Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 1 vom 9.1.2007 Seite 1 bis 32

Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm NRW (RWP.NRW) Richtlinie für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie v. 15.12.2006 -302-31-01
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zugehörige Anlagen :
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Anlage2
 

Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm NRW (RWP. NRW) Richtlinie für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie v. 15.12.2006 -302-31-01

702

Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm NRW
(RWP. NRW)
Richtlinie für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes

RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
v. 15.12.2006 -302-31-01

Inhalt

1.         Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

2.         Gegenstand der Zuwendung

2.1       Investitionsvorhaben

2.2       Nicht-investive Maßnahmen

3.         Zuwendungsempfänger

4.         Zuwendungsvoraussetzungen

5.         Art, Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

5.1       Art der Förderung

5.2       Bemessungsgrundlage der Zuwendung

5.3       Höhe der Zuwendung

6.         Ergänzende Zuwendungsbestimmungen/ -beschränkungen

7.         Antrags- und Bewilligungsverfahren

8.         In Kraft treten

1
Rechtsgrundlagen und Zuwendungsziele

1.1
Das Land gewährt Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes sowie für nicht-investive Maßnahmen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

1.2
Soweit diese Richtlinie keine abweichenden Festlegungen enthält, gelten die Regelungen des Rahmenplans der Bund/ Länder-Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA) (Rahmenplan in der jeweils gültigen Fassung; derzeit 36. Rahmenplan, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 201 vom 25. Oktober 2006, Seite 6775). Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung und die Rechtslage in Bezug auf Fördervoraussetzungen, Art und Intensität der Förderung zum Zeitpunkt der Antragstellung. Änderungen des GA-Rahmenplans über Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung durch Verabschiedung eines neuen Rahmenplans gelten für alle Anträge, die nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Änderungen im Bundesanzeiger gestellt werden, es sei denn, die Neuregelung enthält eine insoweit abweichende Bestimmung über das in Kraft treten.

Soweit EU-Recht betroffen ist, ist für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens abweichend von der vorgenannten Regelung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung maßgeblich.

1.3
Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Schaffung und Sicherung von Dauerarbeits- und Ausbildungsplätzen in den strukturschwachen Regionen des Landes gegeben werden, die mit sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern besetzt werden. Die Investitionsvorhaben sollen zur Verbesserung der Einkommenssituation und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen.

1.4
Zuwendungen für nicht-investive Maßnahmen sollen zur Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit sowie der Innovationskraft von kleinen und mittleren Unternehmen beitragen (siehe KMU-Definition in Ziffer 3).

1.5
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Die Entscheidung wird im pflichtgemäßen Ermessen und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel getroffen.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Investitionsvorhaben

Gefördert werden Investitionsvorhaben, durch die Dauerarbeitsplätze neu geschaffen oder gesichert werden.

2.1.1
Als arbeitsplatzschaffende Maßnahmen können gefördert werden

2.1.1.1
Errichtung einer neuen Betriebsstätte (ausgenommen sind reine Betriebsverlagerungen, siehe Ziffer 6.7),

2.1.1.2
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, wenn die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 % erhöht wird,

2.1.1.3
erstmaliger Erwerb bzw. erstmalige Errichtung eigener Räumlichkeiten (Betriebsstätte) in der Gründungsphase (innerhalb von 60 Monaten seit Beginn der Gründungsinvestitionen),

2.1.1.4
Übernahme einer von Stilllegung bedrohten oder stillgelegten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor.

In den Fällen der Ziffer 2.1.1.2 wird ein geschaffener Ausbildungsplatz wie zwei Dauerarbeitsplätze berücksichtigt. In den Fällen der Ziffern 2.1.1.3 und 2.1.1.4 zählen die vorhandenen, gesicherten oder übernommenen Dauerarbeitsplätze als neu geschaffene Arbeitsplätze.

2.1.2
Als arbeitsplatzsichernde Maßnahmen können gefördert werden

- Erweiterung einer Betriebsstätte, die nicht zu einem 15 %igen Arbeitsplatzzuwachs führt,

- Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte, wenn

damit kein 15%iger Arbeitsplatzzuwachs erreicht wird,

- grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte, wenn mit der Maßnahme nicht mehr als 25% der bestehenden Arbeitsplätze abgebaut werden

und wenn der Investitionsbetrag, bezogen auf ein Jahr, die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen - ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen - um mindestens 50 % übersteigt.

2.2
Nicht-investive Maßnahmen

Gefördert werden können Maßnahmen kleiner und mittlerer Unternehmen zur Beratung, Schulung und Humankapitalbildung sowie zur Markteinführung innovativer Produkte.

2.2.1
Beratung

Grundsätzlich können Ausgaben für umfassende betriebswirtschaftliche, organisatorische und technische Beratungen, die von externen und qualifizierten, sachverständigen Beratern/Beraterinnen für betriebliche Maßnahmen erbracht werden, gefördert werden, wenn sie für das Unternehmen und seine weitere Entwicklung von besonderem Gewicht sind und sich von den Maßnahmen der laufenden normalen Geschäftstätigkeit deutlich abheben.

Diese Voraussetzungen sind insbesondere gegeben

- bei der Übernahme bzw. bei der Fortführung einer von Stilllegung bedrohten oder stillgelegten Betriebsstätte,

- im Rahmen des sog. Outsourcing,

- bei Konsolidierungsvorhaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Landesbürgschaften und Bürgschaften der Bürgschaftsbank NRW sowie im Zusammenhang mit stillen Beteiligungen, für die das Land eine Garantie übernimmt.

Die Einzelheiten werden in einem Durchführungserlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie geregelt.

2.2.2
Schulungsleistungen

Schulungsleistungen, die von Externen für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer erbracht werden, können grundsätzlich gefördert werden, soweit diese auf die betrieblichen Bedürfnisse des antragstellenden Unternehmens ausgerichtet sind und die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen auf Anforderungen vorbereiten, die zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und für seine weitere Entwicklung von Gewicht sind.

Bei folgenden nach dem RWP NRW förderfähigen Vorhaben können im Rahmen der ergänzenden Förderung Zuwendungen für notwendige Schulungsleistungen gewährt werden:

- bei der Übernahme einer von Stilllegung bedrohten oder stillgelegten Betriebsstätte,

- bei Diversifizierung oder grundlegender Änderung der Produktion oder des Gesamtproduktionsverfahrens.

Frauen sind entsprechend ihrem Anteil an der betroffenen Beschäftigtengruppe bei den Schulungen zu berücksichtigen.

2.2.3
Humankapitalbildung

Zur qualitativen Verbesserung der Personalstruktur von kleinen und mittleren Unternehmen können besondere Zuwendungen zur Ersteinstellung und Beschäftigung von Absolventinnenen bzw. Absolventen einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule gewährt werden, soweit die Arbeitsplätze im Rahmen eines nach dem RWP förderfähigen Investitionsvorhabens geschaffen werden.

Die Arbeitsplätze müssen für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich mit Absolventinnen bzw. Absolventen einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule besetzt sein oder zumindest für diesen Personenkreis auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.

2.2.4
Markteinführung von innovativen Produkten

Wenn es für die weitere Entwicklung des Unternehmens von grundsätzlicher Bedeutung ist, können die notwendigen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Markteinführung eines neuen innovativen Produktes stehen, gefördert werden.

Fremdleistungen werden auf 50% der Ausgaben beschränkt. Voraussetzung für die Förderung ist, dass das neue Produkt maßgeblich durch eigene Forschungs- und Entwicklungsleistungen bis zur Markteinführung entwickelt wurde. Außerdem können nur Vorhaben gefördert werden, die

- einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lassen,

- von einem hohen Schwierigkeitsgrad gekennzeichnet sind,

- das für ein Unternehmen tragbare technische und wirtschaftliche Risiko überschreiten

und

- begründete Aussichten auf wirtschaftlichen Erfolg in Nordrhein-Westfalen erwarten lassen.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungen werden gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I, S.4210 (2003 I, S. 179, 2006 I.S.1095) in der jeweils geltenden Fassung) gewährt, die eine betriebliche Investition vornehmen, wenn die zu fördernde Betriebsstätte im Land Nordrhein-Westfalen liegt.

Im Rahmen einer steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung, einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetzes (a.a.O.) oder einer Organschaft verbundener Unternehmen ist derjenige antragsberechtigt, der die Wirtschaftsgüter in der Betriebsstätte im Fördergebiet nutzt.

3.2
Von der Förderung sind folgende Wirtschaftsbereiche ausgeschlossen:

- Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung,

- Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion,

- Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen,

- Baugewerbe mit Ausnahme der in der Positivliste (Anhang 8 des GA-Rahmenplans) aufgeführten Bereiche und kleiner Unternehmen im Sinne von Ziffer 3.4.1, die aus NRW-EU-Mitteln bzw. aus Mitteln der Landesaufgabe gefördert werden können,

- Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel,

- Transport- und Lagergewerbe, Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien, Altenheime oder ähnliche Einrichtungen,

- Kunstfaserindustrie.

3.3
Für folgende Bereiche ist die Förderung aufgrund beihilferechtlicher Sektorenregelungen der Europäischen Kommission eingeschränkt

- Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Fischereiprodukten,

- Stahl- und Eisenindustrie,

- Schiffsbau, Schiffsumbau und Schiffsreparatur.

3.4
Bei der Förderhöhe ist zwischen kleinen, mittleren und großen Unternehmen zu

unterscheiden.

3.4.1
Kleine Unternehmen[1]sind solche,

- die weniger als 50 Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen beschäftigen

und

- deren Jahresumsatz oder Bilanzsumme 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

3.4.2
Mittlere Unternehmen1sind solche,

- die weniger als 250 Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen beschäftigen

und

- entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Bilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

3.4.3
Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen gelten die in der KMU-Empfehlung der EU-Kommission festgelegten Berechnungsmethoden.

Nicht antragsberechtigt sind solche Unternehmen, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als kleine oder mittlere Unternehmen zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden. Das gleiche gilt für Unternehmen in rechtlichen Gebilden, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines kleinen und mittleren Unternehmens hinausgeht (s.a. KMU-Definition (Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. der EU L 124/36 vom 20.05.2003)).

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Grundsätzlich gilt Teil II des GA-Rahmenplans "Regelungen über Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung" in der jeweils geltenden Fassung.

4.2
Bei Investitionsvorhaben dürfen die dem Antrag zugrunde liegenden förderfähigen Ausgaben 25.000 EUR nicht unterschreiten.

4.3
Zuwendungsanträge müssen vor Beginn des Vorhabens bei der NRW.BANK auf formgebundenem Vordruck gestellt werden (siehe Ziffer 7.1). Bei Investitionsvorhaben muss die bewilligende Stelle der Antragstellerin/dem Antragsteller vor Beginn des Investitionsvorhabens schriftlich bestätigen, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt werden.

Als Beginn des Investitionsvorhabens ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen, es sei denn, die Ausgaben des Grunderwerbs sollen in die Förderung einbezogen werden.

Ausgaben für Planung und Bodenuntersuchungen, die vor Antragstellung entstanden sind, sind förderfähig, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einer förderfähigen Maßnahme nach diesen Richtlinien stehen.

4.4
Die Beachtung des Bau- und Bauordnungsrechts sowie des Immissionsschutzes (BImSchG) ist Voraussetzung für die Erteilung einer Zuwendung.

4.5
Abweichend von Ziffer 2 des GA-Rahmenplans können antragsberechtigte Unternehmen gemäß Ziffer 3.4.1 und 3.4.2, die keinen Primäreffekt haben, aus Mitteln des NRW-EU -Ziel 2 Programms bzw. aus Mitteln der Landesaufgabe gefördert werden, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte überwiegend Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die außerhalb eines Radius von 20 km um den Investitionsstandort (Standort der Betriebsstätte) abgesetzt werden (sog. "kleiner" Primäreffekt).

4.6
Hat die Antragstellerin/der Antragsteller bereits früher öffentliche Finanzierungshilfen erhalten, ist die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Fördermittel Voraussetzung für die beantragte Förderung.

5
Art, Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

5.1
Art der Zuwendung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuwendungen unter den im Bewilligungsbescheid geregelten Auflagen und Bedingungen.

Für arbeitsplatzschaffende Maßnahmen können die Investitionshilfen in Form von sachkapitalbezogenen oder lohnkostenbezogenen Zuwendungen gewährt werden.

5.2
Bemessungsgrundlage der Zuwendung

5.2.1
Die Bemessungsgrundlage für Regionalbeihilfen besteht aus den nach den Regionalleitlinien (Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. EG Nr. 54/13 vom 04. März 2006)) beihilfefähigen Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u. a. Gebäude, Anlagen, Maschinen) und die Anschaffung von immateriellen Wirtschaftsgütern, soweit diese aktiviert werden, oder den Lohnausgaben für die durch das Investitionsvorhaben direkt geschaffenen Arbeitsplätze.

5.2.2
Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Gefördert werden können die Ausgaben für die Anschaffung immaterieller Wirtschaftsgüter nur, wenn

- der Investor diese nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen zu Marktbedingungen erworben hat,

und

- die Wirtschaftsgüter ausschließlich in der geförderten Betriebsstätte genutzt werden und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahre im Betrieb des Ersterwerbers verbleiben.

Anschaffungskosten für immaterielle Wirtschaftsgüter durch Unternehmen, die die Kriterien der Ziffern 3.4.1 und 3.4.2 nicht erfüllen, können nur bis zur Höhe von 50% der gesamten förderfähigen Investitionsausgaben gefördert werden.

5.2.3
Gebrauchte Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn es sich um die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte handelt oder das übernehmende Unternehmen ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase (innerhalb von 60 Monaten seit Beginn der Gründungsinvestitionen) ist. Voraussetzungen sind ferner, dass die gebrauchten Wirtschaftsgüter von der Antragstellerin/ vom Antragsteller nicht von einem verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden und nicht bereits früher gefördert worden sind.

5.2.4
Neue Wirtschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden, sind nur bis zur Höhe des Wertes förderfähig, den diese seinerzeit für die Herstellung bzw. Anschaffung aufgewendet haben.

5.2.5
Im Falle der Übernahme einer von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte sind die Ausgaben für die Anschaffung der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens, jedoch höchstens deren Buchwerte in der Bilanz des Veräußerers förderfähig. Ausgaben für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die bereits gefördert wurden, sind hiervon abzuziehen.

In begründeten Ausnahmefällen können der Förderung auch die Buchwerte aus der Eröffnungsbilanz des Erwerbers zugrunde gelegt werden, sofern sie max. den Marktwert widerspiegeln. In diesen Fällen erfolgt die Förderung aus Mitteln des NRW-EU-Ziel 2-Programms.

5.2.6
Ausgaben für den Grundstücksankauf können zu Marktpreisen in die Förderung einbezogen werden, soweit

- sie 10 % der förderfähigen Investitionsausgaben nicht übersteigen,

- es sich um ein für das beantragte Investitionsvorhaben notwendiges Grundstück handelt, das nach Antragstellung erworben wurde (siehe Ziffer 4.3),

 und

- der Investor dieses nicht von einem verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft hat.

5.2.7
Gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter sind förderfähig, wenn sie beim Leasingnehmer aktiviert werden. Sofern die Wirtschaftsgüter beim Leasinggeber (Investor) aktiviert werden, sind sie förderfähig, wenn die im Anhang 9 des GA-Rahmenplans dargestellten Bedingungen eingehalten werden. Der Mietkauf- bzw. Leasingvertrag muss vorsehen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende erworben werden. Miet-  bzw. Leasingverträge über Grundstücke und Gebäude müssen eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens haben.

5.2.8
Gemietete oder gepachtete Wirtschaftsgüter, die beim Investor aktiviert werden, sind förderfähig, wenn zwischen Investor und Nutzer eine Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz vorliegt oder die im Anhang 10 des GA-Rahmenplans dargestellten Bedingungen (Nutzungsvereinbarung) eingehalten werden.

5.2.9
Mehrausgaben können grundsätzlich bis zur Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides der NRW.BANK berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt auch für alle Faktoren, die zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Zuschussberechnung führen, wie z.B. die Schaffung zusätzlicher Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze. Die Erhöhung der beantragten Finanzierungshilfe aufgrund von Mehrausgaben muss vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides schriftlich bei der NRW.BANK beantragt und erläutert werden.

5.2.10
Gefördert werden können auch die im Rahmen eines nach dem RWP förderfähigen lnvestitionsvorhabens anfallenden investiven Ausgaben für die Einrichtung von Kinderbetreuungsstätten in der geförderten Betriebsstätte, soweit die angeschafften Wirtschaftsgüter im Sachanlagevermögen aktiviert werden.

5.2.11
Nicht in die Förderung einbezogen werden die Ausgaben für

- Ersatzbeschaffungen,

- Wohnräume,

- die Anschaffung von Fahrzeugen, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen, sowie Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen,

- Finanzierung,

- abzugsfähige Umsatzsteuer.

Eine Ersatzbeschaffung liegt nicht vor, wenn das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut wegen seiner technischen Überlegenheit oder rationelleren Arbeitsweise für den Betrieb eine wesentlich andere Bedeutung hat als das ausgeschiedene Wirtschaftsgut.

5.2.12
Bei Zuwendungen, die sich auf die Lohnausgaben beziehen, gehören zu den förderfähigen Ausgaben die Lohnkosten (Bruttolohn), die für die im Zuge des Investitionsvorhabens neu eingestellten  Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen. Berücksichtigt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigungszahl in den vergangenen zwölf Monaten führen.

Der überwiegende Teil der neu geschaffenen Arbeitsplätze muss eines der folgenden Kriterien erfüllen:

- Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,

- Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder

- Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotenzial.

5.2.13
Investitionsausgaben werden bis zu den folgenden Höchstbeträgen berücksichtigt:

bei arbeitsplatzschaffenden Maßnahmen 500.000 EUR

und

bei arbeitplatzsichernden Maßnahmen 250.000 EUR

je gefördertem Dauerarbeitsplatz.

Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage wird jeder neu geschaffene Ausbildungsplatz wie zwei Dauerarbeitsplätze berücksichtigt.

5.3
Höhe der Zuwendung

5.3.1
Die Förderhöchstsätze für Investitionszuwendungen betragen bezogen auf die förderfähigen Ausgaben in den Regionalfördergebieten der GA, den sog. C-Fördergebieten (siehe Anlage 1)

5.3.1.1
für arbeitsplatzschaffende Maßnahmen (Ziffer 2.1.1)

kleiner Unternehmen i. S. der Ziffer 3.4.1                  35 %[2],

mittlerer Unternehmen i. S. der Ziffer 3.4.2               25 %2,

großer Unternehmen                                                   15 %2.

Diese Förderhöchstsätze können im Einzelfall nur bei Vorliegen besonderer Struktureffekte ausgeschöpft werden.

Ein besonderer Struktureffekt kann insbesondere angenommen werden bei

- Investitionen im Zusammenhang mit Existenzgründungen,

- Investitionen, durch die überwiegend Dauerarbeitsplätze für Frauen und/oder Ausbildungsplätze in nennenswertem Umfang geschaffen werden,

- Investitionen zur Markteinführung innovativer sowie produktionsintegrierter umwelt-entlastender Verfahren, Produkte und Dienstleistungen.

5.3.1.2
für arbeitsplatzsichernde Maßnahmen (Ziffer 2.1.2)

aller Unternehmen                                          15%2

5.3.2
Die Förderhöchstsätze für Investitionszuwendungen betragen außerhalb der Regionalfördergebiete der GA in den sog. D-Fördergebieten (siehe Anlage 1)

für kleine Unternehmen i. S. der Ziffer 3.4.1             15,0%[3]

für mittlere Unternehmen i. S. der Ziffer 3.4.2                         7,5%3

für große Unternehmen                                                            7,5% aber höchstens 200.000 EUR Gesamtförderbetrag innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Beihilfe.[4]

Diese Förderhöchstsätze gelten gleichermaßen für arbeitsplatzschaffende und arbeitsplatzsichernde Maßnahmen. Außerdem gelten sie im Falle der Ziffer 4.5 in beiden Fördergebieten.

5.3.3
Für die lohnkostenbezogenen Zuwendungen (nur arbeitsplatzschaffende Maßnahmen) gelten die in den Ziffern 5.3.1, 5.3.1.1, 5.3.1.2 und 5.3.2 getroffenen Festlegungen entsprechend.

5.3.4
Zuwendungen für nicht – investive Maßnahmen:

5.3.4.1
Beratungsleistungen:

bis zu 50%, höchstens 50.000 EUR, für in der Regel höchstens 15, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 40 Tagewerke, wobei ein Tagewerk mindestens 8 Beratungsstunden umfassen muss. Weitere Einzelheiten regelt der Durchführungserlass.

Ausnahmsweise kann Belegschaftsinitiativen beim Erwerb eines von Stilllegung bedrohten oder stillgelegten Unternehmens im Rahmen der "De-minimis"-Regelung eine Zuwendung gewährt werden, die den Höchstsatz von 50 % übersteigt.

5.3.4.2
Schulung:

Grundsätzlich werden Zuwendungen von

- bis zu 40 v. H. in den Regionalfördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe (sog. C-Fördergebiete) und

- bis zu 35 v. H. in den übrigen Fördergebieten (sog. D-Fördergebiete) zu den Schulungsgebühren bzw. –entgelten gewährt.

Die Zuwendung beträgt bis zu 50.000 EUR.

5.3.4.3
Humankapitalbildung:

Die Zuwendung, die in Form einer Zuwendung für Personalausgaben gewährt wird, auf zwei Jahre beschränkt ist und bis zu 50 % des Bruttojahreslohnes im ersten Jahr und bis zu 25 % im zweiten Jahr betragen darf, beträgt grundsätzlich pro zusätzlich geschaffenen Arbeitsplatz, der mit

- einer Frau besetzt wird, im ersten Jahr bis zu 15.000 EUR, im zweiten Jahr bis zu 10.000 EUR

und

- einem Mann besetzt wird, im ersten Jahr bis zu 7.500 EUR, im zweiten Jahr bis zu 5.000 EUR.

Die Summe der Zuwendung für Personalausgaben und der Zuwendung für das damit in Zusammenhang stehende Investitionsvorhaben darf die in den Ziffern 5.3.1, 5.3.1.1, 5.3.1.2, 5.3.2 und 5.3.3 genannten regionalen Förderhöchstsätze nicht übersteigen.

5.3.4.4
Markteinführung von innovativen Produkten:

Die Förderung beträgt 75% der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch 100.000 EUR.

Die Höchstfördergrenze der „De-minimis“-Regelung ist zu beachten4.

5.3.5
Der Beihilfehöchstbetrag/Subventionswert der für ein Investitionsvorhaben aus öffentlichen Fördermitteln gewährten Förderungen darf die in den Ziffern 5.3.1, 5.3.1.1, 5.3.1.2, 5.3.2 und 5.3.3 festgelegten Förderhöchstsätze nicht überschreiten.

Hinweis:

Des Weiteren gilt ein Kumulationsverbot für Investitionszuschüsse nach Ziffer 5.3.1, 5.3.1.1, 5.3.1.2 mit "De-minimis"-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 69/2001.

6
Ergänzende Zuwendungsbestimmungen/ -beschränkungen

6.1
Gefördert werden grundsätzlich nur Vorhaben, die innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides begonnen und innerhalb von 36 Monaten beendet werden.

6.2
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Dies ist bei Antragstellung von der Hausbank des Antragstellers zu bestätigen. Die Hausbank muss außerdem vor der ersten Auszahlung der Zuwendung zu der Frage Stellung nehmen, ob und inwieweit gegenüber den zum Zeitpunkt der Antragstellung festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Verschlechterung eingetreten bzw. bekannt geworden ist; hierbei ist auch darauf einzugehen, ob aktuell Anzeichen oder Anhaltspunkte für eine derartigen Verschlechterung erkennbar sind. Für die Beratungsförderung (siehe Ziffer 2.2.1) wird eine gesonderte Regelung im Durchführungserlass getroffen.

6.3
Der Beitrag des Zuwendungsempfängers zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25% der förderfähigen Ausgaben betragen. Dieser Mindestbeitrag darf kein Beihilfeelement enthalten.

6.4
Die mit einer Investitionszuwendung geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleiche oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig. Die in Satz 1 genannten Wirtschaftsgüter dürfen nicht vermietet oder verpachtet werden; ausgenommen sind die in Ziffer 3.1 genannten Fälle.

6.5
Die im Rahmen des geförderten Investitionsvorhaben neu geschaffenen oder gesicherten Arbeitsplätze müssen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.

6.6
Weitere Einzelheiten zu einzelnen Fördertatbeständen regelt das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie in gesonderten Durchführungsbestimmungen.

6.7
Betriebsverlagerungen innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen werden nicht gefördert, es sei denn, sie stehen im Zusammenhang mit

- dem erstmaligen Erwerb bzw. der erstmaligen Errichtung eigener Räumlichkeiten in der Gründungsphase oder

- einer arbeitsplatzschaffenden Maßnahme (Erhöhung der bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15%). In diesem Fall wird der Förderberechnung nur der Erweiterungseffekt, d. h. die zusätzlichen neuen Dauerarbeitsplätze, zugrunde gelegt.

Erlöse sowie Einnahmen, die durch die Aufgabe der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden bzw. erzielbar wären, werden von den förderfähigen Investitionsausgaben abgezogen.

7
Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1
Der Antragsteller/die Antragstellerin stellt schriftlich den Förderantrag auf dem vorgeschriebenen Formvordruck (in vierfacher Ausfertigung) bei der NRW.BANK, Johanniterstr. 3 in 48145 Münster. Der Antrag ist bei der NRW.BANK erhältlich bzw. kann im Internet  (www.nrwbank.de/de/existenzgruendungs-und-mittelstandsportal/service/formulare-vordrucke/investition-und-wachstum/rwp.html) herunter geladen werden.

7.2
Der Antrag ist vor Investitionsbeginn einzureichen. Für ein Vorhaben, das vor Antragstellung und vor Erteilung der Bestätigung der grundsätzlichen Förderfähigkeit durch die NRW.BANK begonnen worden ist (siehe auch Ziffer 4.3), werden RWP-Mittel nicht gewährt.

7.3
Die NRW.BANK bewilligt die Fördermittel durch Zuwendungsbescheid nach Maßgabe der §§ 23, 44 LHO, der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie dieser Richtlinie.

7.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungsmittel sowie für den Nachweis/ die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in diesen Richtlinien abweichende Festlegungen getroffen worden sind. Die ANBest-P sind grundsätzlich unverändert Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Rücknahme und Widerruf des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung und die Verzinsung der Zuwendung richten sich nach  §§ 48, 49, 49 a VwVfG NRW.

7.5
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt anteilig entsprechend dem Investitionsfortschritt im Ausgabenerstattungsverfahren auf der Grundlage bezahlter Rechnungen (Erstattungsverfahren).

8
In-Kraft-Treten

8.1
Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2007 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2013. Sie ist auf alle Anträge anzuwenden, über die nach dem 01.01.2007 entschieden wird.

8.2
Verlieren Gemeinden mit Ablauf des 31.12.2006 ihre Eigenschaft als Fördergebiet, können die bisherigen Förderhilfen nur dann weiter gezahlt werden, wenn

8.2.1
die Zuwendung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Gemeinde aus dem Fördergebiet zugesagt worden ist und

8.2.2
die im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Gebäudeteile, Ausbauten und Erweiterungen innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Gemeinde aus dem Fördergebiet geliefert oder fertig gestellt werden.

8.3
Förderanträge, die vor dem 01.01.2007 gestellt wurden, können nur noch bis zum 30. 06 2007 bewilligt werden, wenn vor Beginn des Investitionsvorhabens keine schriftliche Bestätigung der berechtigten Stelle darüber erteilt wurde, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt waren (siehe Ziffer 4.3).

8.4
Förderzusagen aus Mitteln des NRW-EU-Programm Ziel-2 (EFRE) stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Operationellen Programms durch die Europäische Kommission.

Anlage 1: Gebietskulisse der regionalen Wirtschaftsförderung in NRW

Anlage 2: Antragsbearbeitung und Förderentscheidung

(Christa Thoben)

Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

- MBl. NRW. 2007 S. 23



[1] Definition der Verordnung (EG) Ziffer 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-V auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG L 10/33 vom 13. Januar 2001) geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. EG L 63/22 vom 28. Februar 2004) in der jeweils geltenden Fassung.

[2] Für "große Investitionsvorhaben" mit förderfähigen Ausgaben über 50 Mio. EUR gelten die Einschränkungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. EG C 54/13 vom 04.03.2006 (Abschn. 4.3).

[3] Einzelfallnotifizierungserfordernis für größere Vorhaben (ab 25 Mio. EUR), siehe Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG L 10/33 vom 13.01.2001).

[4] Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Behilfen (ABl. EG L 10/30 vom 13. Januar 2001, ersetzt durch Verordnung (EG) – (Verabschiedung durch EG-Kommission ist am 12. Dezember 2006 erfolgt.)