Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 15 vom 17.4.2020 Seite 303 bis 310

 

Verordnung zur Bereinigung der Verordnung vom 16. April 2020

Verordnung zur Bereinigung der Verordnung vom 16. April 2020

Vom 17. April 2020

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In § 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 CoronaSchVO wird nach dem Wort „Absatz“ die Angabe „5 Satz 3 und“ gestrichen.

b) § 11 Absatz 2 CoronaSchVO wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „sind,“ die Wörter „sowie Lehr- und Praxisveranstaltungen und Prüfungen an Hochschulen sowie Prüfungen, durch die ein kirchlicher oder staatlicher Studiengang abgeschlossen wird,“ gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens bleibt nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig.“

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

c) In § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 CoronaSchVO werden vor dem Wort „dienstlichen“ die Wörter „geschäftlichen, beruflichen und“ gestrichen.

d) § 12a Absatz 1 CoronaSchVO wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und nach dem Wort „bis“ wird die Angabe „12“ durch die Angabe „11“ ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

„§ 12 Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung.“

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

Die Anlage 2 zu der Coronabetreuungsverordnung wird durch die dieser Verordnung als Anlage beigefügte „Anlage 2“ ersetzt.

3. Artikel 3 wird gestrichen.

4. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 3.

Artikel 2

§ 4 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaEinreiseVO) vom 9. April 2020 (GV. NRW. 218a) wird wie folgt geändert:

Die Angabe „19. April“ wird durch die Angabe „3. Mai“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 17. April 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 304