Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 23 vom 19.5.2005 Seite 561 bis 578

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung von Tätigkeiten der Biologischen Stationen NRW für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW - FöBS) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-6-618.01.03.00 - v. 1.1.2005
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zugehörige Anlagen :
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Anlage2
Anlage3
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung von Tätigkeiten der Biologischen Stationen NRW für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW - FöBS) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-6-618.01.03.00 - v. 1.1.2005

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Unterstützung von Tätigkeiten der Biologischen Stationen NRW
für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW - FöBS)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- III-6-618.01.03.00 -
v. 1.1.2005

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt Trägervereinen von Biologischen Stationen auf der Grundlage des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der jeweils gültigen Fassung zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes nach den Vorgaben der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen.

Die Förderung durch das Land verfolgt den Zweck, die Tier- und Pflanzenwelt sowie die Landschaft im jeweiligen örtlichen Arbeitsbereich in Ergänzung zu den Tätigkeiten des Kreises, der Städte und Gemeinden zu schützen und zu pflegen und insgesamt dazu beizutragen, die Natur- und Umweltbedingungen zu verbessern sowie an der Verwirklichung der Zielsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EG-Vogelschutz-Richtlinie) zur Schaffung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete "Natura 2000" in NRW mitzuarbeiten.

1.2
Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

1.3
Vorrangig sind die verfügbaren Haushaltsmittel für Zuwendungen zur fachlichen und praktischen Schutzgebietsbetreuung, beim Aufbau und Schutz des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „NATURA 2000“ (§ 48 a LG) sowie zu Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes einzusetzen.

2
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind diejenigen Arbeiten und Maßnahmen, die in einem vom Trägerverein der Biologischen Station erstellten und von den jeweiligen Kreisen bzw. kreisfreien Städten, ggf. weiteren Zuwendungsgebern, und dem Land genehmigten Arbeits- und Maßnahmenplan, einschließlich der damit verbundenen sächlichen Verwaltungs- und Personalausgaben, erfasst sind.

Es kann gefördert werden:

2.1
Schutzgebietsbetreuung
- Schutzgebietsbezogenes Projektmanagement
- Entwicklung und Fortschreibung von Pflege- und Entwicklungsplänen (PEPL) für Schutzgebiete (auch Großschutzgebiete), Durchführung von Effizienzkontrollen
- Praktische Durchführung oder fachliche Begleitung von Landschaftspflege- und Entwicklungsmaßnahmen (praktisches Biotopmanagement inklusive Pflege mit Hilfe von Rindern, Schafen etc.)
- Unterstützung der Planung und Umsetzung von Rekultivierungsmaßnahmen sowie der begleitenden Planung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Gebietsbetreuung
- Fachliche Betreuung von Flächen zum Biotop- und Artenschutz im öffentlichen Eigentum oder im Eigentum von Stiftungen und Vereinen, sofern ihre satzungsgemäßen Ziele dem Erhalt von Natur und Landschaft dienen
- Betreuung von Flächen der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege, soweit diese Aufgabe nicht von anderen Projektträgern wahrgenommen wird
- Besondere Schutzgebiete des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“: Monitoring in Gebieten der FFH- und der EG-Vogelschutz-Richtlinie in Abstimmung mit der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF); Erarbeitung von Pflege- und Entwicklungsplänen
- Fachliche Betreuung in Nationalparken

2.2
Vertragsnaturschutz

- Betreuung von Land- und Forstwirten bei der naturschutzgerechten Bewirtschaftung von Flächen in der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
- Einwerben von Bewirtschaftungsverträgen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes
- Naturschutzbezogene Beratung von Landwirten / Landwirtinnen beim ökologischen Landbau und bei Fragen der Regionalvermarktung
- Effizienzkontrollen (Kulturlandschaftsprogramm)

2.3
Artenschutz

- Entwicklung, Durchführung und Betreuung von Artenschutzprogrammen und einzelnen Artenschutzprojekten

2.4
Wissenschaftliche und beratende Aufgaben

- Erhebung wissenschaftlicher Grundlagendaten in Schutzgebieten sowie schutzwürdigen Gebieten (faunistische, floristische und vegetationskundliche Erhebungen, dauerhaftes Monitoring ausgewählter Flächen oder Artengruppen, Datenfortschreibung), auch im besiedelten Bereich (Stadtbiotopkartierungen)
- Praxisbezogene wissenschaftliche Forschungsarbeit / Naturbeobachtung
- Beratung von Behörden bei deren naturschutzbezogenen Planungen und Vorhaben

2.5
Naturschutzbildung

- Allgemeine Informationsarbeit
- Information über Natur und Landschaft in den Schutzgebieten (Besucherlenkungsmaßnahmen in Schutzgebieten)
- Öffentlichkeitsarbeit über praktische Naturschutzarbeit (Flora und Fauna, Kulturlandschaftspflege, Projektarbeit)

2.6
Sonderanschaffungen
Die Anschaffung von Geräten mit einem Wert von über 5.000 EURO kann auf Grundlage der FöNa-Richtlinien ergänzend gefördert werden

3
Förderausschluss

Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege, die bereits auf der Grundlage des Fördertatbestandes anderer Förderrichtlinien gefördert werden oder durch sonstige öffentliche Mittel bezuschusst werden.

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit den übrigen Zuwendungsgebern hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der Festbetrag entsprechend reduziert wird.

4
Zuwendungsempfänger

Der Zuwendungsempfänger ist der Trägerverein einer Biologischen Station. Diese können nach § 59 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannte Naturschutzverbände sein oder eingetragene Vereine unter Beteiligung des ehrenamtlichen Naturschutzes gem. § 59 BNatSchG.

5
Zuwendungsvoraussetzungen

5.1
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn der Trägerverein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke i.S.d. Abgabenordnung verfolgt (Abschnitt "steuerbegünstigte Zwecke“).

5.2
Die Genehmigung des Arbeits- und Maßnahmenplans im Rahmen dieser Förderrichtlinie ist zwischen den beteiligten Zuwendungsgebern einvernehmlich abzustimmen (s. Nr. 2).

5.3
Der Trägerverein muss gewährleisten, dass die vorgegebenen Aufgaben fachgerecht erfüllt werden.

5.4
Die Zuwendung erfolgt unter der Voraussetzung, dass bei der Erstellung von PEPL, Monitoringmaßnahmen, Effizienzkontrollen sowie für die Erstellung der Jahresberichte die durch das Land vorgegebenen methodischen Standards eingehalten werden und dass für die Datenerfassung, Dateneingabe und zur Gewährleistung des Datenaustausches die durch das Land vorgegebene Datenfachschale benutzt wird.

5.5
Die Zuwendung wird nur gewährt, soweit die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

6
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.1
Zuwendungsart: Projektförderung

6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

6.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

6.4.1
Die Zuwendung wird auf der Basis eines qualifizierten und quantifizierten Arbeits- und Maßnahmenplanes gemäß einer dem Antrag (Anlage 1) beizufügenden Anlage gewährt. Die Bemessensgrundlage für die Höhe der Zuwendung ermittelt sich aus dem Produkt der Anzahl der für die Maßnahmen erforderlichen Stunden und einer Verrechnungseinheit von 49,20 Euro pro Stunde.

6.4.2
Die Höhe der Landeszuwendung beträgt 80 % der Bemessensgrundlage als Festbetrag.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Anträge sind zeitgleich bei den Bezirksregierungen und den weiteren Zuwendungsgebern unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 1 zu stellen.

7.1.2
Antragsfristen
Anträge sind bis zum 15. Oktober des dem Maßnahmenzeitraumes vorhergehenden Jahres zu stellen.

7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung. Die Zuwendungsbescheide sind gemäß Anlage 2 zu fertigen
7.2.2
Die Bewilligungsbehörde kann einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn nach Nr. 1.3.1 VV zu § 44 LHO zulassen, wenn:
a) Erhebungen, die das ganze Jahr laufen müssen (z.B. Rastvogelerfassung, Erfassung der Wasserverhältnisse in Betreuungsgebieten), dies erfordern,
b) die Arbeiten zur Erfassung von Artengruppen im Rahmen der Betreuung, zum Monitoring in FFH- und EG-Vogelschutzgebieten, zur Effizienzkontrolle, zur Erhebung wissenschaftlicher Grundlagendaten und zur praxisbezogenen wissenschaftlichen Forschungsarbeit zu festgelegten Zeiten stattfinden müssen, sind sie gem. Ziff. 5.3 fachgerecht zu erfüllen,
c) der Zeitpunkt für die Betreuung und Beratung von Land- und Forstwirten insbesondere durch die Bewirtschaftungsphase und den Zeitpunkt des Abschlusses von Bewirtschaftungsverträgen vorgegeben ist,
d) Besonderheiten des Klimas (z.B. besonders mildes Frühjahrswetter), extreme Klimaereignisse und ihre Folgen (z.B. Hochwasser) dies erfordern,
e) die Erreichung besonderer Schutzziele dies unbedingt erfordern.

Die Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist nur möglich, wenn ein prüffähiger Förderantrag vorliegt und unter Beachtung der mittelfristigen Finanzplanung die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Für das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren gilt Nr. 7.3 VV zu § 44 LHO; jeweils 25 % der Zuwendung werden zu Beginn eines jeden Quartals ausbezahlt.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Für den Verwendungsnachweis ist das als Anlage 3 beigefügte Muster zu verwenden.

8
In-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2005 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

- MBl. NRW. 2005 S. 564