Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 49 vom 30.12.2015 Seite 919 bis 970

 

Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung

2023

Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung

Vom 23. Dezember 2015

Auf Grund des

- § 39 Absatz 7 Satz 6, des § 45 Absatz 7 Satz 1 und des § 46 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden sind,

- § 30 Absatz 7 Satz 1 und des § 31 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden sind,

- § 16 Absatz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist, in Verbindung mit § 45 Absatz 7 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und

- § 12 Absatz 2 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist, in Verbindung mit § 45 Absatz 7 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Artikel 1

Die Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt

1. bei Ratsmitgliedern

a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Gemeinden

aa) bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

211,90 Euro

bb) von 20 001 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern                        

290,20 Euro

cc) von 50 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

386,80 Euro

dd) von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

481,30 Euro

ee) über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

576,80 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

in Gemeinden

monatliche Pauschale

Sitzungsgeld

aa) bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

114,00 Euro

19,60 Euro

bb) von 20 001 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

191,20 Euro

19,60 Euro

cc) von 50 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

285,60 Euro

19,60 Euro

dd) von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

382,30 Euro

19,60 Euro

ee) über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

476,70 Euro

19,60 Euro

2. bei Kreistagsmitgliedern

a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Kreisen

aa) bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

346,60 Euro

bb) über 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

442,10 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

in Kreisen

monatliche Pauschale

Sitzungsgeld

aa) bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

285,60 Euro

19,60 Euro

bb) über 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

382,30 Euro

19,60 Euro

3. bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten

a) ausschließlich als monatliche Pauschale

in Stadtbezirken

aa) bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

201,50 Euro

bb) von 50 001 bis 100000 Einwohnerinnen und Einwohnern

230,20 Euro

cc) über 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

259,20 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

in Stadtbezirken

monatliche Pauschale

Sitzungsgeld

aa) bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

138,20 Euro

19,60 Euro

bb) von 50 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

167,00 Euro

19,60 Euro

cc) über 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

195,70 Euro

19,60 Euro

4. bei Mitgliedern der Landschaftsversammlungen

a) ausschließlich als monatliche Pauschale

194,50 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

monatliche Pauschale

95,50 Euro

Sitzungsgeld

49,50 Euro

c) ausschließlich als Sitzungsgeld

97,90 Euro

5. bei Mitgliedern der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr

a) ausschließlich als monatliche Pauschale

194,50 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

monatliche Pauschale

95,50 Euro

Sitzungsgeld

49,50 Euro.“

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2
Sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie
sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner

Die Höhe der Sitzungsgelder beträgt

1. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 58 Absatz 1 und 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist, und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 58 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Gemeinden

a) bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

19,60 Euro

b) von 20 001 bis 50000 Einwohnerinnen und Einwohnern

25,30 Euro

c) von 50 001 bis 150000 Einwohnerinnen und Einwohnern

30,00 Euro

d) von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

34,50 Euro

e) über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

40,30 Euro

2. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 41 Absatz 3 und 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist, und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 41 Absatz 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Kreisen

a) bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

34,50 Euro

b) über 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

40,30 Euro

3. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Absatz 3 und des § 13 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, sowie des § 9 Nummer 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist

59,80 Euro.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung von 188,90 Euro monatlich. Die Gemeinde kann stattdessen in der Hauptsatzung bestimmen, dass die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung in Gemeindebezirken

1. bis 500 Einwohnerinnen und Einwohnern

115,20 Euro

2. von 501 bis 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

130,10 Euro

3. von 1 001 bis 1 500 Einwohnerinnen und Einwohnern

147,40 Euro

4. von 1 501 bis 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

163,50 Euro

5. von 2 001 bis 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

172,70 Euro

6. über 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

188,90 Euro

beträgt.

Der Anspruch der zur Ehrenbeamtin ernannten Ortsvorsteherin oder des zum Ehrenbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz ihrer oder seiner Auslagen, die durch die Erledigung der ihr oder ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung entstanden sind (§ 33 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen), bleibt unberührt.“

4. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „ (GV. NRW S. 592)“ durch die Angabe „(GV. NRW. S. 592, ber. S. 967)“ ersetzt.

5. In § 7 werden die Wörter „Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -(Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836)“ durch die Wörter „des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 451 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

Düsseldorf, den 23. Dezember 2015

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2015 S. 936