-Obleuten, Honigprüfern, Schulungsbeauftragten (Schulungsbeauftragte sind Beauftragte, die im Auftrag des Verbandes Schulungen durchführen) und Imkerpaten sind die tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben zu 100 v.H. förderfähig.

5.2.2
Bei Schulungen nach 2.2 bis zu einem Höchstbetrag von 30,-- Euro / Teilnehmer und Tag der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 2.1.1 gilt sinngemäß), bei den übrigen Maßnahmen nach Nr. 2.2 Vollfinanzierung der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.2.3
Bei 2.3 und 2.4 Anteilfinanzierung bis zu 90 v.H. der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3
Bagatellgrenze: 500 Euro je Förderfall.

Die Bewilligungsbehörde kann hiervon nur in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, die aktenkundig zu machen sind.

6
Kontrolle und Sanktionen

6.1
Die Verwaltungskontrollen (hierunter fallen sämtliche Prüfungen, die im Hinblick auf die Berechtigung und Bewilligungsfähigkeit des Förderantrags für notwendig erachtet werden - wie z.B. Antragsberechtigung, Förderfähigkeit, Umfang bzw. Höhe der Förderung - sowie die im Hinblick auf die Auszahlung der Fördermittel erforderlichen Prüfungen - wie z.B. Verwendungsnachweis) und die Kontrollen vor Ort werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten wurden. Der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin hat entsprechend mitzuwirken.

6.2
Die Verwaltungskontrollen sind für alle förderrelevanten Maßnahmen und Verpflichtungen erschöpfend anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen durchzuführen. Sie erfolgen in der Regel durch Schreibtischkontrolle des Zuwendungsantrags und aller begründender Unterlagen sowie durch Prüfung des Verwendungsnachweises nach Nr. 7.4. Die Verwaltungskontrollen sind durch jährliche Stichproben vor Ort in Höhe von mindestens 5 v.H. der bewilligten Anträge zu ergänzen. Der Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 7.8.2002 (n.v.) – II 3 – ZK 18.03 ist anzuwenden. Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

6.3
Wird bei Kontrollen festgestellt, dass die der gezahlten Zuwendung zu Grunde liegenden Bemessungsgrundlagen tatsächlich unterschritten wurden, so ist
- bei offensichtlichen Fehlern (z.B. Zahlendreher) die Zuwendung entsprechend zu kürzen,
- bei sonstigen Fehlern die Zuwendung zusätzlich zur Anpassung um das Doppelte des festgestellten Differenzbetrages zu kürzen (Sanktion),
- bei grob fahrlässigen oder absichtlichen Falschangaben der Antragsteller bzw. die Antragstellerin im Jahr der Feststellung und im Folgejahr von Zuwendungen gemäß dieser Richtlinie auszuschließen.

Überzahlte Beträge sind zurückzufordern.

7
Verfahren

7.1
Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei dem/der Direktor/in der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte/r nach dem dort vorliegenden Muster, im Übrigen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO einzureichen.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der/die Direktor/in der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte/r.

7.2.2
Die Bewilligung der Zuwendung kann nach einer vom zuständigen Ministerium des Landes NRW festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.

7.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist bei Lehrgängen nach Nr. 2.1.1 und 2.1.3 und Schulungen nach Nr. 2.2 nach dem bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Muster, im Übrigen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nr. 4.1 VVG zu § 44 LHO zu erteilen.

7.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuschüsse werden von der Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO zu führen. Soweit Lehrgänge nach 2.1.1 und 2.1.3 und Schulungen nach 2.2 durchgeführt werden, sind zusätzlich Teilnehmerlisten für jeden Tag gesondert nach dem bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Muster vorzulegen.

8
In-Kraft-Treten
Der Runderlass tritt rückwirkend zum 1.9.2004 in Kraft.

Gleichzeitig tritt der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 27.12.2002 (SMBl. NRW. 7824) außer Kraft.

Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31.8.2009 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2005 S. 293