Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 8 vom 16.3.2007 Seite 137 bis 156
Zuweisung von Übertragungskapazitäten für digitale terrestrische Rundfunkdienste und Telemedien im DVB-H-Standard im Rahmen eines zeitlich befristeten Pilotprojektes Bek. d. Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 7.3.2007 |
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Zuweisung von Übertragungskapazitäten für digitale terrestrische Rundfunkdienste und Telemedien im DVB-H-Standard im Rahmen eines zeitlich befristeten Pilotprojektes Bek. d. Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 7.3.2007
Zuweisung
von Übertragungskapazitäten
für digitale terrestrische Rundfunkdienste und Telemedien
im DVB-H-Standard im Rahmen eines zeitlich
befristeten Pilotprojektes
Bek. d. Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 7.3.2007
Hiermit gibt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) Folgendes bekannt:
I.
Durchführung eines Erprobungsprojektes
In Abstimmung mit anderen deutschen Landesmedienanstalten beabsichtigt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) für ein umfassendes Gesamtkonzept zur Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchsprojekts mit Rundfunkdiensten und Telemedien im DVB-H-Standard terrestrische digitale Übertragungskapazitäten zuzuweisen.
Anträge auf Berücksichtigung als Versuchsprojekt und Zuweisung können ab sofort unter dem
Aktenzeichen: I-S-5.13-5
eingereicht werden.
II.
Rechtsgrundlagen
Grundlage der Ausschreibung sind die Vorschriften der §§ 27 ff., insbesondere § 30 LMG NRW vom 02.07.2002 (GV. NRW. 2002 S. 334), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) – 11. Rundfunkänderungsgesetz – vom 30.11.2004 (GV. NRW. 2004 S. 770) sowie die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Durchführung von Pilotprojekten und Betriebsversuchen gem. § 30 LMG NRW (Pilotprojektsatzung) vom 26.08.2005 (GV. NRW. 2005 S. 781). Nach § 2 der Pilotprojektsatzung gelten die Bestimmungen des LMG NRW, hier insbesondere §§ 12 ff. LMG NRW, entsprechend. Ferner findet die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für Fernseh- und Hörfunkprogramme sowie Mediendienste – Zuweisungssatzung – vom 14.11.2003 (GV. NRW. 2003 S. 745) entsprechend Anwendung.
III. Technische
Übertragungskapazitäten
1.
Es wird - vorbehaltlich der Zuordnung durch die zuständigen Landesstellen - im
gesamten Bundesgebiet die Kapazität eines vollständigen
8 MHz breiten Fernsehkanals im Band IV/V länderübergreifend einheitlich
vergeben. Die Übertragungskapazität wird zur Erprobung des Einstiegs in den
Regelbetrieb von digitalen terrestrischen Rundfunkdiensten und Telemedien im
DVB-H-Standard länderübergreifend zugewiesen. Telekommunikationsrechtliche
Basis der medienrechtlichen Kapazitätsvergabe ist die gemeinsame
Bedarfsanmeldung der betroffenen Länder bei der Bundesnetzagentur.
2.
Der Vergabe liegt der europäische Standard EN 302 304 DVB-H in der bei
Zuweisung der Kapazitäten geltenden Version zugrunde.
IV.
Antragstellung
1.
Die Zuweisung der Übertragungskapazitäten durch die LfM erfolgt gem. § 30 Abs.
1 i. V. m. § 2 Abs. 2 der Pilotprojektsatzung zeitlich befristet, für die Dauer
von drei Jahren.
2. Die Antragsfrist wird wie folgt festgesetzt:
Sie beginnt am 16.03.2007 und endet am 30.04.2007, 12.00 Uhr.
Zu Fristberechnung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Frist kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
Die
vollständigen schriftlichen Originalunterlagen müssen bis zum Ende Antragsfrist
unter dem Stichwort „Zuweisung von Übertragungskapazitäten für
DVB-H-Pilotprojekt“ an die
Landesanstalt
für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
Postfach
10 34 43 in 40025 Düsseldorf
übersandt
oder während der üblichen Bürozeiten im Zollhof 2, 40221 Düsseldorf
(Hausanschrift) abgegeben werden.
Eine
elektronische Mehrfertigung wird erbeten.
Eine
vollständige Mehrfertigung in elektronischer Form ist der Gemeinsamen
Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz der Landesmedienanstalten
c/o Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Zollhof
2
Postfach 10 34 43
40221
Düsseldorf
40025 Düsseldorf
(Hausanschrift)
(Postanschrift)
zur Abstimmung unter den
Landesmedienanstalten zuzuleiten.
3.
Der Zuweisungsantrag muss alle Angaben enthalten, die eine Prüfung der
Zuweisungsvoraussetzungen und Auswahlkriterien ermöglichen. Die Kapazitäten
werden dem/den Antragsteller/n zugewiesen, der/die die
Zuweisungsvoraussetzungen erfüllt (siehe nachfolgend unter IV. Ziffer 4 ) und der/die am besten geeignet erscheint/erscheinen, zur
Verwirklichung der Projektziele (siehe nachfolgend unter IV. Ziffer 5)
beizutragen.
4.
Im Zuge der Vergabeverfahren und in den Kapazitätszuweisungsbescheiden sind in
allen für das Projekt zur Verfügung stehenden Netzen:
a)
Programmplätze für
die Verbreitung reichweitenstarker und für die mobile Verbreitung attraktiver
Rundfunkprogramme,
b)
Programmplätze für
Programme aus den Sparten Nachrichten, Musik und Sport,
c)
ein Programmplatz
für ein regionales TV-Angebot und
d)
ein
Programmäquivalent für Hörfunkprogramme, die der besonderen Nutzungssituation
von DVB-H Rechnung tragen,
zu
angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.
Die
weiteren Programmplätze (mit der Bezeichnung „Programmplatz“ ist keine
inhaltliche Festlegung verbunden, sondern sie erfasst die Kapazität, die für
die Übertragung eines Angebotes – Rundfunk oder Telemedien – Angebotes benötigt
wird) können von einer Poolgesellschaft (Gesellschaft, die die Organisation der
Programmzusammenstellung übernimmt) nach transparenten Kriterien belegt werden.
Hierbei sind insbesondere auch Telemedien angemessen zu berücksichtigen.
Sollte
sich im Laufe der Erprobung durch neue Techniken eine Nutzung von mehr als den
ursprünglich vorausgesetzten Programmäquivalenten ergeben, so ist dieser
Zuwachs an Programmplätzen nach Maßgabe der zulassenden bzw. zuweisenden
Anstalt zusätzlich zu belegen.
5.
Ziel des Projekts ist es, ein tragfähiges Gesamtangebot zu finden, das
a)
ein vielfältiges Gesamtangebot gewährleistet,
b) den
Zugang der Programm-/Telemedienanbieter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht,
c)
den Zugang diskriminierungsfrei gewährt,
d)
wirtschaftlich realisierbar erscheint ,
e)
die verschiedenen technischen Empfangsmöglichkeiten einbezieht und
f)
Nutzerinteressen/ -akzeptanz hinreichend berücksichtigt,
g) die
Finanzierung des Netzausbaus sicherstellt.
6. Die Antragstellenden haben alle Angaben zu machen, sämtliche Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrages erforderlich sind.
Im
Rahmen der Ausschreibung sind folgende Angaben und Unterlagen vorzulegen:
a)
Name und
vollständige Anschrift des Antragstellers sowie gegebenenfalls seiner
gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter. Bei juristischen Personen ist die
Firmierung des Antragstellers mit allen handelsrechtlich relevanten Angaben
(Sitz, Geschäftsführung usw.) unter Vorlage eines Auszugs über die Eintragung
in das Handels- oder Vereinsregister anzugeben, wobei der Auszug nicht älter
als einen Monat sein darf. Antragsteller kann auch eine Vorgesellschaft (z.B.
GmbH i .G.) sein, soweit bereits ein entsprechender notarieller
Gesellschaftsvertrag vorliegt;
b)
gegebenenfalls
Gesellschaftsverträge und Satzungen;
c) vollständige Offenlegung aller
unmittelbaren und mittelbaren Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse des
Antragstellers;
d) eine Darstellung des Gesamtkonzeptes, das alle unter
Ziffer 4 genannten Aspekte einbezieht;
e) einen Businessplan auf 3 Jahre;
f) vertragliche Vereinbarungen zu
Sendernetzbetrieb, Programmen bzw. Telemedienangeboten und Vermarktung bzw.
Vorstufen derselben;
g)
Darlegungen
zu den geplanten Angebotsinhalten; dabei sind insbesondere die Konditionen, zu
denen Rundfunkprogramme/Telemedien verbreitet werden sollen, vollumfänglich
vorzulegen; die
übermittelten Unterlagen und Konditionen zu f) und g) dienen dem internen
Gebrauch und werden von den Landesmedienanstalten im Falle einer
Veröffentlichung ohne Zahlenangaben dargestellt und um Geschäftsgeheimnisse
bereinigt;
h)
Darlegungen
zur erwarteten Entwicklung des DVB-H-Endgerätemarktes;
i)
Darlegungen zur
erwarteten Akzeptanz, differenziert nach den einzelnen Inhalten;
j) Darlegungen zur geplanten Ausgestaltung des ggf.
verwendeten EPGs;
k)
ein
zeitlich gegliederten Projektentwicklungsplan unter Darstellung möglicher
Entwicklungsphasen;
l) Angabe des geplanten
Sendestarttermins.
Im Laufe des Projektbetriebes sind darüber hinaus auf
Anforderung der GSPWM („Gemeinsame Stelle Programm, Werbung, Medienkompetenz“
der DLM – Vorsitz: LfM/NRW) im Rahmen des Datenschutzrechts zur Betrachtung der
Einhaltung der Projektziele sowie zu Beforschungszwecken die erforderlichen
Daten, etwa zur Marktdurchdringung, zu den Einspeise- und Bezugskonditionen
oder zum Netzausbau zur Verfügung zu stellen. Die Daten über Einspeise-
und Bezugskonditionen werden von der DLM und GSPWM nur für interne
Zwecke verwendet. Im Fall einer Veröffentlichung werden sie um
Geschäftsgeheimnisse bereinigt.
V.
Hinweise
1.
Die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM; vgl. a. www.alm.de) hat sich am 29.08.2005 auf die
Durchführung länderübergreifender Erprobungsprojekte für mobile Rundfunkdienste
(Fernsehen, Hörfunk, Telemedien) im DVB-H-Standard verständigt. Am
24.01.2007 hat die DLM gemeinsame Eckpunkte für ein bundesweites
DVB-H-Versuchsprojekt beschlossen, die Eingang in die vorliegende Ausschreibung
gefunden haben. Es ist vorgesehen, dass die Ausschreibungen in anderen
Bundesländern in zeitlicher Nähe erfolgen.
2.
Die Zuweisung/en erfolgt/-en zu Erprobungszwecken für mindestens drei Jahre
nach dem jeweiligen Landesrecht. Daraus erwachsen keine Ansprüche der/des
Zuweisungsinhaber(-s) hinsichtlich künftiger DVB-H-Vergabeverfahren.
3.
Der Zuweisungsinhaber wird in dem von der LfM zu erlassenden Zuweisungsbescheid
verpflichtet, vor dem Hintergrund der geplanten Beforschung seines Angebots der
LfM jährlich einen Erfahrungsbericht und nach dem Auslaufen der Zuweisung
zusätzlich eine Auswertung unverzüglich zur Verfügung zu stellen (§ 30 Abs. 2 LMG NRW).
4.
Die Zuweisungen erfolgen zwar durch die LfM als zuständige Landesmedienanstalt,
jedoch erfolgen sie im Rahmen des länderübergreifenden Erprobungsprojekt
einheitlich, weshalb eine Zuweisung nur unter der Voraussetzung erfolgen kann,
dass der Antragsteller in allen landesrechtlichen Vergabeverfahren einen
zulässigen Zuweisungsantrag gestellt hat.
5.
Der Zuweisungsinhaber bedarf in einigen Ländern neben der Zuweisung der
Übertragungskapazitäten auch dann einer gesonderten medienrechtlichen Zulassung
nach Landesrecht, wenn er lediglich bereits zugelassene Rundfunkprogramme und
zulassungsfreie Telemedien verbreitet.
6.
Die Landesmedienanstalten halten es für sachlich geboten, dass der
Zuweisungsinhaber die verbreiteten Inhalte allen interessierten Unternehmen zur
Vermarktung anbietet.
7.
Der Zuweisungsinhaber hat auf die Einhaltung der Bestimmungen des
Jugendschutzes zu achten.
8.
Soweit technisch relevant, finden die Vorschriften des § 53
Rundfunkstaatvertrag zur Zugangsoffenheit sowie die Vorschriften der auf dieser
Grundlage erlassenen Satzung in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
9.
Die telekommunikationsrechtlichen Anforderungen an den Ausbau und
Versorgungsgrad der Netze sind zu beachten.
10.
Für das „Digital Rights Management“ ist ein offener Standard zu verwenden.
11.
Die LfM kann die Zuweisung insbesondere dann ganz oder teilweise widerrufen,
wenn
a)
die Versuchsziele
nicht in hinreichendem Maße verfolgt werden,
b)
der erreichte Versorgungsgrad
unter Berücksichtigung der Versuchsziele insgesamt nicht zufrieden stellend ist,
c)
Gründe der
Meinungsvielfalt gegen eine Aufrechterhaltung der Zuweisung sprechen,
d)
der
Zuweisungsinhaber den sonstigen medienrechtlichen Anforderungen nicht
entspricht,
e)
der
Zuweisungsinhaber seine in den vorliegenden Eckpunkten festgeschriebenen
Verpflichtungen nicht erfüllt.
f)
die Genehmigung bzw.
Zuweisung durch eine andere Landesmedienanstalt widerrufen und damit die
länderübergreifende Durchführung des Projektes unmöglich wird.
12. Angestrebt wird ein Modell, das die vorgenannten
Kriterien erfüllt. Diese sind Grundlage für die zu treffenden
Vergabeentscheidungen. Die Landesmedienanstalten werden im Rahmen ihrer
rechtlichen Möglichkeiten auf der Basis der zu entwickelnden Konzeption die Art
der Zuweisung und die Rahmenbedingungen für die Gestaltung der Versuche
rechtlich verbindlich festlegen. Unternehmen, die Programme für die Verbreitung
zum mobilen Empfang veranstalten, den Aufbau des Sendernetzes finanzieren, den
Programmpool organisieren und die neuen Angebote zusammen mit Endgeräten
gegenüber Endkunden vermarkten, werden einbezogen. Zu den Rahmenbedingungen
gehören die Finanzierung des Auf- und Ausbaus des Sendernetzes, die Regeln für
den Zugang von Programmveranstaltern und für die Belegung des Programmpools und
seine Veränderung, die Unterstützung der Verbreitung von Geräten und das
Marketing für DVB-H, die Offenheit der Technologie und Unterstützung der
Interoperabilität, die elektronische Programmführung sowie das Verfahren bei
Veränderungen und zur Konfliktentscheidung.
13. Ferner sind folgende Hinweise sind zu beachten:
Ein Gesamtkonzept kann vorsehen, dass sowohl zugelassene Rundfunkprogramme als auch noch zu lizenzierende Rundfunkprogramme sowie Telemedien im Angebot enthalten sind.
Nach dem LMG NRW erfolgen – anders als in einigen anderen Bundesländern - die Zulassung eines Rundfunkprogramms und die Zuweisung einer Übertragungskapazität auf Antrag in jeweils voneinander getrennten Verfahren. Daraus ergibt sich Folgendes:
Soweit ein Angebot bereits zugelassene Hörfunk- oder Fernsehprogramme beinhaltet, ist eine erneute Zulassung im Pilotprojekt nicht erforderlich. Insoweit sind die für die Verbreitung bzw. Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen geltenden Vorschriften der §§ 13, 16, 17, 23 und 24 LMG NRW entsprechend anzuwenden.
Der Zulassung bedürfen entsprechend § 23 Abs. 2 LMG NRW auch Rundfunkprogramme, die inhaltlich verändert, unvollständig oder zeitversetzt weiterverbreitet werden sollen.
Soweit Telemedien angeboten werden sollen, sind hierfür ebenfalls die Verbreitungs- bzw. Weiterverbreitungsvoraussetzungen nachzuweisen.
Die Zuweisung einer Übertragungskapazität erfolgt durch schriftlichen Bescheid der LfM. Dieser kann gem. § 4 der Pilotprojektsatzung jederzeit mit Nebenbestimmung versehen werden, die der Erreichung des Projekts bzw. Versuchsziels dienen. Insbesondere sind nachträgliche Auflagen möglich.
14. Die Zuweisung sowie die Ablehnung eines Antrages sind gebührenpflichtig (§ 116 Abs. 2 LMG NRW). Es gelten die Grundsätze der Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Wird der Antrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist oder wird der Antrag aus einem anderen Grund als aus jenem der Unzuständigkeit abgelehnt, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel.
Düsseldorf, den 7.3.2007
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)
i.V.
Dr. Jürgen Brautmeier
- MBl. NRW. 2007 S. 153