Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 34 vom 12.8.2020 Seite 725 bis 734

 

Verordnung zur Änderung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser

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Verordnung zur Änderung
der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser

Vom 15. Juli 2020

Auf Grund des § 59 Absatz 4 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Landtags:

Artikel 1

Die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wasserschutzgebieten“ die Wörter „, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen,“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Fortleiten von“ die Wörter „industriellem oder gewerblichem“ eingefügt.

d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Abwasserleitungen innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sind unverzüglich auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen, wenn dem Grundstückseigentümer bekannt ist, dass bei der Überprüfung des kommunalen Kanalnetzes (§ 2 Absatz 1) entweder Ausschwemmungen von Sanden und Erden, Ausspülungen von Scherben, Ausspülungen von weiteren Fremdstoffen, die auf eine Undichtigkeit des häuslichen Kanals schließen lassen, oder Ablagerungen von solchem Material am Einlaufbereich des häuslichen Anschlusskanals in den kommunalen Kanal festgestellt wurden. Die Pflicht nach Satz 1 besteht auch, wenn Absackungen im Grundstücksbereich oder im Bürgersteigbereich, die auf eine Ausschwemmung von Sanden und Erden schließen lassen, oberhalb des Verlaufs des häuslichen Anschlusskanals festzustellen sind oder wenn mehrere Verstopfungen des Kanals in kurzer Zeit an den Abwasserbeseitigungspflichtigen gemeldet werden.

(4) In den Wasserschutzgebietsverordnungen gemäß Anlage 6, die Einzugsgebiete betreffen, die sich wegen des Braunkohlentagebaus in ihrer Fläche ständig verändern, und in Verordnungen für Wasserschutzgebiete mit solchen Bedingungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Regelung festgesetzt werden, kann von der Pflicht zur Prüfung ganz oder in Teilen abgesehen werden.“

e) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 5 bis 8.

f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „abweichend von der DIN 1986 Teil 30 jeweils nach 30 Jahren einer“ durch das Wort „keiner“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

2. In Anlage 1 wird die zweite Zeile wie folgt gefasst:

1a.   Haus- und/oder  Grundstücksan-

schlussleitungen 
(sofern Bestandteil der 
öffentlichen 
Kanalisation) 

In Wasserschutzgebieten:  Prüfung entsprechend den in § 8 Absatz 2 festgelegten Fristen und in den in Abs. 3 genannten Fällen

 Außerhalb von 
 Wasserschutzgebieten: 

Bei industriellem und 
gewerblichen Abwasser, für  das Anforderungen in einem  Anhang der  Abwasserverordnung 
festgelegt sind: bis zum 
31.12.2020 

Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik 

Wiederholungsprüfung nur bei industriellem und gewerblichem Abwasser nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik  

3. Folgende Anlage 6 wird angefügt:

„Anlage 6

Wasserschutzgebietsverordnungen gemäß § 8 Absatz 4

1. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Gatzweiler und Rickelrath der Stadtwerke Mönchengladbach GmbH (Wasserwerksbetreiber) - Wasserschutzgebietsverordnung Gatzweiler und Rickelrath vom 27. Januar 1997

2. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Helenabrunn/Theeshütte der Stadtwerke Mönchengladbach (Wasserwerksbetreiber) - Wasserschutzgebietsverordnung Helenabrunn/Theeshütte vom 7. November 1995

3. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hoppbruch der Stadtwerke Mönchengladbach GmbH (Wasserwerksbetreiber) - Wasserschutzgebietsverordnung Hoppbruch vom 23. Oktober 1995

4. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Rasseln der Niederrheinischen Versorgung und Verkehr AG (Wasserwerksbetreiber) - Wasserschutzgebietsverordnung Rasseln vom 20. August 2001

5. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Wickrath der Kreiswerke Grevenbroich GmbH (Wasserwerksbetreiber) - Wasserschutzgebietsverordnung Wickrath vom 21. Februar 1977

6. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Auf dem Grind der Niederrheinisch Bergischen Gemeinschaftswasserwerk GmbH (Wasserwerksbetreiber) - Wasserschutzgebietsverordnung Auf dem Grind vom 24. Februar 2008

7. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Broichhof der Stadtwerke Neuss (Wasserwerksbetreiber) - Wasserschutzgebietsverordnung Broichhof vom 5. Juni 1998

8. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Büttgen-Driesch der Kreiswasserwerke Grevenbroich GmbH (Wasserwerksbetreiber) - Wasserschutzgebietsverordnung Büttgen-Driesch vom 22. März 1995

9. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Chorbusch der Gas-Wasser-Fernwärme GmbH Dormagen (Wasserwerksbetreiber) - Wasserschutzgebietsverordnung Chorbusch vom 15. Dezember 1992

10. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Mühlenbusch der Kreiswasserwerke Grevenbroich GmbH (Wasserwerksbetreiber) - Wasserschutzgebietsverordnung Mühlenbusch vom 22. März 1995

11. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Titz der Gemeinde Titz (Wasserschutzgebietsverordnung Titz) vom 10. Januar 1977“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 15. Juli 2020

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ursula  H e i n e n – E s s e r

GV. NRW. 2020 S. 729