Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 18 vom 12.4.2005 Seite 445 bis 462
| Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinien) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 16.3.2005 - III.2 – 8712 Nr. 68/2005 - |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinien) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 16.3.2005 - III.2 – 8712 Nr. 68/2005 -
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten
(Sportstättenbauförderrichtlinien)
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport v. 16.3.2005
- III.2 – 8712 Nr. 68/2005 -
Der RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom
10.5.2004 wird wie folgt geändert:
1
Ziffer 1.3 erhält
folgende Fassung:
„1.3
Sportschulen in Trägerschaft
des Landessportbundes NRW und der Sportverbände
Dabei handelt es sich um Sportschulen
sowie deren begleitende sportfachlich notwendige Infrastruktur, die zur
Qualifizierung Ehrenamtlicher für die Vereins- und Verbandsarbeit bzw. zur
Qualifizierung von Übungsleitern und -leiterinnen und Trainern/Trainerinnen
bestimmt sind und die dem Training der Leistungskader der Sportverbände und der
Wettkampfvorbereitung dienen.“
2
Ziffer 4.8 erhält
folgende Fassung:
„4.8
Bereitstellung komplementärer kommunaler Mittel
Sofern die zu fördernde Maßnahme im Sinne
der Ziffer 1 auch der Deckung des Schulsport- und des allgemeinen
Sportstättenbedarfs in der Kommune dienen soll, ist – unabhängig von dem zu
erbringenden Eigenanteil der Kommune (Ziffer 5.4.4.5) – für eine anteilige
Förderung aus Sportstättenbaumitteln eine angemessene Beteiligung der Kommune
an den zuwendungsfähigen Ausgaben - ggf. aus Mitteln der Schul- bzw.
Sportpauschale - erforderlich.“
- MBl. NRW. 2005 S. 446