Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 24 vom 11.9.2006 Seite 429 bis 440

Versicherungspflicht eines Beamten in einer Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit RdErl. d. Finanzministeriums v. 23.8.2004 - B 6028 – 3.4 – IV 1
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Versicherungspflicht eines Beamten in einer Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit RdErl. d. Finanzministeriums v. 23.8.2004 - B 6028 – 3.4 – IV 1

8201

Versicherungspflicht
eines Beamten in einer Zweitbeschäftigung oder
während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge
in einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber
in der gesetzlichen Krankenversicherung,
Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit

RdErl. d. Finanzministeriums v. 23.8.2004
- B 6028 – 3.4 – IV 1

Der Runderlass des Finanzministeriums zur Versicherungspflicht eines Beamten in einer Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit vom 20.09.1989 wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift ist das Wort „Bundesanstalt“ durch „Bundesagentur“ zu ersetzen.

Die Einleitung wird wie folgt gefasst:

„Zur Versicherungspflicht eines Beamten in einer Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales folgende Hinweise. Die in diesem Erlass zur besseren Lesbarkeit verwendeten Begriffe Arbeitnehmer/Angestellter/Arbeiter umfassen auch weibliche Beschäftigte.“

2.
In Teil I Absatz  2 ist der vom Hundertsatz „12 v.H.“ durch „15 v.H.“ zu ersetzen.

3.
Teil I nach Absatz 5 wird ein neuer Absatz 6 eingefügt. Die übrigen Absätze verschieben sich nach hinten:

„Zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung stelle ich anheim, für die erweiternde Gewährleistungsentscheidung das als Anlage 1 beigefügte Muster zu verwenden (kleine Gewährleistungsentscheidung).“

4.
Teil II in der Überschrift und im gesamten Teil II ist jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch „Bundesagentur“ zu ersetzen.

5.
Teil II nach Absatz 6 wird ein neuer Absatz 7 eingefügt. Die übrigen Absätze verschieben sich nach hinten:

„Zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung stelle ich anheim, für die Gewährleistung, die neben der Rentenversicherung auch die Krankenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einbezieht, das als Anlage 2 beigefügte Muster zu verwenden (große Gewährleistungsentscheidung).“

Anlage 1

Anlage 2

- MBl. NRW. 2006 S. 434