Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 6 vom 12.3.2019 Seite 131 bis 174

 

Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

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Gesetz
zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 26. Februar 2019

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz

zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Artikel 1

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 18a    Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing“.

b) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 38a    Rechtsbehelfe“.

2. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „504 bis 510, 513“ durch die Angabe „463 bis 469, 472“ ersetzt.

3. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

㤠18a
Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing

(1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung kann die Gemeinde zum Zwecke der Nutzung als Stellflächen für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge dazu geeignete Flächen einer Ortsdurchfahrt einer Landes- oder Kreisstraße oder geeignete Flächen einer Gemeindestraße bestimmen. § 2 Nummern 1, 2 und 4 sowie § 5 Absatz 1 Satz 3 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230) gelten entsprechend. Ist die Gemeinde in der Ortsdurchfahrt nicht Träger der Straßenbaulast, darf sie die Flächen nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde bestimmen.

(2) Die Flächen sind im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens, das auch durch ein von der Gemeinde beliehenes kommunales Unternehmen durchgeführt werden darf, einem oder mehreren geeigneten und zuverlässigen Carsharing-Anbietern durch Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung zu stellen. Es ist im Auswahlverfahren festzulegen, wie verfahren wird, wenn pro Fläche mehr als ein Unternehmen einen Antrag auf Sondernutzung stellt. § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 6 Satz 5 des Carsharinggesetzes gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass sich Verweise auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen beziehen. § 18 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 7, § 19a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 22 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Sondernutzungserlaubnis nicht auf Widerruf erteilt werden darf.

(3) Als Eignungskriterien für die Auswahl der Carsharing-Anbieter kann die Gemeinde auch umweltbezogene oder solche Kriterien festlegen, die

1. einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs insbesondere durch Vernetzung mit anderen Mobilitätsangeboten oder

2. einer Entlastung von straßenverkehrsbedingten Luftschadstoffen, insbesondere durch das Vorhalten elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes,

besonders dienlich sind.

Die Festlegung der Eignungskriterien kann auch durch Satzung erfolgen.

(4) Das vorgesehene Auswahlverfahren ist öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere über den vorgesehenen Ablauf des Auswahlverfahrens, Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie die Eignungskriterien. Sie muss zudem die vorgesehene Dauer der Sondernutzung enthalten. Das Auswahlverfahren ist von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren. Alle wesentlichen Entscheidungen sind zu begründen. Gemeinden mit nicht mehr als 80 000 Einwohnerinnen und Einwohnern können in ihrem Auswahlverfahren von einzelnen Anforderungen abweichen, wenn dies aufgrund besonderer örtlicher Umstände gerechtfertigt ist. Die Gründe dafür sind aktenkundig zu machen.“

4. In § 35a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Wasserhaushaltsgesetz“ durch die Wörter „§ 67 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist“ ersetzt.

5. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert

aa) In Satz 1 werden die Wörter „, Radschnellverbindungen des Landes“ gestrichen.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Dies gilt nicht für den Bau von Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, die der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient.“

cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „und Radschnellverbindungen des Landes“ gestrichen.

dd) Der neue Satz 7 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Radschnellverbindungen des Landes“ gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Planung und“ gestrichen und nach dem Wort „Ministeriums“ die Wörter „die Planung und“ eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 8 werden die Wörter „und Radschnellverbindungen des Landes“ gestrichen.

bb) In Satz 10 werden die Wörter „Art. 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33)“ durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868)“ ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und Radschnellverbindungen des Landes“ gestrichen.

6. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 50“ ersetzt und nach der Angabe „(BGBl. I S. 94)“ die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I. S. 3370) geändert worden ist“ eingefügt.

b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe „§ 18“ ersetzt.

7. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

㤠38a
Rechtsbehelfe

Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Landesstraßen, die in der Anlage zu § 1 Absatz 1 des Landesstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1993 (GV. NRW. S. 297), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. 2007 S. 92) geändert worden ist (Landesstraßenbedarfsplan), aufgeführt sind, hat keine aufschiebende Wirkung.“

8. In § 50 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.

9. In § 59 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Wörter „Absatz 4 oder § 18a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 4“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 26. Februar 2019

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

(L. S.)

Für den Minister der Finanzen

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Dr. Stephan  H o l t h o f f - P f ö r t n e r

Für den Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne  G e b a u e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz

Zugleich für den Minister des Innern

Peter  B i e s e n b a c h

Der Minister für Verkehr

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Ursula H e i n e n - E s s e r

GV. NRW. 2019 S. 165