Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 8 vom 16.3.2007 Seite 137 bis 156

Anerkennung von Zeiten eines Arztbesuches im Rahmen einer Härtefallregelung (§ 12 Abs. 2 Arbeitszeitverordnung - AZVO)
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Anerkennung von Zeiten eines Arztbesuches im Rahmen einer Härtefallregelung (§ 12 Abs. 2 Arbeitszeitverordnung - AZVO)

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Anerkennung von Zeiten eines Arztbesuches im Rahmen einer
Härtefallregelung (§ 12 Abs.  2 Arbeitszeitverordnung - AZVO)

RdErl. d. Innenministeriums v. 26.2.2007
-24-42.02.08-

In Anwendung des § 12 Abs. 2 AZVO wird für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Innenministeriums festgelegt:

I. Allgemein:

Ist eine feste Arbeitszeit angeordnet (§ 13 AZVO) oder sind Kernzeiten innerhalb eines Arbeitszeitrahmens vereinbart worden (§ 14 AZVO), so sind die Zeiten eines Arztbesuchs einschließlich Wegezeiten grundsätzlich außerhalb der festen Arbeitszeit bzw. der Kernzeiten zu planen. Nur wenn dies nicht möglich ist, wird die Abwesenheit innerhalb der festen Arbeitszeit oder Kernzeiten auf die Arbeitszeit angerechnet (§ 12 Absatz 1 AZVO).

II. Regelung zu § 12 Abs. 2 AZVO (Härtefallregelung):

Arztbesuchszeiten - außerhalb einer vereinbarten Kernzeit -, die einen Umfang von drei Stunden pro Kalenderwoche nicht überschreiten, gelten nicht als Arbeitszeit. Für die über drei Stunden (Grenzwert) hinausgehenden Arztbesuchszeiten einschließlich Wegezeiten innerhalb des vereinbarten Arbeitszeitrahmens ist für die diese Schwelle überschreitende Zeit auf Antrag eine Zeitgutschrift im Umfang von 50 % vorzunehmen.

Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte, zu deren Haushalt ein Kind, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eine Angehörige / ein Angehöriger, die / der wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, gehört, ermäßigt sich der Grenzwert entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AZVO).

Darüber hinaus können in besonderen Ausnahmefällen bei einer schweren Erkrankung, die aufwändige ärztliche Behandlungen erfordert (z. B. Dialysepatienten), Ausnahmen durch die jeweilige Leitung der Behörden und Einrichtungen i. S. d. § 1 Abs. 1 AZVO zugelassen werden. Die Befugnis kann auf die allgemeine Vertretung oder die Leitung der für die Personalangelegenheiten zuständige Abteilung übertragen werden.

Für die Anerkennung der Abwesenheitszeiten ist grundsätzlich eine kosten- und formlose Bescheinigung der Arztpraxis oder des Instituts über die Dauer der Anwesenheit in der Praxis erforderlich. In Ausnahmefällen kann der Nachweis durch schriftliche Eigenerklärung der Beamtin oder des Beamten erfolgen.

- MBl. NRW. 2007 S. 138