Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 17g vom 27.5.2020 Seite 339g bis 370g

 

Dritte Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 8. Mai 2020

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Dritte Verordnung zur Änderung der
Coronaschutzverordnung vom 8. Mai 2020

Vom 27. Mai 2020

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Coronaschutzverordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340f) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

§ 1
Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.

(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich

1. ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,

2. ausschließlich um Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,

3. um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,

4. um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen oder

5. in allen übrigen Fällen um eine Gruppe von höchstens zehn Personen 

handelt. Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.

(3) Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen Raum sind bis auf weiteres unzulässig; ausgenommen sind:

1. unvermeidliche Ansammlungen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen (insbesondere bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen),

2. die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen,

3. zulässige sportliche Betätigungen nach § 9 sowie zulässige Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit nach § 7 und § 15,

4. zwingende Zusammenkünfte zur Berufsausübung im öffentlichen Raum.

Die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung insbesondere für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen bleiben unberührt.

§ 2
Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung

(1) Außerhalb der nach § 1 zulässigen Gruppen ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

(2) Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.

(3) Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden, Nutzer und Patienten sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 verpflichtet

1. in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen außer am Sitzplatz,

1a. in geschlossenen Räumlichkeiten von Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen,

2. in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Garten- und Landschaftsparks,

2a. in Innenbereichen von Ausflugsschiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen,

3. beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrprüfung,

4. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen sowie in Wettvermittlungsstellen,

5. auf Messen und Kongressen außer am Sitzplatz,

6. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden,

7. in geschlossenen Räumlichkeiten von gastronomischen Einrichtungen außer am Sitzplatz,

8. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,

9. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen sowie

10. in Warteschlangen vor den vorgenannten Einrichtungen.

Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Inhaber, Leiter und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas o.ä.), hilfsweise - falls das dauerhafte Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung zu Beeinträchtigungen führt – durch das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden. Die Mund-Nase-Bedeckung kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung oder aus anderen Gründen (z.B. Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen, zur Einnahme von Speisen und Getränken in Zügen des Personenfernverkehrs) zwingend erforderlich ist.“

2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a und 2b eingefügt:

§ 2a

Rückverfolgbarkeit

(1) Die Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die den Begegnungsraum eröffnende Person (Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleitung, Betriebsinhaber, Veranstaltungsleitung usw.) alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer usw.) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig zu vernichten. Die für die Datenerhebung gemäß Satz 1 Verantwortlichen können zusätzlich eine digitale Datenerfassung anbieten, haben dabei aber sämtliche Vorgaben des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollständige Löschung der Daten nach 4 Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall der zuständigen Behörde auf Verlangen kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format – auf Anforderung auch papiergebunden – zur Verfügung zu stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in jedem Fall eine nur papiergebundene Datenerfassung anzubieten.

(2) In allen Fällen des Zusammentreffens mehrerer Personen, in denen diese Verordnung nicht die Rückverfolgbarkeit nach Absatz 1 anordnet, liegt es in der Verantwortung der zusammentreffenden Personen, für vier Wochen nach dem Zusammentreffen zu gewährleisten, dass im Fall einer Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sämtliche Personen der unteren Gesundheitsbehörde mit Kontaktdaten benannt werden können.

§ 2b

Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte

(1) Sofern in dieser Verordnung oder ihrer Anlage für die Zulässigkeit von Einrichtungen und Angeboten ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorausgesetzt wird, so muss dieses Maßnahmen insbesondere zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sowie Maßnahmen zur besonderen Infektionshygiene durch angepasste Reinigungsintervalle, ausreichende Handdesinfektionsgelegenheiten, Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten usw. darstellen und ihre organisatorische Umsetzung und die Verantwortlichkeiten regeln. Soweit der Mindestabstand in bestimmten Bereichen kurzfristig nicht sicher eingehalten werden kann, kann alternativ die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung vorgesehen werden.

(2) Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist der unteren Gesundheitsbehörde vor der Eröffnung der Einrichtung oder der Durchführung des Angebots vorzulegen. Die Behörde kann eine Änderung des Konzepts verlangen und in Abstimmung mit der örtlichen Ordnungsbehörde weitergehende Anforderungen festlegen.“

3. Die §§ 3 bis 11 werden wie folgt gefasst:

§ 3
Gottesdienste

Versammlungen zur Religionsausübung finden unter den von den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgestellten Beschränkungen zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln statt, die vorsehen, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen  gehören, und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sicherzustellen sind.

§ 4

Berufs- und Dienstausübung, Arbeitgeberverantwortung

(1) Versammlungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen aus beruflichen, gewerblichen und dienstlichen Gründen sind innerhalb von Unternehmen, Betrieben und Behörden zulässig, soweit sie nicht aus geselligen Anlässen erfolgen (Betriebsfeiern, Betriebsausflüge usw.). Dasselbe gilt, wenn sie in Tagungs- und Kongresseinrichtungen einschließlich Tagungs- und Kongressräumlichkeiten der Hotellerie und Gastronomie unter entsprechender Beachtung der Maßgaben des § 14 Absatz 3 durchgeführt werden.

(2) Selbstständige, Betriebe und Unternehmen sind neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Hierzu treffen sie insbesondere Maßnahmen, um

1. Kontakte innerhalb der Belegschaft und zu Kunden so weit wie tätigkeitsbezogen möglich zu vermeiden,

2. Hygienemaßnahmen und Reinigungsintervalle unter Beachtung der aktuellen Erfordernisse des Infektionsschutzes zu verstärken und

3. Heimarbeit zu ermöglichen, soweit dies unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen sinnvoll umsetzbar und zu einer Verbesserung des Infektionsschutzes geeignet und verhältnismäßig ist.

Bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen sie die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des Robert Koch-Instituts) und Unfallversicherungsträger.

§ 5
Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. Hierbei sind insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten.

(2) In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gilt:

1. Besuche sind auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die Einrichtungen ein entsprechendes Konzept, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts umsetzen und insbesondere ein geeignetes Screening der Besucher auf Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion vor Eintritt in die Einrichtung, ein Besuchsregister entsprechend Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 und eine Information der Besucher über die aktuellen Hygienevorgaben vorsehen muss. Auf Basis dieses Konzepts ist maximal ein Besuch pro Tag und Patient von maximal zwei Personen zulässig. Die Einrichtungen können Besuchszeiträume festlegen. Besuchsverbote für die gesamte Einrichtung oder einzelne Abteilungen können von den Einrichtungen erlassen werden, wenn das aktuelle Infektionsgeschehen dies erfordert. Es ist sicherzustellen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer COVID-19-Infektion kein Zutritt zu der Einrichtung erfolgt.

2. Bis zur Umsetzung der Nummer 1 bleiben Besuche untersagt, die nicht

a) der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen,

b) aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind oder

c) nach Maßgaben der jeweiligen Einrichtungsleitung unter den Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts entsprechenden Hygienevorgaben zugelassen werden; dabei sollen insbesondere medizinisch, ethisch-sozial oder seelsorgerisch gebotene Besuche ermöglicht werden (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).

(3) Besuche in vollstationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnlichen Einrichtungen müssen zur Vermeidung von Infektionsgefahren unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts organisiert und durchgeführt werden. Hierzu muss seitens der Einrichtung insbesondere sichergestellt sein, dass

1. die Besuche auf maximal einen Besuch pro Tag und Bewohner von maximal zwei Personen beschränkt sind,

2. bei den Besuchern ein Kurzscreening durchgeführt wird (Erkältungssymptome, COVID-19 Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Kontaktpersonen gemäß der Richtlinie des Robert Koch-Instituts),

3. die Besucher mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben (Schutzausrüstung, Nieshygiene, Abstandsgebot usw.) informiert und diese eingehalten werden,

4. die Besucher sich vor und nach dem Besuchskontakt die Hände waschen und desinfizieren,

5. die Besucher einen grundsätzlichen Abstand von mindestens 1,5 Metern zur besuchten Person einhalten; ist die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen oder ethisch-sozialen Gründen nicht möglich, kann die Einrichtungsleitung zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen anordnen,

6. die Besuche in besonderen Besucherbereichen außerhalb oder innerhalb des Gebäudes stattfinden, in denen ein Kontakt der Besucher mit den übrigen Bewohnern vermieden wird; ausnahmsweise ist ein Besuch auf einem Bewohnerzimmer möglich, wenn in der Einrichtung kein besonderer Besucherbereich eingerichtet werden kann oder wenn dies aus ethisch-sozialen oder medizinischen Gründen geboten ist; in Pflegeeinrichtungen dürfen Besuche auf den Zimmern der Bewohner nur durch jeweils eine Person erfolgen; in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe sind Besuche auf den Einzelzimmern grundsätzlich alternativ zu Besuchen in besonderen Besucherbereichen zulässig,

7. ein Besuchsregister geführt wird, in dem der Name des Besuchers, das Datum und die Uhrzeiten des Besuchs sowie der besuchte Bewohner erfasst werden, und

8. Besuche unterbleiben, wenn und soweit in der Einrichtung bei Bewohnern oder Beschäftigten eine COVID-19-Infektion festgestellt wurde. Besuche im Außenbereich können durch die Einrichtungsleitung ermöglicht werden.

Die Einrichtungsleitung kann eine zeitliche Begrenzung der Besuche (z.B. auf maximal zwei Stunden) sowie im Einzelfall eine Begleitung der Besuche durch Beschäftigte der Einrichtung oder dort ehrenamtlich tätige Dritte vorgeben. Erfolgt der Besuch in einem gesonderten Besucherbereich, bei dem ein infektionsgefährdender Kontakt zwischen besuchenden und besuchten Personen baulich ausgeschlossen ist, kann auf eine persönliche Schutzkleidung nach Satz 2 Nummer 3 und die Einhaltung des Mindestabstands verzichtet werden.

(4) Neben den Besuchen nach Absatz 3 sollen die Einrichtungen Seelsorgern sowie Dienstleistern zur medizinisch-pflegerischen Versorgung und zur weiteren Grundversorgung (Friseure, Fußpflege) unter geeigneten Hygienevorgaben einen Zugang zu den Einrichtungen ermöglichen.

(4a) Die Besuchsrechte gelten nicht für Reiserückkehrer aus dem Ausland oder aus inländischen Gebieten, falls diese als besonders betroffene Gebiete ausgewiesen sind, innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufenthalt im Ausland bzw. dem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen für medizinisch oder ethisch-sozial gebotene Besuche (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten) ermöglichen.

(5) Zur Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 3 haben die Einrichtungen unter Berücksichtigung der einrichtungsbezogenen Rahmenbedingungen ein Besuchskonzept unter Darstellung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen zu erstellen. Hierbei ist dem Beirat der Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Es ist ferner mit den Bewohnern und deren Angehörigen zu kommunizieren. Auf Basis des Konzeptes kann die Einrichtungsleitung über die Regelungen des Absatzes 3 hinausgehende Besuche zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die dies unter Beachtung des Absatzes 1 ermöglichen. Das Konzept ist der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben.

(6) Hält die Einrichtungsleitung eine Umsetzung der Regelungen der Absätze 3, 4 und 5 aus Gründen des Infektionsschutzes nicht für möglich und beabsichtigt deshalb, Besuche nach § 19 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes zu untersagen, so muss sie dies vorab der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde anzeigen und jeweils nach Ablauf von zwei Wochen die Gründe hierfür erneut darlegen. Die zuständige Behörde kann eine Durchführung der Besuchsregelung nach den Absätzen 3, 4 und 5 gemäß § 15 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes anordnen.

(7) Bewohner und Patienten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen diese alleine oder mit Bewohnern, Patienten oder Beschäftigten derselben Einrichtung verlassen, wenn sie dabei auf die gebotene Kontaktvermeidung zu anderen Personen achten. Bewohner von Pflegeeinrichtungen können die Einrichtung auch in Begleitung von Personen, die Besuche nach Absatz 3 vornehmen dürfen, kurzfristig und unter Vermeidung ungeschützter Kontakte mit Dritten verlassen. Bewohner von Wohnformen der Eingliederungshilfe können die Einrichtung grundsätzlich bei Beachtung der allgemeinen Infektionsschutzstandards ohne Einschränkung verlassen; die Einrichtungsleitungen können im Ausnahmefall besondere Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Verlassen der Einrichtung anordnen, wenn in dem Wohnangebot außergewöhnliche Infektionsrisiken bestehen oder eine besondere Vulnerabilität der anderen dort lebenden Menschen dies erfordert.

(8) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Bewohner, Patienten und Besucher müssen geschlossen werden. Sie können allerdings als besondere Besucherbereiche nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 ausgestaltet werden. Ausnahmsweise darf die Einrichtungsleitung den Betrieb von Kantinen und Cafeterien für die Beschäftigten der Einrichtung und von Speisesälen für die notwendige Versorgung von Patienten und Bewohnern aufrechterhalten; dabei sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands (auch in Warteschlangen) von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, zu treffen.

(9) Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind in den Einrichtungen nach Absatz 1 untersagt.

§ 6
Hochschulen, außerschulische Bildungsangebote im öffentlichen Dienst, Bibliotheken

(1) Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens ist nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig. Hochschulmensen sind geschlossen.

(2) Interne Unterrichtsveranstaltungen und praktische Übungen einschließlich dazugehöriger Prüfungen im Rahmen von Vorbereitungsdiensten und der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung an den der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Hochschulen, Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Gerichten und Behörden sind zulässig, wenn bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungs- und Prüfungsräumen und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind. Ausnahmen des Mindestabstandes bestehen nur beim Betreten und Verlassen des Unterrichtsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen. In diesen Fällen ist verpflichtend eine Mund-Nase-Bedeckung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zu tragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für sonstige staatliche Prüfungen.

(3) Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archive haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere Rückverfolgbarkeit gemäß § 2a, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 1,5 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.

§ 7
Weitere außerschulische Bildungsangebote

(1) Bei der Durchführung von Bildungsangeboten und Prüfungen in Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen nicht unter § 6 fallenden öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Einrichtungen und Organisationen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungs- und Prüfungsräumen und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sicherzustellen. Ausnahmen des Mindestabstandes bestehen nur beim Betreten und Verlassen des Unterrichtsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen. In diesen Fällen ist verpflichtend eine Mund-Nase-Bedeckung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zu tragen. Dasselbe gilt für Angebote der Selbsthilfe. Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind – außer bei schriftlichen Prüfungen – nur auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b zulässig. Sportliche Bildungsangebote müssen unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 4 erfolgen. Bei der Gesundheitsbildung und bei Prüfungen in körpernah arbeitenden Dienstleistungsberufen ist bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen dringend auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen/Händedesinfektion, das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und ggf. weitere tätigkeitsbezogene Vorgaben der Anlage zu dieser Verordnung zu achten.

(2) In Musikschulen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

(3) Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson oder im Rahmen der Fahrlehrerausbildung ein Fahrlehreranwärter im Fahrzeug aufhalten. Bei der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht im Rahmen der Fahrlehrerausbildung dürfen sich ein Fahrschüler, ein Fahrlehreranwärter und zwei Prüfungspersonen im Fahrzeug aufhalten.

(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 sind außerschulische Bildungsveranstaltungen und Prüfungen auch außerhalb der Liegenschaften der in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen und Organisationen zulässig, wenn sie

1. im Freien durchgeführt werden,

2. bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie in öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW durchgeführt wurden, wenn diese gemäß den Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung dort wieder durchgeführt werden,

3. in Tagungs- und Kongresseinrichtungen einschließlich Tagungs- und Kongressräumlichkeiten der Hotellerie und Gastronomie durchgeführt werden.

§ 8
Kultur

(1) Bei Konzerten und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie auf Veranstaltungsbereichen im Freien mit bis zu einem Viertel der regulären Zuschauerkapazität, höchstens aber 100 Zuschauern, sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, zur dauerhaften guten Durchlüftung der Räumlichkeit, insbesondere im Bühnenbereich, zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Bei Aufführungen mit Sprechtheater, Musik mit Blasinstrumenten oder Gesang muss der Abstand zwischen Publikum und Bühne mindestens 3 Meter betragen. Konzerte und Aufführungen mit mehr Zuschauern sind auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b zulässig, das mindestens die vorstehenden Maßgaben absichert. Für gastronomische Angebote gilt § 14.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Autokinos, Autotheatern und ähnlichen Einrichtungen zulässig, wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt sowie der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 11 Absatz 1 entsprechen. Für die Insassen der Fahrzeuge gilt § 1 Absatz 2.

(2) Beim Singen und Musizieren an den in Absatz 1 genannten Orten sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

(3) Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.

(4) Beim Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen sind auch Führungen bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit nach § 2a zulässig. Dies gilt auch für Führungen außerhalb von Einrichtungen (z.B. Stadtführungen).

§ 9

Sport

(1) Untersagt sind der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampfbetrieb, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten mit besonderem Landesinteresse sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

(3) Der Betrieb von Tanzschulen ist zulässig, soweit sich die nicht-kontaktfreie Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt und im Übrigen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist.

(4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen ist im Freien für Personen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, auch die nicht-kontaktfreie Ausübung ohne Mindestabstand zulässig.  Unter diesen Voraussetzungen ist zudem das Betreten der Sportanlage durch bis zu 100 Zuschauer zulässig.

(5) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

(6) Im Breiten- und Freizeitsport auf und außerhalb von öffentlichen oder privaten Sportanlagen sind Wettbewerbe im Freien zulässig auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b. Absatz 4 gilt entsprechend. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.

(7) Die folgenden weiteren Wettbewerbe sind zulässig:

1. Wettbewerbe in Profiligen, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen,

2. Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen, wenn auf der Anlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind.

Das Betreten der Wettbewerbsanlage durch bis zu 100 Zuschauer ist zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sichergestellt sind. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen verursacht werden. Im Rahmen des Wettbewerbs sind Rundfunk-Produktionen (TV, Radio, Internet) und dazu auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage gestattet.

§ 10
Freizeit- und Vergnügungsstätten

(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt:

1. Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,

2. Wellness-, Erlebnis- und „Spaßbäder“ (unter Ausnahme von Bahnen-Schwimmbecken), Saunen und ähnliche Einrichtungen,

3. Spielbanken unter Ausnahme der Automatenspiele,

4. sexuelle Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen.

(2) Der Betrieb von Freizeitparks und Indoor-Spielplätzen ist auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b zulässig. Beim Betrieb von Freibädern, Naturbädern und ähnlichen Einrichtungen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. In Hallenbädern, Wellness-, Erlebnis-, „Spaßbädern“ und ähnlichen Einrichtungen ist nur der Betrieb von Bahnen-Schwimmbecken für den Schwimmsport unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig.

(3) Beim Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie Botanischen Gärten, Garten- und Landschafts­parks sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen.

(4) Auf Spielplätzen im Freien haben Begleitpersonen untereinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten, soweit sie nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können eine Begrenzung der Nutzerzahl und im Einzelfall auch Ausnahmen von Satz 1 festlegen.

(4a) Beim Betrieb von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen), soweit sie nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen  gehören, zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Für gastronomische Angebote gilt § 14. 

(5) Beim Betrieb von Spielbanken, Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen.

(6) Mehrere Personen dürfen außerhalb sportlicher Betätigungen, für die § 9 gilt, in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen nur unter den in § 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zusammentreffen. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen dürfen abgetrennte Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 3 unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung stellen.

(7) Das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen ist untersagt. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können weitere Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen.

 

§ 11
Handel, Messen, Kongresse

(1) Alle Handelseinrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) zu treffen. In Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen gilt dies auch für die Allgemeinflächen und die allgemeinen Sanitärräume. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.

(2) Messen, Kongresse, Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen sind unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 und nur auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b und unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig.“

4. Die §§ 13 bis 15 werden wie folgt gefasst:

§ 13
Veranstaltungen und Versammlungen

(1) Für Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, gilt:

1. große Festveranstaltungen im Sinne von Absatz 2 sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt;

2. alle anderen Veranstaltungen und Versammlungen sind bis auf weiteres untersagt.

Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Veranstaltungen und Versammlungen nach Satz 1 Nummer 2, wenn sie nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 31. August 2020 stattfinden sollen, bereits jetzt verbieten, wenn feststeht, dass bei Durchführung der Veranstaltung oder Versammlung die für den Infektionsschutz der Bevölkerung notwendigen Vorkehrungen nicht eingehalten werden können. 

(2) Große Festveranstaltungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind in der Regel

1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung,

2. Jahrmärkte nach § 68 der Gewerbeordnung sowie Kirmesveranstaltungen,

3. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,

4. Schützenfeste,

5. Weinfeste,

6. ähnliche Festveranstaltungen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zulässig sind

1. Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Wahlkampfständen, Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind,

2. Sitzungen von Gremien und Tagungen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sowie Schulveranstaltungen

ohne geselligen Charakter. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Bei Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen ist zudem die Rückverfolgbarkeit nach § 2a sicherzustellen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz; bei diesen ist die Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können in Abstimmung mit der Versammlungsbehörde weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.

(5) Zulässig sind Beerdigungen, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, eingehalten werden. In geschlossenen Räumen (z.B. Trauerhalle) ist zudem die Rückverfolgbarkeit nach § 2a sicherzustellen.

(6) Standesamtliche Trauungen einschließlich der Zusammenkunft unmittelbar vor dem Ort der Trauung sind auch mit Gästen zulässig, wenn die Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, eingehalten und insbesondere ein direkter Kontakt (Händeschütteln, Umarmen etc.) vermieden wird. Bei kirchlichen und anderen religiösen Trauungen gilt für den Gottesdienst § 3 und für die Zusammenkunft unmittelbar vor dem Ort der Trauung die Maßgaben des Absatzes 1. Zusammenkünfte nach Trauungen richten sich im öffentlichen Raum nach § 1.

§ 14
Gastronomie

(1) Beim Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbissen, (Eis-)Cafés, öffentlich zugänglichen Mensen und Kantinen, Speisewagen und Bistros im Personenverkehr sowie ähnlichen gastronomischen Einrichtungen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Am selben Tisch dürfen gemeinsam nur Personen sitzen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören.

(2) Nicht öffentlich zugängliche Mensen (außer Hochschulmensen) und Kantinen von Betrieben, Behörden und (Aus-)Bildungseinrichtungen (einschließlich Schulen im Sinne von § 1 Absatz 1 der Coronabetreuungsverordnung) dürfen zur Versorgung der Beschäftigten und Nutzer der Einrichtung abweichend von Absatz 1 betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, gewährleistet sind.

(3) Gastronomische Betriebe nach Absatz 1 und 2 dürfen abgetrennte Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen nach § 4 Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 4 Nummer 2 und § 13 Absatz 3 unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung stellen. Andere Veranstaltungen, Versammlungen und Zusammenkünfte sind in gastronomischen Betrieben nach Absatz 1 und 2 bis auf Weiteres nicht zulässig. Veranstaltungen nach Satz 1 mit mehr als 100 Teilnehmern sind – mit Ausnahme schriftlicher Prüfungen nach § 7 – nur auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach 2b zulässig.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Vermietung von Räumlichkeiten ohne gastronomischen Service, wenn dieser durch Dritte („Catering“) oder den Mieter selbst erfolgt.

 

§ 15
Beherbergung, Tourismus, Ferienangebote

(1) In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken für Personen untersagt, die keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland haben.

(2) Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen zu touristischen Zwecken sind für Personen untersagt, die keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland haben. Die Untersagung nach Satz 1 gilt nicht für die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten.

(3) Bei der Beherbergung von Gästen, bei ihrer gastronomischen Versorgung sowie beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen usw. sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Räumlichkeiten für Veranstaltungen, Versammlungen und Zusammenkünfte mit und ohne gastronomischen Service dürfen Dritten bis auf Weiteres nur unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 3 und 4 bereitgestellt oder von diesen genutzt werden.

(4) Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen sind unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig.

(5) In den Schulsommerferien 2020 sind Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig. In Bezug auf die Unterbringung sind zusätzlich die Maßgaben nach Absatz 3 sowie in Bezug auf die Durchführung von Reisen und Transfers mit (Klein-)Bussen die Maßgaben nach Absatz 4 zu beachten.“

5. § 18 wird wie folgt gefasst:

§ 18

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet. 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 2 oder 3 an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum beteiligt ist,

2. entgegen § 5 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal oder zur Einsparung von Schutzausrüstung nicht ergreift,

3. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 die dort genannten Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionsgefahren bei Besuchen nicht sicherstellt,

4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bei dem Kurzscreening wahrheitswidrige Angaben macht,

5. entgegen § 5 Absatz 8 Einrichtungen betreibt oder nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,

6. entgegen § 5 Absatz 9 öffentliche Veranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

7. entgegen § 6 Absatz 3 Zugangsbeschränkungen oder Schutzauflagen nicht vornimmt,

8. entgegen § 7 Absatz 1 Bildungsangebote, Unterrichtsveranstaltungen oder Prüfungen durchführt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

9. entgegen § 8 Absatz 1 oder 1a Konzerte oder Aufführungen durchführt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

10. entgegen § 8 Absatz 3 Musikfeste, Festivals oder ähnliche Kulturveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

11. entgegen § 8 Absatz 4 eine Einrichtung betreibt oder Führungen durchführt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

12. entgegen § 9 Absatz 1 Sport-, Trainings- oder Wettkampfbetrieb durchführt oder daran teilnimmt,

13. entgegen § 9 Absatz 3 eine Tanzschule betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

14. entgegen § 9 Absatz 4 auf oder in der Sportanlage die aufgeführten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt oder das Betreten der Sportanlage durch mehr als 100 Zuschauer zulässt,

15. entgegen § 9 Absatz 5 ein Fitnessstudio betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

16. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 einen Sportwettbewerb ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept veranstaltet oder das Betreten der Sportanlage durch mehr als 100 Zuschauer zulässt,

17. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 2 Sportfeste oder ähnliche Sportveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

18. entgegen § 9 Absatz 7 Wettbewerbe im Berufssport durchführt,

19. entgegen § 10 Absatz 1 eine Einrichtung oder Begegnungsstätte betreibt oder eine Leistung anbietet,

20. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Freizeitpark oder Indoor-Spielplatz ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept betreibt,

21. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 ein Freibad, Naturbad oder eine ähnliche Einrichtung ohne Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards betreibt,

22. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 ein Hallenbad, Wellness-, Erlebnis-, „Spaßbad“ oder eine ähnliche Einrichtung ohne Beschränkung auf Bahnen-Schwimmbecken oder ohne Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards betreibt,

23. entgegen § 10 Absatz 3 eine Einrichtung betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

24. entgegen § 10 Absatz 4a Ausflugsfahrten betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

25. entgegen § 10 Absatz 5 eine Einrichtung betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

26. entgegen § 10 Absatz 6 an einer Zusammenkunft in Vereinen, Sportvereinen oder sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen beteiligt ist,

27. entgegen § 10 Absatz 7 an einem Grillen auf einem öffentlichen Platz oder einer öffentlichen Anlage beteiligt ist,

28. entgegen § 11 Absatz 1 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft oder eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,

29. entgegen § 11 Absatz 2 Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte oder ähnliche Einrichtungen ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept durchführt,

30. entgegen § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,

31. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Leistungen anbietet, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

32. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 Leistungen anbietet, ohne die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln zu beachten oder auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten,

33. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (in Verbindung mit Absatz 2) oder Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Veranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

34. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) oder zur Rückverfolgbarkeit trifft,

35. entgegen § 14 Absatz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

36. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 mit anderen Personen am selben Tisch Platz nimmt,

37. entgegen § 14 Absatz 2 eine gastronomische Einrichtung betreibt, ohne geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) sicherzustellen,

38. entgegen § 14 Absatz 3 Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, insbesondere für Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept,

39. entgegen § 15 Absatz 1 oder Absatz 2 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken durchführt oder wahrnimmt,

40. entgegen § 15 Absatz 3 Gäste beherbergt oder versorgt oder Gemeinschaftseinrichtungen betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

41. entgegen § 15 Absatz 4 Reisebusreisen oder sonstige Gruppenreisen mit Bussen durchführt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

42. entgegen § 15 Absatz 5 Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen oder Ferienreisen durchführt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.

 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes; für die Polizei und die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).“

6. In § 19 wird die Angabe „5. Juni“ durch die Angabe „15. Juni“ ersetzt.

7. Die Anlage der Coronaschutzverordnung wird durch die dieser Verordnung beigefügte Anlage ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.

Düsseldorf, den 27. Mai 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 340g