Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 34 vom 28.12.2007 Seite 701 bis 756

 

Hochschulmedizingesetz (HMG)

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Hochschulmedizingesetz (HMG)

 

Vom 20. Dezember 2007

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Hochschulmedizingesetz (HMG)

 

 

Inhaltsübersicht

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

Artikel 2

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Artikel 3

Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster

Artikel 4

Änderung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung

Artikel 5

Übergangsregelungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

 

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Artikel 1

Änderung des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz
HG)

 

Das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW S. 474) wird wie folgt geändert:

 

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu § 31 wird wie folgt gefasst:

„§ 31 Fachbereich Medizin“.

b) Nach § 31 wird folgende neue Überschrift zu § 31a eingefügt:

„§ 31a Universitätsklinikum“.

 

c) Nach der neuen Überschrift zu § 31a wird die folgende neue Überschrift zu § 31b eingefügt

„§ 31b Finanzierung“.

 

2. § 31 wird wie folgt neu gefasst:

㤠31
Fachbereich Medizin

(1) Der Fachbereich Medizin erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. Entscheidungen in Berufungsverfahren und in anderen Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium erfolgen im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum, soweit die Krankenversorgung und das öffentliche Gesundheitswesen betroffen sind. Das Einvernehmen in Berufungsverfahren darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung der oder des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllenden Aufgaben bestehen.

 

(2) Der Fachbereich wird durch ein Dekanat geleitet. Das Universitätsklinikum schafft hierfür die personellen Voraussetzungen im nichtwissenschaftlichen Bereich. Der Dekan ist insoweit Fachvorgesetzter des Personals. Dem Dekanat obliegen alle Angelegenheiten und Entscheidungen des Fachbereichs, für die in diesem Gesetz oder der nach § 31 a zu erlassenden Rechtverordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Mitglieder des Dekanats sind auch die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor des Universitätsklinikums mit beratender Stimme; ist die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor Mitglied der Universität, so ist sie oder er stimmberechtigtes Mitglied des Dekanats. Die Dekanin oder der Dekan ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachbereichsrats. Die Dekanin oder der Dekan soll hauptberuflich tätig sein. Bei Stimmengleichheit im Dekanat gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag.

 

(3) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig:

1. Zustimmung zur Stellungnahme des Dekanats zur Kooperationsvereinbarung mit dem Universitätsklinikum,

2. Beschlussfassung über die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ordnungen für den Fachbereich sowie über den Beitrag zum Lagebericht des Universitätsklinikums,

3. Stellungnahme zum Entwicklungsplan des Fachbereichs sowie zu den Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung der Mittel des Landes einschließlich der Kriterien für die leistungsorientierte Mittelverteilung,

4. Empfehlungen und Stellungnahmen in sonstigen Angelegenheiten des Fachbereichs Medizin von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor des Universitätsklinikums nehmen an den Sitzungen des Fachbereichsrats mit beratender Stimme teil.

 

(4) Der Fachbereich Medizin der Universität Bochum bildet zusammen mit den zentralen Dienstleistungseinrichtungen und den technischen Betrieben die Medizinischen Einrichtungen der Universität Bochum; sie dienen der Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung und besonderen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens. Die Medizinischen Einrichtungen sind eine besondere Betriebseinheit der Universität und haben eine einheitliche Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Sie werden von den Organen des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe der §§ 27 und 28 geleitet. Die in den Medizinischen Einrichtungen tätigen Bediensteten sind Mitglieder des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe des § 26 Abs. 4. Die Zulässigkeit der Bildung einer gemeinsamen Einheit nach § 77 Abs. 2 bleibt unberührt. An der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre wirken auf vertraglicher Grundlage besonders qualifizierte Krankenhäuser der Region mit, die zum Klinikum der Universität Bochum zusammengefasst sind.“

 

3. Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt:

 

„§ 31a Universitätsklinikum

(1) Das Universitätsklinikum dient dem Fachbereich Medizin zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre. Es nimmt Aufgaben in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen wahr. Es gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. Es dient der ärztlichen Fort- und Weiterbildung und der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Es stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die ihnen durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können.

 

(2) Die Universitätskliniken sind Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit; für sie gilt § 34 Abs. 1 entsprechend. Das Nähere regelt das für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Durch die Rechtsverordnung können die Universitätskliniken auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium und der Zustimmung des für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständigen Ausschusses des Landtags.

 

(3) Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand. Der Aufsichtsrat berät den Vorstand, überwacht dessen Geschäftsführung und entscheidet nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2. Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum.

 

(4) Dem Aufsichtsrat gehören an:

1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums,

2. die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität,

3. zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der Wirtschaft,

4. zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft,

5. eine Professorin oder ein Professor aus dem Fachbereich Medizin, die Leiterin oder der Leiter einer klinischen oder medizinisch-theoretischen Abteilung ist,

6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals,

7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des Universitätsklinikums,

8. die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.

 

Ist eine gemeinsame Einrichtung nach § 77 Abs. 2 gebildet, gehören dem Aufsichtsrat auch Vertreterinnen oder Vertreter nach Nummer 2 der jeweils anderen Universität an. In diesem Fall bleibt es bei insgesamt zwei Stimmen für diese Vertreterinnen oder Vertreter; der Kooperationsvertrag nach § 77 Abs. 2 legt fest, wie diese Stimmen ausgeübt werden.

 

(5) Dem Vorstand gehören an:

1. die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor,

2. die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor,

3. die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin und

4. die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor.

 

Die Satzung kann vorsehen, dass die Stellvertretende Ärztliche Direk­torin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor als stimmberechtigtes Mitglied dem Vorstand angehört."

 

(6) In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über

1. Aufgaben und Bestellung der Organe,

2. die Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen,

3. die Rechtsnachfolge und den Vermögensübergang im Falle einer Umwandlung in eine andere Rechtsform nach Absatz 2 Satz 3,

4. die Dienstherrenfähigkeit, soweit die Universitätskliniken in öffentlich-rechtlicher Rechtform betrieben werden und die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten,

5. die Grundzüge des Zusammenwirkens zwischen dem Universitätsklinikum und der Universität.“

 

4. Nach dem neuen § 31a wird der folgende § 31b eingefügt:

„§31b Finanzierung

(1) Das Land stellt der Universität für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin einen gesonderten Zuschuss für den laufenden Betrieb zur Verfügung. Das Universitätsklinikum erhält für Investitionen einschließlich der Bauunterhaltung und für betriebsnotwendige Kosten Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushaltes. Die haushaltsrechtliche Behandlung der Zuschüsse an das Universitätsklinikum richtet sich ausschließlich nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. § 6 Abs. 2 findet Anwendung.

 

(2) Über die Verwendung des Zuschusses für Forschung und Lehre entscheidet der Fachbereich Medizin im Rahmen der Festlegungen des Hochschulentwicklungsplanes; § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

5. § 48 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 3 vereinbart, so werden die Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend der Vereinbarung nach § 77 Abs. 1 Satz 3 eingeschrieben.“

 

6. § 52 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zweithörerinnen oder Zweithörer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 und 2 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden. Die Zulassung zu mehreren Studiengängen ist im Rahmen des § 77 Abs. 1 Satz 3 möglich. In den Fällen des § 77 Abs. 1 Satz 3 ist die Zulassung zum Studium des gemeinsamen Studienganges nach Maßgabe der Hochschulvereinbarung auch bei der Hochschule von Amts wegen zulässig, bei der die Studierenden nicht eingeschrieben sind.“

 

7. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang vereinbart, so regeln die beteiligten Hochschulen insbesondere die mitgliedschaftliche Zuordnung der Studierenden des Studiengangs zu einer der Hochschulen oder zu den beteiligten Hochschulen; im Falle der Einschreibung an mehreren Hochschulen muss eine der beteiligten Hochschulen als Hochschule der Ersteinschreibung gekennzeichnet sein.“

 

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mehrere Hochschulen können durch Vereinbarung gemeinsame Fachbereiche, Organisationseinheiten im Sinne des § 26 Abs. 5, wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Verwaltungseinrichtungen (gemeinsame Einheiten) bei einer oder mehreren der beteiligten Hochschulen errichten oder Verwaltungsverbünde bilden, wenn es mit Rücksicht auf die Aufgaben, Größe und Ausstattung dieser Einrichtungen zweckmäßig ist. Werden die gemeinsamen Einheiten bei mehreren der beteiligten Hochschulen errichtet, sind in der Vereinbarung darüber hinaus die erforderlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse der Präsidien, bei gemeinsamen Fachbereichen oder Organisationseinheiten nach § 26 Abs. 5 zudem über die Mitwirkung in der Selbstverwaltung sowie über die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der Studierenden zu einer oder zu den beteiligten Hochschulen zu treffen; hinsichtlich der Beschäftigten arbeiten die Dienststellenleitungen und die Personalvertretungen vertrauensvoll zusammen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt. Nehmen der Verwaltungsverbund oder die gemeinsame Einheit Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft wahr, gilt hierfür Absatz 3 Satz 3 entsprechend.“

 

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Artikel 2

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
(Landesbesoldungsgesetz
LBesG)

 

§ 12 Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4des Gesetzes vom 29. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242), wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 wird Satz 5 gestrichen. Der bisherige Satz 6 wird Satz 5.

 

b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2. An diesen neuen Satz 2 werden die folgenden neuen Sätze 3 bis 5 angefügt:

„Im Falle einer wiederholten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Unbefristete monatliche Bezüge sind mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls zu versehen. Es kann vereinbart werden, dass unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.“

 

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Artikel 3

Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn,
Düsseldorf, Essen, Köln und Münster
(Universitätsklinikum-Verordnung
UKVO)

 

Aufgrund des § 31a Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), geändert durch Artikel 1 des Hochschulmedizingesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium und mit Zustimmung des für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

 

§ 1
Rechtsform, Dienstsiegel

(1) Das Klinikum Aachen der Technischen Hochschule Aachen (Universitätsklinikum Aachen) mit Sitz in Aachen, das Klinikum Bonn der Universität Bonn (Universitätsklinikum Bonn) mit Sitz in Bonn, das Klinikum Düsseldorf der Universität Düsseldorf (Universitätsklinikum Düsseldorf) mit Sitz in Düsseldorf, das Klinikum Essen der Universität Duisburg-Essen (Universitätsklinikum Essen) mit Sitz in Essen, das Klinikum Köln der Universität Köln (Universitätsklinikum Köln) mit Sitz in Köln und das Klinikum Münster der Universität Münster (Universitätsklinikum Münster) mit Sitz in Münster sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Universitätskliniken führen jeweils ein Dienstsiegel.

 

(2) Das Land stellt den Universitätskliniken die betriebsnotwendigen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung.

 

 

§ 2
Aufgaben

(1) Das Universitätsklinikum dient dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre. Es nimmt Aufgaben in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen wahr. Es gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre und dient der ärztlichen Fort- und Weiterbildung sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Es nimmt diese Aufgaben als eigene hoheitliche Aufgaben wahr.

 

(2) Das Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Es ist dabei selbstlos im Sinne der Abgabenordnung tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Das Universitätsklinikum arbeitet eng mit der Universität auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung (§ 15) zusammen und unterstützt sie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 3 Hochschulgesetz. Es stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die ihnen durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können. Entscheidungen des Universitätsklinikums erfolgen unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität (§ 26 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz) im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet der Aufsichtsrat, wenn die Dekanin oder der Dekan dies beantragt.

 

(4) Die den Fachbereich Medizin betreffenden Verwaltungsaufgaben einschließlich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung werden vom Universitätsklinikum wahrgenommen. Das Nähere regelt die Kooperationsvereinbarung (§ 15).

 

(5) Das Universitätsklinikum kann weitere Aufgaben wahrnehmen, soweit diese mit seinen Aufgaben nach Absatz 1 bis 4 im Zusammenhang stehen und die Finanzierung sichergestellt ist.

 

(6) Das Universitätsklinikum Aachen ist bis zum Ablauf des Jahres 2012 verpflichtet, sich für die Planung und Durchführung seiner Bauvorhaben des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen zu bedienen.

 

(7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Dabei ist durch Vereinbarung sicherzustellen, dass dem Landesrechnungshof die sich aus § 111 Landeshaushaltsordnung ergebenden Prüfungsrechte eingeräumt werden.

 

§ 3
Organe

Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand. Ihre Zusammensetzung ist in § 31a Abs. 4 Hochschulgesetz festgelegt.

 

§ 4
Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung. Er entscheidet in folgenden Angelegenheiten:

1. Erlass und Änderung der Satzung,

2. Bestellung der Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Medizin, sowie Wahl und Bestellung des Vorstandsvorsitzenden,

3. Beschlussfassung über die Verträge für die Mitglieder des Vorstands,

4. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,

5. Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,

6. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses,

7. Entlastung des Vorstands.

 

Zu den vom Vorstand festgelegten betrieblichen Zielen nimmt der Aufsichtsrat Stellung.

 

(2) Außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen bedürfen der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Dazu gehören insbesondere:

1. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ab einer von ihm bestimmten Wertgrenze,

2. große Investitions-, Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen ab einer von ihm bestimmten Wertgrenze,

3. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer von ihm bestimmten Zeitdauer und Wertgrenze,

4. die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen ab einer von ihm bestimmten Wertgrenze,

5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten ab einer von ihm bestimmten Wertgrenze,

6. die Gründung von und die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Kooperationsvereinbarung nach § 15.

 

(3) Die Mitglieder gemäß § 31a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 werden von dem für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministerium bestellt. Ihre Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums der Universität, das dazu das Benehmen mit dem Fachbereich Medizin und dem Vorstand herstellt. Das der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehörende Personal wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach § 31a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Hochschulgesetz. Das unter § 13 dieser Verordnung fallende Personal mit Ausnahme des dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehörenden Personals wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach § 31a Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Hochschulgesetz. Das Personal des Universitätsklinikums wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach § 31a Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Hochschulgesetz. Für die Wahl der Mitglieder nach § 31a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 bis 7 Hochschulgesetz und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erlässt der Aufsichtsrat eine Wahlordnung.

 

(4) Den Vorsitz führt ein Mitglied nach § 31a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder 4 Hochschulgesetz. Die oder der Vorsitzende wird für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt.

 

(5) Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern dieser nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.

 

(6) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Entscheidungen über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bedürfen der Zustimmung des Finanzministeriums. Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 4 und 6 und Absatz 2 Nr. 4 und 5 haben die Vertreter des für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums jeweils ein Vetorecht.

 

(7) Für die Mitglieder gemäß § 31a Abs. 4 Nr. 3 und 4 Hochschulgesetz gilt § 21 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Sätze 4 bis 6 Hochschulgesetz entsprechend.

 

§ 5
Vorstand

(1) Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum und legt die betrieblichen Ziele fest. Er vertritt das Universitätsklinikum gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die nicht nach dieser Verordnung oder der Satzung dem Aufsichtsrat zugewiesen sind.

 

(2) Die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende wird vom Aufsichtsrat aus den Mitgliedern nach § 31 a Abs. 5 Satz 1 Hochschulgesetz gewählt und bestellt. Wird das Mitglied nach § 31 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Hochschulgesetz zum Vorstandsvorsitzenden bestellt, so ist dieses neben den in § 27 Abs. 1 Hochschulgesetz genannten Aufgaben für den Fachbereich auch den Aufgaben und der Wirtschaftlichkeit des Universitätsklinikums verpflichtet.

 

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeit für bestimmte Geschäftsbereiche für den Geschäftsbetrieb des Universitätsklinikums gemeinsam verantwortlich.

 

(4) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor ist hauptberuflich tätig.

 

§ 6
Klinikumskonferenz

Zur Beratung des Vorstandes in grundsätzlichen Angelegenheiten kann eine Klinikumskonferenz gebildet werden. Ihr gehören an:

1. die Leiterinnen und Leiter und die geschäftsführenden Leiterin­nen und Leiter der klinischen und medizinisch-theoretischen Abteilungen und zentralen Diensteinrichtungen des Universitätsklinikums,

2. aus dem Kreis der nicht unter Nummer 1 fallenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vier von diesen gewählte Vertreterinnen und Vertreter.

Das Nähere regelt die Satzung.

 

§ 7
Satzung

In der Satzung des Universitätsklinikums wird im Rahmen der Gesetze und dieser Verordnung insbesondere Näheres bestimmt über:

1. die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen,

2. Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe sowie deren Bestellung und Wahl einschließlich des Verfahrens,

3. die Gliederung und weitere Untergliederung der Abteilungen und sonstigen Einrichtungen, ihre Aufgaben und ihre Nutzung,

4. die Errichtung, Änderung, Aufhebung und Leitung von Abteilungen und sonstigen Einrichtungen.

 

Regelungen der Satzung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch das für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium. Die Genehmigung kann nur aus rechtlichen Gründen versagt werden. Vor der Genehmigung ist der Universität und dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 8
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Universitätsklinikums richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme des Prüfungsrechts des Landesrechnungshofes (§ 111 Landeshaushaltsordnung) keine Anwendung.

 

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen.

 

(3) Auf den Lagebericht und den Jahresabschluss finden die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechende Anwendung. Für den Jahresabschluss gelten ergänzend die Rechtsvorschriften für die Buchführung von Krankenhäusern. Der Lagebericht und der Jahresabschluss werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt, nach Absatz 4 geprüft und sodann dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

(4) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Wirtschaftsführung werden von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der Gebietskörperschaften an privatrechtlichen Unternehmen geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

 

§ 9
Finanzierung, Gewährträgerschaft

(1) Das Universitätsklinikum deckt seine Kosten mit den für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Vergütungen, soweit nicht nach Maßgabe des Landeshaushalts Zuschüsse als Festbeträge nach Satz 3 gewährt werden. Es erhält Mittel für seine Aufwendungen in Forschung und Lehre vom Fachbereich Medizin; das Nähere regelt die Kooperationsvereinbarung (§ 15). Das Land gewährt dem Universitätsklinikum Zuschüsse für Investitionen einschließlich der Bauunterhaltung und für betriebsnotwendige Kosten.

 

(2) Die haushaltsrechtliche Behandlung der Zuschüsse nach Absatz 1 Satz 3 richtet sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Als Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gegenüber dem für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministerium und dem Landesrechnungshof dient der nach § 8 Abs. 4 geprüfte Abschluss. Das für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium prüft die sachgerechte Verwendung im Rahmen seiner Rechtsaufsicht.

 

(3) Für die Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums haftet neben diesem das Land unbeschränkt, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums nicht erlangt werden kann (Gewährträgerschaft).

 

(4) Nimmt das Universitätsklinikum zur Deckung seiner Ausgaben insbesondere für Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen Kredite auf, so dürfen diese insgesamt den von dem für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium festgelegten Kreditrahmen nicht überschreiten; der Kreditrahmen soll eine angemessene Wirtschaftsführung ermöglichen. Kassenverstärkungskredite zur Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen dürfen ein Zehntel der im Wirtschaftsplan des Universitätsklinikums veranschlagten Erträge aus der Krankenversorgung nicht überschreiten und nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig sein; das Finanzministerium kann eine höhere Kreditaufnahme zulassen.

 

§ 10
Förderung öffentlich-privater Partnerschaft

Bauinvestitionen mit einem Investitionsvolumen von mehr als 15 Millionen Euro, die für eine Realisierung in öffentlich-privater Partnerschaft geeignet sind, dürfen nur auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zwischen der Realisierung in öffentlich-privater Partnerschaft und anderen in Betracht kommenden Realisierungsvarianten vorgenommen werden. Mit der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist sicherzustellen, dass die voraussichtlich wirtschaftlichste Variante zum Zuge kommt. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs gem. § 111 Landeshaushaltsordnung ist sicherzustellen.

 

§ 11
Gemeinsame Serviceeinrichtungen

Soweit dies zweckmäßig ist, fassen die Universitätskliniken Aufgaben in gemeinsamen Serviceeinrichtungen zusammen oder kooperieren mit diesen; § 77 Abs. 3 Satz 3 Hochschulgesetz gilt entsprechend. § 5 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) bleibt unberührt.

 

§ 12
Beschäftigte

(1) Der Aufsichtsrat trifft für die Mitglieder des Vorstands, die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor für die Beschäftigten des Universitätsklinikums die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen.

 

(2) Die beim Universitätsklinikum in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Hochschul- oder Landesdienst so angerechnet, wie wenn sie beim Land zurückgelegt worden wären. Die beim Land, bei einer anderen nordrhein-westfälischen Universität oder einem anderen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführten nordrhein-westfälischen Universitätsklinikum in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Dienst des Universitätsklinikums so angerechnet, wie wenn sie beim Universitätsklinikum zurückgelegt worden wären.

 

(3) Beschäftigte des Universitätsklinikums dürfen Einrichtungen und Angebote der Universität und des Landes im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie bei der Universität Beschäftigte. Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Angeboten des Universitätsklinikums durch bei der Universität Beschäftigte gilt Satz 1 entsprechend.

 

§ 13
Beamtinnen und Beamte

(1) Das Universitätsklinikum besitzt das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrenfähigkeit).

 

(2) Oberste Dienstbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1 Landesbeamtengesetz ist der Aufsichtsrat. Dienstvorgesetzter nach dem Landesbeamtengesetz und nach dem Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist die oder der Vorstandsvorsitzende. Sie oder er trifft die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten.

 

(3) § 12 Abs. 3 gilt für die Beamtinnen und Beamten des Universitätsklinikums und der Universität entsprechend.

 

§ 14
Personal der Universität mit Aufgaben im Universitätsklinikum

Das wissenschaftliche Personal der Universität ist nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben in der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen, in der Fort- und Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte sowie in der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen sonstiger Fachberufe des Gesundheitswesens zu erfüllen.

 

§ 15
Zusammenarbeit mit der Universität
(Kooperationsvereinbarung)

Das Universitätsklinikum und die Universität regeln das Nähere über die Zusammenarbeit durch Vereinbarung. Darin sind insbesondere Bestimmungen über die Erfüllung der Ziele nach § 2, über das Zusammenwirken der Verwaltungen der Universität und des Universitätsklinikums sowie über den Ausgleich der Aufwendungen für Lehre, Forschung und Krankenversorgung zu treffen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden.

 

§ 16
Aufsicht

(1) Das Universitätsklinikum steht unter der Rechtsaufsicht des für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums. § 76 Abs. 2 und 3 Hochschulgesetz findet entsprechende Anwendung. Das für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium kann jederzeit, auch über Beauftragte, Auskünfte, Informationen und die Vorlage von Unterlagen und Berichten verlangen.

 

(2) Das Universitätsklinikum ist bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisungen des Fachministeriums gebunden. § 13 Abs. 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

 

§ 17
Verwaltungsvorschriften

Zur Ausführung dieser Verordnung erforderliche Verwaltungsvorschriften erlässt das für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium.

 

§ 18
Übergangsbestimmungen

(1) Die amtierenden Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit als Mitglieder des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrats im Amt. Entsprechendes gilt für die stellvertretenden Vorstandsmitglieder.

 

(2) Die Wahl der oder des Aufsichtsratsvorsitzenden erfolgt bis spätestens 31. Dezember 2008.

 

(3) Bis zur Wahl des Mitglieds nach § 31a Abs. 4 Nr. 5 Hochschulgesetz nimmt die oder der Vorsitzende der bisherigen Klinikumskonferenz innerhalb des Aufsichtsrats diese Stellung ein.

 

(4) Die Versorgungslasten der zum 1. Januar 2001 vom Universitätsklinikum übernommenen Beamtinnen und Beamte werden unabhängig von der Altersgrenze entsprechend § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes zwischen dem Land und dem Universitätsklinikum verteilt und vom Land anteilig erstattet.

 

(5) Die Personalvertretungen, die Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung bestehen bis zum Ablauf ihrer regelmäßigen Amtszeit fort; § 24 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz bleibt unberührt. Satz 1 gilt für Ersatzmitglieder entsprechend.

 

§ 19
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

 

(2) Das für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium berichtet dem Ausschuss für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie bis zum Ende des Jahres 2013 über die Notwendigkeit des Fortbestehens der Verordnung.

 

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 treten die Verordnungen über die Errichtung des Klinikums Aachen der Technischen Hochschule Aachen (Universitätsklinikum Aachen), vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), des Klinikums Bonn der Universität Bonn (Universitätsklinikum Bonn) vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), des Klinikums Düsseldorf der Universität Düsseldorf (Universitätsklinikum Düsseldorf) vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), des Klinikums Essen der Universität-Gesamthochschule Essen (Universitätsklinikum Essen) vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 725), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), des Klinikums Köln der Universität Köln (Universitätsklinikum Köln) vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) und des Klinikums Münster der Universität Münster (Universitätsklinikum Münster) vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 716), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), als Anstalten des öffentlichen Rechts außer Kraft. Die durch die aufgehobenen Rechtsverordnungen eingetretenen Rechtswirkungen und erworbenen Rechte bleiben unberührt.

 

20320

Artikel 4

Änderung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung
(HLeistBVO)

 

§ 5 Satz 4 der Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-LeistungsbezügeverordnungHLeistBVO) vom 17. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 790), geändert durch Artikel 6 Nr. 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird wie folgt gefasst:

 

 „Die besonderen Leistungsbezüge werden als laufende monatliche Zahlung, in begründeten Ausnahmefällen auch als Einmalzahlung gewährt.“

 

Die auf Artikel 3 bis Artikel 4 beruhenden Teile der dort erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Artikel 5

Übergangsregelungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

1. Werden auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 77 Abs. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung gemeinsame Medizinische Fachbereiche gebildet, gilt bis zu einer Übergangszeit von fünf Jahren seit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes folgendes:

a) Die Vereinbarung kann vorsehen, dass der gemeinsame Fachbereich von einem Dekanat geleitet wird, dem Dekaninnen oder Dekane in der Anzahl der beteiligten Universitäten angehören.

b) Das Nähere, insbesondere zum Vorsitz im Fachbereichsrat und zur Behandlung einer Stimmengleichheit im Dekanat, regelt die Vereinbarung nach § 77 Abs. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung.

c) Die Vereinbarung regelt des Weiteren, in welcher Weise die Funktion der Dekanin oder des Dekans im Vorstand der beteiligten Universitätsklinik oder Universitätskliniken oder in der Leitung der Medizinischen Einrichtungen wahrgenommen wird.

 

2. Artikel 5 Nr.1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

 

3. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 20. Dezember 2007

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Der Minister
für Umwelt und Verbraucherschutz
für den
Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Eckhard  U h l e n b e r g

 

GV. NRW. 2007 S. 744