Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 25 vom 29.9.2006 Seite 441 bis 450

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Technologie- und Innovationsprogramm NRW (TIP) Gem.RdErl. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie, d. Staatskanzlei u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie v. 21.8.2006
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Technologie- und Innovationsprogramm NRW (TIP) Gem.RdErl. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie, d. Staatskanzlei u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie v. 21.8.2006

702

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
im Rahmen des Technologie- und Innovationsprogramm NRW
(TIP)

Gem.RdErl. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie,
d. Staatskanzlei
u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
v. 21.8.2006

Ziel der Technologie- und Innovationsförderung ist es, die Erschließung technischer Möglichkeiten zur Lösung künftiger Aufgaben unserer Gesellschaft zu unterstützen. Eine besondere Rolle spielt dabei die Erschließung von neuen Handlungsfeldern in  Hoch- und Querschnittstechnologien. Durch die Bereitstellung von öffentlichen Fördermitteln sollen die Unternehmen in NRW im Innovationswettbewerb ertüchtigt werden, um sich auf besonders dynamischen und wachstumsstarken Innovations- und Technologiefeldern nachhaltig behaupten zu können.



Inhalt

1.     Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

2.     Gegenstand der Förderung

3.     Zuwendungsempfänger

4.     Zuwendungsvoraussetzungen

5.     Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.     Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.     Antrags- und Bewilligungsverfahren

8.     In-Kraft-Treten

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zu Maßnahmen für die Optimierung von Rahmenbedingungen für die Umsetzung neuer Produkt-, Dienstleistungs- und Verfahrensideen in der Wirtschaft sowie für die innovative Erneuerung bestehender Produkte und Verfahren zur Verbesserung des Technologiestandortes Nordrhein-Westfalen (Technologie- und Innovationsförderung).

Die Förderung erstreckt sich auf die in Anlage 4 bezeichneten Branchen, Technologie- und Innovationsfelder.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eine vorrangige Bereitstellung von Haushaltsmitteln auf der Grundlage von Juryentscheidungen im Rahmen von Wettbewerben oder Schwerpunktsetzungen ist zulässig.

2.
Gegenstand der Förderung

2.1
Forschung, industrielle Forschung, vorwettbewerbliche Entwicklung, Studien

2.1.1
Forschung und industrielle Forschung (von der Ideenfindung bis zum Labormuster)

Forschung zum Auf- und Ausbau wirtschaftlich - technologischer Kompetenz und industrielle Forschung zur Gewinnung neuer Erkenntnisse, zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen oder zur Verbesserungen bestehender Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen. Forschung und industrielle Forschung sind nur dann Gegenstand der Förderung, wenn sie zur unmittelbaren Umsetzung in die vorwettbewerbliche Entwicklung erforderlich sind. Sie umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen können.

2.1.2
Vorwettbewerbliche Entwicklung (vom funktionsfähigen Labormuster bis zum Prototypen)

Vorwettbewerbliche Entwicklung zur Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung für neue, geänderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen (unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind), einschließlich des Aufbaus und des Betriebs eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps oder einer ersten, nicht für die industrielle Anwendung bzw. die kommerzielle Nutzung umwandelbaren Demonstrationsanlage.

2.1.3
Studien

Studien über die technische Durchführbarkeit sowie sozialverträgliche Technikgestaltung als Vorbedingung für Vorhaben der industriellen Forschung (Nr. 2.1.1) bzw. der vorbewettbewerblichen Entwicklung (Nr. 2.1.2).

2.2
Einführung in die betriebliche Umsetzung

Ausrüstungsinvestitionen für eine grundlegende Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens oder für die Errichtung eines neuen technologieorientierten Betriebes.

2.3
Flankierende Dienstleistungen für Innovation und Technologieentwicklung, Technologische Infrastruktur

2.3.1
Beratung, allgemeine Information und Qualifizierung für KMU (Nr. 3.1)

Beratung, allgemeine Information und Qualifikation zur Demonstration neuer Technologien, zur Beseitigung technischer Hemmnisse im Unternehmen oder zur Erschließung neuer Märkte. Maßnahmen zur Entwicklung neuer unternehmensübergreifender Informationsstrukturen für gemeinsame Marketing-, Vertrieb- und Serviceaktivitäten insbesondere unter Nutzung neuer Kommunikationstechnologien.

Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- und Rechtsberatung oder Werbung sind nicht förderfähig.

2.3.2
Technologische Infrastruktur

Modernisierung und Verbesserung der technischen Ausrüstung der Technologiezentren und ähnlicher Einrichtungen, die treuhänderisch für KMU mit dem ausschließlichen Zweck der externen Dienstleistungen für KMU beschafft werden.

Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- und Rechtsberatung oder Werbung sind nicht förderfähig.

2.4
Infrastrukturelle Einrichtungen, Technologieinitiativen, Einrichtungen der Kooperation Wissenschaft/Wirtschaft

2.4.1
Infrastrukturelle Einrichtungen (Im Vorfeld und/oder während der vorwettbewerblichen Entwicklung)

Infrastrukturelle Einrichtungen, die entweder Produkte, Dienstleistungen oder Verfahrenslösungen von mehreren Unternehmen bündeln und als neue integrierte Lösungen anbieten oder anderen Unternehmen neuartige technologische Konfigurationen von Querschnittstechnologien mit breitem Angebotsprofil anbieten, die diese Unternehmen mangels Qualifikation bzw. Auslastung nicht beschaffen können. Das gilt für Einrichtungen, die die Umsetzung innovativer Ideen in Patente bzw. Lizenzen unterstützen oder Maßnahmen zur Patentverwertung fördern.

Die Inanspruchnahme dieser Einrichtung setzt voraus, dass die Dienstleistung für das jeweilige KMU neu und nicht mit einem durch das KMU allein zu bewältigenden Schwierigkeitsgrad verbunden ist und in Zusammenhang mit Maßnahmen der vorwettbewerblichen Entwicklung (Nr. 2.1.2 ) stehen.

Allen Unternehmen innerhalb der Europäischen Union ist zu gleichen Bedingungen und Voraussetzungen Zugang zu gewähren (Allgemeine Maßnahme gemäß Nr. 5.3.4). Die Maßnahmen dürfen sich nicht auf den Wettbewerb und den Handel unter den Mitgliedstaaten auswirken.

2.4.2
Technologieinitiativen, Einrichtungen der Kooperation Wissenschaft/Wirtschaft

Technologieinitiativen, die im besonderen Landesinteresse liegende Handlungs- und Technologiefelder entwickeln und/oder als Moderator die Entwicklung und Vermarktung von neuen  Produkten, Dienstleistungen und Verfahren unterstützen.

Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- und Rechtsberatung oder Werbung sind nicht förderfähig.

Einrichtungen der Kooperation Wissenschaft/Wirtschaft, die die Umsetzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen Grundlagenforschung in neue Produkte, Dienstleistungen und Verfahren in die Unternehmen unterstützen.

2.5
Ideenfindung, Synergieförderung

Studien, die die technologischen Markteintrittsvoraussetzungen als Vorbedingung für die industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung von KMU untersuchen. Maßnahmen von mehreren KMU zur innovativen Ideenfindung und –umsetzung oder mit dem Zweck, in anderen Unternehmen bekannte Verfahren in das eigene Unternehmen zu übernehmen.

3.
Zuwendungsempfänger

3.1
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen  Wirtschaft und freie Berufe

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und freie Berufe, im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ( ABl. der EU L 124 vom 20.5.2003 S. 36).

Bei Existenzgründern kann die Zuwendung erst nach Unternehmensgründung bewilligt werden.

3.2
Sonstige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit weniger als 1.000 Beschäftigten, die die Definition von KMU nach Nr. 3.1 nicht erfüllen. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit 1.000 Beschäftigten und mehr in Ausnahmefällen, wenn nur sie die für das Land erwünschten Technologien entwickeln und einführen können.

3.3
Einrichtungen, Landesinitiativen, juristische Personen des öffentlichen Rechts

Einrichtungen der technologischen und wissenschaftlichen Infrastruktur, Landesinitiativen und ähnliche Einrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen der Wirtschaft und der Arbeitnehmer sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb der Landesverwaltung.

3.4
Forschungsinstitute und Ingenieurbüros

Maßnahmen von Antragstellern, deren Unternehmenszweck in der vorwettbewerblichen Entwicklung liegt, können gefördert werden, wenn

-         die Antragsteller gemeinschaftlich mit Unternehmen die zu fördernde Maßnahme umsetzen und die Projektergebnisse in Nordrhein-Westfalen verwerten oder

-         die zu fördernde Maßnahme außerhalb des üblichen Leistungsprogramms des Antragstellers  liegt.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Forschung, industrielle Forschung, vorwettbewerbliche Entwicklung (Nr. 2.1)

Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn sie Neuheitscharakter besitzen, einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lassen, von einem hohen Schwierigkeitsgrad gekennzeichnet sind, das für ein Unternehmen tragbare technische und wirtschaftliche Risiko überschreiten und begründete Aussichten auf Verwertung und wirtschaftlichen Erfolg in Nordrhein-Westfalen bestehen.

4.2
Einführung in die betriebliche Umsetzung

Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn sich der Antragsteller verpflichtet, die Anzahl der Dauerarbeitsplätze innerhalb von 3 Jahren nach Tätigung der Ausrüstungsinvestitionen um 15 % bezogen auf die Beschäftigten zum Zeitpunkt der Antragstellung zu steigern oder es sich um eine Unternehmensneugründung handelt. Die neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze müssen über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren erhalten bleiben. Bemessungsgrundlage für die Beschäftigtenzahl/Dauerarbeitsplätze sind Vollzeitkräfte; Teilzeitbeschäftigungen können anteilig berücksichtigt werden.

4.3
Finanzielle Voraussetzungen

Bei Unternehmensgründungen soll das eingezahlte und haftende Eigenkapital ohne Berücksichtigung von Sachleistungen und der Förderung aus diesem Programm mindestens 20 v. H. der Projektausgaben betragen.

4.4
Kooperationsprojekte

Bei Kooperationsprojekten mit mehreren Antragstellern müssen die Partner ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszweckes in einem Kooperationsvertrag regeln, in dem insbesondere zu vereinbaren ist, dass im Falle des Ausscheidens eines Kooperationspartners seine bis dahin gewonnenen Erkenntnisse aus den Projektarbeiten den übrigen Kooperationspartnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Es gelten folgende Fördersätze:

5.3.1
Forschung, vorwettbewerbliche Entwicklung, Studien (Nr. 2.1)

-         Kleine und mittlere Unternehmen (Nr.3.1)                                                          bis zu 35 %

Der Fördersatz kann bei Kooperationsprojekten mit mindestens einer öffentlichen Forschungseinrichtung um 10 % und bei KMU mit Standort innerhalb von Gebieten, für  die eine nationale Regionalbeihilfe von der EU-Kommission zugelassen worden ist (Gebiete der regionalen Wirtschaftsförderung) um den für den jeweiligen Standort geltenden Zuschlag bis zu einem Höchstfördersatz von  50 %  angehoben werden.

-         Sonstige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Nr. 3.2)                            bis zu 25 %

-         Studien für die technische Durchführbarkeit (2.1.3) als Vorbedingung für Vorhaben der industriellen Forschung von wissenschaftlichen Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei Unternehmensprojektförderung                                bis zu 75 %

5.3.2
Ausrüstungsinvestitionen (Nr. 2.2)

-         Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung der

Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen

sowie der kleinen und mittleren Unternehmen

( ABl. der EU L 124 vom 20.5.2003 S. 36)                                                        bis zu 15 %

-         übrige KMU (Nr. 3.1)                                                                                         bis zu  7,5 %

Unabhängig von der Art und Größe des Zuwendungsempfängers sind förderbar:

5.3.3
Flankierende Dienstleistungen für Innovation und Technikentwicklung, technologische Infrastruktur, Einrichtungen der Kooperation Wissenschaft/Wirtschaft und Marktentwicklung, Ideenfindung, Synergieförderung (Nr. 2.3, 2.4.2 und 2.5)                                         bis zu 50 %

5.3.4
Allgemeine Maßnahmen


Maßnahmen, die nicht geeignet sind sich auf den Wettbewerb und den Handel unter den Mitgliedstaaten auszuwirken (eine Auswirkung auf den Wettbewerb ist auch gegeben, wenn sich durch die geförderte Maßnahme ein Wettbewerbsvorteil für nicht geförderte Marktleistungen ergibt) und zu den allen Unternehmen der Europäischen Union zu gleichen Bedingungen und Voraussetzungen Zugang gewährt wird                                                                 bis zu 100 %

5.3.5
Sonstige Maßnahmen

Maßnahmen der Forschung oder der technologischen Analyse und Information von öffentlichen bzw. gemeinnützigen Einrichtungen, die marktfern sind und deren Ergebnisse grundsätzlich unter nichtdiskriminierenden und marktüblichen Bedingungen weit verbreitet und verwertet werden                                                                                                          bis zu 100 %

5.3.6
„De-minimis-Regelung“

Maßnahmen, für die unter Einschluss anderer öffentlicher Beihilfen nicht mehr als 100.000,-- € nach Maßgabe der VERORDNUNG (EG) Nr. 69/2001  DER KOMMISSION vom 12.1.2001 (De-minimis-Regelung) innerhalb von 3 Jahren bewilligt sind                    bis zu 100 %.

Außer Ansatz bleiben sonstige von der Kommision genehmigte oder freigestellte Beihilfen. Die Einhaltung ist durch Abgabe einer "De-minimis-Bescheinigung" nachzuweisen.

5.4
Bagatellgrenze

Bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.1  und 2.5 beträgt die Bagatellgrenze 2.000,-- €; bei anderen Maßnahmen 15.000,-- €.

5.5
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.6
Bemessungsgrundlage

Ausgaben können nur berücksichtigt werden, soweit sie projektbezogen sind und die Verpflichtung zur Leistung nach Eingang eines prüffähigen Antrags bei der zuständigen Stelle (Nr. 7) begründet worden ist. Die Verpflichtung zur Leistung der Ausgabe ist grundsätzlich mit Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags gegeben. Nr. 1.34 VV zu § 44 LHO bleibt unberührt.

5.6.1
Forschung, industrielle Forschung, vorwettbewerbliche Entwicklung, Studien (Nr. 2.1)


Personal- und Sachausgaben, Ausgaben für Fremdleistungen und Investitionen

Ausgaben für Ideensuche, Konstruktion, technologische  Untersuchungen zur späteren Marktumsetzung, Experimente und Erprobungen einschließlich der Herstellung von Labormustern, Prototypen und Nullserien, deren Demonstration sowie der in diesem Rahmen erforderlichen Investitionen wie Instrumente und Ausrüstung.

Dazu gehören die Ausgaben für externen Sachverstand, Inanspruchnahme von Informationssystemen, Erlangung von Lizenzen und Patenten, Weiterbildung, externe Forschungsleistungen und sonstige Dienstleistungen.

5.6.2
Ausrüstungsinvestitionen (Nr. 2.2)

Investitionsausgaben für Produktionseinrichtungen und Ausrüstungen für eine grundlegende Änderung des Produktes oder des Produktionsverfahrens oder für die Errichtung eines neuen technologieorientierten Betriebes.

5.6.3
Flankierende Dienstleistungen für Innovation und Technologieentwicklung, Technologische Infrastruktur und Einrichtungen der Kooperation Wissenschaft/Wirtschaft (Nrn. 2.3 und 2.4)

Personal- und Sachausgaben, Ausgaben für Fremdleistungen sowie Investitionen. Ausgaben für die Analyse-, Beratungs-, Forums-, Projektträger- und Qualifizierungsaufgaben. Hierbei können die Ausgaben bei Förderung der Neugründungen von Gesellschaften der infrastrukturellen Einrichtungen (Nr. 2.4) für investive Erstausstattung sowie Ausgaben für eine Anlaufphase von bis zu drei Jahren mit berücksichtigt werden;  bei Technologieinitiativen ist eine wiederkehrende Förderung nur zulässig, wenn weitere Handlungs- und Technologiefelder zu erschließen sind.

5.6.4
Ideenfindung, Synergieförderung (Nr. 2.5)

Personal- und Sachausgaben, Ausgaben für Fremdleistungen.

5.7
Ermittlung der Ausgaben

5.7.1
Personalausgaben


Die Personalausgaben ermitteln sich aus dem Stundensatz und der Anzahl der für das Projekt geleisteten Stunden.

-         Anzahl der Stunden

Mehr als 1700 Jahresarbeitsstunden /Person und Kalenderjahr dürfen nicht abgerechnet werden.

-         Stundensatz


Der Stundensatz kann getrennt nach folgenden Funktionen pauschal angesetzt werden:

-         Geschäftsführer sowie wissenschaftlich-technisches Personal mit Hochschulabschluss

-         Personal mit Fachhochschulabschluss oder sonst. staatlichem Abschluss (z.B. Fachschulingenieur, Techniker, Meister)

-         Personal mit Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf  (z.B. techn. Assistenten, Laboranten, Facharbeiter, Schreibkräfte)

-         Hilfskräfte

Die Festsetzung der Pauschalsätze erfolgt auf der Grundlage der vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen durch Runderlass veröffentlichten Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren. Die Pauschalsätze werden jährlich bekannt gegeben. Maßgebend für den gesamten  Bewilligungszeitraum sind die zum Zeitpunkt der Bewilligung gültigen Pauschalsätze.

Anstelle der Pauschalierung kann der Personalstundensatz nach Aufwand des Antragstellers mit einem 10%igen Zuschlag für Gemeinkosten berücksichtigt werden. Dabei sind die Personalstundensätze auf der Basis von 1.700 Arbeitsstunden je Arbeitskraft und Kalenderjahr zu ermitteln. Die Vergütung für den Unternehmer kann Teil der Bemessungsgrundlage sein, soweit er Tätigkeiten verrichtet, die eindeutig mit dem Projekt zusammenhängen und gesondert berechnet werden.

5.7.2
Sachausgaben

-         Lagerentnahmen (hier gilt der Tag der Entnahme als Tag der geleisteten Ausgabe)

-         Raummieten für Neugründungen, soweit sie im Bewilligungszeitraum anfallen

-         Reisekosten, soweit sie durch gesonderte Reisekostenrechnung nachgewiesen werden

-         Leasingraten, soweit sie im Bewilligungszeitraum anfallen

-         Ausgaben für Fremdleistungen oder die Erlangung von Patenten und Lizenzen sollen zusammen nicht mehr als 50 % der Projektausgaben betragen.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Repräsentationszwecke und Fremdzinsen sowie die kalkulatorischen Kosten für Gewinn, Abschreibungen und Einzelwagnisse.

6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (BNBest-P) sind grundsätzlich unverändert Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

7.
Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1
Antragsverfahren

Für den Antrag gilt das Muster der Anlage 1. (1)

Der Antrag ist bei der in Anlage 4 festgelegten Stelle zu stellen.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die in der Anlage 4 aufgeführte Stelle.

7.2.1
Technologische Begutachtung für Anträge mit einer beantragten Zuwendung bis 250.000,-- €

Die Bewilligungsbehörden (Nr. 2 und 3 der Anlage 4) entscheiden bei Anträgen mit einer beantragten Zuwendung bis 250.000,-- € gem. Nr. 2.1 und 2.2 auf der Grundlage einer technologischen Begutachtung.

Aufgaben der Bewilligungsbehörden, Zweckbindungsdauer der mit Zuwendungsmitteln beschafften Gegenstände, Abwicklung der Zuwendung

Die Bewilligungsbehörden führen die fachliche Betreuung der Projekte durch. Für Anträge mit einer beantragten Zuwendung von mehr als 250.000,-- € wird die technologische Begutachtung durch die Bewilligungsbehörden durchgeführt. Das Hinzuziehen von Gutachtern ist zulässig. Die Ministerien bzw. die Staatskanzlei können zur Wahrnehmung ihrer Aufsicht, Koordinierung und Mittelsteuerung einen Arbeitskreis einberufen.

Für den Zuwendungsbescheid gilt das Muster der Anlage 2 (1).

Die Zweckbindungsfrist der geförderten Wirtschaftsgüter endet frühestens 3 Jahre nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes; danach ist der Zuwendungsempfänger grundsätzlich in der Verwendung frei.

Soweit das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen, das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen oder die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Bewilligungsbehörde ist, wird die verwaltungsmäßige Abwicklung und die Befugnis über Unwirksamkeit, Rücknahme, Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung (§§ 48, 49, 49a VwVfG NW) zu entscheiden, von der für den Sitz des Antragstellers zuständigen Bezirksregierung wahrgenommen.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren

Für den Verwendungsnachweis gilt das Muster der Anlage 3 (1). Abweichend von Nr. 10.1 VV zu § 44 LHO ist statt eines Zwischennachweises ein Teilsachbericht /Teilverwendungsnachweis mit Belegen vorzulegen. Teilsachbericht und Teilverwendungsnachweis sind von der gemäß Nr. 7.2 zuständigen Stelle zu prüfen.

Für die Prüfung der Verwendungsnachweise der Zuwendungsbescheide des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen ist die mit der verwaltungsmäßigen Abwicklung beauftragte Bezirksregierung zuständig. Diese entscheidet über Unwirksamkeit, Rücknahme, Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung (§§ 48, 49, 49a VwVfG NW).

Während der Zweckbindungsfrist hat der Zuwendungsempfänger jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der zuständigen Stelle einen Verwertungsbericht vorzulegen.

7.4
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Für Unwirksamkeit, Rücknahme, Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung finden die §§ 48, 49, 49a VwVfG NW Anwendung.

Die Förderung nach den Nummern 2.2, 2.3, 2.4.2 und 2.5 erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 DER KOMMISSION vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl EG Nr. L10/33 vom 13.01.2001) und der zwischenzeitlich ergangenen Änderungsverordnung (EG) Nr. 364/2004 vom 25. Februar 2004.

8.
In-Kraft-Treten

Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.10.2006 in Kraft  und gelten bis zum 30.09.2012. Gleichzeitig tritt der Runderlass vom 19.12.2001 - III A 3 - 50 - 16 (SMBl. NRW 702) außer Kraft; ausgenommen davon sind die Anlagen 1 bis 3, die unverändert fortgelten.

(Professor Dr. Andreas Pinkwart)
Minister für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Anlage 4

(1) Die unverändert fortgeltenden und daher nicht erneut abgedruckten Texte der Anlagen 1, 2 und 3 können im MBl. NRW Nr. 10 vom 21.2.2002 oder in der elektronischen SMBl. NRW  GliedNr. 702 eingesehen werden

- MBl. NRW. 2006 S. 443