Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 46 vom 26.10.2005 Seite 1211 bis 1226

Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen RdErl. d. Innenministeriums v. 7.10.2005 - 44 – 57.04.16-3 -
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Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen RdErl. d. Innenministeriums v. 7.10.2005 - 44 – 57.04.16-3 -

2051

Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und
Erhebung von Sicherheitsleistungen

RdErl. d. Innenministeriums v. 7.10.2005
- 44 – 57.04.16-3 -

Mein RdErl. vom 27.1.2004 (SMBl. NRW. 2051) wird wie folgt geändert:

1
Das bisherige Aktenzeichen wird durch das Aktenzeichen 44 – 57.04.16 – 3 ersetzt.

2
Im Inhaltsverzeichnis wird nach Gliederungsnummer 1.3 eine neue Nummer

„1.4   Bußgeldkatalog / Bundeseinheitlicher Tatbestandkatalog (BT-KAT-OWI)“ eingefügt

3
Im Inhaltsverzeichnis wird die Gliederungsnummer 3.1.2 geändert in „Anhörung des Betroffenen.“

4
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Gliederungsnummer 3.2.3 eine neue Nummer

„3.2.4
Abgabe der Anzeige an die Staatsanwaltschaft“ eingefügt.

5
Im Inhaltsverzeichnis wird nach Gliederungsnummer 3.2.4 einen neue Nummer

„3.2.5
Verkehrsvergehen mit Unfallfolgen“ eingefügt.

6
Im Inhaltsverzeichnis werden die Gliederungsnummern 3.5 und 3.6 gestrichen.

7
In Nummer 1.3, Absatz 3, wird die zitierte Gliederungsnummer der SMBl. NRW in „2051“ geändert.

8
In Nummer 1.3, Absatz 4, 4. Spiegelstrich, wird die zitierte Gliederungsnummer der SMBl. NRW in „2051“ geändert.

9
Nach Nummer 1.3 wird eine neue Nummer 1.4 in folgender Fassung eingefügt:

„1.4
Bußgeldkatalog / Bundeseinheitlicher Tatbestandkatalog (BT-KAT-OWI)

Der Bußgeldkatalog (§ 26a Straßenverkehrsgesetz (StVG), Anlage zu § 1 der Bußgeldkatalog – Verordnung - BKatV) enthält die maßgeblichen Ahndungsvorschriften für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und § 24a StVG:

- die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 OWiG) für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, für die im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist und ein Verwarnungsgeld erhoben wird (§ 1 Abs. 1 BKatV),

- die Regelsätze für Geldbußen (Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 und 24 a StVG),

- die Anordnung des Fahrverbots nach § 25 StVG.

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen (§ 1 Abs. 2 BKatV).

Auf die Erläuterungen der Nummer 7 des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (Höhe der Geldbuße und der Verwarnungsgelder) wird verwiesen.

Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten zeigt die technischen Standards zur Datenübermittlung auf (vgl. § 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Datenübermittlung mit dem Verkehrszentralregister –VwV VZR vom 16.8.2000; Verkehrsblatt S. 539). Er wird vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegeben, im Verkehrsblatt als amtliches Druckwerk veröffentlicht und ist in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die technischen Standards können vom Kraftfahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden geändert werden. Der Tatbestandskatalog enthält Tatbestände des Bußgeldkataloges sowie weitere häufig vorkommende Tatbestände von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (z.B. StVO, FeV, StVZO, Ferienreise - VO, IntKfzV).

In seiner Eigenschaft als datenübermittlungstechnische Regelung dient der BT-KAT-OWI gleichzeitig als Handbuch, um der Vollzugspraxis die überwiegende Mehrzahl der im Massenverfahren auftretenden Tatbestände zusammenfassend aufzuzeigen. Sind Ordnungswidrigkeitentatbestände im BT-KAT-OWI ausnahmsweise nicht genannt, kann gleichwohl eine Ahndung angezeigt sein. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften. Für die Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt wird in diesen Fällen von den Bußgeldbehörden eine Auffangtatbestandsnummer gebildet [vgl. Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten, Nummern 4.1.2 (Aufbau der bundeseinheitlichen Tatbestandsnummer) und 4.1.3 (Anwendbarkeit und Umfang)].

Druckwerke des BT-KAT-OWI werden von der Verlagswirtschaft in unterschiedlicher Form herausgegeben. Die Behörden beschaffen den BT-KAT-OWI entsprechend den örtlichen Bedürfnissen dezentral.“

10
In Nummer 2.1, Satz 3 wird die Abkürzung „sog.“ ersetzt durch „so genannten.“

11
In Nummer 2.1.2, Satz 1 wird das Wort „Bußgeldkatalogverordnung“ ersetzt durch „Bußgeldkatalog-Verordnung.“

12
In Nummer 2.2, Absatz 1, Satz 1 wird das €-Zeichen ersetzt durch das Wort „Euro.“

13
In Nummer 2.2, Absatz 1, Satz 2 wird das Wort „bundeseinheitlichen“ ersetzt durch „Bundeseinheitlichen.“

14
In Nummer 2.2, Absatz 1, Satz 3 wird am Ende des Satzes folgender Klammervermerk „(vgl. 1.4)“ angefügt.

15
Nummer 2.3 wird unter Beibehaltung der Überschrift ersetzt durch:

„Polizeivollzugsbeamte werden hiermit gemäß den §§ 57 Abs. 2, 58 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ermächtigt, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach:

- §§ 24, 24 a Straßenverkehrsgesetz (StVG),
- § 8 Fahrpersonalgesetz (FPersG),
- § 10 Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE),
- § 19 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG),
- § 61 Personenbeförderungsgesetz (PBefG),
den Betroffenen gemäß § 56 OWiG zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld zu erheben.“

16
In Nummer 2.4.2, Absatz 2 wird am Satzende in der Klammer die Abkürzung „Nr.“ gestrichen.

17
In Nummer 2.4.2, Absatz 3, Satz 3 wird das Wort „Polizeibeamtin“ durch „Polizeivollzugsbeamtin“ ersetzt.

18
In Nummer 2.4.2, Absatz 5, Satz 3 wird der Abkürzung in der Klammer „BKZ“ folgende Fußnote angehängt:

„Anlage 10 zum RdErl. d. Innenministeriums v. 11.5.1998 (SMBl. NRW. 2051) „Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen““

19
In Nummer 2.4.2, Absatz 6, Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

20
In der Nummer 2.4.3, Absatz 2 werden die Worte „Polizeibeamtin“ und „Polizeibeamter“ jeweils durch die Worte „Polizeivollzugsbeamtin“ und „Polizeivollzugsbeamter“ ersetzt (2x).

21
In Nummer 2.4.3, wird der Absatz 3 ersetzt durch:

„Von der schriftlichen Verwarnung kann abgesehen werden, wenn das zu erhebende Verwarnungsgeld nicht mehr als 5 Euro betragen würde.“

22
In Nummer 2.4.3, wird nach Absatz 4 folgender neuer Absatz einfügen:

„Liegt eine Frontaufnahme vom Fahrer und Fahrzeug als Beweismittel vor, ist es nur dann erforderlich einen Abzug des entsprechenden Bildausschnittes dem Anhörungsbogen beizufügen, wenn dafür im begründeten Einzelfall Veranlassung besteht. Abbildungen von mitfahrenden Personen sind auf diesem Abzug dauerhaft zu schwärzen.“

23
In Nummer 2.4.3, wird der Absatz 6 –neu- ersetzt durch:

„Nach Eingang einer Äußerung ist unverzüglich zu entscheiden, ob die Ordnungswidrigkeit mit einer Verwarnung zu ahnden ist, ob eine Anzeige zu fertigen ist oder ob das Verfahren einzustellen ist.“

24
In Nummer 2.4.3, Absatz 7 –neu-, Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

25
In Nummer 2.4.3, Absatz 7 –neu-, wird Satz 2 wie folgt geändert:

„Es ist eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige zu erstatten; eine weitere Anhörung findet bei der Polizei grundsätzlich nicht statt.“

26
In Nummer 2.6.2, Absatz 2, Satz 2 werden die Worte „Polizeibeamtin“ und „Polizeibeamter“ durch die Worte „Polizeivollzugsbeamtin“ und „Polizeivollzugsbeamter“ ersetzt.

27
In Nummer 3.1.1, Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

Nr. 2.4.3 Absatz 2 gilt entsprechend.“

28
In Nummer 3.1.2 erhält die Überschrift folgende Fassung:

„Anhörung des Betroffenen“

29
In Nummer 3.1.2 wird Absatz 2, Satz 5 wie folgt geändert:

„Zur Angabe seiner Personalien ist er im Rahmen des § 111 Abs. 1 OWiG verpflichtet.“

30
In Nummer 3.1.2 wird der Absatz 3 wie folgt geändert:

„Möchte sich der Betroffene schriftlich äußern, ist ihm hierzu Gelegenheit zu geben. Der Wunsch des Betroffene ist der Bußgeldbehörde mit der Bemerkung, ihm einen Anhörungsbogen zu übersenden, deutlich mitzuteilen.“

31
In Nummer 3.1.2 entfällt der Absatz 4.

32
In Nummer 3.1.3 wird Absatz 1 ersetzt durch:

„Die Ordnungswidrigkeiten-Anzeige ist, sofern das Verfahren nicht nach 2.4.3 eingestellt wird, an die jeweils zuständige Ahndungsbehörde (Bußgeldstelle) abzugeben

- online,
- per Email,
- auf Datenträger (z.B. Diskette),
- oder ausnahmsweise in Papierform.“

33
In Nummer 3.1.3, Absatz 2, Satz 1 wird das letzte Wort „umzusetzen“ ersetzt durch „zu beachten.“

34
In Nummer 3.1.3, Absatz 3, Satz 2 wird das Wort „Übermittlung“ ersetzt durch „Übersendung.“

35
In Nummer 3.1.5 wird die zitierte Gliederungsnummer der SMBl. NRW. in „2051“ geändert.

36
In Nummer 3.2.1wird die Abkürzung „gem.“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.

37
Nach Nummer 3.2.3 wird eine neue Nummer 3.2.4 mit folgendem Text eingefügt:

„3.2.4
Abgabe der Anzeige an die Staatsanwaltschaft

Nach Abschluss der Ermittlungen ist der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Schlussberichte sind nicht zu fertigen.“

38
Nach Nummer 3.2.4 –neu- wird eine neue Nummer 3.2.5 mit folgendem Text eingefügt:

„3.2.5
Verkehrsvergehen mit Unfallfolge
n

Bei der Verfolgung von Verkehrsvergehen mit Unfallfolgen und der Aufnahme von Verkehrsunfällen ist nach dem RdErl. v. 11.5.1998 (SMBl. NRW. 2051) „Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen“ zu verfahren.“

39
In Nummer 3.3, Absatz 1, Aufzählung Nr. 3 wird am Ende des Satzes der Punkt durch ein Komma ersetzt.

40
In Nummer 3.3, Absatz 1, Aufzählung Nr. 4 wird das Wort „Das“ gestrichen.

41
In Nummer 3.3 wird dem Absatz 1 an Ende folgender Satz angefügt:

„Die obenstehende Regelung gilt für die Datenerhebung bei Tatverdächtigen und Betroffenen entsprechend.“

42
In Nummer 3.3, Absatz 2, Satz 1 wird das Wort „Beschuldigte“ durch „der Betroffene“ ersetzt.

43
In Nummer 3.3, wird der Absatz 3 wie folgt neu gefasst:

„Die Befragung anderer Personen ist keine Datenerhebung beim Betroffenen im Sinne von § 2 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PersAuswG. Sie ist daher erst dann zu erwägen, wenn ein Lichtbildabgleich erfolglos war.

44
In Nummer 3.3, Absatz 5, Satz 1 wird die Abkürzung „PAuswG“ geändert in „PersAuswG.“

45
In Nummer 3.3, Absatz 6, Satz 1 wird das Wort „Beschuldigten“ durch „Betroffenen“ ersetzt.

46
In Nummer 3.4 wird Absatz 4 ersetzt durch:

„Werden Akten auf Anforderung an Private mit der Post versandt, ist gem. § 107 Abs. 5
OWiG je Sendung eine Gebühr von 12,- Euro zu erheben.“

47
Die Nummern 3.5 und 3.6 entfallen.

48
In Nummer 4.1, Satz 2 wird dem Wort „Betroffener“ das Wort “Beschuldigter/“ vorangestellt.

49
In Nummer 4.2, Absatz 1 wird Satz 3 ersetzt durch:

„Die Anordnung dürfen gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 132 Abs. 2 StPO nur der Richter, bei Gefahr im Verzug auch die Verwaltungsbehörde i.S.d. § 36 OWiG oder die Polizeivollzugsbeamten treffen, die  Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind (§ 152 GVG).“

50
In Nummer 4.2 wird Absatz 2 ersetzt durch:

„Gefahr im Verzug ist anzunehmen, wenn den Umständen nach zu befürchten ist, dass die Anordnung des Richters nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, insbesondere wenn
- der Betroffene sich nur auf der Durchreise durch Deutschland befindet und
- der Richter nicht erreichbar oder
- der Betroffene nicht bereit ist, den Richter aufzusuchen.
Die Gründe sind entsprechend zu dokumentieren.“

51
In Nummer 4.3 wird Absatz 1 ersetzt durch:

„Sicherheitsleistungen können erhoben werden, um das Strafverfahren zu sichern (§ 132 StPO) oder um eine Festnahme abzuwenden (§ 127 a StPO). Für den ersten Fall gelten die Vorschriften unter Nummer 4.2 entsprechend.“

52
In Nummer 4.3, Absatz 2, Satz 1 wird der 1. HS vor dem Komma ersetzt durch:

„Von einer Festnahme nach § 127 StPO kann gemäß § 127 a StPO abgesehen werden,“ (wenn ...)

53
In Nummer 4.3, Absatz 4 wird die Abkürzung „gem.“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.

54
Die Nummer 4.4.2 wird ersetzt durch:

„Zu den Kosten des Verfahrens gehören die Transaktionskosten gemäß Anlage 1 Nummer 1.6 und bei Ordnungswidrigkeiten die Auslagen für Dolmetscher und Übersetzer, da Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) nicht für Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt.

Im Strafverfahren sind diese Auslagen ausdrücklich durch diese Vorschrift von den Verfahrenskosten ausgenommen.“

55
In Nummer 4.4.3,  Satz 1 wird das € -Zeichen durch das Wort „Euro“ ersetzt.

56
Die Nummer 4.4.6 wird ersetzt durch:

„Über die Erhebung der Sicherheitsleistung ist eine Niederschrift gemäß Vordruck „Quittung/Niederschrift über eine Sicherheitsleistung“ (Anlage 2) zu fertigen. Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist für die Verfahrensakte, für den Zustellungsbevollmächtigten, für die Polizei sowie für den Beschuldigten/Betroffenen bestimmt.“

57
In Nummer 4.4.7 wird dem Wort „Betroffenen“ das Wort „Beschuldigten/“ vorangestellt.

58
In Nummer 4.4.8 wird dem Wort „Betroffenen“ das Wort „Beschuldigtem/“ vorangestellt.

59
Die Nummer 4.4.9 entfällt.

60
Die nachfolgenden Nummern 4.4.10 und 4.4.11 werden entsprechend in 4.4.9 und 4.4.10 geändert.

61
In Nummer 4.4.9 -neu- wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:

„In Ordnungswidrigkeitenverfahren (Nr. 4.2 ff.) sind die Überweisung an die Kasse der für die Ahndung zuständigen Bußgeldbehörde und die Übersendung des Vorgangs an die Bußgeldbehörde unverzüglich zu veranlassen.“

62
In Nummer 4.4.10 –neu- wird das Wort „Ordnungsbehörde“ durch „Bußgeldbehörde“ ersetzt.

63
In Nummer 4.5.1, Satz 1 wird dem Wort „Betroffene“ das Wort „Beschuldigte/“ vorangestellt.

64
In Nummer 4.5.2, Satz 1 wird dem Wort „Betroffenen“ das Wort „Beschuldigten/“ vorangestellt.

65
In Nummer 4.5.4, Satz 1 wird dem Wort „Betroffene“ das Wort „Beschuldigte/“ vorangestellt.

66
Die Nummer 4.6.1 wird ersetzt durch:

„Befolgt der Beschuldigte/Betroffene die Anordnung der Sicherheitsleistung nicht oder lehnt er es ab, eine zustellungsbevollmächtigte Person zu bestellen, so können Beförderungsmittel und andere Sachen (auch Bargeld), die der Beschuldigte/Betroffene mit sich führt und die ihm gehören, gemäß § 46 Abs. 1 OWIG i.V.m. § 132 Abs. 3 StPO beschlagnahmt werden.“

67
In Nummer 4.6.2 wird den Worten „Betroffenen jeweils (2x) das Wort „Beschuldigten/“ vorangestellt.

68
In Nummer 4.6.3 wird Satz 2 ersetzt durch:

„Die Nummern 4.4.6 bis 4.4.8 gelten sinngemäß.“

69
In Nummer 5, Satz 3 wird die Abkürzung „Nr.“ durch das Wort „Nummern“ ersetzt.

70
In Nummer 5, Satz 5 wird das Wort „hat“ nach dem Wort „bewertet“ gestrichen.

71
Die Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:

6
Vordrucke

Die in den Anlagen verbindlich aufgeführten Vordrucke sowie Vordrucke im Regelungsbereich dieses RdErl., die nicht als Anlage aufgeführt sind, sind in der jeweils aktuellen Form im Bestandsverzeichnis der Vordruckkommission im Intranet der Polizei NRW enthalten und werden von den ZPD elektronisch zur Verfügung gestellt.

Vordrucke (außer Anlage 3), die nicht elektronisch verfügbar sind, werden zentral beschafft. Der jeweilige Halbjahresbedarf an Vordrucken ist zum 1.1. und zum 1.7. des Jahres unmittelbar den Zentralen Polizeitechnischen Diensten NRW (ZPD NRW) mitzuteilen. Fehlanzeige ist erforderlich.“

72
In Nummer 9 wird die Bezeichnung  „Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung“ geändert in „Ministerium für Bauen und Verkehr.“

73
In Nummer 9 wird das Datum „31.12.2008“ durch das Datum „31.12.2010“ ersetzt.

74
In der Anlage 1 wird die Nummer 1 ersetzt durch:

1
Elektronisches Zahlungsverfahren am Terminal

1.1
Die Zahlung durch den Betroffenen erfolgt grundsätzlich bargeldlos unter Einsatz eines Zahlungsterminals für den bargeldlosen Einzug von Verwarnungsgeldern und Sicherheitsleistungen (BARVUS).

1.2
Nach dem Einschalten des Terminals ist zunächst die Behördenkennziffer (BKZ) für die jeweilige Polizeibehörde einzugeben bzw. zu bestätigen, auf deren Konto der Zahlungseingang erfolgen soll. Dafür sind die ersten drei Ziffern, bei der Autobahnpolizei (AP) die ersten zwei Ziffern, ausschlaggebend. Die übrigen Ziffern stehen für weitere räumliche oder inhaltliche Zuordnungen und Auswertungen zur Verfügung. Im Rechenzentrum des Generalunternehmers (GU) sind diesen BKZ die Kontoverbindungen der Polizeibehörden zugeordnet.

1.3
Im Menü des Zahlungsterminals ist zu wählen zwischen Verwarnungsgeld und Sicherheitsleistung.

1.4
Grundsätzlich ist eine Buchung im Online-Verfahren durchzuführen. Dabei ist die Kredit- bzw. die ec-Karte einzulesen und der entsprechende Betrag einzugeben. Hier hat der Betroffene bei einem Zahlvorgang mit Eingabe der PIN diese selbständig einzugeben. Der Polizeivollzugsbeamte darf die PIN weder erfragen noch selbst eingeben.

1.5
Das Offline-Verfahren wird nur angewendet, wenn aus technischen oder sonstigen Gründen (keine PIN vorhanden etc.) das Online-Verfahren nicht zur Anwendung kommen kann.

1.6
Mit dem Zahlungsvorgang werden zwei Papierbelege ausgedruckt. Der erste Ausdruck verbleibt bei der Polizei. Der zweite Ausdruck ist dem Zahlungspflichtigen als Quittungsbeleg auszuhändigen.

1.6.1
Bei Verwendung einer Kreditkarte ist der Beleg, der bei der Polizei verbleibt (Ausdruck Nummer 1; hier ist die komplette Kreditkartennummer angegeben), umseitig vom Zahlungspflichtigen zu unterschreiben. Den zweiten Ausdruck erhält der Zahlungspflichtige als Quittung. Auf diesem Beleg ist die Kreditkartennummer lediglich mit den letzten vier Ziffern angegeben.

1.6.2
Wird die Zahlung online durch Verwendung einer ec-Karte mit PIN-Eingabe durchgeführt, entfällt die Notwendigkeit der Unterschrift des Zahlungspflichtigen.

1.6.3
Bei Anwendung des Offline-Verfahrens (ELV) muss bei Zahlung mit ec-Karte die Einverständniserklärung auf der Vorderseite von Ausdruck Nummer 1 vom Zahlungspflichtigen unterschrieben werden.

1.7
Der Polizeivollzugsbeamte ist verpflichtet, die Unterschrift und die Identität des Karteninhabers insbesondere beim Offline-Verfahren zu überprüfen.

1.8
Auf dem Beleg, der zu den Akten zu nehmen ist, werden nur der Name und die Unterschrift des einschreitenden Beamten eingetragen. Auf dem Beleg für den Betroffenen sind durch den einschreitenden Beamten der Verstoß, der Ort und der Name des Beamten handschriftlich einzutragen und zu unterschreiben.

1.9
Bei den elektronischen Zahlungen von Sicherheitsleistungen ist zu beachten, dass zu dem Betrag der Sicherheitsleistung die Transaktionsgebühr in der Höhe von zur Zeit  2.- Euro und die Verwaltungskosten in der Regel hinzuzurechnen sind, wobei die jeweilige Transaktionsgebühr durch den GU vor dem Eingang auf den Konten der Polizeibehörden wieder abgezogen wird. Die Terminal-ID und die Belegnummer sind auf der „Quittung/Niederschrift über eine Sicherheitsleistung“ zu notieren oder es ist ein Beleg-Doppel auszudrucken.

1.10
Damit die Zahlungen im Rechenzentrum des GU tatsächlich veranlasst werden können, muss neben der eigentlichen Buchung am Terminal zusätzlich bei Dienstschluss bzw. bei Übergabe des Zahlungsterminals oder bei Wechsel der BKZ (den ersten drei Ziffern) ein Kassenschnitt durchgeführt werden. Mit dem Kassenschnitt wird gleichzeitig ein weiterer Papierbeleg erzeugt, der alle Transaktionen seit dem letzten Kassenschnitt zusammenfassend abbildet. Dieser Kassenschnitt ist durch den veranlassenden Beamten zu unterschreiben und mit den Einzelbelegen an VL 1 weiterzuleiten und dort aufzubewahren.

1.11
Hat ein Betroffener im Zusammenhang mit der Verfolgung eines Verkehrsverstoßes und der Erhebung eines Verwarnungsgeldes einen Zahlschein von einem Polizeibeamten erhalten, weil er vor Ort zur sofortigen bargeldlosen Zahlung nicht in der Lage war, und begehrt später bei einer beliebigen Polizeidienststelle in NRW die sofortige elektronische Zahlung, so ist ihm diese Möglichkeit zu gewähren. Dabei ist zu beachten, dass zu Beginn der Buchung die BKZ der Polizeibehörde eingegeben wird, die den Zahlschein ausgestellt hat. Eine Durchschrift des Buchungsbelegs ist mit dem Zahlschein des Betroffenen umgehend an die ausstellende Polizeibehörde zur Berücksichtigung bei der Überwachung des Zahlungseingangs von Zahlscheinen zu übersenden und dort aufzubewahren. Das Original bleibt bei der vereinnahmenden Behörde.

1.12
Zahlungen zur Abwendung der Festnahme im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Haftbefehlen sind analog zum Geschäftsprozess „Sicherheitsleistung“ vorzunehmen.“

75
In Anlage 1, Nummer 2.3 wird Satz 2 wie folgt geändert:

„Hierzu ergeht mit dem „RdErl. d. Innenministeriums vom 27.1.2004 – 44 – 57.04.16 - 3 Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen“ eine allgemeine Annahmeanordnung.“

76
In Anlage 1, Nummer 3.2.1, Satz 1 wird das Wort „sind“ nach „berücksichtigt worden“ gestrichen.

77
Die Anlage 3 (Zahlkarte beide Seiten) wird ausgetauscht.

78
Die Anlage 5 wird ausgetauscht.

79
Die Anlage 6 wird ausgetauscht.

- MBl. NRW. 2005 S. 1212