Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 23 vom 24.8.2006 Seite 415 bis 428

Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen RdErl. d. Innenministeriums v. 9.8.2006 - 44 - 57.04.16 - 3 -
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Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen RdErl. d. Innenministeriums v. 9.8.2006 - 44 - 57.04.16 - 3 -

2051

Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei
und Erhebung von Sicherheitsleistungen

RdErl. d. Innenministeriums v. 9.8.2006
- 44 - 57.04.16 - 3 -

Mein RdErl. vom 27.01.2004 (SMBl. NRW 2051) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3.1.1, Absatz 1, Satz 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „soweit der Anzeigende in dem laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren zugleich Zeuge ist.“

2. In Nummer 3.1.1, Absatz 1 werden nach Satz 4 folgende Sätze ergänzt: „Eine Benennung als Zeuge ist dann nicht erforderlich, wenn die ermittelnde Behörde in der Lage ist, durch eigene Nachforschungen Erkenntnisse zu dem Vorwurf ordnungswidrigen Verhaltens zu erlangen und damit der Zeuge für das weitere Verfahren entbehrlich ist. Ein überwiegendes Drittschutzinteresse des Anzeigenerstatters spricht gegen die Benennung als Zeuge, wenn im konkreten Einzelfall Gefährdungen für Leib, Leben, Eigentum, Besitz oder Hausfrieden des Zeugen bzw. seiner Angehörigen zu erwarten sind. Bloße Belästigungen gehören nicht hierzu.“

-MBl. NRW. 2006 S. 416