Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 16d vom 6.5.2020 Seite 311d bis 324d

 

Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung

1112

Gesetz
zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
und der Kommunalwahlordnung

Vom 5. Mai 2020

Artikel 1

Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Der Bürgermeister ist befugt, folgende Daten geeignet erscheinender Wahlberechtigter zum Zweck ihrer erstmaligen Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen oder einer erneuten Berufung bei künftigen Wahlen zu verarbeiten:

1.    Name,

2.    Vorname,

3.    Geburtsdatum,

4.    Anschrift,

5.    Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

6.    Bankverbindung und

7.    bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen und ausgeübte Funktion.

Die Verarbeitung der Daten hat für künftige Wahlen zu unterbleiben, sofern die betroffene Person der Verarbeitung insoweit widersprochen hat. Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten.“

2.    § 25 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Wähler kann seine Stimme nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine Stimmabgabe durch einen Vertreter anstelle des Wählers ist unzulässig.“

b)    Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Blinde oder sehbeeinträchtigte Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.“

c)    Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

3.    In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.

4.    In § 46 a Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „und Absatz 4“ gestrichen.

Artikel 2

Änderung der Kommunalwahlordnung

Die Kommunalwahlordnung vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    § 33 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)    In Nummer 4 werden nach dem Wort „soll,“ die Wörter „und dass eine Stimmabgabe durch einen Vertreter anstelle des Wählers unzulässig ist,“ angefügt.

b)    Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a. dass ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht,“

c)    Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.  dass nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und dass unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, und dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist.“

2.    § 41 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 wird das Wort „körperlichen“ gestrichen und nach dem Wort „deren“ wird das Wort „technischer“ eingefügt.

bb)  Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Blinden oder sehbeeinträchtigten Personen steht es nach § 25 Absatz 5 Satz 5 des Gesetzes frei, sich stattdessen einer amtlich hergestellten Stimmzettelschablone zu bedienen.“

b)    Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Hilfeleistung ist nach § 25 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.“

c)    Absatz 3 wird aufgehoben.

3.    Anlage 5a wird im Absatz „Für Briefwähler/innen“ wie folgt geändert:

a)    In Satz 2 werden die Wörter „körperlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort „Behinderung“ und die Angabe „§ 26 Absatz 2“ wird durch die Angabe „§ 25 Absatz 5“ ersetzt.

b)    Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.“

c)    Fußnote 9 wird gestrichen.

4.    Anlage 5b wird im Absatz „Für Briefwähler/innen“ wie folgt geändert:

a)    In Satz 2 werden die Wörter „körperlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort „Behinderung“ und die Angabe „§ 26 Absatz 2“ wird durch die Angabe „§ 25 Absatz 5“ ersetzt.

b)    Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.“

c)    Fußnote 7 wird gestrichen.

5.    Anlage 5c wird im Absatz „Für Briefwähler/innen“ wie folgt geändert:

a)    In Satz 2 werden die Wörter „körperlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort „Behinderung“ und die Angabe „§ 26 Absatz 2“ wird durch die Angabe „§ 25 Absatz 5“ ersetzt.

b)    Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.“

c)    Fußnote 5 wird gestrichen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, 5. Mai 2020

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2020 S. 312d