Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 7 vom 14.3.2014 Seite 197 bis 212

 

Gesetz zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (HintG NRW)

321

Gesetz zur Änderung
des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (HintG NRW)

Vom 25. Februar 2014

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (HintG NRW)

Artikel 1

Änderung des Hinterlegungsgesetzes

Das Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 192) wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt gefasst:

㤠12
Verzinsung

Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst.“

2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

㤠12a
Verzinsung in Altfällen

(1) Zinsansprüche, die bis zum Datum des Inkrafttretens dieser Vorschrift nach dem bis dahin geltenden Recht entstanden sind, bleiben unberührt.

(2) Berechnung und Auszahlung der Zinsen erfolgen nur auf Antrag des Empfangsberechtigten. Der Antrag ist spätestens drei Monate nachdem der Empfangsberechtigte von dem Erlass der Herausgabeanordnung benachrichtigt worden ist oder in sonstiger Weise vom Erlass der Herausgabeanordnung erfahren hat, bei der Hinterlegungsstelle, die das Hinterlegungsverfahren führt, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 25. Februar 2014

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

GV. NRW. 2014 S. 202