Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 4 vom 2.2.2006 Seite 41 bis 52

Neufassung der Berufsordnung, der Meldeordnung; Änderung der Gebührenordnung für die Registrierung von besonderen Qualifikationen und der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2005
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Neufassung der Berufsordnung, der Meldeordnung; Änderung der Gebührenordnung für die Registrierung von besonderen Qualifikationen und der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2005

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Neufassung der Berufsordnung, der Meldeordnung;
Änderung der Gebührenordnung für die Registrierung
von besonderen Qualifikationen und der Weiterbildungsordnung
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 19. November 2005

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 19. November 2005 aufgrund des § 23 Abs. 1 Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148), – SGV. NRW. 2122 – beschlossen:

Artikel I

Die Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe wird wie folgt neu gefasst:

Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 19. November 2005

Präambel

I. Abschnitt Allgemeine Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Berufspflichten
§ 3 Kammer
§ 4 Haftpflicht
§ 5 Fortbildung
§ 6 Qualität
§ 7 Verschwiegenheit
§ 8 Kollegialität

II. Abschnitt Ausübung des zahnärztlichen Berufs
§ 9 Praxis
§ 10 Vertretung
§ 11 Zahnarztlabor
§ 12 Zahnärztliche Dokumentation
§ 13 Gutachten
§ 14 Notfalldienst
§ 15 Honorar

III. Abschnitt Zusammenarbeit des Zahnarztes mit Dritten
§ 16 Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung
§ 17 Zahnärzte und andere freie Berufe
§ 18 Angestellte Zahnärzte
§ 19 Praxismitarbeiter

IV. Abschnitt Berufliche Kommunikation
§ 20 Berufsbezeichnung, Titel und Grade
§ 21 Information
§ 22 Praxisschild

Präambel

Die Berufsordnung regelt das Verhalten von Zahnärzten* gegenüber Patienten, Kollegen, Mitarbeitern und anderen Partnern im Gesundheitswesen. Mit der Festlegung von Berufsrechten und Berufspflichten dient die Berufsordnung dem Ziel,

a) die Freiberuflichkeit des Zahnarztes zu gewährleisten;

b) das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient zu erhalten und zu fördern;

c) die Qualität der zahnärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen;

d) das Ansehen des Zahnarztberufes zu wahren;

e) berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern, um damit dem Gemeinwohl zu dienen.

__________________________
* formelle Bezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 Zahnheilkundegesetz; im Interesse einer leichteren Lesbarkeit wird auf die weibliche Form der Berufsbezeichnung verzichtet

I. Abschnitt
Allgemeine Grundsätze

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Berufsordnung gilt für alle Mitglieder der Zahnärztekammer und regelt deren Berufsrechte und -pflichten.

(2) Werden Zahnärzte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen sind oder dort ihre berufliche Tätigkeit entfalten, vorübergehend im Geltungsbereich dieser Berufsordnung zahnärztlich tätig, ohne eine Niederlassung (Praxissitz) zu begründen, so haben sie die Vorschriften dieser Berufsordnung zu beachten.

§ 2
Allgemeine Berufspflichten

(1) Der Zahnarzt ist zum Dienst an der Gesundheit der einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen. Der zahnärztliche Beruf ist seiner Natur nach ein freier Beruf, der aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig in Diagnose- und Therapiefreiheit ausgeübt wird.

(2) Der zahnärztliche Beruf ist mit besonderen Berufspflichten verbunden.
Insbesondere ist der Zahnarzt verpflichtet,

a) seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben,

b) die Regeln der zahnärztlichen Wissenschaft zu beachten,

c) dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,

d) sein Wissen und Können in den Dienst der Vorsorge, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit zu stellen.

(3) Der Zahnarzt hat das Recht seiner Patienten auf freie Arztwahl zu achten.

(4) Der Zahnarzt kann aus wichtigem Grund die zahnärztliche Behandlung ablehnen, insbesondere dann, wenn er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten nicht besteht. Seine Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt hiervon unberührt.

(5) Der Zahnarzt ist verpflichtet, die ihm aus seiner zahnärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission der deutschen Zahnärzteschaft mitzuteilen.

(6) Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung und Empfehlung von Heil- oder Hilfsmitteln sowie Materialien und Geräten von dem Hersteller oder Händler eine Vergütung oder sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern oder anzunehmen.

§ 3
Kammer

(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten sowie diese und Auflagen der Zahnärztekammer zu beachten.

(2) Die Aufnahme und Änderung zahnärztlicher Tätigkeit ist der Zahnärztekammer unverzüglich anzuzeigen; die Zahnärztekammer kann hierzu Näheres regeln.

(3) Der Zahnarzt hat auf Anfragen der Kammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an ihn richtet, in angemessener Frist zu antworten.

(4) Ehrenämter der Zahnärztekammer sind gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig auszuüben.

(5) Verstöße gegen Berufspflichten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geahndet.

§ 4
Haftpflicht

Der Zahnarzt muss ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit versichert sein.

§ 5
Fortbildung

Der Zahnarzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig ist.

§ 6
Qualität

Im Rahmen seiner Berufsausübung übernimmt der Zahnarzt für die Qualität seiner Leistungen persönlich die Verantwortung.

§ 7
Verschwiegenheit

(1) Der Zahnarzt hat die Pflicht, über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut und bekannt geworden ist, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.

(2) Der Zahnarzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht entbunden wurde oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höheren Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben davon unberührt.

(3) Der Zahnarzt hat alle in der Praxis tätigen Personen über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies zu dokumentieren.

§ 8
Kollegialität

(1) Der Zahnarzt hat gegenüber allen Berufsangehörigen jederzeit kollegiales Verhalten zu zeigen. Herabsetzende Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen eines Kollegen sind berufsunwürdig.

(2) Es ist insbesondere berufsunwürdig, einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu verdrängen.

(3) Zahnärzte sind grundsätzlich verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten. Der Zahnarzt darf eine Vertretung, eine Notfall- oder Überweisungsbehandlung oder eine Begutachtung über den begrenzten Auftrag und die notwendigen Maßnahmen hinaus nicht ausdehnen.

(4) Der Zahnarzt darf den von einem anderen Zahnarzt oder Arzt erbetenen Beistand ohne zwingenden Grund nicht ablehnen.

(5) Es ist dem Zahnarzt nicht gestattet für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.

II. Abschnitt
Ausübung des zahnärztlichen Berufs

§ 9
Praxis

(1) Die Berufsausübung des selbstständigen Zahnarztes ist an einen Praxissitz gebunden. Die Kammer kann vom Gebot nach Satz 1 in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes des selbständigen Zahnarztes in zwei weiteren eigenen Praxen oder an anderen Orten als dem Praxissitz, ist zulässig, wenn in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt wird. Die Tätigkeit außerhalb eigener Praxen setzt zudem voraus, dass die Einhaltung der Berufspflichten sowohl am Ort der Niederlassung als auch am Ort der Tätigkeit gewährleistet ist.

(3) Die zahnärztliche Praxis muss die für eine ordnungsgemäße Behandlung und für einen Notfall erforderliche Einrichtung enthalten und sich in einem entsprechenden Zustand befinden.

(4) Übt der Zahnarzt neben seiner Tätigkeit als Zahnarzt eine nichtärztliche heilkundliche Tätigkeit aus, so muss die Ausübung sachlich, räumlich und organisatorisch sowie für den Patienten erkennbar von seiner zahnärztlichen Tätigkeit getrennt sein.

(5) Beim Betrieb einer Praxisklinik ist zu gewährleisten, dass:

a) eine umfassende zahnärztliche und pflegerische Betreuung - im Falle einer stationären Aufnahme rund um die Uhr - sichergestellt ist;

b) die notwendigen Voraussetzungen für eine Notfallintervention beim entlassenen Patienten erfüllt sind;

c) die baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme von Patienten gewährleistet sind.

§ 10
Vertretung

(1) Steht der Zahnarzt während seiner angekündigten Behandlungszeiten nicht zur Verfügung, so hat er für eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Name, Anschrift und Telefonnummer eines Vertreters außerhalb der Praxis sind in geeigneter Form bekannt zu geben.

(2) Im Falle des Verzichts, der Rücknahme oder des Widerrufs der Approbation oder der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Zahnheilkundegesetz ist eine Vertretung nicht zulässig. Zahnärzte, gegen die ein vorläufiges Berufsverbot verhängt worden ist oder deren Befugnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes ruht, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Zahnärztekammer vertreten werden.

(3) Die Praxis eines verstorbenen Zahnarztes kann unter dessen Namen bis zu einem halben Jahr vertretungsweise durch einen befugten Zahnarzt fortgeführt werden. Der Zeitraum kann in besonderen Fällen durch die Zahnärztekammer verlängert werden.

§ 11
Zahnarztlabor

Der Zahnarzt ist berechtigt, im Rahmen seiner Praxis ein zahntechnisches Labor zu betreiben oder sich an einem gemeinschaftlichen zahntechnischen Labor mehrerer Zahnarztpraxen zu beteiligen. Das Zahnarztlabor kann auch in angemessener räumlicher Entfernung zu der Praxis liegen.

§ 12
Zahnärztliche Dokumentation

(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, Befunde und Behandlungsmaßnahmen chronologisch und für jeden Patienten getrennt zu dokumentieren (zahnärztliche Dokumentation) und mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Abweichend davon sind zahnärztliche Modelle, die zur zahnärztlichen Dokumentation notwendig sind, mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Modellaufbewahrung kann auch durch eine maßstabsgerechte fotografische Dokumentation ersetzt werden.

(2) Zahnärztliche Dokumentationen, auch auf elektronischen Datenträgern, sind Urkunden und entsprechend den gesetzlichen und vertragsrechtlichen Vorschriften aufzubewahren. Beim Umgang mit zahnärztlichen Dokumentationen sind die Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz zu beachten.

(3) Der Zahnarzt hat einem vor-, mit- oder nachbehandelnden Zahnarzt oder Arzt sowie einem begutachtenden Zahnarzt oder Arzt auf Verlangen seine zahnärztlichen Dokumentationen vorübergehend zu überlassen und ihn über die bisherige Behandlung zu informieren, soweit das Einverständnis des Patienten vorliegt oder dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

(4) Der Zahnarzt hat dem Patienten auf dessen Verlangen in die ihn betreffenden zahnärztlichen Dokumentationen Einsicht zu gewähren. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.

(5) Der Zahnarzt hat dafür zu sorgen, dass seine zahnärztlichen Dokumentationen nach Aufgabe und/oder Übertragung der Praxis unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß verwahrt werden.

§ 13
Gutachten

(1) Der Zahnarzt hat Gutachten neutral, unabhängig und sorgfältig zu erstellen. Dem Zahnarzt ist die Begutachtung zahnärztlicher Leistungen und Gebührenberechnungen anderer Zahnärzte nur im Auftrag von Gerichten, im amtlichen Auftrag, oder wenn er als Gutachter von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe namhaft gemacht worden ist, gestattet.

(2) Der Zahnarzt darf einen Patienten, der ihn zum Zwecke einer Begutachtung aufsucht, vor Ablauf von 24 Monaten nach Abgabe des Gutachtens nicht behandeln. Dies gilt nicht für Notfälle.

§ 14
Notfalldienst

(1) Der in eigener Praxis tätige Zahnarzt ist verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Die Verpflichtung gilt für den festgelegten Notfalldienstbezirk.

(2) Auf Antrag kann die Zahnärztekammer einen Zahnarzt aus schwerwiegenden Gründen vom Notfalldienst ganz, teilweise oder vorübergehend befreien.

Dies gilt insbesondere:

a) bei körperlichen Behinderungen,

b) bei besonders belastenden familiären Pflichten,

c) bei Teilnahme am klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung.

(3) Einzelheiten über die Einrichtung und Durchführung des Notfalldienstes sowie über die Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst werden durch die Notfalldienstordnung, die Bestandteil dieser Berufsordnung ist (Anlage), geregelt.

(4) Die Einrichtung eines Notfalldienstes entbindet den behandelnden Zahnarzt nicht von seiner Verpflichtung, für die Betreuung seiner Patienten in dem Umfange Sorge zu tragen, wie es deren Krankheitszustand erfordert.

(5) Der Zahnarzt hat sich auch für den Notfalldienst fortzubilden, sofern er nicht gemäß Absatz 2 auf Dauer von der Teilnahme am Notfalldienst befreit ist.

§ 15
Honorar

(1) Die Honorarforderung des Zahnarztes muss angemessen sein.

(2) Vor umfangreichen Behandlungen soll der Patient auf die voraussichtliche Höhe der Gesamtkosten hingewiesen werden. Treten im Laufe der Behandlung Umstände auf, die wesentlich höhere Gebühren auslösen, ist dies dem Patienten unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Zahnarzt darf eine Notfallbehandlung nicht von einer Vorleistung abhängig machen.

III. Abschnitt
Zusammenarbeit mit Dritten

§ 16
Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung

(1) Zahnärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen für den Zahnarztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Der Patient soll über den ihn behandelnden Zahnarzt in geeigneter Weise informiert werden.

(2) Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften ist nur im Rahmen von § 9 zulässig. Die Berufsausübungsgemeinschaft erfordert einen gemeinsamen Praxissitz. Eine Berufsausübungsgemeinschaft von Zahnärzten mit mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist.

(3) Die Gesellschaftsverträge sind der Kammer vorzulegen.

§ 17
Zahnärzte und andere freie Berufe

(1) Zahnärzte können sich auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen anderer Heilberufe oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen in den rechtlich zulässigen Gesellschaftsformen zusammenschließen, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Die Regelung in § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Einem Zahnarzt ist gestattet, in Partnerschaften gemäß §1 Abs. 1 und 2 PartGG mit Angehörigen anderer Berufe als den in Absatz 1 beschriebenen zusammen zu arbeiten, wenn er in der Partnerschaft nicht die Zahnheilkunde am Menschen ausübt.

(3) § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 18
Angestellte Zahnärzte

(1) Der Zahnarzt darf nur solche Personen als Zahnärzte anstellen, denen die Ausübung der Zahnheilkunde nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) erlaubt ist.

(2) Die Beschäftigung angestellter Zahnärzte in einer Zahnarztpraxis setzt die Leitung durch einen niedergelassenen Zahnarzt voraus.

(3)  Es ist berufsunwürdig, einen Kollegen ohne ausreichend angemessene Vergütung zu beschäftigen oder eine solche Beschäftigung zu bewirken oder zu dulden.

§ 19
Praxismitarbeiter

(1) Bei der Ausbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten sind die für die Berufsausbildung geltenden Vorschriften zu beachten. Der Zahnarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass den Auszubildenden insbesondere jene Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.

(2) Der Zahnarzt darf Praxismitarbeiter nur für Aufgaben einsetzen, für die sie ausreichend qualifiziert sind. Bei der Delegation von Tätigkeiten ist der Rahmen des § 1 Abs. 5 und 6 Zahnheilkundegesetz (ZHG) zu beachten.

(3) Der Zahnarzt ist dafür verantwortlich, dass die Praxismitarbeiter am Patienten nur unter seiner Aufsicht und Anleitung tätig werden.

IV. Abschnitt
Berufliche Kommunikation

§ 20
Berufsbezeichnung, Titel und Grade

(1) Der Zahnarzt führt die Berufsbezeichnung "Zahnarzt".

(2) Akademische Titel und Grade dürfen nur in der in Deutschland amtlich anerkannten Form geführt werden.

(3) Der Zahnarzt darf nach zahnärztlichem Weiterbildungsrecht erworbene Bezeichnungen (Fachzahnarztbezeichnungen) führen.

§ 21
Information

(1) Dem Zahnarzt sind sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Berufswidrige Werbung ist dem Zahnarzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Der Zahnarzt darf eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken.

(2) Besondere personenbezogene Qualifikationen dürfen ausgewiesen werden, sofern die Qualifikationen sich nur auf fachlich und von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe anerkannte Teilbereiche der Zahnmedizin beziehen. Die Angaben haben sachgerecht zu erfolgen und dürfen nicht irreführend sein. Die Ankündigung besonderer Qualifikationen ist der Zahnärztekammer anzuzeigen. Der Vorstand der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe kann Einzelheiten, die sich auch auf die Art und Anzahl sowie die Kombinationsmöglichkeiten der ankündigungsfähigen Qualifikationen beziehen können, in Ausführungsbestimmungen regeln.

(3) Die Ankündigung besonderer Qualifikationen ist in Verzeichnissen nur dann zulässig, wenn die Systematik zwischen den nach der Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationen einerseits und den besonderen Qualifikationen, die nicht auf Weiterbildung beruhen, andererseits, unterscheidet.

(4) Der Zahnarzt, der eine nicht nur vorübergehende belegzahnärztliche oder konsiliarische Tätigkeit ausübt, darf auf diese Tätigkeit hinweisen.

(5) Es ist dem Zahnarzt untersagt, seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten.

(6) Eine Einzelpraxis sowie eine Berufsausübungsgemeinschaft darf nicht als Akademie, Institut, Poliklinik, Zentrum, Ärztehaus oder als ein Unternehmen mit Bezug zu einem gewerblichen Betrieb bezeichnet werden.

§ 22
Praxisschild

(1) Der niedergelassene Zahnarzt hat am Praxissitz die Ausübung des zahnärztlichen Berufes durch ein Praxisschild kenntlich zu machen.

(2) Der Zahnarzt hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und seine Berufsbezeichnung anzugeben. Zahnärzte, die ihren Beruf gemeinsam ausüben, haben unter Angabe des Namens aller in der Berufsausübungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Zahnärzte, ein gemeinsames Praxisschild zu führen.

(3) Wer die Praxis eines anderen Zahnarztes übernimmt, darf neben seinem Praxisschild das Praxisschild dieses Zahnarztes nicht länger als ein Jahr weiterführen.

Anlage zu § 14 Abs. 3

Notfalldienstordnung

§ 1
Teilnahmepflicht

Jeder in eigener Praxis tätige Zahnarzt ist verpflichtet, am zahnärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. Der Notfalldienst ist in den sprechstundenfreien Zeiten abzuhalten.

Der Notfalldienst wird als Bereitschaftsdienst mit der Pflicht zur Notfallversorgung oder durch Anwesenheit in der Praxis zu festen Zeiten wahrgenommen.

Der Notfalldienst ist öffentlich bekannt zu geben.

§ 2
Notfalldienstbezirke

Die Heranziehung zum Notfalldienst erfolgt am Sitz der Praxis für den von der Zahnärztekammer festgelegten Notfalldienstbezirk. Notfalldienstbezirke werden unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten, insbesondere der Zahl der teilnehmenden Zahnärzte, der Bevölkerungszahl, der topographischen Verhältnisse und Verkehrsverbindungen so eingerichtet, dass der Zahnarzt in angemessener Entfernung erreichbar ist und dass eine für jeden Notfalldienstbezirk gleichmäßige Belastung aller teilnehmenden Zahnärzte gewährleistet wird.

§ 3
Heranziehung zum Notfalldienst

Die zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichteten Zahnärzte werden durch die Zahnärztekammer durch die Übersendung der regionalen Notdienstlisten, aus der die Einteilung des einzelnen Zahnarztes hervorgeht, zum Notfalldienst herangezogen. Die Heranziehung wird grundsätzlich in alphabetischer Reihenfolge vorgenommen. Bei der Einteilung der Zahnärzte können auch örtliche Gesichtspunkte in den regionalen Notfalldienstbezirken berücksichtigt werden.

Die Einteilung zum Notfalldienst erfolgt jeweils für mindestens ein halbes Jahr. Ist ein Zahnarzt an der Wahrnehmung des Notfalldienstes verhindert, hat er selbst für eine Vertretung zu sorgen und dies der für ihn zuständigen Bezirksstelle bzw. dem von der Bezirksstelle Beauftragten für den zahnärztlichen Notfalldienst mitzuteilen.

§ 4
Notfalldienstzeiten

Der Notfalldienst wird in den sprechstundenfreien Zeiten durchgeführt. Als sprechstundenfreie Zeit gelten grundsätzlich die Zeiten Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages. Mittwoch von 13.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages, samstags, sonntags und feiertags von 8.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages. Die Bezirksstelle kann für den sie betreffenden Notfalldienstbezirk mit Zustimmung des Kammervorstandes abweichende sprechstundenfreie Zeiten festlegen, solange die zahnmedizinische Versorgung der Patienten gewährleistet bleibt.

§ 5
Vergütung

Die Vergütung der zahnärztlichen Leistung im Notfalldienst regelt sich nach der amtlichen Gebührenordnung oder nach den geltenden Gebührenverträgen. Nichtkassenzahnärzte haben bei der Durchführung der Notfallversorgung bei Kassenpatienten Anspruch auf eine Vergütung, die im gleichen Falle einem Kassenzahnarzt zustehen würde. Die Forderung richtet sich in diesem Fall ausschließlich gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung.

§ 6
Befreiung

(1) Jeder zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtete Zahnarzt kann auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend aus schwerwiegenden Gründen befreit werden. Schwerwiegende Gründe bei körperlicher Behinderung, bei besonders belastenden familiären Pflichten und bei Teilnahme an einem klinischen zahnärztlichen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung liegen dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Teilnahme unzumutbar ist. Eine körperliche Behinderung ist als schwerwiegender Grund in der Regel bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 70 % bei gleichzeitig aus diesem Grunde eingeschränkter Praxistätigkeit anzunehmen.

(2) Die Befreiungsgründe sind von dem Antragsteller nachzuweisen. Körperliche Behinderungen sind durch behördliche Bescheinigungen oder ärztliche Atteste zu belegen.

(3) Die von einer Teilnahme am Notfalldienst befreiten Zahnärzte sind verpflichtet, der Kammer von sich aus unverzüglich anzuzeigen, wenn in den Umständen, die zur Befreiung geführt haben, eine Änderung eingetreten ist.

Artikel II

Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe erlässt folgende Meldeordnung:

Meldeordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 19. November 2005

§ 1

Jeder Zahnarzt, der im Landesteil Westfalen-Lippe seinen Beruf ausübt, oder falls er seinen Beruf nicht ausübt, seinen Wohnsitz hat, ist verpflichtet, sich unverzüglich bei der Zahnärztekammer anzumelden, sofern gesetzliche Vorschriften nicht etwas anderes regeln.

§ 2

Die Anmeldung kann persönlich oder schriftlich bei der Zahnärztekammer erfolgen. Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Zahnärztekammer zu verwenden, die vollständig auszufüllen und mit amtlich beglaubigten Abschriften der Bestallungs- und Promotionsurkunde sowie sonstigen mit der Berufsausübung zusammenhängenden Urkunden einzureichen sind. Urkunden in nicht deutscher Sprache ist eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung beizufügen.

§ 3

Jede Aufnahme, Änderung und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit sowie Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts sind meldepflichtig.

§ 4

Für jede Kammerangehörige und jeden Kammerangehörigen wird auf Antrag ein Mitgliedsausweis ausgestellt. Hierzu ist ein Lichtbild (4 x 6 cm) einzureichen. Bei Wegfall der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis der Zahnärztekammer unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben. Der Verlust des Mitgliedsausweises ist der Zahnärztekammer unverzüglich mitzuteilen.

Artikel III

Die Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Registrierung von besonderen Qualifikationen vom 30.11.2001/16.5.2003 (SMBl. NRW 2123) wird wie folgt geändert:

In Artikel I Abs. I wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 21“ ersetzt.

Artikel IV

Die Weiterbildungsordnung vom 16. Mai 1998 (SMBl. NRW 2123) wird wie folgt geändert:

1
In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Umwelt“ die Wörter „
und geschlechtsspezifischer Unterschiede sowie die“ eingefügt.

2
§ 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „von dieser“ die Wörter „– unter besonderer Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf –" eingefügt,

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Tätigkeiten in eigener Praxis sind auf die Weiterbildungszeiten nicht anrechnungsfähig.“.

3
§ 4 wird wie folgt geändert:

a) An Absatz 3 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angehängt:

„Die Beschäftigung einer Assistentin oder eines Assistenten ist der Zahnärztekammer unverzüglich mitzuteilen. Die Beschäftigung von mehr als einer Assistentin oder einem Assistenten bedarf der vorherigen Genehmigung der Zahnärztekammer.“,

b) in Absatz 5 werden nach dem Wort „Ermächtigung“ die Wörter „und über die Zulassung als Weiterbildungsstätte“ eingefügt; Satz 2 wird gestrichen.

4
§ 7 Abs. 6 wird gestrichen.

Artikel V

Die Neufassungen der Berufsordnung, die Meldeordnung, die Änderung der Gebührenordnung für die Registrierung von besonderen Qualifikationen sowie die Änderung der Weiterbildungsordnung vom 19. November 2005 treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsordnung vom 11. Mai 1996 in der bis zu dem Zeitpunkt gültigen Fassung außer Kraft.

Für Berufsrechtsverstöße, die sich auf die Berufsordnung vom 11. Mai 1996 stützen, gilt diese fort, sofern sie nicht verjährt sind.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 14. Dezember 2005

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: III 7 – 0810.73/74.1/77 –

Im Auftrag

G o d r y

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

Münster, den 21. Dezember 2005

Dr. Walter   D i e c k h o f f

Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe

- MBl. NRW. 2006 S. 42