Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 2 vom 18.1.2007 Seite 33 bis 56

Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 22. November 2006
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Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 22. November 2006

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Änderung
der Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
vom 22. November 2006

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 22. November 2006 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148), die folgende Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 6. Dezember 1995 beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2006 - III 7 -0810.94 - genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 6. Dezember 1995 (MBl. NRW. 1996 S. 407), zuletzt geändert am 16. November 2005 (MBl. NRW. S. 1376) wird wie folgt geändert:

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§ 2 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 neu eingefügt:

"(5) Beginnt oder endet die Mitgliedschaft oder ein Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats, werden Beiträge für den vollen Kalendermonat erhoben, wenn die Mitgliedschaft oder das Beschäftigungsverhältnis 15 Kalendertage und mehr dauert. Ändert sich die Beitragspflicht der Höhe nach im Laufe eines Kalendermonats, ist diese Änderung für den gesamten Kalendermonat maßgebend, wenn sie einen Zeitraum von 15 Kalendertagen und mehr umfasst."

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§ 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 neu eingefügt:

"(5) Beginnt oder endet ein Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats, werden Beiträge für den vollen Kalendermonat erhoben, wenn das Beschäftigungsverhältnis 15 Kalendertage und mehr dauert. Ansonsten werden 50 % der Beiträge erhoben. Ändert sich die Beitragspflicht der Höhe nach im Laufe eines Kalendermonats, ist diese Änderung für den gesamten Kalendermonat maßgebend, wenn sie einen Zeitraum von 15 Kalendertagen und mehr umfasst."

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

Nach § 5 wird folgender § 6 neu eingefügt: 

㤠6
Zahlung des Beitrages

(1) Der Beitrag (§§ 1,2,3 und 4) ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Beitragsrechnung zu zahlen.

(2) Leistet die oder der Beitragspflichtige nicht, erfolgt eine Mahnung mit der Aufforderung, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mahnung zu zahlen. Mit dieser Mahnung wird eine Mahngebühr von 5,00 Euro und ein Säumniszuschlag auf den geschuldeten Betrag in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank erhoben.

(3) Leisten die oder der Beitragspflichtige nicht, wird die Beitragsforderung nebst Säumniszuschlägen und Kosten nach den Vorschriften des Verwaltungsvolltreckungsgesetzes für das Land Nordhrein-Westfalen (VwVG NRW) vollstreckt. Die durch die Vollstreckung entstehenden Kosten sind vom Beitragsschuldner zu tragen.“

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Der bisherige § 6 wird § 7.  

Artikel II

Diese Änderung der Beitragsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt :

Düsseldorf, den .15 Dezember 2006

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

(G o d r y)

Ausgefertigt :

Münster, den 28. November 2006

Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Hans-Günter F r i e s e
Präsident der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

- MBl. NRW. 2007 S. 34