Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 39 vom 16.12.2014 Seite 869 bis 878

 

Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung

20302

Verordnung zur Änderung
der Lehrverpflichtungsverordnung

Vom 10. Dezember 2014

Auf Grund des § 33 Absatz 5 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) verordnet das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung:

Artikel 1

Die Lehrverpflichtungsverordnung vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Lehrenden der Fernuniversität haben grundsätzlich die gleiche Lehrverpflichtung wie entsprechende Lehrende an Präsenzuniversitäten. Bei im Wege der Fernlehre durchgeführten Lehrveranstaltungen wird die Einheit von einer Lehrveranstaltungsstunde rechnerisch einer Lehrveranstaltungsstunde an einer Präsenzuniversität gleichgesetzt. Dabei entspricht ein im Wege der Fernlehre angebotener und von den Lehrenden selbst erstellter oder grundlegend überarbeiteter Kurs rechnerisch der Einheit einer Lehrveranstaltungsstunde. Er wird daher mit dem Faktor 1 berücksichtigt. Werden die Kurse nicht von den Lehrenden erstellt und auch nicht grundlegend von ihnen überarbeitet, werden sie für sie mit dem Faktor 0,75 gewichtet. Studienmaterial, das als Basistext mit Leitprogramm oder als Reader erstellt worden ist, wird mit dem Faktor 0,1 gewichtet. Präsenzveranstaltungen und Betreuungstätigkeiten bei Abschlussarbeiten werden in gleicher Weise berücksichtigt wie an Präsenzuniversitäten.“

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei entspricht ein Kurs im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 im Verbundstudium einer Vorlesungs- beziehungsweise Übungsstunde.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:

„10a. Akademische Rätinnen und Räte, Akademische Oberrätinnen und Oberräte, Akademische Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsordnung A, denen Aufgaben in Lehre und Forschung zur selbständigen Wahrnehmung übertragen und die Bezeichnung Lecturer verliehen worden ist:
9 bis 12 Lehrveranstaltungsstunden“.

b) In Absatz 3 wird vor der Angabe „12 und 16“ die Angabe „10a“ eingefügt.

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Fachhochschulen kann eine Lehrverpflichtung in Höhe von bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden übertragen werden.“

3. In § 5 Absatz 5 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „; das Recht zur selbständigen Lehre bleibt unberührt“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 10. Dezember 2014

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Svenja  S c h u l z e

GV. NRW. 2014 S. 877