Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 32 vom 22.7.2005 Seite 777 bis 808

Satzung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 19. Juli 2005 RdErl. d. Finanzministeriums v. 29.6.2005
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Satzung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 19. Juli 2005 RdErl. d. Finanzministeriums v. 29.6.2005

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Satzung
des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes
vom 19. Juli 2005

RdErl. d. Finanzministeriums v. 29.6.2005

SK 20-01-4-7-IV 3

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Mitglieder, Name, Sitz, Rechtsnatur

§ 2

Aufgaben des Verbands

§ 3

Stammkapital, Einzelanteile

II. Organe des Verbands

§ 4

Organe

§ 5

Zusammensetzung der Verbandsversammlung

§ 6

Aufgaben der Verbandsversammlung

§ 7

Sitzungen der Verbandsversammlung

§ 8

Zusammensetzung des Verbandsvorstands

§ 9

Aufgaben des Verbandsvorstands

§ 10

Sitzungen des Verbandsvorstands

§ 11

Ausschüsse des Verbandsvorstands

§ 12

Ehrenamtliche Tätigkeit, Tätigkeitsdauer

§ 13

Bestellung des Verbandsvorstehers

§ 14

Aufgaben des Verbandsvorstehers

§ 15

Vertretung, Form der Rechtsgeschäfte

III. Ausschüsse der Mitgliedssparkassen

§ 16

Bezirks-Arbeitsgemeinschaften, Obleute-Ausschuss

IV. Trägerausschuss

§ 17

Trägerausschuss

V. Einrichtungen des Verbands

§ 18

Geschäftsstelle

§ 19

Prüfungsstelle

§ 20

Sparkassenakademie

VI. Wirtschaftliche Verhältnisse des Verbands

§ 21

Rechnungsjahr

§ 22

Budget, Umlageberechnung

§ 23

Deckung der Verbandsaufwendungen

§ 24

Verzinsung des Stammkapitals

§ 25

Rechnungslegung

§ 26

Haftung

VII. Schlussbestimmungen

§ 27

Veränderungen des Verbandsgebiets und des Mitgliederbestands

§ 28

Satzungsänderungen

§ 29

Auflösung des Verbands

§ 30

In-Kraft-Treten

(1)

Die Verbandsversammlung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes hat in ihrer Sitzung am 14. Juni 2005 gemäß § 37 Satz 1 des Sparkassengesetzes (SpkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2004 (GV. NRW. S. 521/SGV. NRW. 764) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Buchstabe a) der Verbandssatzung vom 20. Juni 2000 (MBl. NRW. S. 802/SMBl. NRW. 764) die Neufassung der Verbandssatzung in dem nachstehend abgedruckten Wortlaut beschlossen.

(2)

Die Neufassung der Satzung ist gemäß § 37 Satz 2 SpkG in Verbindung mit § 40 Satz 1 SpkG am 16. Juni 2005 vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium genehmigt worden.

(3)

Die Neufassung der Satzung ist im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht worden und am 19. Juli 2005 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Satzung vom 20. Juni 2000 außer Kraft getreten. Der Runderlass des Finanzministeriums vom 18. Juli 2000 (MBl. NRW. S. 802) wird aufgehoben.

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Mitglieder, Name, Sitz, Rechtsnatur

(1) Die öffentlich-rechtlichen Sparkassen und ihre Träger im Landesteil Westfalen-Lippe bilden den Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverband mit dem Sitz in Münster.

(2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er ist befugt, ein Siegel zu führen.

(3)

Der Verband ist Mitglied des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands e.V.

§ 2
Aufgaben des Verbands

(1) Der Verband unterstützt die Mitgliedssparkassen bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags und dient der Förderung des Sparkassenwesens und der Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedssparkassen. Ihm obliegen insbesondere

a) die Beobachtung der Entwicklungen im Finanzdienstleistungsbereich und die Entwicklung geeigneter Geschäftsstrategien in Zusammenarbeit mit den Mitgliedssparkassen, den Verbundpartnern und anderen Einrichtungen der Sparkassenorganisation;

b) die Vertretung gemeinsamer Interessen der Mitgliedssparkassen und die Wahrnehmung allgemeiner wirtschaftlicher Belange im Sparkassenwesen des Verbandsgebiets;

c) die Beratung der Mitgliedssparkassen in allen Sparkassenangelegenheiten, insbesondere in geschäftspolitischen, betriebswirtschaftlichen und juristischen Fragen sowie hinsichtlich der Bereitstellung einer leistungsfähigen EDV-Infrastruktur;

d) die Durchführung von Maßnahmen der Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und Marktforschung;

e) die Unterhaltung eines Stützungsfonds für die Mitgliedssparkassen und eines Reservefonds;

f) die Durchführung besonderer Maßnahmen, die die Verbandsversammlung beschließt.

(2) Der Verband führt Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durch.

(3) Dem Verband obliegt die berufliche Bildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitgliedssparkassen.

(4) Dem Verband obliegt die Beratung der Sparkassenaufsichtsbehörden, insbesondere durch Erstattung von Gutachten.

(5) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Verband sich an Rechtspersonen des öffentlichen und privaten Rechts und anderen Einrichtungen beteiligen, Rechtspersonen des privaten Rechts und andere Einrichtungen schaffen und die Durchführung seiner Aufgaben sonstigen Dritten übertragen.

(6) Der Verband kann besondere Leistungen für Mitglieder der Sparkassenorganisation übernehmen.

§ 3
Stammkapital, Einzelanteile

(1) Der Verband wird von den Mitgliedssparkassen mit einem Stammkapital ausgestattet.

(2) Die Mitgliedssparkassen sind am Stammkapital mit Einzelanteilen beteiligt, die auf 1.000 Euro oder ein Vielfaches davon lauten. Die Einzelanteile werden nach den Bilanzsummen der Mitgliedssparkassen zu einem vom Verbandsvorstand festzulegenden Stichtag unter Abrundung festgesetzt.

(3) Wird das Stammkapital erhöht oder herabgesetzt, werden die Einzelanteile neu festgesetzt. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Beträge, um die sich die Einzelanteile der Mitgliedssparkassen erhöhen oder vermindern, sind durch Zahlung zu einem vom Verbandsvorstand festzulegenden Stichtag auszugleichen, soweit nichts anderes bestimmt wird.

(4) Die Einzelanteile können entsprechend den Veränderungen der Bilanzsummen der Mitgliedssparkassen mit Wirkung zum Beginn des nächsten Kalenderjahres, erstmals zum 1.1.1997, sodann nach jeweils 5 Jahren, neu festgesetzt werden. Ergibt sich aus Maßnahmen nach §§ 32, 33 und 34 SpkG eine Veränderung der Bilanzsummen bei den Mitgliedssparkassen, so können die Einzelanteile der beteiligten Mitgliedssparkassen jederzeit berichtigt werden. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

II.

Organe des Verbands

§ 4
Organe

(1) Organe des Verbands sind:

die Verbandsversammlung,

der Verbandsvorstand,

der Verbandsvorsteher.

(2) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden allein zur besseren Lesbarkeit der Regelungen entweder in weiblicher oder männlicher Form geführt. In jedem Fall sind stets beide Geschlechtsformen gemeint.

§ 5
Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) Mitglieder der Verbandsversammlung sind die von den Mitgliedssparkassen und ihren Trägern entsandten Vertreter. Der Verbandsvorsteher nimmt an der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil.

(2) Jede Mitgliedssparkasse und ihr Träger entsenden in die Verbandsversammlung:

a) zwei Mitglieder des Verwaltungsrats oder des Kreditausschusses – darunter einen Hauptverwaltungsbeamten –, die von der Vertretung des Trägers für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt werden;

b) das vorsitzende Mitglied des Vorstands.

(3) Für die Mitglieder der Verbandsversammlung nach Absatz 2 Buchst. a) werden für den Fall ihrer Verhinderung Vertreter gewählt. Das vorsitzende Mitglied des Vorstands wird im Falle der Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Der Verbandsvorsteher wird bei Verhinderung durch seinen oder seine Stellvertreter vertreten.

(4) Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn ein Mitglied das in den Absätzen 1 und 2 für die Mitgliedschaft vorausgesetzte Amt verliert. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds der Vertretung nach Absatz 2 Buchst. a) wird von der Vertretung ein nachfolgendes Mitglied für den Rest der Wahlzeit des ausscheidenden Mitglieds gewählt.

(5) Das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung und ein 1. und 2. stellvertretendes vorsitzendes Mitglied werden aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz 2 auf die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Träger der Mitgliedssparkassen gewählt. Zwei der in Satz 1 Genannten müssen der Personengruppe nach Absatz 2 Buchst. a), einer muss der Personengruppe nach Absatz 2 Buchst. b) angehören. Wenn das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung aus der Personengruppe nach Absatz 2 Buchst. a) gewählt worden ist, muss das 1. stellvertretende vorsitzende Mitglied aus der Personengruppe nach Absatz 2 Buchst. b) gewählt werden. Dies gilt umgekehrt, falls das vorsitzende Mitglied aus der Personengruppe nach Absatz 2 Buchst. b) gewählt wird.

§ 6
Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung legt die allgemeinen Grundsätze fest, nach denen die Aufgaben des Verbands zu erfüllen sind.

(2) Die Verbandsversammlung wählt:

a) das vorsitzende Mitglied und die beiden stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder,

b) die Mitglieder des Verbandsvorstands und deren stellvertretende Mitglieder nach § 8 Abs. 3,

c) den Verbandsvorsteher.

(3) Die Verbandsversammlung beschließt über:

a) die Änderung der Satzung des Verbands,

b) die Änderung der Satzung des Stützungsfonds und des Reservefonds,

c) die Festsetzung, Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals sowie den Ausschluss der Leistung von Ausgleichszahlungen nach § 3 Abs. 3 und die Beibehaltung des Stammkapitals nach § 27 Abs. 1 und 2,

d) die Eingehung, Aufgabe und Veränderung von Beteiligungen sowie die Schaffung von Einrichtungen nach § 2 Abs. 5, wenn es sich um Vorgänge von wesentlicher Bedeutung handelt, sowie die Zustimmung zu beabsichtigten Änderungen der Satzungen von Unternehmen, an denen der Verband beteiligt ist, wenn der Verband aufgrund oder infolge der Satzungsänderung wesentliche finanzielle Verpflichtungen oder wesentliche Haftungsrisiken übernehmen soll,

e) die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Verbandsvorstands und des Verbandsvorstehers,

f) den Widerruf der Bestellung (Abberufung) des vorsitzenden Mitglieds und der beiden stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder der Verbandsversammlung sowie von gem. § 8 Abs. 3 gewählten Mitgliedern des Verbandsvorstands aus wichtigem Grund,

g) den Widerruf der Bestellung (Abberufung) des Verbandsvorstehers aus wichtigem Grund sowie die Zustimmung zur einvernehmlichen Beendigung des Anstellungsvertrags,

h) die Auflösung des Verbands,

i) sonstige Angelegenheiten, wenn sie vom Verbandsvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

§ 7
Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung wird auf Beschluss des Verbandsvorstands von dem vorsitzenden Mitglied mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies ein Viertel der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung unter Angabe des Gegenstands der Beratung verlangt.

(2) Die Einladung mit Tagesordnung muss mindestens 1 Monat vor der Sitzung an die Mitgliedssparkassen zu Händen der Mitglieder der Verbandsversammlung abgesandt werden. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Frist auf Beschluss des Verbandsvorstands bis auf höchstens 1 Woche abgekürzt werden.

(3) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann zu einem Tagesordnungspunkt Vorschläge machen. In den Fällen des § 6 Abs. 2 sind sie 2 Wochen vor der Sitzung beim Verband einzureichen. In dringenden Fällen können Ergänzungen zur Tagesordnung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(4) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung kann Dritten die Teilnahme gestatten. Die Sitzungen können mit einer öffentlichen Kundgebung verbunden werden.

(5) Die Mitglieder der Verbandsversammlung handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben des Verbands bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(6) Der Verbandsvorsteher hat jederzeit das Recht, das Wort zu ergreifen und zu Punkten der Tagesordnung Anträge zu stellen.

(7) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend ist. Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, kann binnen 2 Wochen eine neue Sitzung zur Erledigung der gleichen Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von weiteren 2 Wochen einberufen werden. Diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

(8) Die Abstimmung in der Verbandsversammlung erfolgt grundsätzlich nach dem gleichen Stimmrecht. Wird die Abstimmung nach Anteilen am Stammkapital des Verbands beantragt, so gelten Satz 3 und 4. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung nach § 5 Abs. 2 hat eine Grundstimme. Beträgt der Anteil der Mitgliedssparkasse am Stammkapital des Verbands mehr als 1,5 v. H., so hat jedes von ihr und ihrem Träger entsandte Mitglied für jede weiteren angefangenen 1,5 v. H. je eine Zusatzstimme.

(9) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, die Beschlüsse zu § 6 Abs. 3 Buchst. a), b), f), g) und h) bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Wird von einem Mitglied der Verbandsversammlung geheime Abstimmung beantragt, so ist über diesen Antrag offen abzustimmen. Der Antrag ist angenommen, wenn mehr als ein Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 bis 6 der Gemeindeordnung.

(10) Über das Ergebnis jeder Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die das vorsitzende Mitglied und der Verbandsvorsteher unterzeichnen.

§ 8
Zusammensetzung des Verbandsvorstands

(1) Der Verbandsvorstand setzt sich zusammen aus 19 stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsversammlung, von denen 16 Mitglieder durch die Verbandsversammlung nach Maßgabe von Absatz 3 gewählt werden. Dem Verbandsvorstand gehören kraft Amtes an das vorsitzende Mitglied und die beiden stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsteher nimmt an den Sitzungen des Verbandsvorstands mit beratender Stimme teil.

(2) Das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung ist zugleich vorsitzendes Mitglied des Verbandsvorstands; das 1. und 2. stellvertretende vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung sind zugleich 1. bzw. 2. stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des Verbandsvorstands. Bei Verhinderung wird das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung vom 1. stellvertretenden vorsitzenden Mitglied, ist auch dieses verhindert, vom 2. stellvertretenden vorsitzenden Mitglied vertreten.

(3) 16 Mitglieder des Verbandsvorstands werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der Verbandsversammlung nach folgender Maßgabe gewählt: zehn Mitglieder aus den Personengruppen nach § 5 Abs. 2 Buchst. a) und sechs Mitglieder aus der Personengruppe nach § 5 Abs. 2 Buchst. b). Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, dass das ordentliche Mitglied im Falle der Verhinderung vertritt.

(4) Der Verbandsvorsteher wird bei Verhinderung durch seinen oder seine Stellvertreter vertreten.

(5) Die Mitgliedschaft (mit Stimmrecht oder mit beratender Stimme) im Verbandsvorstand erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung entfallen.

§ 9
Aufgaben des Verbandsvorstands

(1) Der Verbandsvorstand legt die Tagesordnung für die Sitzung der Verbandsversammlung fest, bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung, insbesondere durch Vorlage von Vorschlägen vor, unterrichtet sie über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbands und erteilt ihr auf Verlangen Auskunft über seine Beschlüsse.

(2) Der Verbandsvorstand ist zuständig für:

a) die Wahl der Mitglieder, die vom Verband in die Organe der WestLB AG, der Provinzial NordWest Holding AG und solcher Rechtspersonen des öffentlichen Rechts, an deren Trägerschaft der Verband beteiligt ist, entsandt werden,

b) die Regelungen der Anstellungsbedingungen des Verbandsvorstehers sowie die Kündigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund oder dessen einvernehmliche Beendigung nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung gemäß § 6 Abs. 3 Buchst. g),

c) die Wahl von bis zu zwei Verbandsgeschäftsführern, des Leiters der Prüfungsstelle, des Leiters der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie und ihrer Stellvertreter sowie die Regelung der jeweiligen Anstellungsbedingungen; bei der Wahl und der Regelung der Anstellungsbedingungen des Leiters der Prüfungsstelle und seiner Stellvertreter haben Mitglieder des Verbandsvorstands, die dem Vorstand einer Sparkasse angehören, kein Stimmrecht,

d) die Grundzüge der Preispolitik der Einrichtungen des Verbands.

(3) Der Verbandsvorstand beschließt nach Beratung im Hauptausschuss über:

a) die Festsetzung der Einzelanteile der Mitgliedssparkassen am Stammkapital des Verbands und des Stichtags für deren Berechnung und für Ausgleichszahlungen nach §§ 3 und 27,

b) die Verzinsung des Stammkapitals,

c) die Festsetzung der ordentlichen und außerordentlichen Umlagen sowie über Sonderregelungen nach § 27 Abs. 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 4,

d) die Budgets der Einrichtungen des Verbands einschließlich etwaiger Sonder- und Nachtragsbudgets sowie den Erlass und die Änderung von Grundsätzen für die Aufstellung, Ausführung und inhaltliche Ausgestaltung der Budgets; in Budgetangelegenheiten der Prüfungsstelle haben Mitglieder des Verbandsvorstands, die dem Vorstand einer Sparkasse angehören, kein Stimmrecht,

e) den Rückgriff auf das Vermögen des Verbands und die Aufnahme von Darlehen zur Deckung eines außerordentlichen Bedarfs,

f) die Bestimmung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und die Buchführung,

g) die Stellungnahme zum Jahresabschluss und Prüfungsbericht.

(4) Der Verbandsvorstand entscheidet ferner über:

a) den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die den Zwecken des Verbands dienen,

b) die Durchführung der Liquidation im Falle der Auflösung des Verbands und die Verwendung des verbleibenden Vermögens nach § 29,

c) die Eingehung, Aufgabe und Veränderung von Beteiligungen sowie die Schaffung von Einrichtungen nach § 2 Abs. 5; wenn es sich um Vorgänge von wesentlicher Bedeutung handelt, legt der Verbandsvorstand die Angelegenheit der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vor,

d) den Erlass einer Satzung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie (§ 20) sowie die Änderung dieser Satzung,

e) sonstige Angelegenheiten, die ihm vom Verbandsvorsteher zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

§ 10
Sitzungen des Verbandsvorstands

(1) Das vorsitzende Mitglied beruft den Verbandsvorstand im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher nach Bedarf sowie dann ein, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangen.

(2) Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und soll 2 Wochen vor der Sitzung abgesandt werden. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorstand – auch nachträglich – auf die Einhaltung der Frist verzichten.

(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. An ihnen nehmen der oder die Verbandsgeschäftsführer und der Leiter der Prüfungsstelle mit beratender Stimme teil. Der Verbandsvorsteher kann darüber hinaus für einzelne Punkte der Tagesordnung Mitarbeiter des Verbands hinzuziehen.

(4) Die Mitglieder des Verbandsvorstands handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben des Verbands bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und zu den Anwesenden entweder das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstands oder einer seiner Stellvertreter gehört. § 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort in Satz 2 genannten Fristen je eine Woche betragen.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über die Aufnahme von Darlehen nach § 9 Abs. 3 Buchst. e) sowie Beschlüsse nach § 9 Abs. 4 Buchst. a) und b) bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(7) Der Verbandsvorstand kann in Angelegenheiten von äußerster Dringlichkeit durch schriftliche Umfrage abstimmen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(8) Über das Ergebnis jeder Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die das vorsitzende Mitglied und der Verbandsvorsteher unterzeichnen.

§ 11
Ausschüsse des Verbandsvorstands

(1) Der Verbandsvorstand kann bestimmte Aufgaben, für die er zuständig ist, auf Ausschüsse zur Vorbereitung oder Entscheidung widerruflich übertragen. Hat der Ausschuss selbstständige Entscheidungsbefugnisse, so dürfen ihm nur stimmberechtigte Mitglieder des Verbandsvorstands angehören; dies gilt nicht für den Akademieausschuss (§ 20 Abs. 4). Zu Mitgliedern beratender Ausschüsse können auch Dritte berufen werden.

(2) Der Hauptausschuss ist ein ständiger Ausschuss des Verbandsvorstands. Er ist insbesondere zuständig für die Beratung des Budgetentwurfs für das kommende Rechnungsjahr, die Entgegennahme der Berichte über die Einhaltung der Budgetvorgaben im laufenden Rechnungsjahr und die Beratung etwaiger Nachtragsbudgets. Die Zusammensetzung des Hauptausschusses und dessen weitere Aufgaben regelt die vom Verbandsvorstand erlassene Geschäftsordnung.

(3) Die Ausschüsse wählen, wenn der Verbandsvorstand nichts anderes bestimmt, ein vorsitzendes Mitglied aus ihrer Mitte. An den Sitzungen kann das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstands mit beratender Stimme auch dann teilnehmen, wenn es nicht Mitglied des Ausschusses ist. Der Verbandsvorsteher kann an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 12
Ehrenamtliche Tätigkeit, Tätigkeitsdauer

(1) Die vorsitzenden Mitglieder und die weiteren Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstands und seiner Ausschüsse versehen ihre Ämter ehrenamtlich.

(2) Den Mitgliedern des Verbandsvorstands und seiner Ausschüsse können ein Sitzungsgeld und eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

(3) Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstands und seiner Ausschüsse ihre Ämter bis zum Zusammentritt der neu gewählten Organe und Ausschüsse weiter aus.

§ 13
Bestellung des Verbandsvorstehers

(1) Der Verbandsvorsteher wird auf 6 Jahre gewählt, ist im Hauptamt anzustellen und trägt die Bezeichnung Präsident.

(2) Die Bestellung zum Verbandsvorsteher kann aus wichtigem Grund widerrufen werden (Abberufung aus wichtigem Grund). Im Falle eines Streits über die Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung bleibt der Widerruf solange wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

§ 14
Aufgaben des Verbandsvorstehers

(1) Der Verbandsvorsteher leitet den Verband nach Maßgabe des geltenden Rechts. In den Angelegenheiten, die nach § 6 in den Aufgabenbereich der Verbandsversammlung oder die nach § 9 in den Aufgabenbereich des Verbandsvorstands fallen, ist der Verbandsvorsteher an deren Beschlüsse gebunden.

(2) Der Verbandsvorsteher wird im Fall der Verhinderung durch den oder die Verbandsgeschäftsführer vertreten. Sind zwei Verbandsgeschäftsführer bestellt worden, vertreten diese den Verbandsvorsteher einzeln.

(3) Der Verbandsvorsteher entscheidet in allen nicht der Verbandsversammlung und dem Verbandsvorstand vorbehaltenen Angelegenheiten.

(4) Der Verbandsvorsteher unterrichtet den Verbandsvorstand und, soweit nicht der Verbandsvorstand nach § 9 Abs. 1 tätig wird, die Verbandsversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbands.

(5) Der Verbandsvorsteher kann die Ausübung seiner Befugnisse für bestimmte Geschäftsbereiche übertragen.

§ 15
Vertretung, Form der Rechtsgeschäfte

(1) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband. Er wird im Fall der Verhinderung durch den oder die Verbandsgeschäftsführer vertreten. Sind zwei Verbandsgeschäftsführer bestellt worden, vertreten diese den Verbandsvorsteher einzeln.

(2) Bei Rechtsgeschäften mit dem Verbandsvorsteher wird der Verband durch das vorsitzende Mitglied und ein weiteres Mitglied des Verbandsvorstands vertreten.

III.

Ausschüsse der Mitgliedssparkassen

§ 16
Bezirks-Arbeitsgemeinschaften, Obleute-Ausschuss

(1) Die Vorstände der Mitgliedssparkassen bilden die folgenden sieben Bezirks-Arbeitsgemeinschaften:

1. AG Hellweg-Paderbornerland

2. AG Mark

3. AG Minden-Ravensberg-Lippe

4. AG Münsterland

5. AG Ruhrgebiet

6. AG Sauerland

7. AG Siegen-Wittgenstein-Olpe.

Etwaige Änderungen der Gebietsabgrenzungen der Bezirks-Arbeitsgemeinschaften regeln diese einvernehmlich untereinander. Jede Bezirks-Arbeitsgemeinschaft wählt ein vorsitzendes Mitglied (Obmann) und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Aufgabe der Bezirks-Arbeitsgemeinschaften ist die Beratung fachlicher Angelegenheiten und die Zusammenarbeit auf Bezirksebene.

(2) Die Obmänner und ihre Stellvertreter bilden den Obleute-Ausschuss, der aus dem Kreis seiner Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied (Landesobmann) und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied wählt. Dem Obleute-Ausschuss obliegen der Erfahrungsaustausch und die Beratung des Verbands in wichtigen Sparkassenangelegenheiten. Der Obleute-Ausschuss kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.

(3) Den Mitgliedern des Obleute-Ausschusses und anderer den Verband beratender Ausschüsse können ein Sitzungsgeld und eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

IV.

Trägerausschuss

§ 17
Trägerausschuss

Es wird ein Ausschuss der Träger (Trägerausschuss) gebildet, dem die Vertreter der kommunalen Träger im Verbandsvorstand angehören. Aufgabe des Trägerausschusses ist es, in wichtigen Sparkassenangelegenheiten den Erfahrungsaustausch zwischen den kommunalen Trägern zu pflegen und den Verband unter besonderer Berücksichtigung der kommunalen Belange zu beraten. Der Trägerausschuss kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.

V.

Einrichtungen des Verbands

§ 18
Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstelle wird von dem oder den Verbandsgeschäftsführern (Direktoren) geleitet. Er oder sie haben einen oder mehrere Stellvertreter.

(2) Die Geschäftsstelle bearbeitet alle Angelegenheiten des Verbands, soweit nicht die Prüfungsstelle oder die Sparkassenakademie zuständig sind.

§ 19
Prüfungsstelle

(1) Die Prüfungsstelle wird von dem Prüfungsstellenleiter (Revisionsdirektor) geleitet. Er hat einen oder mehrere Stellvertreter. Der Prüfungsstellenleiter und die Stellvertreter müssen öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein.

(2) Die Prüfungsstelle führt bei Sparkassen – ggf. auch bei externen Stellen des Rechnungswesens – Prüfungen durch, die vorgeschrieben oder von der Sparkasse veranlasst worden sind oder auf eigener Zuständigkeit beruhen. Sie kann auch die Prüfung anderer Einrichtungen der Sparkassenorganisation auf deren Veranlassung übernehmen.

(3) Die Prüfungsstelle ist bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Prüfungsstelle führt ihre Prüfungen nach Maßgabe der für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Berufsgrundsätze in eigener Verantwortung durch. Die hierfür vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) entwickelten Standards sind zu beachten.

§ 20
Sparkassenakademie

(1) Die Sparkassenakademie ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung des Verbands und führt den Namen „Westfälisch-Lippische Sparkassenakademie”.

(2) Der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie obliegt im Rahmen der anzuwendenden Rechtsvorschriften die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitgliedssparkassen. Die Westfälisch-Lippische Sparkassenakademie nimmt Aufgaben einer zuständigen Stelle nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung wahr.

(3) Die Westfälisch-Lippische Sparkassenakademie wird vom Leiter (Direktor), im Verhinderungsfall vom Stellvertreter, geleitet.

(4) Im Übrigen regelt der Verbandsvorstand die Rechtsverhältnisse der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie durch eine Satzung. Die Satzung kann vorsehen, dass ein Akademieausschuss gebildet wird, dem neben stimmberechtigten Mitgliedern des Verbandsvorstands auch der Verbandsvorsteher, der oder die Verbandsgeschäftsführer sowie weitere Personen mit Sitz und Stimme angehören, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Verbandsvorstands sind.

VI.

Wirtschaftliche Verhältnisse des Verbands

§ 21
Rechnungsjahr

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 22
Budget, Umlageberechnung

(1) Spätestens sechs Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres legt der Verbandsvorsteher dem Verbandsvorstand das Budget und eine Berechnung für die im kommenden Jahr zu erhebenden Umlagen vor. Dem Budget ist eine Stellenübersicht beizufügen. Während des laufenden Rechnungsjahres unterrichtet der Verbandsvorsteher mindestens zweimal den Hauptausschuss anhand eines Soll/Ist Vergleichs über die Einhaltung der Budgetvorgaben. Liegt infolge von Mehraufwendungen oder von Mindererträgen eine erhebliche Abweichung vom Budget vor, ist dem Verbandsvorstand ein Nachtragsbudget vorzulegen.

(2) Bei den Ansätzen des Budgets und der Führung der Verbandsgeschäfte sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu wahren.

(3) Übernimmt der Verband für einzelne Mitglieder der Sparkassenorganisation besondere Leistungen nach § 2 Abs. 6, die den Rahmen der für alle Sparkassen gleichartig zu erfüllenden Verbandsaufgaben überschreiten, kann er ein angemessenes Entgelt verlangen.

§ 23
Deckung der Verbandsaufwendungen

(1) Soweit die Erträge des Verbands zur Deckung der Aufwendungen nicht ausreichen, wird von den Mitgliedssparkassen nach dem Verhältnis ihrer Bilanzsummen am 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahres eine Umlage erhoben.

(2) Der Verband kann für einen außerordentlichen Bedarf auf sein Vermögen zurückgreifen, eine außerordentliche Umlage erheben oder Darlehen aufnehmen.

§ 24
Verzinsung des Stammkapitals

Die Einzelanteile der Mitgliedssparkassen am Stammkapital werden in der vom Verbandsvorstand festzusetzenden Höhe aus den Erträgen verzinst, die der Verband aus den von ihm gehaltenen Beteiligungen und Einrichtungen erzielt.

§ 25
Rechnungslegung

(1) Der Verband führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.

(2) Nach Ablauf eines Rechnungsjahres stellt der Verbandsvorsteher unverzüglich einen Jahresabschluss nach kaufmännischen Grundsätzen (§§ 242 - 256 HGB) auf. Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und den Erläuterungen.

(3) Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) nach den allgemein für die Jahresabschlussprüfungen geltenden Grundsätzen (§§ 317 - 324 HGB) zu prüfen. Die Prüfung hat sich auch auf die Buchführung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbands zu erstrecken.

(4) Der Verbandsvorsteher legt den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht dem Verbandsvorstand vor, erstattet Bericht über die Einhaltung der Budgetvorgaben im abgelaufenen Rechnungsjahr und erläutert etwaige Abweichungen. Der Verbandsvorstand prüft diese Vorlagen, erstattet über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich Bericht und legt den Bericht und den Jahresabschluss der Verbandsversammlung vor, die über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt.

(5) Der Verbandsvorsteher erstellt außerdem einen Geschäftsbericht über die Tätigkeit und Entwicklung des Verbands und der Sparkassen in Westfalen-Lippe und leitet diesen den Mitgliedern des Verbands zu.

§ 26
Haftung

(1) Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet den Gläubigern allein der Verband.

(2) Für einen zeitgerechten Ausgleich eines Fehlbetrages (Differenz zwischen fälligen Verbindlichkeiten und liquiden Mitteln des Verbandes) haften die Mitgliedssparkassen dem Verband im Verhältnis ihrer Einzelanteile, um dem Verband die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten mit deren Fälligkeit zu ermöglichen. Für uneinbringliche Beträge haften die übrigen Mitgliedssparkassen in gleicher Weise.

VII.
Schlussbestimmungen

§ 27
Veränderungen des Verbandsgebiets und des Mitgliederbestands

(1) Bei Erweiterung des Verbandsgebiets werden die Sparkassen und Träger des neuen Gebiets Mitglieder des Verbands. Das Stammkapital des Verbands erhöht sich um die neu festzusetzenden Einzelanteile. Stattdessen kann das bisherige Stammkapital unter Neufestsetzung der Einzelanteile der Sparkassen beibehalten werden. § 3 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Für ein bereits angebrochenes Rechnungsjahr bleiben die eintretenden Sparkassen umlagefrei, soweit nichts anderes bestimmt wird.

(2) Bei Abtrennung eines Teils des Verbandsgebiets scheiden die Sparkassen und die Träger des abgetrennten Gebiets aus dem Verband aus. Das Stammkapital des Verbands ermäßigt sich um deren Einzelanteile. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Scheidet eine Sparkasse vor Ablauf des Rechnungsjahres aus, bleibt sie voll umlagepflichtig, soweit nichts anderes bestimmt wird. Die ausgeschiedene Sparkasse haftet für die im Zeitpunkt ihres Ausscheidens begründeten Verbindlichkeiten für einen Zeitraum von fünf Jahren fort.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für sonstige Fälle des Eintritts oder Ausscheidens einer Sparkasse und ihres Trägers.

§ 28
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

§ 29
Auflösung des Verbands

Im Falle der Auflösung des Verbands findet eine Liquidation statt. § 26 findet Anwendung. Das verbleibende Vermögen wird in Höhe der Einzelanteile an die Mitgliedssparkassen ausgezahlt, im Übrigen zum Nutzen des Sparkassenwesens verwendet.

§ 30
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 19. Juli 2005 in Kraft.

Die vorstehende Neufassung der Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Münster, den 17. Juni 2005

Das vorsitzende Mitglied
der Verbandsversammlung

Dr.  T i l l m a n n

Oberbürgermeister

Der Verbandsvorsteher

Dr.  G e r l a c h

Präsident

- MBl. NRW. 2005 S. 784