Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 9 vom 8.3.2006 Seite 169 bis 184

Richtlinie über die Förderphase vor dem Studium zum höheren Polizeivollzugsdienst RdErl. d. Innenministeriums v. 13.2.2006 - 46.27.12.02 -
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Richtlinie über die Förderphase vor dem Studium zum höheren Polizeivollzugsdienst RdErl. d. Innenministeriums v. 13.2.2006 - 46.27.12.02 -

203014

Richtlinie über die Förderphase vor dem Studium zum
höheren Polizeivollzugsdienst

RdErl. d. Innenministeriums v. 13.2.2006
- 46.27.12.02 -

Der RdErl. d. Innenministeriums vom 6.6.2005 (MBl. NRW. S. 748) wird wie folgt geändert:

1
Nummer 2 wird nach Satz 2 wie folgt gefasst:

„Die Förderphase dauert 24 Monate bei einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit dauert die Förderphase 36 Monate.“

2
Nach Nummer 3.2 wird folgende Nr. 3.3 neu eingefügt:

„3.3. Zertifizierung der Sprachkenntnisse in Englisch

Bis zum Abschluss des ersten Förderjahres weist die/der Beamtin/Beamte seine Sprachkenntnisse in der EU-Amtssprache Englisch mit Level B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Der Nachweis kann durch eine Zertifizierung einer Volkshochschule oder eines privaten Anbieters erbracht werden. Die Kosten für eine Zertifizierung durch eine Volkshochschule werden vom Institut für Aus- und Fortbildung erstattet.“

3
In Nummer 4.1 Abs. 1 werden nach der Nummer „3.1“ die Worte „ und 3.3“ eingefügt.

- MBl. NRW. 2006 S. 174