Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 12 vom 5.4.2006 Seite 217 bis 226

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen freier gemeinnütziger und kommunaler Träger im Bereich der Sozialhilfe RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 28.2.2006 - V 4 .- 5610.1
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen freier gemeinnütziger und kommunaler Träger im Bereich der Sozialhilfe RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 28.2.2006 - V 4 .- 5610.1

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Einrichtungen freier gemeinnütziger und
kommunaler Träger im Bereich der Sozialhilfe

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
v. 28.2.2006
- V 4 .- 5610.1

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Teile I und II der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zu Baumaßnahmen, dem Gebäudeerwerb und der Beschaffung von Einrichtungsgegenständen für Einrichtungen für Behinderte im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SBG XII.

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die beteiligten Behörden entscheiden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Neu- und Erweiterungsbauten,

2.2
Umbau von Gebäuden, Erneuerung und zusätzlicher Einbau von Installationen, betriebstechnischen Anlagen, Außenanlagen u.ä., die über den Rahmen der Instandsetzung (Substanzerhaltung) hinausgehen,

2.3
Erwerb von Gebäuden in besonderen Fällen,

2.4
Erst- und Ergänzungsbeschaffung von Einrichtungsgegenständen.

2.5
Nach diesen Richtlinien werden Maßnahmen nicht gefördert, wenn sie nach den Wohnheimbestimmungen oder den Wohnungsbauförderungsbestimmungen gefördert werden.

2.6
Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungsgegenstände können nur gefördert werden, soweit sie dem Zweck der Einrichtung unmittelbar zu dienen bestimmt sind.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Juristische Personen des privaten Rechts sowie Kirchen und Kirchengemeinden in Nordrhein-Westfalen, sofern sie als gemeinnützig anerkannt sind und einem Spitzenverband angeschlossen sind, der der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen angehört.

3.2
Gemeinden und Gemeindeverbände (ausgenommen Landschaftsverbände) in Nordrhein-Westfalen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Bei der Gewährung von Zuwendungen für Baumaßnahmen muss das Grundstück im Eigentum des Zuwendungsempfängers stehen; Erbbaurecht steht dem Eigentum gleich, wenn es zur Zeit der Bewilligung noch auf mindestens 55 Jahre bestellt ist.

4.2
Bauvorhaben in Bauabschnitten können nur gefördert werden, wenn jeder Abschnitt für sich funktionsfähig ist.

4.3
Für die Gewährung von Zuwendungen nach Nummer 2.4 müssen Pacht-, Miet- oder sonstige Nutzungsverträge mit den Eigentümern über einen Zeitraum von 10 Jahren nachgewiesen werden. Ein Wechsel der Liegenschaft innerhalb dieses Zeitraums ist zulässig. Zum Zeitpunkt der Bewilligung muss ein Pacht-, Miet- oder sonstiger Nutzungsvertrag noch über mindestens 3 Jahre abgeschlossen sein.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

- Festbetragsfinanzierung bei Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.4

- Fehlbedarfsfinanzierung bei Werkstätten für behinderte Menschen

5.21
Förderungsrahmen

5.211
Der Förderungsrahmen beträgt bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 – 2.4 bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.212
Bagatellgrenzen der Zuwendungen bei Maßnahmen

nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3                             50.000 EUR,

nach der Nummer 2.4                                                    5.000 EUR,

jedoch für Träger nach der Nummer 3.2                     12.500 EUR.

5.3
Form der Zuwendung

5.31
Darlehen bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.3, mit Ausnahme für Werkstätten für behinderte Menschen.

Das Darlehen ist unverzinslich. Es ist nach Inbetriebnahme der Einrichtung jährlich mit 2 v.H. des Ursprungskapitals zu tilgen. Außerdem ist ein jährlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,12 v.H. des Ursprungskapitals zu entrichten.

5.32
Zuweisung/Zuschuss bei Maßnahmen nach Nummer 2.4 und bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 - 2.3 für Werkstätten für behinderte Menschen.

5.4
Bemessungsgrundlagen

5.41
für Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.2:

Der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind folgende Kostengruppen der DIN 276 – Teil II – (in der bei Antragstellung gültigen Fassung) zugrunde zu legen:

300 Bauwerk – Baukonstruktion

400 Bauwerk – Technische Anlagen

500 Außenanlagen

619 Ausstattung, sonstige

700 Baunebenkosten (mit Ausnahme der Kostengruppen 750 und 760)

5.42
für Maßnahmen nach Nummer 2.3:

Grundlage ist ein Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses der Kommune, in deren Gebiet der Gebäudeerwerb erfolgen soll.

5.43
für Maßnahmen nach Nummer 2.4:

Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind nachstehende Pauschalbeträge anzusetzen:

5.431
Werkstätten für behinderte Menschen

3.300 EUR pro Platz

5.432
Wohneinrichtungen für behinderte Menschen

Erstbeschaffung:

4.000 EUR pro Platz

zuzüglich 500 EUR pro Platz für Rollstuhlfahrer

zuzüglich 500 EUR pro Platz für Plätze mit interner Tagesstruktur

Ergänzungsbeschaffung:

2.000 EUR pro Platz

5.433

Der Förderungsrahmen beträgt bei den in Nummer 5.432 genannten Maßnahmen bis zu 1.000 Euro pro Platz

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die geförderten Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung;

Zweckbindungsdauer:

- 50 Jahre bei Baumaßnahmen und Gebäudeerwerb,

-   5 Jahre bei Erst- und Ergänzungsbeschaffungen von Einrichtungsgegenständen

für Werkstätten für behinderte Menschen, im Übrigen 10 Jahre.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Anträge sind zu stellen

7.11
für Bauvorhaben nach den Mustern der Anlagen 1 und 1a

7.12
für Einrichtungsgegenstände nach dem Muster der Anlage 2.

7.13
Die Bewilligungsbehörde kann Raumprogramme empfehlen und Planungshinweise geben.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.21
Bewilligungsbehörde ist der Landschaftsverband, in dessen Gebiet der Standort des zu fördernden Projektes liegt.

7.211
Bei Förderung im Wege der Festbetragsfinanzierung ist von der baufachlichen Prüfung (Nr. 6 VV/VVG zu § 44 LHO) abzusehen. Bei Förderung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung nimmt der Landschaftsverband zugleich die Aufgaben der Nummer 6 VV/VVG zu § 44 LHO wahr, soweit eine Prüfung vorgesehen ist.

7.212
Die Bewilligungsbehörde legt im Haushaltsjahr eine Liste der geprüften, bewilligungsreifen und nach Prioritäten geordneten Maßnahmen zur Einwilligung vor.

7.22
Die Bewilligung der Zuwendung hat zu erfolgen

7.221
für Bauvorhaben nach dem Muster der Anlage 3

7.222
für Einrichtungsgegenstände nach dem Muster der Anlage 4.

7.223
für Bau und Ausstattungsvorhaben für Werkstätten für behinderte Menschen nach dem Muster der Anlage 6.

7.23
Die Bewilligungsbehörde übersendet bei Baumaßnahmen bzw. bei Gebäudeerwerb eine Ausfertigung des Zuwendungsbescheides mit dem geprüften Antrag der NRW.Bank.

7.24
Abdruck der vollzogenen Schuldurkunde oder des notariellen Antrages auf dingliche Sicherung hat die NRW.Bank der Bewilligungsbehörde zuzuleiten.

7.25
Die Nummern 7.23 und 7.24 gelten nicht für Werkstätten für behinderte Menschen.

7.3
Auszahlungsverfahren

7.31
Die Auszahlungen erfolgen nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

7.41
für Baumaßnahmen bzw. Gebäudeerwerb von

- Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1 nach dem Muster 1 zu Nummer 3.1 NBest-Bau,

- Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.2 nach dem Grundmuster 3 (Anlage 4 zu Nummer 10.3 VVG),

7.42
für Einrichtungsgegenstände nach dem Muster der Anlage 5.

7.5
Die Anlagen werden nicht veröffentlicht. Sie können bei den Bewilligungsbehörden angefordert werden.

8
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Die Richtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2006 S. 218