Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 49 vom 17.11.2005 Seite 1287 bis 1302

Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA-Erl.) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr − VI A 1 - 901.3/202 −, d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz − VII 8 - 30.04.04 − u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie – IV A 3-00-19 – v. 21.10.2005
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Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA-Erl.) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr − VI A 1 - 901.3/202 −, d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz − VII 8 - 30.04.04 − u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie – IV A 3-00-19 – v. 21.10.2005

2310

Grundsätze für Planung
und Genehmigung von Windkraftanlagen
(WKA-Erl.)

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr − VI A 1 - 901.3/202 −,
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz − VII 8 - 30.04.04 −
u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie – IV A 3-00-19 –
v. 21.10.2005

1

Allgemeines

2

Landes- und Regionalplanung

2.1

Darstellung in den Regionalplänen

2.2

Raumbedeutsamkeit der Windenergieanlagen

2.3

Eignung der Bereichsdarstellungen im Regionalplan

2.3.1

Geeignete Bereiche

2.3.2

Bereiche, die hinsichtlich der Geeignetheit im Einzelfall zu prüfen sind

2.3.3

Tabubereiche

2.4

Umweltprüfung

3

Bauleitplanung

3.1

Allgemeines

3.2

Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung

3.3

Flächennutzungsplan

3.3.1

Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan

3.3.2

Höhenbegrenzungen

3.3.3

Sonstige Darstellungen

3.3.4

Sicherung der Planung

3.4

Bebauungsplan

3.5

Vorhabenbezogener Bebauungsplan

3.6

Umweltprüfung in der Bauleitplanung

3.7

Entschädigungsansprüche bei Änderungen des Flächennutzungsplans und von Bebauungsplänen

4

Verfahren zur Genehmigung von Windkraftanlagen

4.1

Immissionsschutzrechtliches Verfahren für Anlagen über 50 m Gesamthöhe

4.1.1

Vereinfachtes Verfahren, Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung

4.1.2

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

4.2

Baurechtliches Verfahren für Windkraftanlagen bis 50 m Gesamthöhe

4.3

Verfahren bei Änderung einer Anlage

4.4

Repowering (technische Erneuerung)

5

Zulässigkeitsvoraussetzungen

5.1

Immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit

5.1.1

Lärm

5.1.2

Schattenwurf

5.2

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit

5.2.1

Allgemeine Voraussetzungen

5.2.2

Öffentliche Belange

5.2.3

Rückbauverpflichtung

5.3

Bauordnungsrechtliche Anforderungen

5.3.1

Abstandsflächen

5.3.2

Standsicherheit

5.3.3

Eiswurf

5.3.4

Brandschutz

5.3.5

Beachtung technischer Vorschriften

6

Überwachung

7

Gebühren

7.1

Entscheidungen nach dem BImSchG

7.2

Gebühren für Baugenehmigung, Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung, Prüfung des Standsicherheitsnachweises

8

Abstände, Berücksichtigung von Spezialgesetzen und Beteiligung anderer Behörden

8.1

Abstände

8.1.1

Vorbeugender Immissionsschutz in der Planung

8.1.2

Freileitungen

8.1.3

Technische Anlagen

8.1.4

Naturschutzrechtlich bedeutsame Gebiete

8.1.5

Abstände der Windkraftanlagen untereinander

8.2

Berücksichtigung von Spezialgesetzen und Beteiligung anderer Behörden

8.2.1

Naturschutz, Landschaftspflege, Wald

8.2.2

Wasserwirtschaft

8.2.3

Denkmalschutz

8.2.4

Straßenrecht

8.2.5

Luftverkehrsrecht

8.2.6

Wasserstraßenrecht

8.2.7

Militärische Anlagen

9

Aufhebung des Gem. RdErl. v. 3.5.2002

1
Allgemeines

Aufgrund der gravierenden Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Mensch und Umwelt hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen beschlossen, den Windenergie-Erlass grundlegend zu überarbeiten. Ziel ist es, allen Beteiligten, insbesondere aber den Gemeinden, eine Hilfestellung bei der Planung und Zulassung von Windkraftanlagen zu geben und ihnen die planerischen Spielräume aufzuzeigen. Der Erlass nimmt deshalb zu allen Fragen Stellung, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind. Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen (Windkraftanlagen), sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) im Außenbereich privilegiert. Um eine ausgewogene Planung und damit Steuerung zu gewährleisten, können im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung und Landesplanung Ausweisungen für Windkraftanlagen erfolgen (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB), die als öffentlicher Belang einer Windkraftanlage an anderer Stelle entgegenstehen können. Die Gemeinden haben bei der Ausweisung einer Konzentrationszone keine besondere Pflicht zur Förderung der Windenergie; sie sind auch nicht verpflichtet, einen wirtschaftlich optimalen Ertrag sicherzustellen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 30.11.2001 -7 A 4857/00- BauR 2002, 886 - bestätigt durch BVerwG, Urt. v.17.12.02 -4 C 15.01- BauR 2003, 828).

Durch die Ausweisung von besonders geeigneten Flächen für die Windenergienutzung werden die Voraussetzungen für eine planvolle und gezielte Errichtung von Windkraftanlagen geschaffen. Im Hinblick auf die notwendige Schonung des Freiraumes und die optimale Ausnutzung von Flächen ist eine Konzentration von Windkraftanlagen an geeigneten, verträglichen Standorten in Windfarmen einer Vielzahl von Einzelanlagen in der Regel vorzuziehen.

Die Voraussetzungen von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegen nur vor, wenn im Rahmen der Planung auf der Grundlage einer Untersuchung des gesamten Plangebietes ein schlüssiges Plankonzept für die Ausweisung von Konzentrationszonen erarbeitet wurde. Es ist darzustellen, welche Zielsetzungen und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend waren.

Nach einer im Jahre 2004 durchgeführten Umfrage der Landesregierung haben ca. ¿ aller Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen Konzentrationszonen in ihren Flächennutzungsplänen dargestellt. Die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen zur Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit wird mit der seit dem 20. 7.2004 (In-Kraft-Treten der Änderung des Baugesetzbuchs durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau) geltenden Regelung des § 15 Abs. 3 BauGB auf Flächennutzungspläne (für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) ausgedehnt (s. Nr. 3.3.3). Damit haben die Gemeinden ein geeignetes Instrument, die Planung zur Steuerung von Windkraftanlagen in ihrem Gemeindegebiet zu sichern, ansonsten könnten sie nur im Rahmen von Einzelgenehmigungen ihr Einvernehmen verweigern (s. Nr. 3.3.1 Abs. 3).

Soll im Rahmen der Regional- oder Bauleitplanung von der Möglichkeit des Planungsvorbehalts Gebrauch gemacht werden, so hat der Planungsträger sich an den allgemeinen Anforderungen zu orientieren, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Die Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windkraftanlagen freizuhalten. Auskunft darüber, welche Gesichtspunkte aus städtebaulicher Sicht einen Ausschluss rechtfertigen, gibt § 1 Abs. 5 BauGB. Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bietet weitere Anhaltspunkte dafür, welche Belange bei der Ausführung von Vorhaben im Außenbereich relevant sind. Die Belange müssen sich aus den konkreten Gegebenheiten nachvollziehbar herleiten lassen.

Belange, die einen Ausschluss rechtfertigen können, sind z. B. der Fremdenverkehr, der Naturschutz und die Landschaftspflege einschließlich der Erholungsfunktion der Landschaft, das Orts- und Landschaftsbild und der Immissionsschutz. Je nach der konkreten Situation können die verschiedensten sonstigen Schutzgüter, wie etwa der Schutz von Rohstoffvorkommen und militärischen Einrichtungen oder von technischen Systemen, Einschränkungen gebieten.

Aus Gründen z. B. des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsfunktion der Landschaft können bestimmte „Tabu-Zonen“ aus der weiteren Prüfung ausgesondert werden. Bei der Festlegung von Tabu-Zonen aus Gründen des Immissionsschutzes können pauschale Abstände zu jeder schützenswerten Wohnbebauung angesetzt werden. Diese Abstände können zulässigerweise auch auf einen vorbeugenden Immissionsschutz ausgerichtet werden und konkret für weitere Entwicklungen in den Blick genommene potenzielle Siedlungserweiterungsflächen mitberücksichtigen. Abwägungsfehlerhaft ist eine solche am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG orientierte Planung im Rahmen des Darstellungsprivilegs des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erst dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber dem Planungsträger zubilligt, nicht mehr begründet ist. Wie in Nr. 8.1.1 dargestellt, ergeben sich Abstände von 1500 m zu Wohngebieten. Es wird daher empfohlen, bei der Regionalplanung und der Bauleitplanung im Rahmen der planerischen Abwägung eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren im Sinne des vorbeugenden Immissionsschutzes zu steuern und i.d.R. einen Mindestabstand von 1500 Metern vorzugeben. Aus Gründen der Vorsorge gegen beeinträchtigende Wirkungen von Windenergieanlagen ist in der Bauleitplanung ein Abstand von 1500 Metern zu einer schützenswerten Wohnbebauung durchaus begründbar.

2
Landes- und Regionalplanung

2.1
Darstellung in den Regionalplänen

In den Regionalplänen können regionale Ziele zur Steuerung der Windenergienutzung oder für die landesplanerische Überprüfung von Darstellungen für die Windenergienutzung in Flächennutzungsplänen textlich und zeichnerisch festgelegt werden (vgl. Nr. 2.3). Sofern in den Regionalplänen eine zeichnerische Darstellung erfolgt, stehen dafür „Freiraumbereiche für sonstige Zweckbindungen - Windenergie“ (Planzeichen 2.ec) der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Planverordnung zur Verfügung. Die Darstellung der Bereiche erfolgt als Vorranggebiet mit der Wirkung eines Eignungsgebietes (s. § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 LPlG), um die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB angelegte Konzentrationswirkung zu erreichen.

Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können durch eine positive Standortausweisung in einem Plangebiet für Anlagen zur Nutzung von Windenergie die übrigen Flächen frei gehalten werden. Das Steuerungsinstrument der Positivausweisung mit der damit verbundenen Ausschlusswirkung bezieht sich bei der Regionalplanung nur auf raumbedeutsame Vorhaben.

2.2
Raumbedeutsamkeit der Windkraftanlagen

Raumbedeutsam ist eine Planung, durch die die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird oder Raum in Anspruch genommen wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). In der Regel wird eine Einzelanlage mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m als raumbedeutsam anzusehen sein. Ob eine einzelne Windkraftanlage im Sinne von § 3 Nr. 6 ROG im Übrigen raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls.

2.3
Eignung der Bereichsdarstellungen im Regionalplan

Hinsichtlich ihrer Eignung für die Darstellung von Bereichen für die Windenergie werden folgende Bereiche unterschieden:

- geeignete Bereiche (2.3.1),
- Bereiche, die hinsichtlich der Geeignetheit im Einzelfall zu prüfen sind (2.3.2),
-Tabubereiche (2.3.3).

Neben den Aspekten der Raumverträglichkeit sind die Windhöffigkeit und die Nähe zu Leitungen und Einspeisepunkten in das öffentliche Stromnetz zu berücksichtigen.
Hinsichtlich erforderlicher Abstände s. Nr. 8.1.

2.3.1
Geeignete Bereiche

Aus Sicht der Landesplanung sind insbesondere die allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche für die Darstellung von Bereichen für die Windenergienutzung geeignet, sofern sie nicht gleichzeitig entgegenstehende Funktionen, insbesondere zum Schutz von Natur und Landschaft, erfüllen (vgl. Nr. 2.3.3).

2.3.2
Bereiche, die hinsichtlich der Geeignetheit im Einzelfall zu prüfen sind

- Nach Ziel C.IV.2.2.3 des LEP NRW kommt die Darstellung von Windenergiebereichen in „Reservegebieten für den oberirdischen Abbau nicht energetischer Bodenschätze“ in den Erläuterungsberichten zu den Regionalplänen für andere Nutzungen nur in Betracht, soweit die Inanspruchnahme von vorübergehender Art ist und die Nutzung der Lagerstätte langfristig nicht in Frage gestellt wird. (Genehmigungen für Windkraftanlagen dürfen auf diesen Flächen nur befristet (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG NRW) erteilt werden.)
- Wegen der besonders langfristigen Sicherung von Flächen für den Braunkohlentagebau gilt die vorgenannte Verfahrensweise für Darstellungen von Braunkohlentagebauen entsprechend.
- Für die Darstellung von Bereichen für die Windenergienutzung (als Nachfolgenutzung) kommen grundsätzlich auch die Bereiche für Aufschüttungen und Ablagerungen (Standorte für Abfalldeponien und Halden) und für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze in Frage. Bei einer Bereichsdarstellung auf rekultivierten Berge- und Abraumhalden soll allerdings berücksichtigt werden, dass diese vielfach auch faktische Ausgleichsfunktion erfüllen. Wenn landschaftliche Ausgestaltung und Bewuchs örtliche Naherholungsfunktionen begründen, soll dies keiner neuerlichen räumlichen Belastung oder Einschränkung durch die Darstellung von Windenergiebereichen ausgesetzt werden.
- Die Ausweisung von Bereichen für die Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) sowie in regionalen Grünzügen ist in der Regel nicht möglich, es sei denn die Windenergienutzung ist mit der konkreten Schutzfunktion des jeweiligen Bereiches vereinbar. Derartige Ausweisungen sind beispielsweise in großräumigen BSLE in Teilbereichen mit einer weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Landschaftspflege und die landschaftsorientierte Erholung möglich (vgl. auch Nr. 8.2.1.3).

2.3.3
Tabubereiche

Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit kommt die Ausweisung von Bereichen für die Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Natur, in Waldbereichen und in Überschwemmungsbereichen nicht in Betracht.

2.4
Umweltprüfung

Die Anforderungen an die Umweltprüfung ergeben sich aus §§ 14, 15 LPlG i.V.m. der Planverordnung zum LPlG.

3
Bauleitplanung

3.1
Allgemeines

Bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen in Bauleitplänen sind die unter Nr. 8 aufgeführten spezialgesetzlichen Regelungen zu beachten.

3.2
Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung

Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dementsprechend sind Ziele der Raumordnung für die Bauleitplanung unmittelbar bindende Vorgaben und nicht Gegenstand der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB.

Nr. 2.3 gilt entsprechend. Auch Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (großflächige Industriegebiete) kommen für die Ausweisung von Konzentrationszonen in Betracht.

Im Anpassungsverfahren nach § 32 LPlG werden Darstellungen für die Windenergienutzung in Bauleitplänen darauf überprüft, ob sie an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst sind (grundsätzlich die Überprüfung von Ausweisungen in Flächennutzungsplänen, ausnahmsweise auch von Festsetzungen in Bebauungsplänen). Sofern Windenergiebereiche im Regionalplan ausgewiesen sind, kann eine Gemeinde aus auf der Ebene des Regionalplans noch nicht berücksichtigten Gründen im Rahmen eines gemeindlichen Gesamtkonzepts davon abweichen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22.9.2005 - 7 D 21/04.NE). Vor einer Entscheidung nach § 32 LPlG, die im offensichtlichen Widerspruch zu Festsetzungen nach anderen Rechtsvorschriften steht (z. B. Baufläche im Bereich einer Landschaftsschutzverordnung), sollte die entsprechende Fachplanung beteiligt werden. Wenn der Träger der Fachplanung der beabsichtigten Ausweisung in der Bauleitplanung nicht zustimmt, ist eine positive landesplanerische Anpassung nach § 32 LPlG rechtlich möglich, aber nicht Ziel führend.

3.3
Flächennutzungsplan

3.3.1
Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan

Nach § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können die Gemeinden im Flächennutzungsplan „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ darstellen. Eine solche Darstellung hat das Gewicht eines öffentlichen Belangs, der einer Windkraftanlage an anderer Stelle in der Regel entgegensteht. Sofern die Gemeinde zur wirksamen Steuerung der Windenergienutzung von ihrem Planungsrecht Gebrauch macht, soll sie ihre Bürgerinnen und Bürger - unabhängig von deren formalen Beteiligungsrechten - so frühzeitig wie möglich über die Planung informieren. Die Voraussetzungen von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegen nur vor, wenn die Gemeinde auf der Grundlage einer Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes ein schlüssiges Plankonzept für die Ausweisung von Konzentrationszonen erarbeitet hat. Ergebnis des Plankonzepts kann auch die Ausweisung einer einzigen Konzentrationszone sein, die Größe der ausgewiesenen Fläche ist nicht nur in Relation zur Gemeindegröße, sondern auch zur Größe der Gemeindegebietsteile zu setzen, die für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kommen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.1 - BauR 2003, 828). In der Begründung ist darzustellen, welche Zielsetzungen und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend waren.

Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, von dem Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch zu machen, wenn geeignete Flächen vorhanden sind. Die Gemeinde wäre dann darauf beschränkt, im Rahmen des § 36 BauGB geltend zu machen, dass einem bestimmten Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB entgegenstehen. Ist hingegen im gesamten Gemeindegebiet keine geeignete Fläche zu finden, darf die Gemeinde keine Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan vorsehen, weil mit der Darstellung von für die Windenergienutzung ungeeigneten Flächen der Gesetzeszweck des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfehlt würde. Auch in diesem Fall bleibt es beim allgemeinen Zulässigkeitstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.

Bei der Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan empfiehlt es sich, neben der Grundnutzung (z.B. „Fläche für die Landwirtschaft“, Industriegebiet) die Konzentrationszonen für die Windkraftanlagen als zusätzliche Nutzungsmöglichkeit durch Randsignatur darzustellen (überlagernde Darstellung).

3.3.2
Höhenbegrenzungen

Nach § 16 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - kann die Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen dargestellt werden; dabei sind das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (Nr. 5.2.2.3) und der Stand der Anlagentechnik (z. B „gängige“ Höhe) zu berücksichtigen. Höhenbeschränkungen müssen aus der konkreten Situation abgeleitet und städtebaulich begründet sein; dazu gehört auch die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Allerdings muss in die Abwägung eingestellt werden, ob die Konzentrationszone auch unter Berücksichtigung der beschränkenden Regelungen wirtschaftlich noch sinnvoll genutzt werden können.

3.3.3
Sonstige Darstellungen

Soweit erforderlich, sind Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB) sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 1a Abs. 3, § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB) darzustellen. Für weitergehende Regelungen (z. B. gestalterische Festsetzungen) ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

3.3.4
Sicherung der Planung

Die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen zur Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit wird mit der seit dem 20.7.2004 (In-Kraft-Treten der Änderung des Baugesetzbuchs durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) geltenden Regelung des § 15 Abs. 3 BauGB auf Flächennutzungspläne (für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) ausgedehnt und an Voraussetzungen geknüpft.

Voraussetzungen sind, dass

- die Gemeinde einen Beschluss zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes gefasst hat,
- die Gemeinde im Flächennutzungsplan eine „Konzentrationsfläche“ nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB darstellen will, die der Errichtung solcher Vorhaben an anderer Stelle im Gemeindegebiet i.d.R. entgegensteht, und wenn
- zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.

Der Zeitraum der Zurückstellung ist in dem Zurückstellungsbescheid anzugeben und darf längstens ein Jahr ab Zugang des Bescheids betragen. Die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung des Zurückstellungsbescheides wird auf die Jahresfrist nur insoweit nicht angerechnet, als dieser Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich war (§ 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Gemeinde hat den Zurückstellungsantrag innerhalb von sechs Monaten zu stellen, nachdem sie erstmals in einem Verwaltungsverfahren förmlich (z.B. im Rahmen einer Beteiligung nach § 36 BauGB) von dem Bauvorhaben Kenntnis erlangt hat (§ 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Der Zurückstellungsantrag ist nicht mehr möglich, wenn die Genehmigung erteilt ist.

3.4
Bebauungsplan

Die Gemeinde kann die Errichtung von Windkraftanlagen in im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen einer Feinsteuerung durch Bebauungspläne (z. B. Begrenzung der Anlagenhöhe – soweit nicht bereits im Flächennutzungsplan dargestellt –, Festlegung der Standorte der Anlagen) unterziehen und diese Bebauungsplanung durch eine Veränderungssperre sichern. Sie kann den Abstand von Windkraftanlagen untereinander in einem Bebauungsplan dadurch steuern, dass sie Baugrenzen festsetzt, innerhalb derer jeweils nur eine Windkraftanlage Platz findet. Im Bebauungsplan können sowohl Baugrenzen festgesetzt werden, die allein für Fundament und Turm gelten, als auch Baugrenzen, die sich darüber hinaus auf den Rotor der Windkraftanlage beziehen. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 5 BauNVO können außerdem für Fundament und Turm einerseits und die Rotoren andererseits unterschiedliche Baugrenzen festgesetzt werden. In jedem Fall muss hinreichend bestimmt sein, worauf sich die Baugrenze bezieht.

Darüber hinaus können Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Erschließung, zum Immissionsschutz, zu den erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen getroffen und ggf. örtliche Bauvorschriften nach § 86 Landesbauordnung - BauO NRW - über die äußere Gestaltung erlassen werden. Dies gilt entsprechend bei der Festsetzung von Flächen für Versorgungsanlagen. Hinsichtlich der Höhenbeschränkung gilt das unter Nr. 3.3.2 Ausgeführte entsprechend.

Eine Veränderungssperre ist gemäß § 14 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich zulässig; die Planung, die die Veränderungssperre sichern soll, muss ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erlassenden Bebauungsplans sein soll (OVG NRW, Urt. v. 28.1.2005 - 7 D 35/03.NE). Eine Planung, bei der in einem raumordnerisch für die Windenergie vorgesehenen Gebiet Festsetzungen von „Null bis Hundert“ möglich sind, also alles noch offen ist, kann nicht durch Veränderungssperre gesichert werden (OVG NRW, Urt. v. 28.1.2005 - 7 D 4/03.NE).

3.5
Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, soweit ein Vorhabenträger auf der Grundlage eines von ihm vorgelegten und mit der Gemeinde abgestimmten Planes zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet.

3.6
Umweltprüfung in der Bauleitplanung

Seit dem 20.7.2004 (In-Kraft-Treten der Änderung des Baugesetzbuchs durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau) muss grundsätzlich bei allen Flächennutzungs- und Bebauungsplanungen für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt werden, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten sind. Mit der Umweltprüfung werden Auswirkungen eines Vorhabens abgeschätzt auf

- Menschen, Tiere und Pflanzen,
- Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
- Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
- Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

In diese Prüfung sind auch noch weitere Umweltbelange einzubeziehen, die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB aufgeführt sind und die letztlich auch dem Schutz der vorgenannten Umweltgüter dienen.

Bei dieser Umweltprüfung werden auch die Behörden und die Öffentlichkeit beteiligt. Das Ergebnis dieser Umweltfolgenabschätzung ist in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen.

Die Umweltprüfung in der Bauleitplanung ist als umfassendes Prüfverfahren konzipiert, das den Anforderungen sowohl der EU-Richtlinie für die projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) als auch der EU-Richtlinie für die planbezogene Umweltprüfung entspricht.

Im Falle einer bereits in anderen Planverfahren (z. B. der Regionalplanung) durchgeführten Umweltprüfung kann sich die Umweltprüfung in dem zeitlich nachfolgenden Planverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken.

3.7
Entschädigungsansprüche bei Änderungen des Flächennutzungsplans und von Bebauungsplänen

Bei der Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen mit Festsetzungen zur Zulässigkeit von Windkraftanlagen ist zu prüfen, ob Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 ff. BauGB entstehen können.

Von Bauleitplänen können zwar grundsätzlich nur Bebauungspläne entschädigungsrechtliche Wirkung entfalten. Flächennutzungspläne haben nur beschränkte Wirkung; sie sind keine Rechtsnorm und regeln nicht unmittelbar die Nutzung des Grund und Bodens. Mittelbar wirken sie allerdings in bestimmten Grenzen im Außenbereich, wie z.B. bei der Darstellung von Flächen für privilegierte Vorhaben. Ein Entschädigungsanspruch bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung ist somit auch bei einer Überplanung und ggf. Zurücknahme von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan nicht auszuschließen und daher im Einzelfall zu prüfen.

4
Verfahren zur Genehmigung von Windkraftanlagen

4.1
Immissionsschutzrechtliches Verfahren für Anlagen über 50 m Gesamthöhe

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung v. 20. Juni 2005 (UVPG) und das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen v. 25. Juni 2005 sind am 1.7.2005 in Kraft getreten. Nach § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG gelten Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, die bis zum 1.7.2005 erteilt worden sind, als immissionsschutzrechtliche Genehmigungen. Nach dem OVG NRW (Beschl. v. 15.9.2005 - 8 B 1074/05) gilt auch die durch § 212a Abs. 1 BauGB bewirkte sofortige Vollziehbarkeit einer vor dem 1.7.2005 für eine Windkraftanlage erteilten Baugenehmigung fort; Widerspruchsverfahren sind über die auf gerichtlich anhängige Verfahren bezogene Regelung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG hinaus von den Baugenehmigungsbehörden nach altem Recht zu Ende zu führen.

4.1.1
Vereinfachtes Verfahren, Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung

Grundsätzlich ist nach neuer Rechtslage das Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Ist jedoch nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so ist nach der neuen Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) der 4. BImSchV das Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.

4.1.2
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Nach den §§ 3b, 3c i.V.m. Anlage Nr. 1.6 des UVPG sind für Windfarmen mit 3 bis 5 Anlagen eine standortbezogenen Vorprüfung, mit 6 bis 19 Anlagen eine allgemeine Vorprüfung und mit 20 oder mehr Anlagen eine UVP erforderlich, wenn die Anlagen höher als 50 m sind.

Unter Windfarm wird die Planung oder Errichtung von mindestens drei Anlagen verstanden, die

- sich innerhalb einer bauleitplanerisch ausgewiesenen Fläche befinden oder
- räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche in Bezug auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG überschneiden oder wenigstens berühren.

Im Fall einer in anderen Planverfahren (z.B. Bebauungsplan) durchgeführten UP, sollen im nachfolgenden Genehmigungsverfahren die Vorprüfung des Einzelfalls oder die UVP auf ggf. zusätzliche oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen beschränkt werden (siehe auch Nr. 3.6).

Die Errichtung von ein oder zwei Anlagen ist für sich genommen nicht UVP-relevant. Wenn mehrere Anlagen, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen, innerhalb einer Windfarm errichtet werden sollen und sie zusammen die Größenwerte der Anlage 1 zum UVPG erfüllen, ist für sie gemäß § 3 b Abs. 3 bzw. § 3 c Abs. 1 i.V.m. § 3 b Abs. 3 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine standortbezogene oder eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Entscheidend ist, ob durch den jeweiligen Antrag unter Berücksichtigung schon bestehender, genehmigter oder vorher beantragter Anlagen innerhalb der Windfarm eine Pflicht zur Vorprüfung oder zur Durchführung einer UVP ausgelöst wird. Windkraftanlagen, die vor dem 14.3.1999 (maßgeblicher Stichtag zum Ablauf der Umsetzungsfrist der UVP-Änderungsrichtlinie) genehmigt wurden, sind gem. § 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG beim Bestand nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls bleiben zeitlich nachher gestellte Anträge nach dem Prioritätsprinzip unberücksichtigt. Anträge sind dann zeitlich nachher gestellt, wenn zum Zeitpunkt dieses späteren Antrages die Antragsunterlagen vollständig eingereicht worden sind.

Bei einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles ist darzulegen und zu begründen, ob die beantragten Windkraftanlagen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den konkreten Schutzzweck des betroffenen schützenswerten Gebietes haben können. Werden die in Nr. 8.1.4 empfohlenen Abstände zu schützenswerten Gebieten eingehalten, sind in der Regel erhebliche negative Auswirkungen nicht zu erwarten, soweit zwischen den Gebieten ein notwendiger Funktionsaustausch gewährleistet ist. Findet eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles für eine in einer Konzentrationszone eines Flächennutzungsplans geplante Windfarm statt, kann davon ausgegangen werden, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind, wenn sich nicht neue Gesichtspunkte ergeben, die bei der Ausweisung im Flächennutzungsplan noch nicht berücksichtigt werden konnten. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit der Prüfwert für Größe (6 bis 19 Anlagen) erreicht oder überschritten wird (§ 3 c Abs. 1 Satz 4 UVPG).

Bei der geplanten Erweiterung einer bislang nicht UVP-pflichtigen Windfarm durch eine oder mehrere Anlagen ist eine UVP zwingend erforderlich, wenn die Erweiterung dazu führt, dass in der Windfarm insgesamt 20 oder mehr zu berücksichtigende Anlagen vorhanden sind. Bei weniger als 20 Anlagen ist im Rahmen einer Vorprüfung über die Erforderlichkeit einer UVP zu entscheiden.

Bei der Erweiterung einer Windfarm, für die bereits eine UVP durchgeführt worden ist, ist nach § 3e Abs. 1 UVPG eine UVP dann erforderlich, wenn eine Erweiterung um 20 oder mehr Anlagen beantragt wird. Werden weniger als 20 Anlagen beantragt, ist im Rahmen einer Vorprüfung unter Einbeziehung der Anlagen, die nach der Durchführung der UVP errichtet, genehmigt oder zuvor beantragt worden sind, über die Erforderlichkeit einer UVP zu entscheiden.

4.2
Baurechtliches Verfahren für Windkraftanlagen bis 50 m Gesamthöhe

Windkraftanlagen sind bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB und des § 2 BauO NRW. Nach § 63 Abs. 1 BauO NRW ist deshalb - unabhängig von der Leistung der Windkraftanlagen - ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, soweit nicht nach der 4. BImSchV ein immissionsschutzrechtliches Verfahren (siehe Nr. 4.1) erforderlich ist. Windkraftanlagen sind nicht genehmigungsfrei i.S.v. § 65 Abs. 1 Nr. 9 a BauO NRW. Es wird darauf hingewiesen, dass vor Erteilung der Baugenehmigung ggf. weitere Genehmigungen/Erlaubnisse etc. eingeholt werden müssen (z.B. landschaftsrechtliche Befreiung).

Die Bauaufsichtbehörden haben bei Anlagen, die nicht der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG unterliegen, das örtlich zuständige Staatliche Umweltamt bzw. das Staatliche Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz OWL zu beteiligen, das später die Anlagen immissionsschutzrechtlich zu überwachen hat.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Anlagen bis 50 m Gesamthöhe – unabhängig von ihrer Zahl - nicht erforderlich (Anlage 1 Nr. 1.6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG).

4.3
Verfahren bei Änderung einer Anlage

Kommt die Immissionsschutzbehörde zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben keine immissionsschutzrechtlich relevante Änderung i.S.d. § 16 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darstellt, so ergeht keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Da Windkraftanlagen jedoch bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung sind, ist in diesen Fällen ein Baugenehmigungsverfahren notwendig. Gleiches gilt, wenn ein Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG durchgeführt wird, denn gemäß § 63 Abs. 2 BauO NRW schließt nur die Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG die Baugenehmigung ein.

4.4
Repowering (technische Erneuerung)

Repowering ist innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen möglich. Insbesondere in rechtsverbindlichen Konzentrationszonen können bei gleichzeitiger Steigerung der Effizienz und des Auslastungsgrades die Anzahl der Windkraftanlagen und damit die Immissionen reduziert werden. Ein sinnvolles Repowering trägt somit auch dem Schutz der Anwohner Rechnung.

5
Zulässigkeitsvoraussetzungen

Für beide Genehmigungsverfahren gelten nachfolgende Zulässigkeitsvoraussetzungen.

5.1
Immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Errichtung einer Windkraftanlage sind die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes zu beachten. Bei Windkraftanlagen handelt es sich um Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Sie unterliegen den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nach § 5 BImSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG und nach § 22 BImSchG bei nach Baurecht zu genehmigenden Anlagen.
Schädliche Umwelteinwirkungen lassen sich durch die Einhaltung erforderlicher Abstände, ggf. in Verbindung mit Standortverschiebungen oder Auflagen (Drehzahlbegrenzung, zeitweise Abschaltung) vermeiden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13.07.1998 - 7 B 956/98 - NVwZ 1998, 980). Auf die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips wird hingewiesen. Bei einem Abstand von 1500 Metern werden in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen. Bei geringeren Abständen muss das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Einzelfall geprüft werden.

5.1.1
Lärm

Im Rahmen der Prüfung, ob erhebliche Belästigungen durch Geräuschimmissionen zu befürchten sind, ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) zu berücksichtigen (vgl. § 18 Abs. 2 BauO NRW, Nr. 18.22 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung - VV BauO NRW). Es ist dabei entsprechend der in der BauNVO zum Ausdruck kommenden Wertung bei Errichtung einer Windkraftanlage von einer abgestuften Schutzwürdigkeit der verschiedenen Baugebiete auszugehen. Antragsteller sollten den Genehmigungsbehörden gesicherte Datenblätter vorlegen, in denen unabhängige Institute das Geräuschverhalten der Anlage in allen regulären Betriebszuständen mindestens bis zum Erreichen der Nennleistung belegen.

Die Anforderungen an die Emissionsdaten sind in der Technischen Richtlinie für Windkraftanlagen, Teil 1: „Bestimmung der Schallemissionswerte“, Revision 16, Stand: 1. 7. 2005 (Herausgeber: FGW, Fördergesellschaft für Windenergie e.V., Stresemannplatz 4, 24103 Kiel), beschrieben.

Ergänzend zu den Vorgaben der Technischen Richtlinie FGW werden auch akustische Vermessungen durch Messstellen anerkannt, die ihre Kompetenz z.B. durch die Teilnahme an regelmäßigen Ringversuchen zur akustischen Vermessung von Windkraftanlagen nach Technischer Richtlinie nachweisen.

Die Schallimmissionsprognose ist nach Nr. A. 2 der TA Lärm durchzuführen. Bei Anwendung der Irrelevanzregelung der Nr. 3.2.1 TA Lärm ist zu beachten, dass eine Vielzahl von Einzelanlagen, die auf einen Immissionspunkt einwirken, zu einer relevanten Erhöhung des Immissionspegels führen können. In diesem Fall ist eine Sonderfallprüfung durchzuführen. Die Gesamtbelastung durch alle Anlagen darf nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte von mehr als 1 dB(A) führen. Dies kann im Einzelfall sogar dazu führen, dass auch Anlagen in der Prognose berücksichtigt werden müssen, die einzeln betrachtet den Immissionsrichtwert an bestimmten Aufpunkten um mehr als 10 dB(A) unterschreiten (Nr. 2.2 TA Lärm). Der Immissionsprognose ist grundsätzlich diejenige bestimmungsgemäße Betriebsart zugrunde zu legen, die zu dem höchsten Beurteilungspegel führt. Bei stall-gesteuerten Windkraftanlagen ist daher das Geräuschverhalten bis zur Abschaltwindgeschwindigkeit zu betrachten. Bei pitch-gesteuerten Anlagen ist grundsätzlich das Geräuschverhalten zu berücksichtigen, welches gemäß der Technischen Richtlinie bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe über Boden, aber bei nicht mehr als 95 % der Nennleistung ermittelt wurde. Bei üblichen Nabenhöhen von über 50 m liegt die Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe dann bei etwa 12 bis 14 m/s, so dass bei den meisten Anlagen die Leistungsabgabe im Bereich der Nennleistung liegt. Der maximal zulässige Emissionswert ist unter Beachtung des in der Prognose angesetzten Emissionsverhaltens der Anlage festzulegen.

Wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu berücksichtigen sind, kann in Anlehnung an die Regelungen der Nr. 3.2.1 Abs. 5 der TA Lärm verfahren werden.

Tonhaltigkeiten von Windenenergieanlagen werden wie folgt bewertet:

0 ≤ KTN ≤ 1   Tonzuschlag KT von 0 dB
1 < KTN ≤ 4   Tonzuschlag KT von 3 dB
KTN > 4         Tonzuschlag KT von 6 dB
KTN = Tonhaltigkeit bei Emissionsmessungen im Nahbereich nach der Technischen Richtlinie FGW gemessen
KT = in Abhängigkeit vom KTN ab einer Entfernung von 300 m für die Immissionsprognose anzusetzende Tonzuschläge
Neu zu errichtende Anlagen, deren Tonzuschlag KT = 3 dB oder KT = 6 dB beträgt, entsprechen nicht dem „Stand der Technik“.

Bei der Schallimmissionsprognose ist der Nachweis zu führen, dass unter Berücksichtigung der oberen Vertrauensgrenze aller Unsicherheiten (insbesondere der Emissionsdaten und der Ausbreitungsrechnung) der nach TA Lärm ermittelte Beurteilungspegel mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% den für die Anlage anzusetzenden Immissionsrichtwert einhält. Auf die Möglichkeit nachträglicher Anordnungen im Einzelfall gemäß Nr. 5.2 der TA Lärm sollte im Genehmigungsbescheid hingewiesen werden.

Nach Errichtung der Anlage ist durch eine Bescheinigung zu belegen, dass die errichtete Anlage in ihren wesentlichen Elementen und in ihrer Regelung mit derjenigen Anlage übereinstimmt, die der akustischen Planung zugrunde gelegt worden ist. Durch eine Emissionsmessung ist nachzuweisen, dass die Emission der errichteten Anlage nicht größer ist als die nach der Genehmigung zulässige Emission, welche der Genehmigung zugrunde gelegt wurde. Dieses ist der Fall, wenn der im Rahmen der Abnahmemessung ermittelte Emissionswert (Schallleistungspegel + Ton- und Impulszuschlag) den der Genehmigung (ohne die bei der Planung berücksichtigten Unsicherheiten) zugrunde gelegten Emissionswert nicht überschreitet. Aufgrund der Behörde vorliegenden Erkenntnissen, die eine Immissionsrichtwertüberschreitung sicher ausschließen, kann von einer Emissionsmessung abgesehen werden.

Sollten im Einzelfall Immissionsmessungen erforderlich sein, ist zur Festlegung der Anzahl der notwendigen unabhängigen Messungen der mögliche Schwankungsbereich der Immissionen gem. Abbildung 1 der VDI-Richtlinie 2714 „Schallausbreitung im Freien“ zu beachten.

Um richtlinienkonforme Emissionsmessungen zu gewährleisten, muss jede Anlage mit einer kontinuierlichen Aufzeichnung geeigneter Betriebsparameter (z.B. Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe, Leistung, Drehzahl) versehen sein, die ihre Betriebsbedingungen rückwirkend über einen Zeitraum von 72 Stunden dokumentiert. Sofern eine Anlage aus Gründen des Immissionsschutzes nachts z.B. durch eine Leistungs- oder Drehzahlbegrenzung geräuschreduziert betrieben wird, müssen die Betriebsparameter in einer Form gespeichert werden, die rückwirkend für einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten den Nachweis der tatsächlichen Betriebsweise ermöglicht. Diese Daten müssen der Genehmigungsbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Dort sind sie für die Betroffenen entsprechend den Vorgaben des Umweltinformationsrechts einsehbar.

5.1.2
Schattenwurf

Die sog. bewegten Schatten und die als Disco-Effekt bezeichneten periodischen Lichtreflexionen fallen als „ähnliche Umwelteinwirkungen“ i.S.d. § 3 Abs. 3 BImSchG unter den Begriff der Immissionen. Im Unterschied zu den üblichen Fällen des Schattenwurfs durch feststehende Gebäude verursacht bei Windkraftanlagen erst die Bewegung des Rotorblattes einen periodischen Wechsel von Licht und Schatten auf dem Nachbargrundstück. Der Schattenwurf ausgehend von Windkraftanlagen stellt somit eine qualitative Veränderung der natürlichen Lichtverhältnisse dar. Das Ausmaß der qualitativen Veränderung auf die betroffene Nachbarschaft ist i.S.d. BImSchG - schädliche Umwelteinwirkungen - zu prüfen. Schattenwurf von geringer Dauer ist hinzunehmen bzw. kann vernachlässigt werden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 09.09.1998 – 7 B 1560/98). Belastende Auswirkungen auf Wohngrundstücke können z.B. durch eine Auflage zur Genehmigung, nach der die Anlage automatisch generell stillzulegen ist, wenn Schlagschatten unmittelbar oder durch Spiegelung mittelbar auf die Wohnhäuser und deren intensiv genutzte Außenbereiche einwirken würden, unterbunden werden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 03.09.1999 – 10 B 1283/99 – NVwZ 1999, 1360). Entsprechend ist auch zu prüfen, ob Arbeitnehmer in benachbarten gewerblichen Betrieben beeinträchtigt sind.

Von einer erheblichen Belästigungswirkung kann ausgegangen werden, wenn die maximal mögliche Einwirkungsdauer am jeweiligen Immissionsort - ggf. unter kumulativer Berücksichtigung aller Beiträge einwirkender Windkraftanlagen - mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 18.11.2002 -7 A 2140/00). Die Auflage muss deshalb sicherstellen, dass der Immissionsrichtwert (die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Kalenderjahr entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr) nicht überschritten wird. Der Immissionsrichtwert für die tägliche Beschattungsdauer beträgt 30 Minuten. Durch eine Abschaltautomatik, die meteorologische Parameter (z. B. Intensität des Sonnenlichtes) berücksichtigt, ist die tatsächliche Beschattungsdauer auf 8 Stunden pro Jahr zu begrenzen. Für weitere Einzelheiten der Bewertung sind die „Hinweise zur Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen (WKA-Schattenwurf-Hinweise)“ des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom Mai 2002 heranzuziehen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einem Abstand einer Windkraftanlage von mehr als 1300 Metern keine Schattenprobleme auftreten.

5.2
Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach den §§ 30 bis 35 BauGB. Für die Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Außenbereich gelten folgende Regelungen.

5.2.1
Allgemeine Voraussetzungen

Im Außenbereich sind Windkraftanlagen als untergeordnete Anlagen zu privilegierten Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB oder als selbständige Anlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig, wenn ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Das Grundstück muss eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit aufweisen, die die Wartung der Windkraftanlagen zulässt. Der Anschluss einer Windkraftanlage an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört nicht zum bauplanungsrechtlichen Inhalt der Erschließung (BVerwG, Beschl. v. 05.01.1996, NVwZ 1996, 597).

5.2.1.1
Untergeordnete Nebenanlage

Eine Windkraftanlage ist im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB als unselbständiger Teil eines seinerseits privilegierten Betriebes (z. B. Land- oder Forstwirtschaft, gartenbauliche Erzeugung, gewerbliche Tierhaltung) genehmigungsfähig. Voraussetzung ist, dass die Windkraftanlage der Hauptanlage (dem Betrieb) unmittelbar zu- und untergeordnet ist und bei landwirtschaftlichen Betrieben (einschließlich aller Nebenanlagen) nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Die räumliche Zuordnung erfordert, dass die Windkraftanlage sich in angemessener räumlicher Nähe zu dem mit Energie versorgten Betrieb befindet. Nach der Zweckbestimmung muss der überwiegende Teil der erzeugten Energie dem privilegierten Vorhaben zugute kommen. Wegen der Größe und der Leistungsfähigkeit moderner Anlagen ist i.d.R. davon auszugehen, dass sich nur Anlagen bis zu 50 m Gesamthöhe einem im Außenbereich zulässigen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB unterordnen können.

Eine Windkraftanlage kann im Einzelfall als untergeordnete Nebenanlage mehreren im Außenbereich zulässigerweise errichteten Betrieben dienen. Die funktionale Zuordnung ist ggf. durch eine Nebenbestimmung zur Baugenehmigung nach § 36 Abs. 1, 2. Alt. VwVfG NRW auf Dauer sicherzustellen. Gesetzliche Voraussetzung für eine Windkraftanlage als untergeordnete Nebenanlage nach § 35 Abs. 1 BauGB ist, dass nicht der überwiegende Teil der erzeugten Energie zur Einspeisung in das öffentliche Netz bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, DVBl. 1994, 1141). Die Zuordnung einer Anlage zu mehreren Betrieben ist immer erfüllt, wenn

- die Betreiber der Windkraftanlage gesellschaftsrechtlich verbunden sind und
- nachweisen, dass der Stromverbrauch in ihren Betrieben zusammengenommen höher ist als 50 % der voraussichtlichen jährlichen Energieerzeugungsleistung der Windkraftanlage und
- die Windkraftanlage sich in angemessener räumlicher Nähe zu den mit Energie versorgten Betrieben befindet.

5.2.1.2
Selbständige Anlagen

Windkraftanlagen, die Energie überwiegend in ein Verbundnetz der öffentlichen Stromversorgung einspeisen, sind - unabhängig davon, ob sie als Einzelanlagen bestehen oder in einer in einem Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone liegen - als Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu beurteilen.

5.2.2
Öffentliche Belange

5.2.2.1
Ausweisung an anderer Stelle

Der Belang „Ausweisung an anderer Stelle“ steht nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einer Windkraftanlage in der Regel entgegen, soweit im Flächennutzungsplan (s. Nr. 3.3.1) oder im Regionalplan (s. Nr. 2.1) eine Darstellung an anderer Stelle erfolgt. Ausnahmen von der Ausschlusswirkung durch die Darstellung im Flächennutzungsplan sind im Einvernehmen mit der Gemeinde (gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) möglich, wenn Umstände vorliegen, die bei der Festlegung der Konzentrationszone nicht berücksichtigt wurden, oder wenn solche Umstände wegen der notwendigerweise nur groben Betrachtung der Bereiche in der Flächennutzungsplanung nicht greifen (vgl. OVG NRW Urt. v. 30.11.2001 - 7 A 4857/00, BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01). Dies ist z.B. bei einer Anlage der Fall, die im räumlichen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb errichtet werden soll und die zu einem nicht unbedeutenden Teil (mindestens 20 % der von der Anlage erzeugten Energie) der eigenen Energieversorgung dient.

5.2.2.2
Entgegenstehen öffentlicher Belange

Die Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ ist in der Regel kein Widerspruch zum Standort für einzelne Windkraftanlagen i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB.

Hinsichtlich der Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:

- Auch der städtebauliche Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor seiner Verunstaltung kann der Zulassung von Windkraftanlagen entgegenstehen. Das Ortsbild wird verunstaltet, wenn mit der Errichtung einer Windkraftanlage der städtebauliche Gesamteindruck erheblich gestört würde, d. h. wenn der Gegensatz zwischen der baulichen Anlage und dem Ortsbild von dem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urt. v. 15.5.1997 - 4 C 23.95; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 5.4.2005 - 7 A 1711/04). Das Ortsbild kann durch den Standort, die Art und die Größe des Vorhabens oder durch die Änderung der Ortssilhouette verunstaltet werden. Bei bereits vorhandenen, das Ortsbild beeinträchtigenden Baulichkeiten ist im Einzelfall zu prüfen, ob die nachteiligen Wirkungen durch eine Windkraftanlage das Ortsbild zusätzlich erheblich beeinträchtigen.
- Das städtebauliche Verunstaltungsverbot beruht auf der Erkenntnis, dass auch eine naturschutzrechtlich nicht besonders geschützte Landschaft empfindlich gegen ästhetische Beeinträchtigungen sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.05.1997, BRS 59 Nr. 90). Eine Verunstaltung ist zu bejahen, wenn in einer Mittelgebirgslandschaft an exponierter Stelle zu errichtende Windkraftanlagen unmittelbar in das Blickfeld einer bislang unbeeinträchtigten Fernsicht treten und durch ihre Rotoren optisch eine Unruhe stiften würden, die diesem Bild fremd ist und seine ästhetisch wertvolle Einzigartigkeit massiv beeinträchtigt (OVG NRW, Urt. v. 18.11.2004 - 7 A 3329/01 - BauR 2005, 836). Wenn die Anlagen auf einem bis in weite Fernen markant in das Blickfeld tretenden Hochplateau aus allen Himmelsrichtungen als die Horizontlinien merklich durchschneidende Bauwerke zu sehen sind, die zum dominierenden Faktor in der Landschaft werden würden, wirken sie verunstaltend (OVG NRW, Urt. v. 28.04.2005 - 7 A 357/02 -).
- Der städtebauliche Schutz vor einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes ist darauf gerichtet, den Freiraum in seiner funktionellen Bestimmung für die naturgegebene Bodennutzung sowie als Erholungsfläche für die Allgemeinheit zu erhalten und ihn vor dem Eindringen wesensfremder und der Erholungseigenschaft abträglicher Nutzung zu schützen. Wegen der Berücksichtigung von Vorbelastungen wird auf das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 20.93) verwiesen. Soll der Belang der Landschaft höher gewertet werden als die vom Gesetzgeber mit der Privilegierung der Windenergienutzung verfolgte Zielsetzung, ist die besondere Schutzwürdigkeit des in Aussicht genommenen Standortes konkret darzulegen.

5.2.2.3
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme

Abstände von Windkraftanlagen untereinander können sich aufgrund des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme ergeben.
Um den wirtschaftlichen Betrieb einer Anlage auf Dauer zu gewährleisten, wird eine zivilrechtliche Vereinbarung mit den Eigentümern der in Hauptwindrichtung gelegenen Grundstücke empfohlen.

Um gegenseitig negative Einflüsse zu vermeiden, wird empfohlen, Abstände zwischen Windkraftanlagen einerseits und Wohnsiedlungen, Freileitungen, anderen technischen Anlagen oder naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten andererseits einzuhalten (siehe Nr. 8.1).

5.2.3
Rückbauverpflichtung

Nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Die Rückbauverpflichtung soll die Genehmigungsbehörde z.B. durch Baulast oder beschränkt persönliche Dienstbarkeit (wenn der Grundstückseigentümer selbst Bauherr ist) oder in anderer Weise (i.d.R. Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft) sicherstellen (§ 35 Abs. 5 Satz 3). Die Sicherheitsleistung muss den Rückbau der Windkraftanlage einschließlich des den Boden versiegelnden Fundaments am Ende der voraussichtlichen Lebensdauer der Anlage vollständig abdecken. Wenn nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird, kann von einer Sicherheitsleistung i.H.v. zumindest 6,5 % der Investitionskosten ausgegangen werden. Wenn die Sicherheitsleistung nicht bereits bei Antragstellung vorgelegt wird, muss sie spätestens bei Baubeginn vorliegen. Die Genehmigung ist dann nach § 36 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW mit einer entsprechenden Nebenbestimmung (Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) zu erlassen.

5.3
Bauordnungsrechtliche Anforderungen

5.3.1
Abstandsflächen

Bei Windkraftanlagen ist die Abstandsfläche ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes (§ 6 Abs. 10 Satz 5 BauO NRW i.d.F. v. 9.5.2000). Gemäß § 6 Abs. 10 Satz 3 und 4 BauO NRW bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Hälfte ihrer größten Höhe, wobei sich die größte Höhe bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse zuzüglich des Rotorradius ergibt. Der sich aus § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW ergebende Mindestgrenzabstand von 3 m sowie das Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 BauO NRW gelten für Windkraftanlagen nicht (§ 6 Abs. 10 Satz 2 BauO NRW).

5.3.2
Standsicherheit

Gemäß § 15 Abs. 1 BauO NRW muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen darf nicht gefährdet werden. Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Anlagen ausgehen, sind gemäß § 18 Abs. 3 BauO NRW so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen (vgl. OVG NRW Beschl. v. 1.2.2000 - 10 B 1831/99 -).

Um diesen Anforderungen und der gemäß § 3 Abs. 3 BauO NRW als Technische Baubestimmung eingeführten „Richtlinie für Windkraftanlagen - Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ Rechnung zu tragen, ist ein ausreichender Abstand von Windkraftanlagen untereinander und zu anderen vergleichbar hohen Bauwerken erforderlich.

Für den Standsicherheitsnachweis von Windkraftanlagen wird auf der Grundlage der mit RdErl. vom 8.6.2005 (lfd. Nr. 2.7.12 der Liste der Technischen Baubestimmungen) bauaufsichtlich eingeführten Richtlinie (Fassung März 2004) in Verbindung mit DIN EN 61400-1 eine geringere Turbulenzintensität angesetzt als nach der zuvor bauaufsichtlich eingeführten Richtlinie (Fassung Juni 1993). Der verringerte Ansatz der Turbulenzintensität bedingt größere Mindestabstände der Windkraftanlagen zur Gewährleistung der Standsicherheit (s. Abschnitt 6.3.3 der neuen Richtlinie). Zur Genehmigung der Unterschreitung dieser Mindestabstände ist nach Anlage 2.7/10 der Liste der Technischen Baubestimmungen (durch den Antragsteller der hinzukommenden Anlage) eine gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen einzuholen.

Auf die Anlage 2.7/10 der Liste der Technischen Baubestimmungen wird auch hinsichtlich der generell erforderlichen gutachtlichen Stellungnahmen eines Sachverständigen als Bestandteil der Bauvorlagen hingewiesen. Geeignete sachverständige Stellen sind dort benannt.

Für Anlagen, die nach der noch bis zum 31.12.2005 anwendbaren Richtlinie (Fassung Juni 1993) ausgelegt sind (s. Anlage 2.7/10), gilt weiterhin, dass bei Abständen von weniger als 5 Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung Auswirkungen auf die Standsicherheit der Anlagen zu erwarten sind und der Antragsteller der hinzukommenden Anlage mittels eines Gutachtens nachzuweisen hat, dass die Standsicherheit nicht beeinträchtigt ist.

5.3.3
Eiswurf

Eine Windkraftanlage darf den Verkehr auf Straßen und Wegen und den Erholungsverkehr nicht gefährden. Soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht auszuschließen ist, sind wegen der Gefahr des Eisabwurfs – unbeschadet der Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen – Abstände zu Verkehrswegen, Erholungseinrichtungen (z.B. Anlagen für den Wintersport) und Gebäuden einzuhalten oder funktionssichere technische Einrichtungen zur Gefahrenabwehr erforderlich.

5.3.3.1
Eisgefährdete Gebiete

Für Windkraftanlagen in eisgefährdeten Gebieten (im Mittelgebirge, 400 m über NHN, im Bereich feuchter Aufwinde, in der Nähe großer Gewässer oder von Flussläufen) ist der Genehmigungsbehörde durch gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen gemäß Anlage 2.7/10 Ziffer 3.3 der Liste der Technischen Baubestimmungen nachzuweisen, dass z.B.

- die Anlage sich bei Eisansatz aufgrund entsprechender technischer Vorkehrungen (z.B. Detektoren) selbst stilllegt oder
- der Eisansatz durch technische Maßnahmen (z.B. Rotorblattheizung) auf Dauer vermieden wird.
Im Bereich unter einer Anlage in einem eisgefährdeten Gebiet ist durch Hinweisschilder auf die Gefährdung aufmerksam zu machen.

5.3.3.2
Nicht besonders gefährdete Gebiete

Abstände größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser gelten im Allgemeinen in nicht besonders eisgefährdeten Regionen gem. DIN 1055-5: 1975-06, Abschnitt 6 als ausreichend (vgl. Anlage 2.7/10 Ziffer 2 der Liste der Technischen Baubestimmungen – RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 8.6.2005 – SMBl. NRW 2323).
Soweit die erforderlichen Abstände nicht eingehalten werden, gehört zu den Bauvorlagen - wie in eisgefährdeten Gebieten - eine gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen gemäß Anlage 2.7/10 Ziffer 3.3 der Liste der Technischen Baubestimmungen.

5.3.4
Brandschutz

Nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW ist jede bauliche Anlage, die höher als 30 m ist, ein Sonderbau i.S.d. § 54 BauO NRW. Für diese Sonderbauten ist ein Brandschutzkonzept bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes (§ 9 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO). Nach Nr. 9 der Verwaltungsvorschriften zur BauPrüfVO muss das Konzept für ein konkretes Bauvorhaben die Angaben enthalten, die für seine Beurteilung erforderlich sind.

5.3.5
Beachtung technischer Vorschriften

Hinsichtlich der technischen Voraussetzungen wird auf den Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 14.1.2005 - Az.: IIA3 - 408 - SMBl. NRW. 2323 – verwiesen, mit dem die Richtlinie für Windkraftanlagen „Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ als Technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 BauO NRW eingeführt wurde.

6
Überwachung

Nur die Überwachung des Immissionsschutzes gem. § 52 BImSchG (Lärm und Schattenwurf) obliegt den Staatlichen Umweltämtern und dem Staatlichen Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz OWL (vgl. Nr. 24 des Gem. RdErl. v. 1.9.2000 „Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz“ - SMBl. NRW. 7129).
Die Bauaufsichtsbehörden sind daher gemäß § 61 BauO NRW bei Windkraftanlagen dafür zuständig, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu überwachen. Diese Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden ist in § 61 BauO nämlich nicht daran geknüpft, dass sie zuvor die bauliche Anlage genehmigt haben, sie wird gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 nur durch vorrangige Zuständigkeiten anderer Behörden begrenzt.

7
Gebühren

7.1
Entscheidungen nach dem BImSchG

Für die Genehmigung sowie weitere Entscheidungen nach dem BImSchG berechnen sich die Gebühren nach den Tarifstellen (TS) zu Nr. 15a des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW). Berechnungsgrundlage sind die Errichtungskosten, die sich aus den voraussichtlichen Gesamtkosten (einschließlich der Mehrwertsteuer) der Windkraftanlage oder derjenigen Anlagenteile ergeben, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nach TS 15a Nr. 1.1 des AGT der AVwGebO NRW ist mindestens die höchste Gebühr zu erheben, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre.

7.2
Gebühren für Baugenehmigung, Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung, Prüfung des Standsicherheitsnachweises

Die Gebühren sind nach dem AGT der AVwGebO NRW zu erheben, soweit nicht die Gemeinden Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen haben (§ 2 Abs. 3 Gebührengesetz - GebG NRW). Nach TS 2.4.1.4 Buchstabe b) des AGT der AVwGebO NRW berechnet sich die Gebühr für die Baugenehmigung einer Windkraftanlage, unabhängig von ihrer Höhe, mit 10 v. T. der Herstellungssumme. Von den veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten der gesamten Windkraftanlage ist auszugehen, weil sie insgesamt Gegenstand baurechtlicher Prüfungen ist (z. B. planungsrechtliche Zulässigkeit, Immissionsschutz, Abstandflächen, Naturschutz- und Landschaftspflege). Da die Herstellungskosten einer Windkraftanlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung (z.B. Generator, Bremse, Kupplung, Welle, Nabe usw.) bestimmt werden, die selbst keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegt, ist nach TS 2.1.3 Abs. 2 Satz 2 bei der Berechnung der Gebühren die Hälfte der Herstellungssumme zugrunde zu legen. Die TS 2.3.1 bleibt unberührt.

Die Gebühren für Amtshandlungen nach TS 2.4.10.1 ff. AGT (Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung) sind unter Berücksichtigung der vorstehend ermittelten Genehmigungsgebühren [Gebühr nach TS 2.4.1.4 Buchst. b)] zu berechnen. Die Gebühren i.S.d. TS 2.4.8.1 (Prüfung des Standsicherheitsnachweises) und 2.4.8.4 (Prüfung von Konstruktionszeichnungen) sind nach TS 2.1.5.3 zu ermitteln, wobei die Herstellungssumme der Windkraftanlage zugrunde zu legen ist. Bei der Ermittlung der Herstellungssumme bleiben jedoch die Herstellungskosten der Windturbine unberücksichtigt, weil die Windturbine keiner bautechnischen Prüfungen hinsichtlich der Standsicherheit unterliegt (TS 2.1.3 Abs. 2 Satz 1). Die Herstellungssumme besteht deshalb vorliegend nur aus den veranschlagten Kosten des Fundaments und des Turms der Windkraftanlage.

8
Abstände, Berücksichtigung von Spezialgesetzen und Beteiligung anderer Behörden

Die nachfolgenden Ausführungen sind bei der Planung (entsprechend dem jeweiligem Maßstab und Konkretisierungsgrad) und/oder bei der Genehmigung einzelner Anlagen zu beachten.
Genehmigungen nach dem BImSchG schließen gemäß § 13 BImSchG andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme wasserrechtlicher Erlaubnisse und Bewilligungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz ein.

8.1
Abstände

8.1.1
Vorbeugender Immissionsschutz in der Planung

Bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung sollten die Planungsträger Abstände in ihrer Größenordnung daran orientieren, dass sie im Hinblick auf den Immissionsschutz „auf der sicheren Seite“ liegen. Die Abstände können in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Richtwerte nach der TA Lärm) variieren.
So ergibt sich unter Berücksichtigung der Prognoseunsicherheit für Windkraftanlagen z.B. ein typischer Abstand von 1500 m für ein Windfeld bestehend aus 7 Windkraftanlagen der Zwei-Megawatt-Klasse zu einem reinen Wohngebiet (Richtwert 35 dB(A)). Ein derartiger Abstand kann auch bei allgemeinen Wohngebieten erforderlich werden, wenn größere Anlagenfelder und weitere Vorbelastungen vorliegen.

8.1.2
Freileitungen

Abstand zwischen dem äußersten ruhenden Leiter einer Freileitung und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorfläche (Rotorblattspitze) einer Windkraftanlage:

- Freileitungen mit Nennspannungen ab 30 kV (110 kV-Gestänge)
ohne Schwingungsmaßnahmen:          dreifacher Rotordurchmesser,
mit Schwingungsmaßnahme:               einfacher Rotordurchmesser.
Aufwendungen für Schwingungsschutzmaßnahmen (Dämpfungseinrichtungen) sind nach dem Verursacherprinzip zu tragen.
- Für Freileitungen mit Nennspannungen unter 30 kV (Mittelspannungsgestänge) können geringere Abstände vereinbart werden, wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der Windkraftanlage liegt.
- Für Freileitungen mit Nennspannungen von 30 kV ist der Abstand abhängig von der Bauart der Freileitung, einem typischen 110 kV- oder Mittelspannungsgestänge.
Für Freileitungen aller Spannungsebenen gilt, dass bei ungünstiger Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf.

8.1.3
Technische Anlagen

Abstände zwischen anderen technischen Anlagen und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) der Windkraftanlage (WKA):

- Sendeanlagen: Höhe der höheren Anlage (bei WKA einschließl. Rotorradius),
- Richtfunkstrecken: kein Teil der WKA darf die Funkstrecke unterbrechen.

8.1.4
Naturschutzrechtlich bedeutsame Gebiete

Abstände zwischen naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) der Windkraftanlage als Pufferzone:

- Nationalparke, Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete,
Biotope gemäß § 62 LG                                                          200 m
- sofern sie insbesondere dem Schutz bedrohter
Vogelarten dienen sowie bei international bedeutsamen
Feuchtgebieten gemäß RAMSAR-Konvention und
Europäischen Vogelschutzgebieten                                         500 m
- Wald (insbes. wegen Brandschutz vgl. Nr. 5.3.4)                 Höhe der Anlage

8.1.5
Abstände der Windkraftanlagen untereinander

Zur optimalen Ausnutzung des Windes wird empfohlen, in einem Winkelbereich von +/- 30° zur Achse der Hauptwindrichtung vor den benachbarten Windkraftanlagen das Achtfache ihres Rotordurchmessers als Abstand einzuhalten; in allen übrigen Windrichtungen das Vierfache des Rotordurchmessers. Im Bereich des Übergangs von Haupt- und Nebenwindrichtung soll der Abstand mindestens das Vierfache des Rotordurchmessers zur Achse der Hauptwindrichtung betragen. Die Hauptwindrichtung ist aus meteorologischen Daten oder speziellen Standortgutachten zu bestimmen.

8.2
Berücksichtigung von Spezialgesetzen und Beteiligung anderer Behörden

8.2.1
Naturschutz, Landschaftspflege, Wald

8.2.1.1
Allgemeines

Windkraftanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen werden. Wird eine Anlage genehmigt, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auch hinsichtlich der Kompensationspflichten (Ausgleich/Ersatz) zu beachten. Auf § 1a BauGB, § 21 BNatSchG, §§ 4 bis 6 LG sowie auf das Schutzregime der §§ 42, 43 BNatschG (Artenschutz) wird verwiesen.

8.2.1.2
Tabuflächen

Wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit kommen die nachfolgend aufgeführten Bereiche als Standorte für Windkraftanlagen nicht in Betracht:

- Nationalparke,
- festgesetzte, ausgewiesene oder einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile,
- gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile und Biotope gemäß §§ 47 und 62 LG,
- international bedeutsame Feuchtgebiete gemäß RAMSAR-Konvention sowie Europäische Vogelschutzgebiete,
- FFH-Gebiete,
- nachgewiesene avifaunistisch bedeutsame Rast-, Nahrungs-, Mauser- und Brutplätze sowie Zugbahnen und Flugkorridore,
- Wald.
Gesetzliche Ausnahmetatbestände bleiben unberührt. Hinsichtlich der Abstände wird auf Nr. 8.1.4 verwiesen.

8.2.1.3
Landschaftsschutzgebiete

Kernvorschrift einer Landschaftsschutzgebietsausweisung ist regelmäßig ein Bauverbot. Dies gilt grundsätzlich auch für Windkraftanlagen, es sei denn, es sind innerhalb von Flächen für die Windenergienutzung entsprechende Ausnahmetatbestände in die Landschaftsschutzverordnung aufgenommen bzw. im Landschaftsplan festgesetzt worden.

Eine Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung in Landschaftsschutzgebieten kommt nur in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für den Naturschutz und die Landschaftspflege sowie die landschaftsorientierte Erholung in Betracht, soweit die Vereinbarkeit mit der Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebietes insgesamt gegeben ist. Bei der Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan (Nr. 3.3.1) ist es im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit des Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 2 BauGB erforderlich, dass vor der Genehmigung des Flächennutzungsplans die zuständige Landschaftsbehörde bzw. der Träger der Landschaftsplanung nach § 34 Abs. 4a LG den entsprechenden Ausnahmetatbestand nach Art und Umfang in die Landschaftsschutzverordnung aufgenommen bzw. im Landschaftsplan festgesetzt hat.

Ist eine Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung nicht erfolgt, ist stets die Erteilung einer Befreiung nach § 69 LG erforderlich. Für die Erteilung einer Befreiung gelten die Grundsätze für die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung entsprechend. Sie ist nur im Einzelfall bei einer Vereinbarkeit mit der Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebietes möglich.

8.2.1.4
Bauverbot an Gewässern

Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile besteht an Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Fläche von mehr als 5 ha in einem Abstand von 50 m ein Bauverbot, von dem die höhere Landschaftsbehörde im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilen kann (§ 57 LG). Das Bauverbot besteht nicht für Vorhaben, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entsprechen, der mit Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde zustande gekommen ist.

8.2.2
Wasserwirtschaft

In den Schutzzonen I, II und IIIa von Wassergewinnungsanlagen und von Heilquellenschutzgebieten gem. § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), §§ 14, 16 Landeswassergesetz (LWG) kommt die Errichtung von Windkraftanlagen in der Regel nicht in Betracht. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen für die Schutzzone nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung in Einklang steht. Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Wassers dürfen nicht zu besorgen sein.

In Überschwemmungsgebieten nach § 31b Abs. 1 WHG ist nach § 113 Abs. 1 LWG das Errichten von Windkraftanlagen grundsätzlich verboten. Befreiungen von diesem Verbot können bei Vorliegen der gesetzlichen Befreiungstatbestände (§ 113 Abs. 2 LWG) erteilt werden. Es sind die unmittelbar geltenden Regelungen des § 31b Abs. 4 Satz 4 WHG über die Genehmigungsfähigkeit der Errichtung und Erweiterung einer baulichen Anlage im Überschwemmungsgebiet zu beachten. Daher darf nur eine Ausnahme vom Bauverbot erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 31b Abs. 4 Satz 4 WHG vorliegen.

8.2.3
Denkmalschutz

Nach § 9 i.V.m. § 21 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist die Errichtung von Windkraftanlagen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern oder an bzw. auf ihnen erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde ergeht im Benehmen mit dem Amt für Denkmalpflege oder Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband (vgl. Sonderregelung für das Stadtgebiet Köln gemäß § 22 Abs. 5 DSchG). Denkmäler sind auch vor mittelbaren Beeinträchtigungen durch Vorhaben in der Umgebung (ca. 1000 m) geschützt; bei der Beurteilung der Beeinträchtigung kommt es auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters an (OVG NRW, Urt. v. 6.2.1992 – 11 A 2313/89). Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt (§ 9 Abs. 2 DSchG).

Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben entgegen, wenn es Belange des Denkmalschutzes mehr als nur geringfügig beeinträchtigt und die Versagung der Erlaubnis zu den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen und privaten Betroffenheiten nicht außer Verhältnis steht (OVG NRW, Urt. v. 4.12.1991 – 7 A 1113/90 – OVGE 42, 235). Ein überwiegendes öffentliches Interesse könnte z.B. vorliegen, wenn die geplante Fläche in der Umgebung des Denkmals die einzige Möglichkeit einer Gemeinde ist, eine Konzentrationszone auszuweisen.

Die für die Genehmigung der Windkraftanlage zuständige Behörde hat die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in angemessener Weise zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG), d.h. der Denkmalschutz hat den gleichen Stellenwert und die gleiche Bedeutung wie bei einem gesonderten denkmalschutzrechtlichen Verfahren (OVG NRW, Urt. v. 18.5.1984 – 11 A 1776/83 – OVGE 37, 124). Die Erlaubnis der Denkmalbehörde kann auch gesondert beantragt werden (§ 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG).

8.2.4
Straßenrecht

Nach § 9 Bundesfernstraßengesetz und § 25 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gelten innerhalb bestimmter Entfernungen zu Bundesautobahnen, Landes- und Kreisstraßen Anbauverbote und -beschränkungen. Im Bereich der Anbaubeschränkungen bedarf die Erteilung einer Bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde, von Anbauverboten können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden. Hinsichtlich des Verfahrens wird auf den Gem. RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr und des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 4.2.1997 (SMBl. NRW. 911) über die Zusammenarbeit der Straßenbaubehörden und der Bauaufsichtsbehörden bei Anbauvorhaben an Straßen des überörtlichen Verkehrs (Anbauerlass) verwiesen.

Wegen der für den schnellen Straßenverkehr von Windkraftanlagen ausgehenden Gefahren (z.B. Brand, Eiswurf) wird empfohlen, von klassifizierten Straßen Abstände gemäß Nr. 5.3.3.2 einzuhalten, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht auf andere Weise auszuschließen ist.

8.2.5
Luftverkehrsrecht

Baubeschränkungen ergeben sich nach den §§ 12 - 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht nur innerhalb festgesetzter Bauschutzbereiche gem. §§ 12 und 17 LuftVG, sondern auch sonst in der Umgebung von Flugplätzen. Anlagen mit einer Bauhöhe von mehr als 100 m über Grund gemäß § 14 LuftVG bedürfen der vorherigen Zustimmung der Luftfahrtbehörden. Das gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 m Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen, sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100 m die Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 km im Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene Bodenerhebung überragt. Im Umkreis von 10 km Halbmesser um einen Flughafenbezugspunkt gilt als Höhe der höchsten Bodenerhebung die Höhe des Flughafenbezugspunktes.

Auf den Gem. RdErl. v. 5.7.2004 „Zusammenarbeit der Genehmigungsbehörden mit den zivilen/militärischen Luftfahrtbehörden im Genehmigungsverfahren von Windkraftanlagen“ wird verwiesen.

Die allgemeinen baurechtlichen Vorschriften, zu denen auch das Gebot gehört, mit Vorhaben im Außenbereich auf den luftverkehrsrechtlich genehmigten Betrieb eines Segelfluggeländes Rücksicht zu nehmen, werden nicht durch vorrangige Regelungen des Luftverkehrsgesetzes verdrängt (BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – ZfBR 2005, 275).

Für die Überwachung der Einhaltung der Luftverkehrssicherheit sind gemäß § 61 BauO NRW die Bauaufsichtsbehörden zuständig.
8.2.6
Wasserstraßenrecht

Nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) bedarf die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen am Ufer einer Bundeswasserstraße einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraßen oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. Windkraftanlagen am Ufer einer Bundeswasserstraße sind daher gemäß § 31 Abs. 2 WaStrG dem Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen.

8.2.7
Militärische Anlagen

Nach § 3 Schutzbereichgesetz ist für die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von baulichen oder anderen Anlagen innerhalb der Schutzbereiche die Genehmigung der Schutzbereichbehörden (Wehrbereichsverwaltung) erforderlich. Im Übrigen wird auf den Gem. RdErl. v. 5.7.2004 „Zusammenarbeit der Genehmigungsbehörden mit den zivilen/militärischen Luftfahrtbehörden im Genehmigungsverfahren von Windkraftanlagen“ verwiesen.

9
Aufhebung des Gem. RdErl. v. 3.5.2002

Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und der Staatskanzlei vom 3.5.2002 − Windenergie-Erlass - WEA-Erl. − (MBl. NRW. 2002 S.  742/SMBl. NRW. 2310) wird aufgehoben.

- MBl. NRW. 2005 S. 1288