Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 2 vom 4.2.2019 Seite 17 bis 40

 

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland

2022

Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland

Vom 10. Januar 2019

Auf Grund der §§ 6 und 7 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland in ihrer Sitzung am 19. Dezember 2018 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

Artikel 1

Die Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 786), zuletzt geändert durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 858), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland umfasst

a) die Kreise:

Düren

Euskirchen

Heinsberg

Kleve

Mettmann

Oberbergischer Kreis

Rhein-Erft-Kreis

Rheinisch-Bergischer Kreis

Rhein-Kreis Neuss

Rhein-Sieg-Kreis

Viersen

Wesel

b) die kreisfreien Städte:

Bonn

Duisburg

Düsseldorf

Essen

Köln

Krefeld

Leverkusen

Mönchengladbach

Mülheim a.d. Ruhr

Oberhausen

Remscheid

Solingen

Wuppertal

c) die Städteregion:

Aachen“

2. In § 4 Absatz 4 wird der Verweis auf „§ 10 Abs. 4 LVerbO“ ersetzt durch „§ 10 Absatz 5 LVerbO“.

3. § 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der Landschaftsausschuss kann zur Vorberatung Unterausschüsse, Kommissionen, Projektkommissionen und Beiräte einrichten. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland und ihrer Ausschüsse. Sitzungen der Unterausschüsse, Kommissionen, Projektkommissionen und Beiräte sind Sitzungen im Sinne des § 16 Absatz 1 LVerbO in Verbindung mit § 45 Absatz 5 GO NRW; im Übrigen wird auf die Entschädigungssatzung des LVR verwiesen.“

4. In § 10 Absatz 2 wird die Abkürzung „BBO“ ersetzt durch „LBesO“.

5. § 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Beamtinnen beziehungsweise Beamten des Landschaftsverbandes, deren Bezüge sich nach den Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 LBesO (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) richten, werden aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Personal und allgemeine Verwaltung vom Direktor beziehungsweise von der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt. Dies gilt sinngemäß für Beförderungen.“

6. § 12 Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.“

7. § 14 erhält folgende Fassung:

㤠14
Öffentliche Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen des Landschaftsverbandes Rheinland werden vollzogen durch Bereitstellung im Internet unter www.bekanntmachungen.lvr.de.

Auf die öffentlichen Bekanntmachungen wird unter Bereitstellung der Internetadresse im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen nachrichtlich hingewiesen.

(2) Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite des Landschaftsverbandes Rheinland in Kraft.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Köln, den 19. Dezember 2018

Die Vorsitzende
der Landschaftsversammlung
Rheinland

Anne  H e n k - H o l l s t e i n

 

Schriftführerin
der Landschaftsversammlung
Rheinland

Ulrike  L u b e k

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759) geändert worden ist, bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens‑ und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

-     eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

-     die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

-     die Direktorin beziehungsweise der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

-     der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher

gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 10. Januar 2019

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland

Ulrike  L u b e k

GV. NRW. 2019 S. 19