Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 37 vom 29.11.2013 Seite 643 bis 666

 

Vierte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW

20320

Vierte Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW

Vom 15. November 2013

Auf Grund des § 77 Absatz 8 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Finanzministerium:

Artikel 1

Die Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Januar 2013 (GV. NRW. S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Beihilfeberechtigt sind auch Beamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind. Das Finanzministerium kann im Rahmen der Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung ergänzende Regelungen treffen, die die besonderen Verhältnisse und Erschwernisse im Ausland berücksichtigen.“

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12. Einen Organspender, soweit der Empfänger zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Personen gehört. Beihilfefähig sind

a) die Aufwendungen nach den Nummern 1 bis 3, 6, 7, 9 und 11, die aus Anlass der für die Organspende notwendigen Maßnahmen entstehen,

b) Behandlungskosten auf Grund von Komplikationen, die auf die Organentnahme zurückzuführen sind,

c) Aufwendungen nach den §§ 6 und 7,

d) der nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen.

Beihilfefähig ist auch der Ausfall von Arbeitseinkommen von Personen, die als Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht gekommen sind. Dem Arbeitgeber des Organspenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt einschließlich der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet. Maßgebend für die Aufwendungen nach Satz 2 und die Erstattung des Arbeitsentgeltes nach Satz 4 ist der Bemessungssatz des Organempfängers.“

b) Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Es sind höchstens die Aufwendungen für zwei Implantate je Kieferhälfte (insgesamt acht) einschließlich vorhandener Implantate, zu denen eine Beihilfe gewährt wurde, beihilfefähig.“

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kieferhälfte“ ein Komma und die Wörter „unter Berücksichtigung der Implantate nach Satz 2“ eingefügt.

3. In § 4 a Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Nummern“ durch das Wort „Abschnitte“ ersetzt.

4. In § 4 e Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe b“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.

5. § 5 c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der stationären Pflege in einer Pflegeinrichtung (§§ 71 Absatz 2 und 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI) sind der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (§ 84 Absatz 2 Satz 2 SGB XI) in Betracht kommende Pflegesatz für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege beihilfefähig. Verbleibt unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen für die pflegebedingten Aufwendungen nach Satz 1 ein Restbetrag, wird dieser aus Fürsorgegründen als Zuschuss gezahlt. Für den Zuschuss nach Satz 2 werden abweichend von Satz 1 höchstens in der Pflegestufe I 1.600 €, in der Pflegestufe II 2.200 €, in der Pflegestufe III 2.800 € und in Fällen des § 43 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 SGB XI 3.300 € berücksichtigt.“

6. In § 6 a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 41 Absatz 1 SGB V)“ durch die Wörter „(§§ 24 und 41 Absatz 1 SGB V)“ ersetzt.

7. Dem § 6 b wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Bestehen zwischen der aufgesuchten Einrichtung und einem Sozialversicherungsträger Verträge oder Verfahrensabsprachen, kann der dort vereinbarte Pauschalsatz pro Person als beihilfefähiger Betrag abweichend von Absatz 3 Satz 1 berücksichtigt werden, wenn dies für den Beihilfeberechtigten günstiger ist; § 12 Absatz 2 Buchstabe b gilt entsprechend.“

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „80“ durch die Angabe „90“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einzelfall“ die Wörter „für im Grundsatz beihilfefähige Aufwendungen“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen nach § 5 c oder wenn der Beihilfeberechtigte für sich und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen für ambulante- und stationäre Krankheits- und Pflegefälle keinen ausreichenden Versicherungsschutz nachweisen kann.“

c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Beihilfe darf zusammen mit den erbrachten Leistungen einer Versicherung, Leistungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sowie der Fürsorgeleistung nach § 5 c Absatz 1 Satz 2 die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.“

9. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Über die Beihilfeanträge der Beihilfeberechtigten der Gemeinden und Gemeindeverbände entscheidet der Dienstvorgesetzte; dieser tritt in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3, Nummer 9 Satz 6, Nummer 10 Satz 11 sowie Absatz 2 Buchstabe b Satz 7, § 4 c Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 2 und § 12 Absatz 5 und 6 an die Stelle des Finanzministeriums. Dies gilt entsprechend für medizinisch begründete besondere Einzelfälle nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2. Über Beihilfeanträge des Dienstvorgesetzten entscheidet dessen allgemeiner Vertreter.“

10. Dem § 17 a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Regelungen der Vierten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 15. November 2013 (GV. NRW. S. 644) gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2013 entstanden sind.“

11. § 18 wird wie folgt gefasst.

㤠18
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.“

12. Die Anlage 4 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 5) wird wie folgt geändert.

a) In Abschnitt 3 (Beihilferechtliche Hinweise) wird Buchstabe „d“ gestrichen.

b) Das Gebührenverzeichnis wird durch das nachfolgende Gebührenverzeichnis ersetzt:

siehe Anlage

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Düsseldorf, den 15. November 2013

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

GV. NRW. 2013 S. 644