Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 32 vom 22.7.2005 Seite 777 bis 808

Unanfechtbarkeit des Verbots der Vereinigung „Hauptvolk“ einschließlich ihrer Untergliederung „Sturm 27“ und Gläubigeraufruf Bek. des Innenministeriums vom 1.7.2005 – 44-57.07.12-3 –
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Unanfechtbarkeit des Verbots der Vereinigung „Hauptvolk“ einschließlich ihrer Untergliederung „Sturm 27“ und Gläubigeraufruf Bek. des Innenministeriums vom 1.7.2005 – 44-57.07.12-3 –

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Unanfechtbarkeit des Verbots der Vereinigung
„Hauptvolk“ einschließlich ihrer Untergliederung „Sturm 27“
und Gläubigeraufruf

Bek. des Innenministeriums vom 1.7.2005
44-57.07.12-3

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinswesens vom 28.7.1966 (BGBl. I S. 457) gebe ich die nachstehende Veröffentlichung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 26.5.2005 bekannt:

Das Verbot der Vereinigung „Hauptvolk“ einschließlich ihrer Untergliederung „Sturm 27“ durch das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg vom 6. April 2005 wurde am 13. April 2005 im Bundesanzeiger (S. 5945) bekannt gemacht.

Gegen das Verbot wurde keine Klage erhoben. Das Verbot ist damit unanfechtbar geworden. Der verfügende Teil des Verbots wird gemäß § 7 Abs. 1 des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gegeben:

Gemäß § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBL. I S. 3390), erlasse ich folgende

Verfügung

1. Die Vereinigung „Hauptvolk“ einschließlich ihrer Untergliederung „Sturm 27“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Tätigkeit und Zweck der Gruppierung laufen außerdem Strafgesetzen zuwider.

2. Die Vereinigung „Hauptvolk“ einschließlich ihrer Untergliederung „Sturm 27“ ist verboten. Sie wird aufgelöst.

3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Vereinigung „Hauptvolk“ einschließlich ihrer Untergliederung „Sturm 27“ zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4. Das Vermögen der Vereinigung „Hauptvolk“ einschließlich ihrer Untergliederung „Sturm 27“ wird beschlagnahmt und eingezogen.

5. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

- ihre Forderungen bis zum 8. Juli 2005 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Ministerium des Innern des Landes Brandenburg anzumelden,

- ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 8. Juli 2005 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

- MBl. NRW. 2005 S. 784