Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 12 vom 5.4.2006 Seite 217 bis 226

Planfeststellungsbeschluss Bek. des Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 6.3.2006 - III B 4–32–03/700 -
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Planfeststellungsbeschluss Bek. des Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 6.3.2006 - III B 4–32–03/700 -

Ministerium für Bauen
und Verkehr

Planfeststellungsbeschluss

Bek. des Ministeriums für Bauen und Verkehr
v. 6.3.2006
- III B 4–32–03/700 -

Mit Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW vom 6. März 2006 - III B 4–32–03/700 - ist der Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 33, Abschnitt 5 B, von Bau-km 0-264,000 bis Bau-km 6+391,671 und den Bau des Zubringers Brackwede - Ostwestfalendamm - von Bau-km 0+000 bis Bau-km 1+505,000 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt Bielefeld - Regierungsbezirk Detmold - gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) festgestellt worden.

Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

1
Gegen die vorstehende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung, die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG. NRW. ersetzt wird, Klage beim

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

erhoben werden.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.

Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Ministerium für Bauen und Verkehr NRW) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.

Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

2
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für diese Bundesfernstraße, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

gestellt und begründet werden.

3
Falls die Fristen zu 1 und 2 durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.

4
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen.

Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 24. April 2006 bis 8. Mai 2006 (einschließlich) wie folgt zu jedermanns Einsicht aus:

Stadt Bielefeld
Bezirksamt Senne I,
Senner Markt 1, 33659 Bielefeld – Senne I, Sennesaal
während der Dienststunden
Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Montag bis Mittwoch von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Stadt Bielefeld
Bezirksamt Brackwede,
Germanenstraße 22, 33647 Bielefeld, Sitzungszimmer, 1. Etage, Raum 122
während der Dienststunden
Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag bis Mittwoch von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Gemeinde Verl
Bauverwaltungsamt,
Paderborner Straße 3-5, 33415 Verl, 1. OG, Zimmer 47
während der Dienststunden
Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Montag und Dienstag von 14:00 bis 16:30 Uhr
Donnerstag von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr

Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG. NRW.).

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei dem

Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
Niederlassung Bielefeld
Stapenhorststraße 119
33615 Bielefeld

schriftlich angefordert werden.

Düsseldorf, den 6. März 2006

Im Auftrag

Ekhart   M a a t z

- MBl. NRW. 2006 S. 224