Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 15 vom 18.3.2005 Seite 353 bis 414
Muster für das doppische Rechnungswesen und zu Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO) und der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) (VV Muster zur GO und GemHVO) RdErl. d. Innenministeriums v. 24.2.2005 - 34 - 48.01.32.03 - 1259/05 - |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Muster für das doppische Rechnungswesen und zu Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO) und der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) (VV Muster zur GO und GemHVO) RdErl. d. Innenministeriums v. 24.2.2005 - 34 - 48.01.32.03 - 1259/05 -
6300
Muster für das doppische Rechnungswesen
und zu Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO)
und der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
(VV Muster zur GO und GemHVO)
RdErl. d. Innenministeriums v.
24.2.2005
- 34 - 48.01.32.03 - 1259/05 -
1
Muster
Dieser Erlass nimmt die
Muster, die der Begründung zum Regierungsentwurf als Anlagen beigefügt waren,
zum Ausgangspunkt. Die Muster, die für die Meldepflichten zur zukünftigen
Finanzstatistik erforderlich werden, sollen erst im Zusammenhang mit der Änderung
des Finanz- und Personalstatistikgesetzes bekannt gegeben werden. Im Übrigen
habe ich davon abgesehen, zusätzlich zu den spezifischen Vorschriften zur
Eröffnungsbilanz weitergehende Vorschriften auf der Grundlage des § 55 Abs. 9 GemHVO als Bewertungsleitfaden
zu erlassen, weil dafür zur Zeit kein gemeindeübergreifendes Erfordernis
erkennbar ist. Die nachfolgend aufgeführten Muster erleichtern die
Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Sie sichern ein Mindestmaß an Transparenz
und Einheitlichkeit.
Die Muster (vgl. Anlagen
1 bis 25) werden zur Anwendung im Rahmen der örtlichen Haushaltswirtschaft
empfohlen, soweit sie nicht im Einzelnen nach § 133 Abs. 3 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV. NRW. S. 666, SGV. NRW. 2020) als Verwaltungsvorschriften oder
gemäß § 133 Abs. 4 GO aus Gründen der Vergleichbarkeit der kommunalen
Haushalte für verbindlich erklärt werden.
1.1
Muster für Haushaltssatzungen
1.1.1
Muster für
die Haushaltssatzung (Anlage 1)
Die
Haushaltssatzung muss in Ausführung des § 78 GO die für die jährliche
Haushaltswirtschaft der Gemeinde erforderlichen Regelungen enthalten. Sie muss
nach den im Muster aufgezeigten Bestimmungen, ggf. in alternativer Form,
aufgebaut werden. Das Muster ist für die Ausgestaltung der jährlichen Haushaltssatzung
verbindlich.
1.1.2
Muster für die Nachtragssatzung (Anlage 2)
Eine
Nachtragssatzung, die nach § 81 GO aufzustellen ist, verändert die nach § 78 GO
aufgestellte Haushaltssatzung. Sie muss die vorgesehenen Veränderungen
enthalten und nach den im Muster aufgezeigten Bestimmungen, ggf. in
alternativer Form, aufgebaut werden. Das Muster ist für die Ausgestaltung einer
Nachtragssatzung verbindlich.
1.2
Muster für den Haushaltsplan
1.2.1
Muster für den Ergebnisplan (Anlage 3)
Der
Ergebnisplan ist nach § 1 GemHVO Bestandteil des Haushaltsplans und bildet die
Zusammenführung der Haushaltspositionen nach § 2 GemHVO mit dem
Planungszeitraum nach § 1 Abs. 3 GemHVO ab. Er muss die in § 2 vorgegebene
Mindestgliederung aufweisen. Diese rechtlichen Vorgaben sowie die verbindlichen
Zuordnungen zu den betroffenen
Haushaltspositionen im kommunalen Kontierungsplan sind
bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans zu beachten (vgl. Anlage 17).
Das Muster wird zur Anwendung empfohlen.
1.2.2
Muster für den Finanzplan (Anlage 4)
Der
Finanzplan ist nach § 1 GemHVO Bestandteil des Haushaltsplans und bildet die
Zusammenführung der Haushaltspositionen nach § 3 GemHVO mit dem
Planungszeitraum nach § 1 Abs. 3 GemHVO ab. Er muss die in § 3 vorgegebene
Mindestgliederung aufweisen. Diese rechtlichen Vorgaben sowie die verbindlichen
Zuordnungen zu den betroffenen
Haushaltspositionen im kommunalen Kontierungsplan sind
bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans zu beachten (vgl. Anlage 17).
Das Muster wird zur Anwendung empfohlen.
1.2.3
Bestimmung der Produktbereiche (Anlage 5)
Die im Haushaltsplan
abzubildenden Produktbereiche bilden die Verbindung zwischen dem an sie
anknüpfenden Ressourcenverbrauch und den angestrebten Zielen und Wirkungen. Die
produktorientierte Gliederung soll deshalb nach § 4 GemHVO das führende
Gliederungsprinzip für den Haushaltsplan sein. Die vorgesehenen 17
Produktbereiche, die das unverzichtbare Mindestmaß an Einheitlichkeit und Information
widerspiegeln, sind dem vom Rechnungsstil unabhängigen einheitlichen
Produktrahmen der Länder entnommen, auf den sich die Länder mit Beschluss der
Innenministerkonferenz vom 21. November 2003 geeinigt haben.
Die Gemeinden sind
verpflichtet, für Steuerungs- und Informationszwecke sowie aus Gründen der
Vergleichbarkeit der kommunalen Haushalte sowie für die Prüfung des Haushalts
durch die Aufsichtsbehörde die erste Gliederungsstufe ihres Haushalts auf der
Grundlage der in Anlage 5 aufgeführten 17 Produktbereiche auszugestalten. Diese
Produktbereiche werden für verbindlich erklärt. Die Bildung der entsprechenden
Teilpläne ist in der aufgeführten Reihenfolge der 17 Produktbereiche
vorzunehmen. Die zur Abgrenzung der Produktbereiche vorgenommene Zuordnung, nach
der u.a. die fachlichen Verwaltungsaufgaben und die wirtschaftlichen
Betätigungen den sachlich betroffenen Produktbereichen zuzuordnen sind, ist
gleichfalls verbindlich. Die Gliederungsziffern werden zur Anwendung empfohlen.
Es können auch die zweistelligen Gliederungsziffern aus der Übersicht der
Produktgruppen der kommunalen Finanzstatistik zur Anwendung kommen, weil die
Produktbereiche 1 – 16 die Grundlage für diese Produktgruppen bilden.
1.2.4
Örtliche Gliederung des
Haushaltsplans (Anlage 6)
Die mit der Reform des
Gemeindehaushaltsrechts angestrebten Ziele, die Steuerung der Gemeinde zu
verbessern und den Ressourcenverbrauch vollständig zu berücksichtigen,
erfordern eine angepasste Gliederung des Haushaltsplans. Der Festlegung, dass
die Teilpläne produktorientiert aufzustellen sind, liegen die Erkenntnisse aus
der langjährigen Diskussion über die Neuen Steuerungsmodelle, deren vielfältige
Erprobung und die Vorschläge der NKF - Modellkommunen zugrunde. Sie entspricht
überdies den gemeinsamen Vorstellungen der Länder. Das gewandelte
Selbstverständnis der Gemeinden, nach dem ihre Leistungen nicht allein als
Hoheitsakt, sondern vor allem als Dienstleistung am Bürger (Produkt) erbracht
werden, erfordert dies ebenfalls. Zugleich wird den Gemeinden die Befugnis
eingeräumt, den Haushaltsplan nach ihren örtlichen Bedürfnissen
eigenverantwortlich zu untergliedern. Die Möglichkeiten für die Gliederung des
Haushaltsplans sind zusammengefasst in einem Arbeitspapier dargestellt und sind
in die Entscheidung über die Gliederung des Haushaltsplans einzubeziehen.
1.2.5
Muster für produktorientierte Teilpläne (Anlage 7)
Nach der Diskussion und
den Erkenntnissen über die Neue Steuerung und deren Erprobung kann sich die
Reform der Haushaltswirtschaft nicht darin erschöpfen, die bisherige sachliche
Gliederung des Haushaltsplans durch eine frei gestaltbare produktorientierte
Gliederung zu ersetzen. Im NKF ist die zeitgemäße Gliederung des Haushaltsplans
Bestandteil des umfassenden Reformansatzes, der insbesondere auch die Weiterentwicklung
der Führungsmethoden (Management) beinhaltet. Hierzu gehören insbesondere die
Steuerung über Ziele und Zielvereinbarungen auf allen Verwaltungsebenen, aber
auch zwischen Rat und Verwaltung, sowie die Möglichkeit, deren Umsetzung mit
Hilfe von messbaren Kennzahlen besser nachprüfen zu können. Vereinbarte Ziele
und messbare Kennzahlen sollen deshalb auf allen Gliederungsebenen des
Haushaltsplans ausgewiesen werden.
Die produktorientierten
Teilpläne sollen daher jeweils die notwendigen Produktinformationen
entsprechend der vorgenommenen Gliederungstiefe, den Teilergebnisplan, den
Teilfinanzplan, Ziele, Leistungsmengen und messbare Kennzahlen, ggf. einen
Auszug aus der Stellenübersicht, und soweit erforderlich die speziellen
Bewirtschaftungsregeln sowie die notwendigen Erläuterungen enthalten. Das
Muster wird zur Anwendung empfohlen.
1.2.6
Muster für den Teilergebnisplan (Anlage 8)
Die
Inhalte der Teilpläne, die auf der
Grundlage der Produktbereiche gebildet werden und nach
§ 1 GemHVO Bestandteil des Haushaltsplans sind, enthalten als
wichtigsten Bestandteil den Teilergebnisplan nach § 4 Abs. 3 GemHVO. Die
Teilergebnispläne stellen eine Untergliederung des Ergebnisplans dar. Ihnen
kommt die entscheidende Bedeutung bei den Beratungen und Entscheidungen über
den Haushaltsplan zu. Sie müssen die in § 2 vorgegebene Mindestgliederung
aufweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 4 Abs. 6 GemHVO auch ggf.
eine Haushaltsposition, die mehrjährig keinen Betrag ausweist, entfallen kann.
Außerdem besteht die Verpflichtung, die Erträge und Aufwendungen aus internen
Leistungsbeziehungen dann in den Teilergebnisplänen
abzubilden, wenn sie für die Haushaltsbewirtschaftung erfasst werden. Eine
Verpflichtung für eine solche Erfassung besteht allerdings nicht (vgl. §
17 GemHVO). Diese rechtlichen Vorgaben sind bei der Aufstellung der Teilpläne
zu beachten. Das Muster wird zur Anwendung empfohlen.
1.2.7
Muster für den Teilfinanzplan (Anlage 9 A und B)
Auch wenn zukünftig im
Rahmen der Teilpläne dem Teilergebnisplan die entscheidende Bedeutung zukommt,
ist der Teilfinanzplan ein unverzichtbarer Bestandteil der Teilpläne. Ihm sind
nach § 4 Abs. 4 GemHVO vor allem die Informationen über die vorgesehenen
Investitionen zu entnehmen. Die Teilfinanzpläne stellen zudem eine
Untergliederung des Finanzplans dar. Dabei ist zu beachten, dass der jeweilige
Teilfinanzplan aus zwei Teilen besteht. Der Teil A (Zahlungsübersicht) hat
mindestens die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen nach Arten einschließlich
der damit verbundenen Verpflichtungsermächtigungen zu enthalten. Der Gemeinde
bleibt es dabei freigestellt, auch alle oder nur einzelne Einzahlungen und
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit abzubilden. Der Teil B hat die
Planung der einzelnen Investitionsmaßnahmen mit den diesen zugeordneten Ein-
und Auszahlungen, Verpflichtungsermächtigungen und den bereitgestellten Mitteln
sowie den gesamten getätigten Zahlungen zu enthalten. Diese rechtlichen
Vorgaben sind bei der Aufstellung der Teilpläne zu beachten. Die Muster werden
zur Anwendung empfohlen.
1.3
Muster für den Stellenplan
1.3.1
Muster für die Gliederung der Stellen (Anlage 10
A bis C)
Der Stellenplan der
Gemeinde nach § 8 Abs. 1 GemHVO hat sämtliche Stellen für die Beschäftigten
unabhängig von ihrer Besetzung auszuweisen und ist nach
Beschäftigungsverhältnissen zu untergliedern (vgl. § 8 GemHVO). Er ist danach
in Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen aufzuteilen. Bei Beamtenverhältnissen
soll eine Einteilung in Besoldungsgruppen und in Laufbahngruppen vorgenommen
werden. Der Stellenplan ist dem Haushaltsplan beizufügen (vgl. § 1 GemHVO). Die
Muster werden zur Anwendung empfohlen.
1.3.2
Muster für die Stellenübersichten (Anlage 11 A 1 bis B 2)
Die Übersicht über die
Aufteilung der Stellen des Stellenplans auf die Produktbereiche nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 GemHVO bildet die Grundlage für die Aufteilung der Personalaufwendungen
auf die Teilpläne. Die Gesamtübersicht hat die gesamte Aufteilung der Stellen
zu enthalten, soweit die Stellen nicht in den einzelnen Teilplänen ausgewiesen
werden. Außerdem ist in der Übersicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 GemHVO ein
Überblick über die Dienstkräfte in der Probe- und
Ausbildungszeit zu geben. Die Übersichten sind mit dem Stellenplan dem
Haushaltsplan beizufügen (vgl. § 1 GemHVO). Die
Muster werden zur Anwendung empfohlen.
1.4
Muster für besondere Übersichten zum Haushaltsplan
1.4.1
Muster für die Zuwendungen an Fraktionen (Anlage 12 A und B)
In der Übersicht über die
Zuwendungen an die Fraktionen nach § 56 GO sind jeweils getrennt für jede
Fraktion sowohl die Geldleistungen als auch die geldwerten Leistungen
anzugeben. Die Übersicht ist dem Haushaltsplan beizufügen (vgl. § 1 GemHVO). Die Muster werden zur Anwendung
empfohlen.
1.4.2
Muster für die Übersicht über den Stand der Verbindlichkeiten (Anlage 13)
Den Verbindlichkeiten
kommt eine große Bedeutung für die kommunale Haushaltswirtschaft zu, so dass
auf eine gesonderte und aktuelle Darstellung zum Zeitpunkt der Aufstellung des
Haushaltsplans nicht verzichtet werden kann. Um deren mögliche Entwicklung
aufzuzeigen, ist in der Übersicht der Stand am Ende des Vorvorjahres sowie der
voraussichtliche Stand zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres in der
Gliederung des Verbindlichkeitenspiegels anzugeben. Die
Übersicht ist dem Haushaltsplan beizufügen (vgl. § 1
GemHVO). Das Muster wird zur Anwendung empfohlen.
1.4.3
Muster für die Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen (Anlage 14)
Die Übersicht über die
Verpflichtungsermächtigungen muss erkennen lassen, in welcher Höhe aus der
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen in den späteren Jahren
voraussichtlich Auszahlungen erwachsen werden und auf welche Jahre sich diese
verteilen. Sie ist dem Haushaltsplan beizufügen (vgl. § 1 GemHVO). Das Muster wird zur Anwendung empfohlen.
1.5
Muster für die Buchführung
1.5.1
Abschreibungstabelle (Anlage 15)
Unabhängig von den
Abschreibungsmethoden (Zeit- oder Leistungsabschreibung) kommt der Bestimmung
der Nutzungsdauern für die einzelnen Vermögensgegenstände eine entscheidende
Bedeutung zu. Um im gemeindlichen Bereich eine Vergleichbarkeit nach
einheitlichen Kriterien zu erreichen, ist die Vorgabe eines verbindlichen
Rahmens für die Nutzungsdauern geboten. In Ausführung des § 35 GemHVO sind daher gemeindeübergreifend
Abschreibungszeiträume weitestgehend festgelegt worden. Die „NKF –
Rahmentabelle der Gesamtnutzungsdauer für kommunale Vermögensstände“ ist nach § 35 Abs. 3 GemHVO für die Festlegung und
Ausgestaltung der örtlichen Nutzungsdauern von Vermögensgegenständen verbindlich.
Die Gemeinde hat allerdings unter Berücksichtigung
der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse die Bestimmung der jeweiligen
Nutzungsdauer selbst vorzunehmen. Sie hat sich dabei in der Regel innerhalb des
vorgegebenen Rahmens zu bewegen und eine Übersicht (Abschreibungstabelle) zu
erstellen. Außerdem muss sie bei unveränderter Sachlage die Stetigkeit für
zukünftige Festlegungen von Abschreibungen durch Beibehaltung der einmal
getroffenen Festlegung gewährleisten. Wegen der erheblichen Bedeutung, der aus
den Nutzungsdauern zu entwickelnden Abschreibungen auf den Ergebnisplan, die
Ergebnisrechnung und auf die kommunale Bilanz hat die Aufsichtsbehörde nach §
35 Abs. 3 Satz 3 GemHVO die Möglichkeit, sich die Übersicht über die örtlich festgelegten
Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände sowie ihre nachträglichen Änderungen
von der Gemeinde vorlegen zu lassen.
1.5.2
NKF - Kontenrahmen (Anlage 16)
Die systematischen
Anforderungen an eine Finanzbuchhaltung, die notwendige Überprüfbarkeit der
Buchungen, eine interkommunale Vergleichbarkeit sowie die Anforderungen der
Finanzstatistik bedingen, einen allgemeinen verbindlichen Kontenrahmen
festzulegen. Die verbindliche Vorgabe für die Gemeinde nach § 27 Abs. 7 Satz 1
GemHVO beschränkt sich dabei darauf, dieses den allgemeinen buchungstechnischen
Prinzipien folgende Ordnungsgerüst der Bildung der einzelnen Konten zu Grunde
zu legen. Der NKF - Kontenrahmen stellt den verbindlichen Rahmen für die
eigenverantwortliche Ausgestaltung und Konkretisierung von Konten. Er ist in
der Reihenfolge seiner Kontenklassen einschließlich ihrer Bezeichnungen
verbindlich. Die Verbindlichkeit des Kontenrahmens besteht auch, wenn Inhalte
einer Kontenklasse nicht im Rahmen der doppelten Buchführung bebucht, sondern statistisch
mitgeführt werden. Die Gliederungsziffern innerhalb des Kontenrahmens werden
zur Anwendung empfohlen. Der Gebrauch der zweistelligen Ziffern erleichtert
u.a. die Erfüllung der finanzstatistischen Anforderungen, weil der NKF –
Kontenrahmen auch dafür die Grundlage bildet. Mit diesem Kontenrahmen wird den
Gemeinden noch ein ausreichender Spielraum für die weitere Ausgestaltung der
Konten gelassen.
Der NKF - Kontenrahmen
ist aus dem Kontenrahmen des Modellprojekts weiterentwickelt worden. Er ist nach
dem Abschlussgliederungsprinzip gegliedert, d.h. die Einteilung der
Kontenklassen ist nach der Reihenfolge der einzelnen Posten in der Bilanz und
nach der Reihenfolge der einzelnen Haushaltspositionen in der Ergebnisrechnung
und in der Finanzrechnung erfolgt. In
diesem NKF - Kontenrahmen sind die Kontenklassen 0 bis 8 für die Durchführung
der „Geschäftsbuchführung“ belegt, die selbstständig abgeschlossen wird und
damit einen in sich geschlossenen Rechnungskreis bildet. Die Kosten- und Leistungsrechnung
wird in einem zweiten Rechnungskreis abgewickelt. Hierfür wird die Kontenklasse
9 freigehalten, so dass der Gemeinde ausreichend Raum für die Gestaltung ihrer
Kosten- und Leistungsrechnung bleibt. Der NKF - Kontenrahmen ist in der
Regel jeweils weiter in Kontengruppen, Kontenarten und Konten zu untergliedern,
um die örtlich ausgeprägten Konten zu
bilden. Die Gemeinde ist nach § 27 Abs. 7 Satz 2 GemHVO verpflichtet, alle ihre
Konten in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen.
In diesem gemeindlichen
Kontenplan werden alle Konten systematisch zusammengestellt, die in der
örtlichen Buchführung der Gemeinde Verwendung finden. Dies erfordert unter
Einbeziehung der Vorschriften der
Gemeindehaushaltsverordnung mindestens die Einrichtung von Konten für die Ergebnisrechnung,
die Finanzrechnung und die Bilanz (vgl. § 2, 3 und 41 GemHVO). Diese Regelungen
geben den Gemeinden die notwendige Gestaltungsfreiheit, die weitere
Untergliederung der Konten nach eigenen örtlichen Bedürfnissen vorzunehmen.
Dabei ist zu entscheiden, ob anhand der Bewirtschaftungsbefugnisse bzw. der
Budgetbildung weitere Konten oder Unterkonten abgegrenzt werden sollen. In die
Festlegung der örtlichen Konten können auch die Anforderungen der
Finanzstatistiken einbezogen werden. Es besteht dafür jedoch keine Vorgabe. Es
wird empfohlen, bereits bei der Einrichtung von Konten festzulegen, ob die
finanzstatistischen Anforderungen direkt aus den Konten heraus oder über
Nebenrechnungen erfüllt werden sollen.
1.5.3
Kontierungsplan (Anlage 17)
Zur Nachvollziehbarkeit
der Erträge und Aufwendungen sowie der Einzahlungen und Auszahlungen im Rahmen
einer Beurteilung des gemeindlichen Haushalts ist es sachgerecht, dass die
Gemeinden bei der Aufstellung des Haushaltsplans den verbindlich vorgegebenen
Kontierungsplan beachten. Er sichert die richtige Zuordnung auch für die
Erstellung des Jahresabschlusses. Für die Bilanz ist deshalb ebenfalls eine
entsprechende Zuordnung zu beachten. Auf dieser Grundlage wird das
Buchungsgeschehen der Gemeinden nachvollziehbarer sowie eine Vergleichbarkeit
für die Aufsichtsbehörden gesichert. Dies erleichtert zudem den Gemeinden ihre
Meldepflichten für die Finanzstatistik zu erfüllen. Der
Kontierungsplan ist bei der Aufstellung des
jährlichen Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie der Erfassung der
gemeindlichen Geschäftsvorfälle in Ausführung der §§ 2, 3 und 41 GemHVO verbindlich und zu beachten.
1.6
Jahresabschluss
1.6.1
Muster für die Ergebnisrechnung (Anlage 18)
In
der Ergebnisrechnung nach § 38 GemHVO sind für die Ertrags- und Aufwandsarten, jeweils Jahressummen auszuweisen, um
das tatsächliche Ressourcenaufkommen
und den tatsächlichen Ressourcenverbrauch im Haushaltsjahr abzubilden. Dazu ist durch die Bildung von Salden wie im
Ergebnisplan das Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit und das
Finanzergebnis sowie aus beiden Ergebnissen das ordentliche Ergebnis
festzustellen. Außerdem muss durch den Saldo aus außerordentlichen Erträgen und
außerordentlichen Aufwendungen das außerordentliche Ergebnis ermittelt werden.
Zudem ist es zur Vervollständigung des Gesamtbildes über die
Haushaltswirtschaft des Jahres erforderlich, das ordentliche Ergebnis und das
außerordentliche Ergebnis zu einem Jahresergebnis zusammen zu führen.
Eine
solche „Abrechnung“ ist jedoch nur vollständig, wenn auch ein Ansatz‑/Ist‑Vergleich
vorgenommen wird, d.h. Planabweichungen durch die Gegenüberstellung von der im
Haushaltsplan ausgewiesenen Positionen mit den Ist-Werten gesondert
festgestellt und ausgewiesen werden. Den Gemeinden wird empfohlen, bei Bedarf nicht nur die nach § 38 Abs. 2 GemHVO
auszuweisenden übertragenen Ermächtigungen in
dem Plan-/Ist-Vergleich gesondert auszuweisen, sondern darüber hinaus
auch andere Veränderungen seit Beginn der Ausführung des beschlossenen Haushaltsplans
aufzuzeigen, z.B. Erhöhungen oder Minderungen der Haushaltspositionen, deren
Ursache in einer Nachtragssatzung oder in einer Haushaltssperre liegt oder die
durch über- oder außerplanmäßige Aufwendungen entstanden sind. Diese
Veränderungen sind Planfortschreibungen und haben die ursprünglich vom Rat
beschlossenen Haushaltspositionen auf Grund von zulässigen
haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen und Entscheidungen verändert. Zu diesem Plan-/Ist-Vergleich gehört auch, dass das aktuelle Ergebnis in einen
Zusammenhang mit den Vorjahren gestellt wird, um die Ergebnisse des
abgelaufenen Haushaltsjahres besser bewerten zu können. Außerdem ist es
erforderlich, zu den nachzuweisenden Ist-Ergebnissen des Haushaltsjahres auch
die Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres anzugeben. Diese rechtliche
Vorgaben sind bei der Aufstellung der Ergebnisrechnung zu beachten. Das Muster wird zur Anwendung empfohlen.
1.6.2
Muster für die Teilergebnisrechnungen (Anlage 19)
Die
Teilergebnisrechnungen nach § 40 GemHVO sind
entsprechend der Ergebnisrechnung zu gliedern. In diesen Rechnungen sind die
Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen auszuweisen, wenn diese im Teilergebnisplan enthalten sind,
weil die Gemeinde sie für ihre Haushaltsbewirtschaftung erfasst hat. Eine
Verpflichtung für eine gesonderte Erfassung der Erträge und Aufwendungen
aus internen Leistungsbeziehungen durch die
Gemeinde besteht allerdings nicht (vgl. § 17 GemHVO). Sind in den
Teilplänen zum Nachweis des vollständigen Ressourcenverbrauchs die internen
Leistungsbeziehungen erfasst, sind diese dem Jahresergebnis der
Teilergebnisrechnung hinzuzufügen und müssen sich in der Ergebnisrechnung
insgesamt ausgleichen. Diese rechtlichen Vorgaben sind bei der Aufstellung der Teilergebnisrechnungen zu beachten. Das Muster wird
zur Anwendung empfohlen.
1.6.3
Muster für die Finanzrechnung (Anlage 20)
In der Finanzrechnung
nach § 39 GemHVO sind für sämtliche
Einzahlungs‑ und Auszahlungsarten, jeweils Jahressummen auszuweisen, um die tatsächlichen Einzahlungen und
Auszahlungen im Haushaltsjahr nach Arten aufzuzeigen und insgesamt die erfolgte Änderung des Bestandes an
Finanzmitteln nachzuweisen. Dazu ist
wie im Finanzplan der Saldo für
die Zahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Saldo für die Zahlungen
aus der Investitionstätigkeit und aus beiden der Finanzmittelüberschuss oder
Finanzmittelfehlbetrag zu ermitteln. Durch die Einbeziehung des Saldos aus der
Finanzierungstätigkeit, aus den Zahlungen aus der Aufnahme und der Tilgung von
Krediten für Investitionen und Krediten zur Liquiditätssicherung, lässt sich
dann die Änderung des Bestandes an eigenen Finanzmitteln feststellen und
ausweisen.
Es ist jedoch zur
Vervollständigung des Gesamtbildes erforderlich, den Bestand am Anfang des
Haushaltsjahres mit der Änderung des Bestandes im abgelaufenen Haushaltsjahr
und dem Bestand an fremden Finanzmitteln zusammen zu führen, um damit den
Endbestand der Finanzmittel sowie den Finanzmittelfluss insgesamt zu ermitteln
und abzubilden. Dieser Endbestand an Finanzmitteln ist als vorhandene liquide
Mittel der Gemeinde in dem dafür vorgesehenen Bilanzposten anzusetzen. In der
Finanzrechnung sind auch die Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres abzubilden.
Zudem ist ein Planvergleich wie bei der Ergebnisrechnung vorzunehmen, der
entsprechend den Erläuterungen zur Ergebnisrechnung erweitert werden sollte.
Diese rechtlichen Vorgaben sind bei der Aufstellung der Finanzrechnung zu beachten. Das Muster wird zur Anwendung
empfohlen.
1.6.4
Muster für die Teilfinanzrechnungen (Anlage 21 A und B)
Die Teilfinanzrechnungen
nach § 40 GemHVO sind entsprechend der
Finanzrechnung zu gliedern. Sie bestehen wie die Teilfinanzpläne aus zwei
Teilen. Der Teil A (Zahlungsübersicht) enthält die Einzahlungen und
Auszahlungen für Investitionen nach Arten einschließlich der damit verbundenen
Verpflichtungsermächtigungen. Der Gemeinde bleibt es freigestellt, darin auch
alle oder nur einzelne Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit abzubilden Der Teil B enthält die Abrechnung für die
einzelnen Investitionsmaßnahmen mit den diesen zugeordneten Ein- und
Auszahlungen, Verpflichtungsermächtigungen und den bereitgestellten Mitteln
sowie den gesamten getätigten Zahlungen, entsprechend dem Stand am Ende des
Haushaltsjahres. Diese rechtlichen Vorgaben sind bei der Aufstellung der Teilfinanzrechnungen zu beachten. Das Muster wird zur
Anwendung empfohlen.
1.6.5
Muster über die Struktur der Bilanz (Anlage 22)
Die Bilanz ist als
Gegenüberstellung von Vermögen und Finanzierungsmitteln der Gemeinde zum
Abschlussstichtag ein wesentlicher Bestandteil des doppischen Rechnungssystems.
Sie enthält Informationen, die es bisher in der kameralen Jahresrechnung nicht
gab. Die Bilanzen der Gemeinden müssen einheitlich gegliedert sein. Daher ist
in § 41 GemHVO festgelegt, dass die Posten
„Anlagevermögen“, „Umlaufvermögen“, „Eigenkapital“, „Schulden“ und „Rechnungsabgrenzungsposten“
in jede gemeindliche Bilanz gehören und diese in eine Aktivseite und eine
Passivseite zu gliedern sind.
Auf der Aktivseite der
Bilanz wird das Vermögen der Gemeinde mit den zum Abschlussstichtag ermittelten
Werten angesetzt. Damit wird die Mittelverwendung der Gemeinde dokumentiert.
Auf der Passivseite der Bilanz werden die Verbindlichkeiten der Gemeinde und
ihr Eigenkapital gezeigt. Dadurch wird die Mittelherkunft bzw. die Finanzierung
des Vermögens offengelegt und dokumentiert. Die Gliederung der Bilanz erfolgt
dabei auf beiden Seiten nach Fristigkeiten. So wird auf der Aktivseite zwischen
Anlagevermögen (langfristig) und Umlaufvermögen (kurzfristig) unterschieden.
Auf der Passivseite wird zuerst das Eigenkapital und dann das Fremdkapital
gezeigt. Auch auf dieser Seite gilt das Prinzip der Fristigkeit, denn die
allgemeine Rücklage steht vor der Ausgleichsrücklage (im Eigenkapital) und die
Kredite für Investitionen stehen vor den Krediten zur Liquiditätssicherung.
Für die Bilanzgliederung
gilt unter Beachtung des Grundsatzes der Klarheit und Übersichtlichkeit, dass
die Bezeichnung der einzelnen Posten klar und verständlich unter Einbeziehung
der rechtlichen Begriffsinhalte sein muss, jeder Posten mit dem dazugehörigen
in Ziffern ausgedrückten Betrag eine eigene Zeile erhält, die Posten in der
Bilanz in sinnvoller Weise aufeinander folgen und untereinander gesetzt werden.
Dazu sind eine weitere Aufgliederung oder „davon“-Vermerke je nach Bedeutung
für die Gemeinde, insbesondere in Bezug auf die Darstellung ihrer
Aufgabenerfüllung, sachgerecht und zulässig.
Diese rechtlichen
Vorgaben sind bei der Aufstellung der Bilanz zu beachten.
Außerdem sind die verbindlichen Zuordnungen zu den Bilanzposten durch den
kommunalen Kontierungsplan näher definiert worden (vgl. Anlage 17). Das Muster
wird zur Anwendung empfohlen.
1.6.6
Muster für den Anlagenspiegel (Anlage 23)
Im Anlagenspiegel nach § 45 GemHVO ist die Entwicklung einzelner Posten des
Anlagevermögens im Haushaltsjahr detailliert darzustellen. Er ist daher
mindestens entsprechend § 41 Abs. 3 Nummer 1 zu gliedern. Um die Änderungen
dieser Bilanzposten nachvollziehbar zu machen, sind dazu jeweils tabellarisch
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge und
Umbuchungen, die Zuschreibungen, die kumulierten Abschreibungen, die Buchwerte
am Abschlussstichtag und am vorherigen Abschlussstichtag und die Abschreibungen
im Haushaltsjahr anzugeben.
Die „historischen“
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vgl. Spalte 1) eines
Vermögensgegenstandes werden ausgewiesen, solange der Vermögensgegenstand
vorhanden ist, selbst wenn er bereits vollständig abgeschrieben ist. Erst im
Jahr nach dem Abgang des Vermögensgegenstandes sind dessen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten aus dem Anlagenspiegel herauszunehmen.
Als Zugänge und Abgänge
(vgl. Spalten 2 und 3) werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
Vermögensgegenstände ausgewiesen, die im Haushaltsjahr tatsächlich dem
Anlagevermögen zugegangen oder aus dem Anlagevermögen abgegangen sind. Wenn
Vermögensgegenstände im Haushaltsjahr veräußert werden, sind deren historische
Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter den Abgängen zu erfassen. Erst im
Jahr danach sind dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus dem
Anlagenspiegel herauszunehmen.
Bei den Umbuchungen
(vgl. Spalte 4) werden Umgliederungen vorhandener Anlagewerte erfasst, z.B. die
Umgliederung von Vermögensgegenständen aus „Anlagen im Bau“ nach ihrer
Fertigstellung in den entsprechenden Posten des Anlagevermögens. Umbuchungen
liegen aber nicht bei Umschichtungen vom Anlagevermögen ins Umlaufvermögen vor.
Diese Fälle sind als Abgänge zu erfassen.
Auch die Abschreibungen
im Haushaltsjahr (vgl. Spalte 5) sowie die Zuschreibungen im Haushaltsjahr
(vgl. Spalte 6) sind auszuweisen. Erfolgen Zuschreibungen bei den
Vermögensgegenständen, so dürfen diese nicht saldiert, sondern müssen unter
Beachtung des Bruttoprinzips erfasst werden.
Unter kumulierten
Abschreibungen (vgl. Spalte 7) sind sämtliche vorgenommenen Abschreibungen
zu erfassen seit der Vermögensgegenstand mit seinen historischen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten zum Anlagevermögen der Gemeinde gehört. Diese kumulierten
Abschreibungen sind ggf. um vorgenommene Zuschreibungen zu korrigieren. Ist ein
Vermögensgegenstand durch Abgang oder Umbuchung aus dem Anlagevermögen
ausgeschieden, so sind die kumulierten Abschreibungen des Vermögensgegenstandes
nicht mehr auszuweisen. Im Anlagenspiegel sind aber noch die Abschreibungen aus
dem abgelaufenen Haushaltsjahr aufzunehmen, um die Übereinstimmung mit der
Ergebnisrechnung zu sichern.
Die im Anlagenspiegel
auszuweisenden Buchwerte (vgl. Spalten 8 und 9) ergeben sich rechnerisch als
Restbuchwerte aus den Werten desselben Haushaltsjahres. Um die Veränderung bzw.
Entwicklung aufzuzeigen, ist der Stand am Ende des Haushaltsjahres sowie am
Endes des Vorjahres anzugeben.
Diese rechtlichen
Vorgaben sind bei der Aufstellung des Anlagenspiegels zu
beachten. Den Anlagenspiegel kann die Gemeinde eigenverantwortlich nach
örtlichen Bedürfnissen um Zusatzinformationen ergänzen, soweit dadurch die
Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung nicht beeinträchtigt wird. Das
Muster wird zur Anwendung empfohlen.
1.6.7
Muster für den Forderungsspiegel (Anlage 24)
Der Forderungsspiegel
nach § 46 GemHVO soll den Stand und die
Entwicklung einzelner Posten des Anlagevermögens im Haushaltsjahr detailliert nachweisen. Er ist daher mindestens entsprechend
§ 41 Abs. 3 Nummern 2.2.1 und 2.2.2 zu gliedern. Um die Änderungen
dieser Bilanzposten nachvollziehbar zu machen, ist dazu jeweils tabellarisch der Gesamtbetrag am Abschlussstichtag unter
Angabe der Restlaufzeit, gegliedert in Betragsangaben für Forderungen mit
Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als
fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag am vorherigen Abschlussstichtag anzugeben.
Diese rechtlichen
Vorgaben sind bei der Aufstellung des Forderungsspiegels
zu beachten. Den Forderungsspiegel kann die Gemeinde eigenverantwortlich
nach örtlichen Bedürfnissen um Zusatzinformationen ergänzen, soweit dadurch die
Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung nicht beeinträchtigt wird. Das
Muster wird zur Anwendung empfohlen.
1.6.8
Muster für den Verbindlichkeitenspiegel (Anlage 25)
Der Verbindlichkeitenspiegel löst die kamerale
Übersicht über die Schulden ab. Er weist den Stand und die Entwicklung der
Verbindlichkeiten im Haushaltsjahr detaillierter nach und ist mindestens nach
den in § 47 Abs. 1 GemHVO aufgeführten Posten zu gliedern. Um die Änderungen
nachvollziehbar zu machen, ist dazu jeweils tabellarisch der Gesamtbetrag am
Abschlussstichtag unter Angabe der Restlaufzeit, gegliedert in Betragsangaben
für Verbindlichkeiten mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu
fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag am vorherigen
Abschlussstichtag anzugeben. Der Verbindlichkeitenspiegel dient dazu, die
Struktur der Verschuldung der Gemeinde transparent zu machen.
Ergänzend
werden in dem Verbindlichkeitenspiegel auch die Haftungsverhältnisse aus der
Bestellung von Sicherheiten, gegliedert nach Arten und unter Angabe des
jeweiligen Gesamtbetrages, nachrichtlich ausgewiesen, um auch diese
Verpflichtungen der Gemeinde offen zu legen.
Diese rechtlichen
Vorgaben sind bei der Aufstellung des Verbindlichkeitenspiegels
zu beachten. Den Verbindlichkeitenspiegel kann
die Gemeinde um Zusatzinformationen ergänzen, soweit dadurch die Klarheit und
Übersichtlichkeit der Darstellung nicht beeinträchtigt wird. Das Muster wird
zur Anwendung empfohlen.
2
Schlussbestimmungen
2.1
Dieser Runderlass ist auf die Haushalte und auf Teile der Haushalte anzuwenden,
soweit eine Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung nach dem
Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land
Nordrhein-Westfalen (NKFG NRW) vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. GV.
NRW. 2005 S. 15, eingeführt worden ist. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der
Auswirkungen dieses Gesetzes nach § 10 des Artikels 1 des NKFG NRW tritt der
Runderlass mit Ablauf des Haushaltsjahres 2009 außer Kraft.
2.2
Die Verwaltungsvorschriften über die Muster zu Bestimmungen der Gemeindeordnung
und der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 27.11.1995 (SMBl. NRW. 6300)
treten mit Veröffentlichung dieses Runderlasses außer Kraft. Sie sind für die
Haushaltswirtschaft in den Haushaltsjahren 2005, 2006, 2007 und 2008 zu
beachten, soweit das kamerale Rechnungswesen auf der Grundlage des § 9 des
Artikels 1 des NKFG NRW noch Anwendung findet.
3
Anlagenübersicht
Anlage 1
Muster für die Haushaltssatzung
Anlage 2
Muster für die Nachtragssatzung
Anlage 3
Muster für den Ergebnisplan
Anlage 4
Muster für den Finanzplan
Anlage 5
Bildung von Produktbereichen
Anlage 6 Gliederung des örtlichen Haushaltsplans
Anlage 7
Muster für Teilpläne
Anlage 8
Muster für den Teilergebnisplan
Anlage 9
Muster für den Teilfinanzplan
Anlage 10 Muster für Stellenplan
Anlage 11 Muster für Stellenübersicht
Anlage 12 Muster für Zuwendungen an Fraktionen
Anlage 13 Muster für Übersicht über den Stand der
Verbindlichkeiten
Anlage 14 Muster für Übersicht über die
Verpflichtungsermächtigungen
Anlage 15 Muster für Abschreibungstabelle
Anlage 16 Muster für Kontenrahmen
Anlage 17 Muster für Kontierungsplan
Anlage 18 Muster für Ergebnisrechnung
Anlage 19 Muster für Teilergebnisrechnung
Anlage 20 Muster für Finanzrechnung
Anlage 21 Muster für Teilfinanzrechnung
Anlage 22 Muster für Struktur der Bilanz
Anlage 23 Muster für Anlagenspiegel
Anlage 24 Muster für Forderungsspiegel
Anlage 25 Muster für Verbindlichkeitenspiegel
-
MBl. NRW. 2005 S. 354