Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 58a vom 22.12.2020 Seite 1211a bis 1214a

 

Elfte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

2126

Elfte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 22. Dezember 2020

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a, 29, 30, 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) sowie § 30 und § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie von § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Coronaschutzverordnung vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1060a), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1122d) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten sowie Baustoffhandelsgeschäften ist nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden mit Gewerbeschein, Handwerkern mit Handwerkerausweis sowie Land- und Forstwirten mit den jeweils betriebsnotwendigen Waren zulässig, anderen Personen darf der Zutritt nicht gestattet werden.“

b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 4a ersetzt:

„(4) Die Anzahl von gleichzeitig in zulässigen Handelseinrichtungen anwesenden Kundinnen und Kunden darf jeweils eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen; in Handelseinrichtungen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern darf diese Anzahl 80 Kundinnen beziehungsweise Kunden zuzüglich jeweils eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene 20 Quadratmeter der über 800 Quadratmeter hinausgehenden Verkaufsfläche nicht übersteigen.

(4a) Innerhalb von Einkaufszentren, Einkaufspassagen und ähnlichen Einrichtungen ist für jede räumlich abgetrennte Verkaufsstelle die Höchstkundenzahl gemäß Absatz 4 maßgeblich. Zudem muss die für die Gesamtanlage verantwortliche Person sicherstellen, dass nicht mehr Kundinnen und Kunden Zutritt zur Gesamtanlage erhalten als in Summe für die Verkaufsgeschäfte nach den jeweils zulässigen Personenzahlen zulässig sind. Zusätzlich kann bezogen auf die Allgemeinfläche 1 Person je 20 qm Allgemeinfläche in die zulässige Gesamtpersonenzahl für die Gesamtanlage eingerechnet werden. Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement ist sicherzustellen, dass im Innenbereich Warteschlangen möglichst vermieden werden. Befindet sich in einer Verkaufsstelle ein oder mehrere weitere Geschäfte ohne räumliche Abtrennung (zum Beispiel eine Bäckerei im räumlich nicht abgetrennten Eingangsbereich eines Lebensmittelgeschäftes), so ist die für die Gesamtfläche zulässige Kundenzahl nach Absatz 4 zu berechnen.“

2. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „untersagt“ die Wörter „, soweit sie nicht aus Gründen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung oder aus sozial-ethischen Gründen dringend geboten sind“ eingefügt.

3. In § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20b werden nach der Angabe „Absatz 4“ die Wörter „oder Absatz 4a“ eingefügt.

Artikel 2

Die Coronaeinreiseverordnung vom 20. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1138b) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die nach den vorstehenden Regelungen vorzunehmendes Tests müssen die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die auf der Internetseite https://www.rki.de/tests veröffentlicht sind, erfüllen.“

2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, haben eine Einreisetestung nach § 2 Absatz 1 vornehmen zu lassen, wenn sie das Transportmittel für einen über 30 Minuten hinausgehenden Zeitraum verlassen. Solange kein negatives Testzeugnis vorliegt, müssen sie außerhalb des Transportmittels eine Alltagsmaske tragen, sofern eine Begegnung mit anderen Personen nicht ausgeschlossen ist. Über einen Aufenthalt von mehr als 48 Stunden ist die zuständige untere Gesundheitsbehörde zu informieren.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 22. Dezember 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 1212a