Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 8 vom 16.3.2007 Seite 137 bis 156

Zuweisung von Übertragungskapazitäten für digitale terrestrische Rundfunkdienste und Telemedien im DVB-H-Standard im Rahmen eines zeitlich befristeten Pilotprojektes Bek. d. Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 7.3.2007
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Zuweisung von Übertragungskapazitäten für digitale terrestrische Rundfunkdienste und Telemedien im DVB-H-Standard im Rahmen eines zeitlich befristeten Pilotprojektes Bek. d. Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 7.3.2007

Zuweisung von Übertragungskapazitäten
für digitale terrestrische Rundfunkdienste und Telemedien
im DVB-H-Standard im Rahmen eines zeitlich
befristeten Pilotprojektes

Bek. d. Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 7.3.2007

Hiermit gibt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) Folgendes bekannt:

I. Durchführung eines Erprobungsprojektes

In Abstimmung mit anderen deutschen Landesmedienanstalten beabsichtigt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) für ein umfassendes Gesamtkonzept zur Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchsprojekts mit Rundfunkdiensten und Telemedien im DVB-H-Standard terrestrische digitale Übertragungskapazitäten zuzuweisen.

Anträge auf Berücksichtigung als Versuchsprojekt und Zuweisung können ab sofort unter dem

Aktenzeichen: I-S-5.13-5

eingereicht werden.

II. Rechtsgrundlagen

Grundlage der Ausschreibung sind die Vorschriften der §§ 27 ff., insbesondere § 30 LMG NRW vom 02.07.2002 (GV. NRW. 2002 S. 334), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) – 11. Rundfunkänderungsgesetz – vom 30.11.2004 (GV. NRW. 2004 S. 770) sowie die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Durchführung von Pilotprojekten und Betriebsversuchen gem. § 30 LMG NRW (Pilotprojektsatzung) vom 26.08.2005 (GV. NRW. 2005 S. 781). Nach § 2 der Pilotprojektsatzung gelten die Bestimmungen des LMG NRW, hier insbesondere §§ 12 ff. LMG NRW, entsprechend. Ferner findet die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für Fernseh- und Hörfunkprogramme sowie Mediendienste – Zuweisungssatzung – vom 14.11.2003 (GV. NRW. 2003 S. 745) entsprechend Anwendung.

III. Technische Übertragungskapazitäten

1. Es wird - vorbehaltlich der Zuordnung durch die zuständigen Landesstellen - im gesamten Bundesgebiet die Kapazität eines vollständigen 8 MHz breiten Fernsehkanals im Band IV/V länderübergreifend einheitlich vergeben. Die Übertragungskapazität wird zur Erprobung des Einstiegs in den Regelbetrieb von digitalen terrestrischen Rundfunkdiensten und Telemedien im DVB-H-Standard länderübergreifend zugewiesen. Telekommunikationsrechtliche Basis der medienrechtlichen Kapazitätsvergabe ist die gemeinsame Bedarfsanmeldung der betroffenen Länder bei der Bundesnetzagentur.

2. Der Vergabe liegt der europäische Standard EN 302 304 DVB-H in der bei Zuweisung der Kapazitäten geltenden Version zugrunde.

IV. Antragstellung

1. Die Zuweisung der Übertragungskapazitäten durch die LfM erfolgt gem. § 30 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 der Pilotprojektsatzung zeitlich befristet, für die Dauer von drei Jahren.

2. Die Antragsfrist wird wie folgt festgesetzt:

Sie beginnt am 16.03.2007 und endet am 30.04.2007, 12.00 Uhr.

Zu Fristberechnung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Frist kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

Die vollständigen schriftlichen Originalunterlagen müssen bis zum Ende Antragsfrist unter dem Stichwort „Zuweisung von Übertragungskapazitäten für DVB-H-Pilotprojekt“ an die 

Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)

Postfach 10 34 43 in 40025 Düsseldorf

übersandt oder während der üblichen Bürozeiten im Zollhof 2, 40221 Düsseldorf (Hausanschrift) abgegeben werden.

Eine elektronische Mehrfertigung wird erbeten.

Eine vollständige Mehrfertigung in elektronischer Form ist der Gemeinsamen Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz der Landesmedienanstalten

c/o Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)

Zollhof 2                                                        Postfach 10 34 43

40221 Düsseldorf                                          40025 Düsseldorf

(Hausanschrift)                                              (Postanschrift)

zur Abstimmung unter den Landesmedienanstalten zuzuleiten.

3. Der Zuweisungsantrag muss alle Angaben enthalten, die eine Prüfung der Zuweisungsvoraussetzungen und Auswahlkriterien ermöglichen. Die Kapazitäten werden dem/den Antragsteller/n zugewiesen, der/die die Zuweisungsvoraussetzungen erfüllt (siehe nachfolgend unter IV. Ziffer 4 ) und der/die am besten geeignet erscheint/erscheinen, zur Verwirklichung der Projektziele (siehe nachfolgend unter IV. Ziffer 5) beizutragen.

4. Im Zuge der Vergabeverfahren und in den Kapazitätszuweisungsbescheiden sind in allen für das Projekt zur Verfügung stehenden Netzen: 

a)     Programmplätze für die Verbreitung reichweitenstarker und für die mobile Verbreitung attraktiver Rundfunkprogramme,

b)     Programmplätze für Programme aus den Sparten Nachrichten, Musik und Sport,

c)     ein Programmplatz für ein regionales TV-Angebot und

d)     ein Programmäquivalent für Hörfunkprogramme, die der besonderen Nutzungssituation von DVB-H Rechnung tragen,

zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.

Die weiteren Programmplätze (mit der Bezeichnung „Programmplatz“ ist keine inhaltliche Festlegung verbunden, sondern sie erfasst die Kapazität, die für die Übertragung eines Angebotes – Rundfunk oder Telemedien – Angebotes benötigt wird) können von einer Poolgesellschaft (Gesellschaft, die die Organisation der Programmzusammenstellung übernimmt) nach transparenten Kriterien belegt werden. Hierbei sind insbesondere auch Telemedien angemessen zu berücksichtigen.

Sollte sich im Laufe der Erprobung durch neue Techniken eine Nutzung von mehr als den ursprünglich vorausgesetzten Programmäquivalenten ergeben, so ist dieser Zuwachs an Programmplätzen nach Maßgabe der zulassenden bzw. zuweisenden Anstalt zusätzlich zu belegen. 

5. Ziel des Projekts ist es, ein tragfähiges Gesamtangebot zu finden, das

a) ein vielfältiges Gesamtangebot gewährleistet,

b) den Zugang der Programm-/Telemedienanbieter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht,

c) den Zugang diskriminierungsfrei gewährt,

d) wirtschaftlich realisierbar erscheint ,

e) die verschiedenen technischen Empfangsmöglichkeiten einbezieht und

f) Nutzerinteressen/ -akzeptanz hinreichend berücksichtigt,

g) die Finanzierung des Netzausbaus sicherstellt.

6. Die Antragstellenden haben alle Angaben zu machen, sämtliche Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrages erforderlich sind.

Im Rahmen der Ausschreibung sind folgende Angaben und Unterlagen vorzulegen: 

a)     Name und vollständige Anschrift des Antragstellers sowie gegebenenfalls seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter. Bei juristischen Personen ist die Firmierung des Antragstellers mit allen handelsrechtlich relevanten Angaben (Sitz, Geschäftsführung usw.) unter Vorlage eines Auszugs über die Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister anzugeben, wobei der Auszug nicht älter als einen Monat sein darf. Antragsteller kann auch eine Vorgesellschaft (z.B. GmbH i .G.) sein, soweit bereits ein entsprechender notarieller Gesellschaftsvertrag vorliegt;

b)    gegebenenfalls Gesellschaftsverträge und Satzungen;

c)     vollständige Offenlegung aller unmittelbaren und mittelbaren Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse des Antragstellers;

d)     eine Darstellung des Gesamtkonzeptes, das alle unter Ziffer 4 genannten Aspekte einbezieht;

e)     einen Businessplan auf 3 Jahre;

f)      vertragliche Vereinbarungen zu Sendernetzbetrieb, Programmen bzw. Telemedienangeboten und Vermarktung bzw. Vorstufen derselben;

g)     Darlegungen zu den geplanten Angebotsinhalten; dabei sind insbesondere die Konditionen, zu denen Rundfunkprogramme/Telemedien verbreitet werden sollen, vollumfänglich vorzulegen; die übermittelten Unterlagen und Konditionen zu f) und g) dienen dem internen Gebrauch und  werden von den Landesmedienanstalten im Falle einer Veröffentlichung ohne Zahlenangaben dargestellt und um Geschäftsgeheimnisse bereinigt;

h)     Darlegungen zur erwarteten Entwicklung des DVB-H-Endgerätemarktes;

i)      Darlegungen zur erwarteten Akzeptanz, differenziert nach den einzelnen Inhalten;

j)      Darlegungen zur geplanten Ausgestaltung des ggf. verwendeten EPGs;

k)     ein zeitlich gegliederten Projektentwicklungsplan unter Darstellung möglicher Entwicklungsphasen;

l)      Angabe des geplanten Sendestarttermins.

Im Laufe des Projektbetriebes sind darüber hinaus auf Anforderung der GSPWM („Gemeinsame Stelle Programm, Werbung, Medienkompetenz“ der DLM – Vorsitz: LfM/NRW) im Rahmen des Datenschutzrechts zur Betrachtung der Einhaltung der Projektziele sowie zu Beforschungszwecken die erforderlichen Daten, etwa zur Marktdurchdringung, zu den Einspeise- und Bezugskonditionen oder zum Netzausbau zur Verfügung zu stellen. Die Daten über Einspeise- und Bezugskonditionen werden von der DLM und GSPWM nur für interne Zwecke verwendet. Im Fall einer Veröffentlichung werden sie um Geschäftsgeheimnisse bereinigt.

V. Hinweise

1. Die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM; vgl. a. www.alm.de) hat sich am 29.08.2005 auf die Durchführung länderübergreifender Erprobungsprojekte für mobile Rundfunkdienste (Fernsehen, Hörfunk, Telemedien)  im DVB-H-Standard verständigt. Am 24.01.2007 hat die DLM gemeinsame Eckpunkte für ein bundesweites DVB-H-Versuchsprojekt beschlossen, die Eingang in die vorliegende Ausschreibung gefunden haben. Es ist vorgesehen, dass die Ausschreibungen in anderen Bundesländern in zeitlicher Nähe erfolgen.

2. Die Zuweisung/en erfolgt/-en zu Erprobungszwecken für mindestens drei Jahre nach dem jeweiligen Landesrecht. Daraus erwachsen keine Ansprüche der/des Zuweisungsinhaber(-s) hinsichtlich künftiger DVB-H-Vergabeverfahren.

3. Der Zuweisungsinhaber wird in dem von der LfM zu erlassenden Zuweisungsbescheid verpflichtet, vor dem Hintergrund der geplanten Beforschung seines Angebots der LfM jährlich einen Erfahrungsbericht und nach dem Auslaufen der Zuweisung zusätzlich eine Auswertung unverzüglich zur Verfügung zu stellen (§ 30 Abs. 2 LMG NRW).

4. Die Zuweisungen erfolgen zwar durch die LfM als zuständige Landesmedienanstalt, jedoch erfolgen sie im Rahmen des länderübergreifenden Erprobungsprojekt einheitlich, weshalb eine Zuweisung nur unter der Voraussetzung erfolgen kann, dass der Antragsteller in allen landesrechtlichen Vergabeverfahren einen zulässigen Zuweisungsantrag gestellt hat.

5. Der Zuweisungsinhaber bedarf in einigen Ländern neben der Zuweisung der Übertragungskapazitäten auch dann einer gesonderten medienrechtlichen Zulassung nach Landesrecht, wenn er lediglich bereits zugelassene Rundfunkprogramme und zulassungsfreie Telemedien verbreitet.

6. Die Landesmedienanstalten halten es für sachlich geboten, dass der Zuweisungsinhaber die verbreiteten Inhalte allen interessierten Unternehmen zur Vermarktung anbietet.

7. Der Zuweisungsinhaber hat auf die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzes zu achten.

8. Soweit technisch relevant, finden die Vorschriften des § 53 Rundfunkstaatvertrag zur Zugangsoffenheit sowie die Vorschriften der auf dieser Grundlage erlassenen Satzung in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

9. Die telekommunikationsrechtlichen Anforderungen an den Ausbau und Versorgungsgrad der Netze sind zu beachten.

10. Für das „Digital Rights Management“ ist ein offener Standard zu verwenden.

11. Die LfM kann die Zuweisung insbesondere dann ganz oder teilweise widerrufen, wenn

a)     die Versuchsziele nicht in hinreichendem Maße verfolgt werden,

b)     der erreichte Versorgungsgrad unter Berücksichtigung der Versuchsziele insgesamt nicht zufrieden stellend ist,

c)     Gründe der Meinungsvielfalt gegen eine Aufrechterhaltung der Zuweisung sprechen,

d)     der Zuweisungsinhaber den sonstigen medienrechtlichen Anforderungen nicht entspricht,

e)     der Zuweisungsinhaber seine in den vorliegenden Eckpunkten festgeschriebenen Verpflichtungen nicht erfüllt.

f)      die Genehmigung bzw. Zuweisung durch eine andere Landesmedienanstalt widerrufen und damit die länderübergreifende Durchführung des Projektes unmöglich wird.

12. Angestrebt wird ein Modell, das die vorgenannten Kriterien erfüllt. Diese sind Grundlage für die zu treffenden Vergabeentscheidungen. Die Landesmedienanstalten werden im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten auf der Basis der zu entwickelnden Konzeption die Art der Zuweisung und die Rahmenbedingungen für die Gestaltung der Versuche rechtlich verbindlich festlegen. Unternehmen, die Programme für die Verbreitung zum mobilen Empfang veranstalten, den Aufbau des Sendernetzes finanzieren, den Programmpool organisieren und die neuen Angebote zusammen mit Endgeräten gegenüber Endkunden vermarkten, werden einbezogen. Zu den Rahmenbedingungen gehören die Finanzierung des Auf- und Ausbaus des Sendernetzes, die Regeln für den Zugang von Programmveranstaltern und für die Belegung des Programmpools und seine Veränderung, die Unterstützung der Verbreitung von Geräten und das Marketing für DVB-H, die Offenheit der Technologie und Unterstützung der Interoperabilität, die elektronische Programmführung sowie das Verfahren bei Veränderungen und zur Konfliktentscheidung.

13. Ferner sind folgende Hinweise sind zu beachten:

Ein Gesamtkonzept kann vorsehen, dass sowohl zugelassene Rundfunkprogramme als auch noch zu lizenzierende Rundfunkprogramme sowie Telemedien im Angebot enthalten sind.

Nach dem LMG NRW erfolgen – anders als in einigen anderen Bundesländern - die Zulassung eines Rundfunkprogramms und die Zuweisung einer Übertragungskapazität auf Antrag in jeweils voneinander getrennten Verfahren. Daraus ergibt sich Folgendes:

Soweit ein Angebot bereits zugelassene Hörfunk- oder Fernsehprogramme beinhaltet, ist eine erneute Zulassung im Pilotprojekt nicht erforderlich. Insoweit sind die für die Verbreitung bzw. Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen geltenden Vorschriften der §§ 13, 16, 17, 23 und 24 LMG NRW entsprechend anzuwenden.

Der Zulassung bedürfen entsprechend § 23 Abs. 2 LMG NRW auch Rundfunkprogramme, die inhaltlich verändert, unvollständig oder zeitversetzt weiterverbreitet werden sollen.

Soweit Telemedien angeboten werden sollen, sind hierfür ebenfalls die Verbreitungs- bzw. Weiterverbreitungsvoraussetzungen nachzuweisen.

Die Zuweisung einer Übertragungskapazität erfolgt durch schriftlichen Bescheid der LfM. Dieser kann gem. § 4 der Pilotprojektsatzung jederzeit mit Nebenbestimmung versehen werden, die der Erreichung des Projekts bzw. Versuchsziels dienen. Insbesondere sind nachträgliche Auflagen möglich.

14. Die Zuweisung sowie die Ablehnung eines Antrages sind gebührenpflichtig (§ 116 Abs. 2 LMG NRW). Es gelten die Grundsätze der Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Wird der Antrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist oder wird der Antrag aus einem anderen Grund als aus jenem der Unzuständigkeit abgelehnt, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel.

Düsseldorf, den 7.3.2007

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)

i.V.
Dr. Jürgen Brautmeier

- MBl. NRW. 2007 S. 153