Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 24 vom 11.9.2006 Seite 429 bis 440

Änderung der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 19. Juni 2006 RdErl. d. Finanzministeriums v. 8.8.2006 - SK 20.01.3.7 – III 1 -
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Änderung der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 19. Juni 2006 RdErl. d. Finanzministeriums v. 8.8.2006 - SK 20.01.3.7 – III 1 -

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Änderung der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
vom 19. Juni 2006

RdErl. d. Finanzministeriums v. 8.8.2006
- SK 20.01.3.7 – III 1 -

I.
Die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes hat in ihrer Sitzung am 19. Juni 2006 gemäß § 37 Satz 1 des Sparkassengesetzes (SpkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2004 (GV. NRW. S. 521 / SGV. NRW. 764) in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Buchstabe a) der Verbandssatzung vom 27. Juni 1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1734 / MBl. NRW. 1997 S. 1124 / SMBl. NRW. 764), zuletzt geändert durch Beschluss vom 4. September 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1638 / SMBl. NRW. 764) beschlossen, dass die Verbandssatzung geändert wird. Der Wortlaut der Satzungsänderung ist nachfolgend abgedruckt.

II.
Die Satzungsänderung ist gemäß § 37 Satz 2 SpkG in Verbindung mit § 40 Satz 1 SpkG am 5. Juli 2006 vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium genehmigt worden.

III.
Die Satzungsänderung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Gewährträgern" durch das Wort "Trägern" ersetzt.

2.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: "Der Verband ist Mitglied des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes. Er ist ferner an der WestLB AG, der Provinzial Rheinland Holding und der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse beteiligt."

3.
In § 2 Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "Sparkassenorganisation" durch das Wort "Sparkassen-Finanzgruppe" ersetzt.

4.
In § 2 Absatz 1 Nr. 7 werden nach dem Wort "Mitgliedssparkassen" die Wörter "und eines Reservefonds" angefügt.

5.
In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "mit oder ohne Übernahme einer Gewährträgerstellung" durch die Wörter "mit oder ohne Übernahme einer Gewährträger- oder Trägerstellung" ersetzt.           

6.
In § 2 Absatz 5 werden nach dem Wort "Mitgliedssparkassen" die Wörter "oder Mitglieder der Sparkassen-Finanzgruppe" eingefügt.

7.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Gewährträgern" durch das Wort "Trägern" ersetzt.

8.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Gewährträger" durch das Wort "Träger" und im nachfolgenden Buchstaben a) das Wort "Gewährträgers" durch das Wort "Trägers" ersetzt.

9.
In § 5 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Gewährträger" durch das Wort "Träger" ersetzt.

10.
In § 5 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Gewährträgervertretung" durch das Wort "Trägervertretung" ersetzt.

11.
In § 6 Absatz 3 Buchstabe a) werden nach dem Wort "Sparkassenstützungsfonds" die Wörter "und des Reservefonds" angefügt.

12
In § 7 Absatz 8 Satz 3 wird das Wort "Gewährträger" durch das Wort "Träger" ersetzt.

13.
In § 8 Absatz 4 wird das Wort "Gewährträgervertretungen" durch das Wort "Trägervertretungen" ersetzt.

14.
§ 9 Absatz 2 b) wird wie folgt neu gefasst: "die Wahl der Mitglieder, die vom Verband für Organe der WestLB AG, der Provinzial Rheinland Holding und solcher Rechtspersonen des öffentlichen Rechts, an deren Trägerschaft der Verband beteiligt ist, benannt oder entsandt werden,".

15.
In § 12 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Den Mitgliedern des Verbandsvorstandes und seiner Ausschüsse kann ein Sitzungsgeld gezahlt werden."

16.
§ 12 Absatz 2 der bisherigen Fassung wird § 12 Absatz 3.

17.
In der Überschrift zu § 15 wird das Wort "Gewährträgerausschuss" durch das Wort "Trägerausschuss" ersetzt.

18.
§ 15 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: "Die Vertreter der kommunalen Träger im Verbandsvorstand bilden den Trägerausschuss. Aufgabe des Trägerausschusses ist es, in wichtigen Sparkassenangelegenheiten den Erfahrungsaustausch zwischen den kommunalen Trägern zu pflegen und den Verband unter besonderer Berücksichtigung der kommunalen Belange zu beraten. Der Trägerausschuss kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben."

19.
§ 19 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: "Übernimmt der Verband nach § 2 Absatz 5 für eine einzelne Mitgliedssparkasse oder für Mitglieder der Sparkassen-Finanzgruppe besondere Leistungen, kann er ein angemessenes Entgelt verlangen."

20.
§ 21 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: "Die Einnahmen des Verbandes aus der Beteiligung bei der WestLB AG, bei der Provinzial Rheinland Holding, der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, der dwpbank und aus unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an sonstigen Rechtspersonen des öffentlichen Rechts werden den Mitgliedssparkassen nach dem Schlüssel der Einzelanteile ausgeschüttet."

21
In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Gewährträger" durch das Wort "Träger" ersetzt.

22.
In § 24 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Gewährträger" durch das Wort "Träger" ersetzt.

23.
In § 24 Absatz 3 wird das Wort "Gewährträgers" durch das Wort "Trägers" ersetzt.

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt.

Euskirchen/Düsseldorf, den  18. Juli 2006

Vorsitzender der Verbandsversammlung
Günter R o s e n k e
Landrat

Verbandsvorsteher
Dr. Karlheinz B e n t e l e
Präsident

- MBl. NRW. 2006 S. 432