Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 9 vom 8.3.2006 Seite 169 bis 184

Durchführung der Landeshaushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – I-2 / 1.01 u. 1.01.4 – v. 26.1.2006
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Durchführung der Landeshaushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – I-2 / 1.01 u. 1.01.4 – v. 26.1.2006

6300

Durchführung der
Landeshaushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften
zur Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– I-2 / 1.01 u. 1.01.4 –
v. 26.1.2006

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 27.5.2003 (SMBl. NRW. 6300) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wie folgt geändert:

1
Nummer 1 „Zu § 9 LHO – Beauftragter für den Haushalt“ wird wie folgt neu gefasst:

„Aufgrund der Nummer 1.2 VV zu § 9 LHO bestimme ich, dass in folgenden Dienststellen meines Geschäftsbereichs, sowie in Bezug auf das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL auch für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, die Leiter und Leiterinnen die Aufgabe des oder der Beauftragten für den Haushalt nicht selbst wahrnehmen:
- Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf,
- Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Essen,
- Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen,
  Recklinghausen,
- Staatliche Umweltämter,
- Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,
- Staatliche Veterinäruntersuchungsämter,

- Landesbetrieb Wald und Holz,

- Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL.“

2
In Nummer 2.1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Soweit er nichts Abweichendes bestimmt, gilt sein Verzicht als erteilt, wenn die Zuwendung den Betrag von 50.000 EUR nicht übersteigt. Nachträgliche Änderungen der zu übersendenden Zuwendungsbescheide oder Zuwendungsverträge sind dem Landesrechnungshof ohne Rücksicht auf die Höhe des Änderungswertes in jedem Fall mitzuteilen.“

- MBl. NRW. 2006 S. 174