Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 12 vom 7.4.2010 Seite 211 bis 222

 

Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes NRW (LPIG) und weiterer Vorschriften

2021
230

Gesetz
zur Änderung des Landesplanungsgesetzes NRW (LPIG) und weiterer Vorschriften

 

Vom 16. März 2010

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz
zur Änderung des Landesplanungsgesetzes NRW (LPIG) und weiterer Vorschriften

 

230

Artikel 1

 

Das Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), wird wie folgt geändert:

 

1. Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:

 

Inhaltsverzeichnis

 

Teil 1:

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1
Raumordnung in Nordrhein-Westfalen

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

 

§ 3
Landesplanungsbehörde

 

§ 4

Regionalplanungsbehörde

 

§ 5
Untere staatliche Verwaltungsbehörde

 

Teil 2:

Regionale Planungsträger

 

§ 6
Regionale Planungsträger

 

§ 7
Stimmberechtigte Mitglieder des Regionalrates

 

§ 8
Beratende Mitglieder des Regionalrates

 

§ 9
Aufgaben

 

§ 10
Organisation des Regionalrats

 

§ 11
Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Teil 3:

Gemeinsame Vorschriften für Raumordnungspläne

 

§ 12
Allgemeine Vorschriften für Raumordnungspläne

 

§ 13
Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen

 

§ 14
Bekanntmachung von Raumordnungsplänen

 

§ 15
Planerhaltung

 

§ 16
Zielabweichungsverfahren

 

Teil 3.1:

Besondere Vorschrift für das Landesentwicklungsprogramm

 

§ 16 a
Landesentwicklungsprogramm

 

Teil 4:

Besondere Vorschriften für die Landesentwicklungspläne und die Regionalpläne

 

§ 17
Inhalt und Aufstellung der Landesentwicklungspläne

 

§ 18
Inhalt der Regionalpläne

 

§ 19
Erarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne

 

Teil 5:

Braunkohlenausschuss

 

§ 20
Bezeichnung, Sitz und Zusammensetzung

 

§ 21
Stimmberechtigte Mitglieder

 

§ 22
Beratende Mitglieder

 

§ 23
Organisation des Braunkohlenausschusses

 

§ 24
Aufgaben des Braunkohlenausschusses

 

Teil 6:

Besondere Vorschriften für Braunkohlenpläne

 

§ 25
Braunkohlenplangebiet

 

§ 26
Inhalt der Braunkohlenpläne

 

§ 27
Umweltverträglichkeit und Sozialverträglichkeit

 

§ 28
Erarbeitung und Aufstellung

 

§ 29
Genehmigung

 

§ 30
Änderung von Braunkohlenplänen

 

§ 31
Landbeschaffung

 

Teil 7:

Raumordnungsverfahren

 

§ 32
Raumordnungsverfahren

 

Teil 8:

Instrumente zur Planverwirklichung und Plansicherung

 

§ 33
Befugnisse der Landesplanungsbehörde

 

§ 34
Anpassung der Bauleitplanung

 

§ 35
Kommunales Planungsgebot und Entschädigung

 

§ 36
Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen; Entschädigung

 

§ 37
Abstimmungs-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten

 

Teil 9:

Ergänzende Vorschriften

 

§ 38
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

 

§ 39
Übergangsvorschrift

 

§ 40
Inkrafttreten, Berichtspflicht“.

 

 

2. Die Überschrift „1. Abschnitt: Aufgabe, Leitvorstellung und Begriffsbestimmungen“ wird gestrichen.

 

3. § 1 erhält folgende Fassung:

㤠1
Raumordnung in Nordrhein-Westfalen

(1) Das Landesgebiet und seine Teilräume sind gemäß § 1 Raumordnungsgesetz zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.

 

(2) Die Landes- und Regionalplanung ist nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes eine gemeinschaftliche Aufgabe von Staat und Selbstverwaltung, die dem Gegenstromprinzip nach dem Raumordnungsgesetz verpflichtet ist.“

 

4. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2
Begriffsbestimmungen

(1) Raumordnungspläne sind die Landesentwicklungspläne, die Regionalpläne, die Braunkohlenpläne und der Regionale Flächennutzungsplan.

 

(2) Landesplanung ist die Planung für das gesamte Landesgebiet.

 

(3) Regionalplanung ist die Planung für das Gebiet der Regierungsbezirke Detmold und Köln, des Regionalverbandes Ruhr nach Maßgabe des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr sowie der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster ohne das zum Regionalverband Ruhr gehörende Gebiet.“

 

5. Die Überschrift „2. Abschnitt: Staatliche Organisation“ wird gestrichen.

 

6. In § 3 Nummer 2 werden die Wörter „einschließlich des Einsatzes raumwirksamer Investitionen,“ gestrichen.

 

7. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie hat dafür zu sorgen, dass die Ziele der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen beachtet und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden; sie ist deshalb in Verfahren, die solche Planungen und Maßnahmen zum Gegenstand haben, zu beteiligen.“

 

b) Es werden folgende neue Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Die Regionalplanungsbehörde kann an den in § 13 Raumordnungsgesetz genannten Formen der Zusammenarbeit mitwirken.

 

(4) Den Regionalplanungsbehörden obliegt die Raumbeobachtung im jeweiligen Planungsgebiet und die Überwachung nach § 9 Absatz 4 Raumordnungsgesetz (Monitoring). Sie führen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden insbesondere ein Siedlungsflächenmonitoring durch.

Sie berichten der Landesplanungsbehörde regelmäßig, spätestens nach Ablauf von drei Jahren, über den Stand der Regionalplanung, die Verwirklichung der Raumordnungspläne und Entwicklungstendenzen. Sie überwachen die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt, um insbesondere frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu übermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.“

 

Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 und 6.

 

c) Im Absatz 6 (neu) werden die Wörter „Bezirksplanerin oder Bezirksplaner“ durch die Wörter „Regionalplanerin oder Regionalplaner“ ersetzt.

 

8. § 5 wird wie folgt ergänzt:

Nach dem Wort „beachtet“ werden die Wörter „und die Ergebnisse von Raumordnungsverfahren“ durch die Wörter „sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung“ ersetzt.

 

9. In der Überschrift des dritten Abschnitts wird die Angabe „3. Abschnitt“ durch die Angabe „Teil 2:“ ersetzt.

 

10. § 6 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„§§ 9, 16, 19, 32, 35 Absatz 2 Satz 2 und 37 Absatz 3 gelten entsprechend.“

 

11. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:

„Für die Städteregion Aachen gilt Satz 1 entsprechend.“

Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

 

b) In Absatz 8 wird folgender Satz 3 neu eingefügt:

„Bei der Rundung sind Zahlenbruchteile unter 0,5 auf die darunter liegende Zahl abzurunden und Zahlenbruchteile ab 0,5 auf die darüber liegende Zahl aufzurunden.“

Die Sätze 3 bis 6 werden Sätze 4 bis 7.

 

c) In Absatz 9 werden die Wörter „den Gemeindewahlen“ durch die Wörter „Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen“ ersetzt.

 

d) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 3 werden nach den Wörtern „Wählergruppe zu, der“ der Halbsatz wie folgt gefasst „das ausgeschiedene oder nicht rechtswirksam gewählte Mitglied zugerechnet worden ist.“

2. In Satz 4 werden nach den Wörtern „oder Wählergruppe“ die Wörter „eine Listenbewerberin oder“ eingefügt.

 

12. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und der Regionalstellen Frau und Beruf“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter “das Mitglied der Regionalstellen Frau und Beruf, das im Dienst eines Kreises oder einer Gemeinde steht, und“ gestrichen.

 

13. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie berät mit dem Regionalrat die Vorbereitung und Festlegung von raumbedeutsamen und strukturwirksamen Planungen sowie Förderprogramme und -maßnahmen des Landes von regionaler Bedeutung,z.B. auf den Gebieten:

 

Städtebau,

Verkehr (soweit nicht in Absatz 4 geregelt),

Freizeit- und Erholungswesen, Tourismus,

Landschaftspflege,

Wasserwirtschaft,

Abfallbeseitigung und Altlasten,

Kultur.“

 

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „, der integrierten Gesamtverkehrsplanung“ und die Wörter „und den öffentlichen Personennahverkehr“ gestrichen.

c) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „die Ziele der Raumordnung beachtet“ die Wörter „sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt" eingefügt.

 

14. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Er wird“ die Wörter „von der Vorsitzenden oder“ angefügt.

 

15. Die Überschrift „II. Teil: Raumordnungspläne“ und „1. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften“ werden wie folgt ersetzt:

Teil 3:

Gemeinsame Vorschriften für Raumordnungspläne“.

 

16. Die §§ 12 bis 16 werden wie folgt ersetzt:

㤠12
Allgemeine Vorschriften für Raumordnungspläne

(1) Raumordnungspläne bestehen aus textlichen oder zeichnerischen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen.

 

(2) Sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, haben Vorranggebiete zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten.

 

(3) Vorliegende Fachbeiträge sind bei der Erarbeitung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen.

 

(4) Ist bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung erforderlich, ist diese nach § 9 Raumordnungsgesetz durchzuführen.

 

(5) Die Landesentwicklungspläne sind mit benachbarten Bundesländern, die übrigen Raumordnungspläne mit angrenzenden Planungsräumen abzustimmen.

 

§ 13
Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen

(1) Das Beteiligungsverfahren richtet sich nach § 10 Raumordnungsgesetz. Der Entwurf des Raumordnungsplans mit seiner Begründung ist für die Dauer von mindestens zwei Monaten bei der Regionalplanungsbehörde sowie den Kreisen und kreisfreien Städten, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, öffentlich auszulegen und kann ergänzend elektronisch veröffentlicht werden. Bei Planänderung kann die Frist auf einen Monat verkürzt werden.

Ort und Dauer der Auslegung sowie die Internetadresse sind mindestens zwei Wochen vorher im jeweiligen Bekanntmachungsorgan bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können.

 

(2) Wird bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans eine Umweltprüfung durchgeführt, sind zusätzlich der Umweltbericht sowie weitere, nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen gemäß Absatz 1 auszulegen.

 

(3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 wesentlich geändert, ist der geänderte Teil erneut auszulegen; insoweit sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden.

 

§ 14
Bekanntmachung von Raumordnungsplänen

Der Landesentwicklungsplan, der Bekanntmachungserlass für die Regionalpläne und die Genehmigung der Braunkohlenpläne und des Regionalen Flächennutzungsplans werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam.

Die Landesentwicklungspläne können bei der Landesplanungsbehörde und den Regionalplanungsbehörden, die übrigen Raumordnungspläne zusätzlich bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, eingesehen werden; in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen.

 

§ 15
Planerhaltung

Die Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes richtet sich nach § 12 Raumordnungsgesetz. Die nach § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz zuständige Stelle ist für die Landesentwicklungspläne die Landesplanungsbehörde, für die übrigen Raumordnungspläne die Regionalplanungsbehörde.

 

§ 16
Zielabweichungsverfahren

(1) Von Zielen der Raumordnung kann im Einzelfall in einem besonderen Verfahren abgewichen werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist. Das Zielabweichungsverfahren kann mit einem Raumordnungsverfahren verbunden werden.

 

(2) Antragsbefugt sind die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben.

 

(3) Zuständig für das Zielabweichungsverfahren beim Landesentwicklungsplan ist die Landesplanungsbehörde. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags.

 

(4) Die Regionalplanungsbehörde ist zuständig für das Zielabweichungsverfahren bei Regionalplänen. Sie entscheidet im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen und im Einvernehmen mit der Belegenheitsgemeinde und dem regionalen Planungsträger.“

 

17. Nach § 16 wird folgender Teil eingefügt:

Teil 3.1:

Besondere Vorschrift für das Landesentwicklungsprogramm

 

§ 16 a
Landesentwicklungsprogramm

Das Landesentwicklungsprogramm wird als Gesetz beschlossen. Es enthält Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Für das von der Landesplanungsbehörde durchzuführende Erarbeitungsverfahren gelten §§ 9 und 10 des Raumordnungsgesetzes entsprechend.“

 

18. Die Überschrift „2. Abschnitt: Besondere Vorschriften für den Landesentwicklungsplan“ wird wie folgt gefasst:

„Teil 4:

Besondere Vorschriften für die Landesentwicklungs- und die Regionalpläne“.

 

19. § 17 wird wie folgt gefasst:

㤠17
Inhalt und Aufstellung des Landesentwicklungsplans

(1) Der Landesentwicklungsplan legt die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die Gesamtentwicklung des Landes fest. Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind gemäß Landschaftsgesetz unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen in den Landesentwicklungsplan aufzunehmen.

Die Festlegungen nach Satz 1 können in sachlichen und räumlichen Teilplänen erfolgen.

Er wird von der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien erarbeitet; die Auslegung nach § 13 erfolgt bei den Regionalplanungsbehörden. Nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens leitet die Landesregierung die Planentwürfe dem Landtag mit einem Bericht über das Aufstellungsverfahren zu.

 

(2) Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.“

 

20. § 18 wird gestrichen.

 

21. Die Überschrift „3. Abschnitt: Besondere Vorschriften für Regionalpläne“ wird gestrichen.

 

22. § 19 wird zu § 18 (neu) und in der Überschrift werden die Wörter „und besondere Funktionen“ gestrichen.

 

23. § 20 wird § 19 (neu) und wie folgt geändert:

„§19
Erarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne“.

 

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Hat der Regionalrat die Erarbeitung des Regionalplanes beschlossen, führt die Regionalplanungsbehörde das Erarbeitungsverfahren durch und berichtet dem Regionalrat über das Ergebnis des Erarbeitungsverfahrens. Der Bericht muss die Anregungen, über die keine Einigkeit erzielt wurde, aufzeigen.“

 

b) Absatz 3 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis 6 (neu).

 

c) In Absatz 3 (neu) werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme sind die fristgemäß vorgebrachten Anregungen der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 Raumordnungsgesetz mit diesen zu erörtern. Ein Ausgleich der Meinungen ist anzustreben.“

 

d) Absatz 5 (neu) wird wie folgt gefasst:

„(5) Änderungen eines Regionalplanes können in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, soweit nicht die Grundzüge der Planung berührt werden; für die Eröffnung des Erarbeitungsverfahrens genügt der Beschluss des Vorsitzenden und eines weiteren stimmberechtigten Mitglieds des Regionalrates; bestätigt der Regionalrat bei seiner nächsten Sitzung diesen Beschluss nicht, hat die Regionalplanungsbehörde die Erarbeitung der Änderung des Regionalplanes einzustellen.“

 

e) Absatz 6 (neu) wird wie folgt gefasst:

„(6) Regionalpläne und Änderungen von Regionalplänen bedürfen nicht der Genehmigung der Landesplanungsbehörde. Sie sind der Landesplanungsbehörde anzuzeigen.

Ihre Bekanntmachung erfolgt, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb der Frist von höchstens drei Monaten nach Anzeige aufgrund einer Rechtsprüfung unter Angabe von Gründen im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien Einwendungen erhoben hat. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.

Teile von Regionalplänen können vorweg bekannt gemacht oder von der Bekanntmachung ausgenommen werden.“

 

24. § 21 und § 22 werden gestrichen.

 

25. Die Überschrift „IV. Teil: Sondervorschriften für das Rheinische Braunkohlenplangebiet“ wird gestrichen.

 

26. Die Überschrift „1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften“ wird gestrichen.

 

27. § 38 wird gestrichen.

 

28. In der Überschrift „2. Abschnitt: Braunkohlenausschuss“ wird die Angabe „2. Abschnitt:“ durch die Angabe „Teil 5:“ ersetzt.

 

29. Die bisherigen §§ 39 bis 43 werden §§ 20 bis 24.

 

30. § 23 Abs. 3 (neu) wird wie folgt gefasst:

„(3) Zur Bearbeitung seiner Aufgaben nach § 24 kann der Braunkohlenausschuss Arbeitskreise aus seiner Mitte bilden.“

 

31. § 37 wird § 25 (neu).

 

32. Die bisherigen §§ 44 bis 49 werden §§ 26 bis 31.

 

33. § 20 (neu) wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Als zuständiges Gremium für die Braunkohlenplanung wird der Braunkohlenausschuss eingerichtet.“

 

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Im Braunkohlenausschuss sind stimmberechtigte Mitglieder der Kommunalen Bank (§ 21 Absatz 1), der Regionalen Bank (§ 21 Absatz 3) und der Funktionalen Bank (§ 21 Absatz 6) sowie beratende Mitglieder (§ 22) vertreten. § 11 gilt entsprechend.“

 

c) In Absatz 5 wird die Zahl „40“ durch die Zahl „21“ ersetzt.

 

d) In Absatz 6 erhält Satz 5 folgende Fassung:

„§ 7 Absätze 5 und 8 und 11 bis 13 gelten entsprechend.“

 

e) Die bisherigen Absätze 8 bis 12 werden gestrichen.

 

34. § 22 (neu) wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „der Oberen Flurbereinigungsbehörde,“ werden durch die Wörter „des Landesbetriebes Wald und Holz NRW“ ersetzt.

b) Die Wörter „Ökologie, Bodenordnung und Forsten“ werden durch die Wörter „Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

c) Die Wörter „und
- der Regionalstellen Frau und Beruf“ werden gestrichen.

 

35. Die Überschrift „3. Abschnitt: Braunkohlenpläne“ erhält folgende Fassung:

„Teil 6:

Besondere Vorschriften für die Braunkohlenpläne“.

 

36. § 26 (neu) wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz 4 (neu) eingefügt:

„Bei Braunkohlenplänen, die die Festlegung von Umsiedlungsstandorten zum Gegenstand haben, ist deren Größe für ihre bedarfsgerechte Ausstattung nach Maßgabe von § 48 Absatz 1 Satz 2 des
Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln.“

 

Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

 

b) Absatz 3 Satz 1 wird in Absatz 2 als Satz 6 integriert. Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

 

c) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Grundlagen der Größenermittlung für die Umsiedlungsstandorte sind die voraussichtliche Zahl der Teilnehmer an der gemeinsamen Umsiedlung sowie die städtebauliche Planung der Kommune. Der Kommune und dem Bergbautreibenden obliegt die einvernehmliche Festlegung der am Umsiedlungsstandort zu errichtenden Infrastruktur. Kommt eine Einigung nach Satz 2 bis zum Aufstellungsbeschluss nicht zustande, legt der Braunkohlenausschuss den Mindestflächenbedarf auf der Grundlage einer städtebaulichen Empfehlung der Bezirksregierung Köln fest.“

 

37. § 27 (neu) wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 5 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl I S. 2093)“ durch die Angabe “Artikel 2 der Verordnung vom 24. Januar 2008 (BGBl. I. S. 85)“ ersetzt und der Verweis „nach den §§ 14 und 15 dieses Gesetzes“ gestrichen.

2. In Satz 2 wird der Verweis „der §§ 14 und 15 dieses Gesetzes“ durch den Verweis „des § 9 des Raumordnungsgesetzes“ ersetzt.

3. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die öffentlichen Stellen gemäß § 28 Absatz 1 sind zu beteiligen.“

 

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Sobald der Bergbautreibende den Braunkohlenausschuss über das geplante Abbauvorhaben unterrichtet hat, soll die Regionalplanungsbehörde Köln mit ihm Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltprüfung, der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Prüfung der Sozialverträglichkeit erörtern. Hierzu werden andere Behörden, Sachverständige und Dritte hinzugezogen. Die Regionalplanungsbehörde soll den Bergbautreibenden über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen sowie über Art und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichten.“

 

c) In Absatz 4 wird Satz 4 gestrichen. Der bisherige Satz 5 wird Satz 4 (neu).

d) Absatz 6 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 6 und 7.

 

e) Absatz 6 (neu) wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird gestrichen.

2. Die bisherigen Sätze 3 bis 4 werden Sätze 2 bis 3.

3. In Satz 3 (neu) wird die Angabe „und 3“ gestrichen.

 

38. § 28 (neu) wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „die Behörden“ durch die Wörter „die öffentlichen Stellen“ ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Wörter „den Behörden“ gestrichen.

3. Die bisherigen Sätze 5, 6 und 8 werden gestrichen. Der bisherige Satz 7 wird Satz 5 (neu).

 

b) In Absatz 2 wird der Verweis auf „§ 46“ durch den Verweis auf „§ 27“ ersetzt.

 

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1. Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. Die bisherigen Sätze 4 bis 9 werden Sätze 2 bis 7.

2. In Satz 5 (neu) werden nach der Angabe „12. November 1999 (GV. NRW. S. 602)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

 

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Regionalplanungsbehörde hat für die Erläuterung eine gesonderte zusammenfassende Darstellung über die Auswirkungen des Bergbauvorhabens auf die Umwelt einschließlich der Wechselwirkungen zu erarbeiten. Grundlage der zusammenfassenden Darstellung sind die Unterlagen nach § 27 Absatz 4, die Ergebnisse der Beteiligung von Behörden und der Öffentlichkeit und ggf. eigene Untersuchungen der Regionalplanungsbehörde; hinsichtlich der Sozialverträglichkeit ist auf der Grundlage der Verfahrensergebnisse eine Bewertung in die Erläuterung aufzunehmen. Die Erläuterung hat außerdem eine Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung zu enthalten.“

 

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

1. Die Sätze 2 bis 4 werden gestrichen.

2. Folgender Satz 2 (neu) wird eingefügt:

„§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.“

 

39. § 29 (neu) wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „und Bekanntmachung“ gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Landesentwicklungsprogramm“ die Wörter „und den in den „Landesentwicklungsplänen“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

 

40. Die Überschrift „4. Abschnitt: Planerhaltung und Zielabweichungsverfahren“ und die bisherigen §§ 23 und 24 werden gestrichen.

 

41. Der 5. Abschnitt „Regionaler Flächennutzungsplan“ mit den §§ 25 bis 27 wird gestrichen.

 

42. Die Überschrift „III. Teil: Planverwirklichung und Plansicherung“ und „1. Abschnitt: Raumordnungsverfahren“ werden durch die Überschrift „Teil 7: Raumordnungsverfahren“ ersetzt.

 

43. Die bisherigen §§ 28 bis 30 werden gestrichen und durch folgenden § 32 (neu) ersetzt:

㤠32
Raumordnungsverfahren

(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 der Rechtsverordnung (§ 38 Absatz 1 Nummer 4) wird ihre Raumverträglichkeit in einem besonderen Verfahren von der Regionalplanungsbehörde festgestellt (Raumordnungsverfahren). Die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt von Amts wegen. Im Raumordnungsverfahren für Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorhabens, einschließlich der Prüfung von Standort- oder Trassenalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes, durchgeführt; das Verfahren richtet sich nach § 1 Absatz 1 UVPG NW. Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen beschränkt werden.

 

(2) Die Regionalplanungsbehörde fordert binnen zwei Wochen die zu beteiligenden öffentlichen Stellen zur Stellungnahme auf. Diesen ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie Bedenken und Anregungen zu den Planungen und Maßnahmen vorbringen können. Die Frist soll zwei Monate nicht überschreiten. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen können mit den beteiligten öffentlichen Stellen erörtert werden.

 

(3) Das Raumordnungsverfahren ist nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens mit einer Raumordnerischen Beurteilung abzuschließen. Die Regionalplanungsbehörde leitet die Raumordnerische Beurteilung einschließlich Begründung umgehend dem Träger des Vorhabens zu und unterrichtet den Regionalrat.

 

(4) Die Raumordnerische Beurteilung wird ohne Begründung im Amtsblatt der Bezirksregierung bekannt gegeben. Die Raumordnerische Beurteilung wird mit Begründung bei der zuständigen Regionalplanungsbehörde und bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Vorhaben erstreckt, für die Dauer von fünf Jahren zur Einsicht für jedermann bereit gehalten und kann in das Internet eingestellt werden; in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen. Die Gemeinden haben ortsüblich bekannt zu machen, bei welcher Stelle die Raumordnerische Beurteilung während der Dienststunden eingesehen werden kann.

 

(5) Die Regionalplanungsbehörden erheben für die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens Gebühren und Auslagen. Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Höhe der Gebühr sind die Herstellungskosten des dem Raumordnungsverfahren zugrunde liegenden Vorhabens. Der Träger des Vorhabens trägt die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen. Im Übrigen gilt das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

 

(6) Ändern sich die für die Raumordnerische Beurteilung maßgeblichen landesplanerischen Ziele, ist zu prüfen, ob die Beurteilung noch Bestand haben kann. Die Raumordnerische Beurteilung wird fünf Jahre nach der Bekanntgabe darauf überprüft, ob sie mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung noch übereinstimmt und mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen noch abgestimmt ist. Die Überprüfung ist entbehrlich, wenn mit dem Verfahren für die Zulassung des Vorhabens begonnen worden ist. Die Raumordnerische Beurteilung wird spätestens nach zehn Jahren unwirksam.“

 

44. Die Überschrift „2. Abschnitt: Sonstige Instrumente zur Planverwirklichung und Plansicherung“ wird durch die Überschrift „Teil 8: Instrumente zur Planverwirklichung und Plansicherung“ ersetzt.

 

45. Der bisherige § 31 wird § 33 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „Regionalrates feststellen, den Regionalplan“ durch die Wörter „zuständigen Planungsträgers feststellen, den Raumordnungsplan“ und die Wörter „zur Genehmigung“ durch die Wörter „der Landesplanungsbehörde“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird das Wort „Regionalrat“ durch die Wörter „der zuständige Planungsträger“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Hat die Landesplanungsbehörde gegen einen Raumordnungsplan oder einen sachlichen oder räumlichen Teilabschnitt unter Verweis auf einen Widerspruch zu Zielen der Raumordnung rechtliche Bedenken geltend gemacht, so ist sie befugt, bei der erneuten Vorlage einen solchen Plan oder Teilabschnitt im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien zum Zwecke der Anpassung zu ändern und bekanntzumachen.“

2. In Satz 2 wird das Wort „Regionalrat“ durch die Wörter „zuständigen Planungsträger“ ersetzt.

 

46. Der bisherige § 32 wird § 34 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten“ durch die Wörter „unter Vorlage der erforderlichen Planunterlagen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen.

d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Baugesetzbuch“ die Wörter „oder bevor der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird“ eingefügt.

 

47. Der bisherige § 33 wird § 35 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „genehmigten“ gestrichen.

b) In Absatz 6 wird die Zahl „31“ durch die Zahl „34“ ersetzt.

 

48. Der bisherige § 34 wird § 36 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Landesplanungsbehörde kann im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 Raumordnungsgesetz genannten öffentlichen Stellen untersagen, und zwar

 

1. unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen,

2. befristet, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
Sobald das Raumordnungsplanverfahren mit dem Erarbeitungsbeschluss begonnen hat, ist von einem in Aufstellung befindlichen Ziel auszugehen.

 

Der regionale Planungsträger ist über die Entscheidung der Landesplanungsbehörde zu unterrichten.“

 

b) In Absatz 2 werden die Wörter „für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten“ gestrichen.

c) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen, die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden Absätze 3 bis 6.

d) In Absatz 5 (neu) werden die Angaben „nach Absatz 1 Nr. 2“ gestrichen und der Verweis auf die Absätze „6 und 7“ durch den Verweis auf die Absätze „3 und 4“ ersetzt.

e) In Absatz 6 (neu) wird der Verweis auf die Absätze „7 und 8“ durch den Verweis auf die Absätze „4 und 5“ ersetzt.

 

49. § 35 wird gestrichen.

 

50. Der bisherige § 36 wird § 37 und wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1, 5 und 7 werden gestrichen. Die bisherigen Absätze 2 bis 4 und der bisherige Absatz 6 werden Absätze 1 bis 4.

 

b) In Absatz 2 (neu) wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Mitteilungspflicht der Gemeinden erstreckt sich auch auf die raumbezogenen Informationen über die Entwicklungen im Gemeindegebiet, die für das Monitoring gemäß § 4 Absatz 4 erforderlich sind, insbesondere über die bauleitplanerisch gesicherten Flächenreserven für Wohnen und Gewerbe.“

 

51. Die Überschrift „V. Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften“ wird durch die Überschrift „Teil 9: Ergänzende Vorschriften“ ersetzt.

 

52. Der bisherige § 50 wird § 38 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzangabe „(1)“ gestrichen.

 

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte sowie für Entschädigungen und Zuwendungen“.

 

c) Nummer 2 wird gestrichen.

Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.

 

d) Nummer 2 (neu) wird wie folgt gefasst:

„2. die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten bei der Erarbeitung der Raumordnungspläne und Bedeutung und Form der Planzeichen,“.

 

e) Nummer 4 (neu) wird wie folgt gefasst:

„4. den Anwendungsbereich sowie den Kreis der Beteiligten für ein Raumordnungsverfahren.“

 

f) In Satz 2 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.

g) Absatz 2 wird gestrichen.

 

53. Der bisherige § 51 wird § 39 und wie folgt gefasst:

§ 28 Raumordnungsgesetz gilt mit folgender Maßgabe:

„(1) Der auf der Grundlage des bisherigen Rechts erarbeitete Regionale Flächennutzungsplan bleibt, soweit er am (Datum des Inkrafttretens der Übergangsvorschrift) wirksam aufgestellt und genehmigt ist, wirksam.

 

(2) Die Planungsgemeinschaft bleibt zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Regionalen Flächennutzungsplans auf der Grundlage des bisherigen § 25 Landesplanungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. Mai 2005 befugt.

 

(3) Das Verfahren zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung der regionalplanerischen Festlegungen des Regionalen Flächennutzungsplans kann durch die entsprechende Planungsgemeinschaft

 

1. bis zum Erarbeitungsbeschluss eines Regionalplans nur im Benehmen mit dem Regionalverband Ruhr

2. bis zum Aufstellungsbeschluss eines Regionalplans nur im Einvernehmen mit dem Regionalverband Ruhr durchgeführt werden, wenn der durch den Regionalverband Ruhr zu erarbeitende und aufzustellende Regionalplan den gesamten Planungsraum des Regionalverbandes Ruhr umfasst.

 

(4) Die Befugnis der entsprechenden Planungsgemeinschaft zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Regionalen Flächennutzungsplans endet mit dem Aufstellungsbeschluss des unter Nummer 1 genannten Regionalplans, spätestens jedoch am 31. Dezember 2015.

 

(5) Mit dem Ende der Befugnis der Planungsgemeinschaft zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Regionalen Flächennutzungsplans nach Absatz 4 gilt der bauleitplanerische Teil des Regionalen Flächennutzungsplans als Flächennutzungsplan der einzelnen an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden fort. Er gilt als gemeinsamer Flächennutzungsplan i.S.d. § 204 Baugesetzbuch für die an der Planungsgemeinschaft beteiligten, benachbarten Gemeinden fort, die eine solche Fortgeltung als gemeinsamer Flächennutzungsplan vor Inkrafttreten des unter Absatz 3 genannten Regionalplans beschließen.“

 

54. Der bisherige § 52 wird § 40 und wie folgt gefasst:

㤠40
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Überprüfung spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014.“

 

2021

Artikel 2

 

Das Gesetz über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), wird wie folgt geändert:

 

1. § 10 Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Verbandsversammlung wählt aus den Vorschlägen der für das Verbandsgebiet zuständigen Arbeitgeberverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und der Landwirtschaftskammer jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie aus den Vorschlägen der im Verbandsgebiet tätigen Gewerkschaften drei Vertreterinnen oder Vertreter als beratende Mitglieder hinzu.“

 

2. § 10 Absatz 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Zusätzlich werden je ein Mitglied mit beratender Stimme aus den im Verbandsgebiet tätigen Sportverbänden, Kulturverbänden, den anerkannten Naturschutzverbänden und der kommunalen Gleichstellungsstellen hinzu gewählt.“

 

230

Artikel 3

 

§ 3 des Bürokratieabbaugesetzes I vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) wird aufgehoben.

 

Artikel 4

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 16. März 2010

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Barbara  S o m m e r

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

 

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

 

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

zugleich für
den Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
insofern mit der Wahrnehmung
der Geschäfte beauftragt

Armin  L a s c h e t

 

GV. NRW. 2010 S. 212