Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 31 vom 31.7.2015 Seite 543 bis 548

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz

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Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Durchschnittsbeträge
und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz

Vom 26. Juli 2015

Auf Grund des § 96 Absatz 5 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

Artikel 1

Die Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz vom 12. April 2005 (GV. NRW. S. 419, ber. S. 612), die durch Verordnung vom 30. April 2010 (GV. NRW. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 2 wird nach dem Wort „Gesamtschule“ das Wort „, Sekundarschule“ eingefügt.

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter

„- Klassen für Schülerinnen und Schüler
   ohne Berufsausbildungsverhältnis                                     bis zu 54 €,
- Berufsorientierungsjahr                                                      bis zu 78 €,
- Berufsgrundschuljahr                                                         bis zu 109 €,“

durch die Wörter

„- Ausbildungsvorbereitung Teilzeit                                     bis zu 54 €,

 - Ausbildungsvorbereitung Vollzeit                                     bis zu 78 €,“

ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „95“ durch die Angabe „109“ ersetzt.

3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter „den Gemeinsamen Unterricht“ durch die Wörter „das Gemeinsame Lernen“ ersetzt.

b) Nummer 3 wird aufgehoben.

4. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 26. Juli 2015

Ministerin für Schule
und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV NRW. 2015 S. 546